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Mandantenbrief Mai 2007

CIRCULEX > Mandantenbriefe > Mai 2007

Inhaltsverzeichnis Mandantenbrief Mai 2007:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Steuerrecht:

Wirtschaftsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Zwangsvollstreckung: Arbeitgeber kann die Kosten der Lohnpfändung nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen

Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitgebers, der für die Bearbeitung von Lohnpfändungen jeweils drei Prozent des gepfändeten Betrags vom verbleibenden Nettogehalt des Arbeitnehmers einbehielt. Er berief sich auf eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsordnung. Dort war zur "Abtretung und Pfändung von Arbeitsentgelt" bestimmt, dass bei Pfändung der Bezüge vom gepfändeten Betrag drei Prozent Bearbeitungsgebühren einbehalten werden. Ein Arbeitnehmer verlangte die Rückzahlung der einbehaltenen Beträge, weil er die Bestimmung für rechtsunwirksam hielt.

Das BAG hat zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Es hat zunächst klargestellt, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Bearbeitung von Gehaltspfändungen besteht. Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus Vorschriften der ZPO noch aus Bestimmungen des BGB herleiten. Ein Erstattungsanspruch lasse sich auch nicht als Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten des Arbeitnehmers begründen. Insoweit lasse sich jedenfalls kein Verschulden des Arbeitnehmers feststellen.

Hinweis: Das BAG machte in der Entscheidung auch deutlich, dass die Regelung in der Betriebsordnung, die die Lohneinbehaltung erlaubt, unwirksam sei. Sie betreffe keinen Gegenstand der zwingenden Mitbestimmung. Ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers für entstehende Kosten durch Gehaltspfändungen könne daher auch nicht durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung geschaffen werden. Dem Arbeitgeber bliebe somit nur die Möglichkeit, in einem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung aufzunehmen (BAG, 1 AZR 578/05).

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Arbeitsunfähigkeit: Meinungsverschiedenheiten zwischen Haus- und Amtsarzt gehen nicht zulasten des Arbeitnehmers

Die von einem behandelnden Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt das Fernbleiben von der Arbeit regelmäßig auch, wenn der Amtsarzt den Arbeitnehmer für dienstfähig hält.

Mit dieser Entscheidung befreite das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen einen Arbeitnehmer aus der "Zwickmühle". Dieser litt nach einem nicht verschuldeten Verkehrsunfall unter weiteren Schmerzen. Nach einer Reha-Maßnahme ordnete sein behandelnder Arzt physiotherapeutische Maßnahmen an und schrieb ihn weiterhin krank. Ein Gutachten des Amtsarzts kam dagegen zu dem Ergebnis, dass er wieder dienstfähig sei. Der Arbeitgeber forderte ihn daraufhin zur Arbeit auf. Als der Arbeitnehmer den Arbeitsantritt unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ablehnte, kündigte der Arbeitgeber wegen unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit.

Das LAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitnehmer sei nach dem Gesetz zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet, wenn er krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei. Dann liege auch keine schuldhafte Arbeitsverweigerung vor. Die Beurteilung, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, obliege nach Ansicht der Richter dem behandelnden Arzt. Halte dieser den Arbeitnehmer für arbeitsunfähig, bilde dies regelmäßig die geeignete Grundlage für ein Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit. Dies könne auch gelten, wenn ein amtsärztliches Gutachten zu dem Ergebnis der Dienstfähigkeit gelangt. Hierbei handele es sich nämlich um zwei verschiedene Punkte:

  • Die amtsärztliche Begutachtung diene der Feststellung, ob Dienstfähigkeit vorliege. Der Begriff der Dienstunfähigkeit entstamme dem Beamtenrecht. Dienstunfähig sei der Beamte, der wegen seines körperlichen Zustands oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Gleiches gelte für den Beamten, der infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe und keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde.

  • Demgegenüber gehe es bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig um einen gegenwärtigen, vorübergehenden Zustand.

Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass der Arbeitnehmer bei sich widersprechenden ärztlichen Begutachtungen in einem Zwiespalt sei. Es könne ihm regelmäßig nicht zugemutet werden, den in der Erteilung der Arbeitsunfähigkeit liegenden dringenden Rat seines behandelnden Arztes, der Arbeit zugunsten des Genesungsprozesses fernzubleiben, zu missachten. Anders verhielte es sich nur, wenn der Arbeitnehmer seinem behandelnden Arzt wissentlich falsche Angaben gemacht hätte, die ursächlich für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gewesen wären (LAG Sachsen, 3 Sa 229/06).

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Haftungsrecht: Arbeitnehmer haftet nicht für Arbeitsplatzverlust des Kollegen

Wer seinen Arbeitsplatz durch Abfindungsvergleich aufgibt, kann von seinem ehemaligen Kollegen keinen Schadenersatz wegen Verlusts des Arbeitsplatzes verlangen.

Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein und wies die Klage eines Arbeitnehmers gegen einen ehemaligen Kollegen zurück. Jener hatte schriftlich erklärt, dass sich der Kläger ehrverletzend über seine Vorgesetzte geäußert habe. Dies nahm die ehemalige Arbeitgeberin zum Anlass, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Vor Gericht schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung fristgerecht beendet wurde. Im Anschluss daran verlangte der Kläger von seinem ehemaligen Kollegen, dass dieser ihm den durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses künftig entstehenden Schaden ersetze. Dessen Falschinformation habe das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört. Mit dem Vergleichsschluss sei der Kläger nur seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen.

Das LAG folgte der Argumentation des Klägers nicht, obwohl es erkennbar am Wahrheitsgehalt der schriftlichen Äußerung des Beklagten zweifelte. Das Gericht hatte bereits Bedenken, ob die dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen überhaupt eine fristlose oder ordentliche Kündigung seitens der Arbeitgeberin gerechtfertigt hätten. Weiter seien die Äußerungen allenfalls Anlass und nicht Ursache für die Kündigung gewesen. Schließlich habe es für den begehrten Schadenersatz am Kausalzusammenhang gefehlt: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei durch Vergleich besiegelt worden. Dies habe der Kläger und nicht der beklagte ehemalige Kollege zu verantworten (LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 399/06).

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Fahrtkosten: Leiharbeitnehmer hat Erstattungsanspruch, wenn er unterwegs erst Kollegen "einsammeln" muss

Ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes, hat ein Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, wenn er auf Weisung des Arbeitgebers nicht direkt von seiner Wohnung zum Entleiher, sondern zunächst zum Betrieb des Verleihers fährt, um mit seinem privaten Fahrzeug von dort Kollegen mit zum Einsatzort zu transportieren.

Mit dieser Entscheidung urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) zugunsten eines Arbeitnehmers. Die Richter wiesen sogar darauf hin, dass in einem solchen Fall die Fahrtzeit auch als Arbeitszeit zu vergüten sein könne. Dies gelte insbesondere, wenn der Arbeitgeber sich vertraglich vorbehalten habe, den Leiharbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet einzusetzen und der Stundenlohn des Leiharbeitnehmers so niedrig sei, dass die Fahrtzeit nicht schon pauschal mitvergütet sein könne. Dann werde eine objektive Vergütungserwartung des Leiharbeitnehmers auch nicht durch das Fehlen einer Regelung über die Vergütung der Reisezeit in einem von mehreren für die Branche geltenden Tarifverträgen ausgeschlossen (LAG Köln, 13 Sa 881/06).

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Baurecht


Architektenplanung: Was muss der Architekt leisten?

Der Architekt schuldet wie jeder Werkunternehmer ein mängelfreies Werk.

Dazu gehört nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, dass das nach den Planungen des Architekten errichtete Bauwerk funktionstauglich ist. Zudem muss es den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Bauherr habe dagegen nur ausnahmsweise einen weitergehenden Anspruch darauf, dass das Bauwerk auch den planerischen Vorgaben entspreche. Voraussetzung sei, dass er dies zuvor mit dem Architekten vertraglich vereinbart habe (OLG Köln, 11 U 165/05).

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Werkvertragsrecht: Leistungsverzeichnis ist maßgeblich für das geschuldete Bausoll

Die Frage, ob eine Werkleistung mangelhaft ist, wird danach beurteilt, ob der tatsächliche Zustand von demjenigen abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Vertrags vereinbart haben.

Das vertraglich Geschuldete könne sich dabei insbesondere aus dem Leistungsverzeichnis ergeben, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Werde das Werk nicht auf Basis des Leistungsverzeichnisses ausgeführt, würden Mängel in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fallen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauunternehmers zurückgewiesen. Das Urteil des OLG hat somit Rechtskraft erlangt (OLG Düsseldorf, 22 U 32/06; BGH, VII ZR 183/06).

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Unfallversicherung: Bauunternehmen haften uneingeschränkt für Berufsgenossenschaftsbeiträge der Subunternehmen

Eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen zwingt alle Bauunternehmen, die bei einem Bauwerk Leistungen untervergeben, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Das LSG hat nämlich entschieden, dass das Bauunternehmen für Beiträge des Subunternehmers zur Berufsgenossenschaft und für die Zahlung der Insolvenzgeldumlage wie ein selbstschuldnerischer Bürge haftet.

Zahlt der Subunternehmer nicht, kann das Bauunternehmen ohne wenn und aber in Haftung genommen werden. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Es besteht keine Möglichkeit, sich zu entlasten. Die Bestimmung des Sozialgesetzbuchs (SGB VII), dass Bauunternehmen auch ohne eigenes Verschulden für Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Insolvenzgeldumlage des Subunternehmers haften, verstößt nicht gegen die Verfassung (LSG Nordrhein-Westfalen, L 4 U 57/06).

Beachten Sie: Auch die Tatsache, dass die Berufsgenossenschaft für den Subunternehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat, hilft dem Bauunternehmer nicht. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist also für ihn wertlos.

Wichtig: Die Entscheidung ist "hammerhart". In der Fachwelt war man bisher davon ausgegangen, dass es sich bei der verschuldensunabhängigen Haftung für Beiträge zur Unfallversicherung um eine - unbeabsichtigte - Gesetzeslücke handelt. Das ist durch das LSG widerlegt worden. Das Gericht ist der Meinung, dass der Gesetzgeber die Haftung für Berufsgenossenschaftsbeiträge bewusst von der - verschuldensabhängigen - Haftung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgekoppelt hat und dazu auch berechtigt war.

Für den Bauunternehmer gibt es eigentlich nur einen Weg, der Haftung für die Unfallversicherungsbeiträge und der Insolvenzgeldumlage seiner Subunternehmer zu entgehen. Er muss entsprechende Vereinbarungen im Werkvertrag treffen. Diese können in zwei Gestaltungen münden:

  • Er hält die entsprechenden Beträge vom Werklohn des Subunternehmers so lange zurück, bis die Berufsgenossenschaft bestätigt hat, dass der Subunternehmer seinen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.

  • Alternativ könnte man auch festlegen, dass die Gewährleistungsbürgschaft des Subunternehmers entsprechend aufgestockt wird, um die Ansprüche des Bauunternehmers abzusichern.

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Abwassergebühren: Keine Beitragspflicht für Versickerung von Oberflächenwasser

Ist der Eigentümer verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Oberflächenwasser versickern zu lassen, darf er nicht zu einem Beitrag für die Beseitigung des Niederschlagswassers herangezogen werden.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Grundstückseigentümers. Dessen Grundstück grenzt an eine Straße an, in der ein Abwasserkanal verläuft. Auf der Grundlage des geltenden Bebauungsplans wurde ihm in der Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle aufgegeben, das Oberflächenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen, statt es in den Abwasserkanal einzuleiten. Trotzdem verlangte die zuständige Verbandsgemeinde die Zahlung eines Beitrags für die Niederschlagswasserbeseitigung.

Die hiergegen erhobene Klage hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Der Grundstückseigentümer sei für die Beseitigung des Niederschlagswassers nicht beitragspflichtig. Die Auflage in der ihm erteilten Baugenehmigung ordne die Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück an. Deshalb sei ihm verbindlich untersagt, Niederschlagswasser in den vorhandenen Kanal einzuleiten. Es könnten aber keine Gebühren für etwas verlangt werden, dass ausdrücklich untersagt sei (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 11142/05.OVG).

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Familien- und Erbrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Pflichtteilsrecht soll reformiert werden

Das Bundesjustizministerium hat die Eckpunkte einer geplanten Reform des Erbrechts vorgestellt. Hierdurch soll auf die Änderungen in der Gesellschaft reagiert werden. Das Ministerium wies darauf hin, dass das geltende Recht auf viele Erscheinungen wie die zunehmende Zahl von Ehescheidungen und von unverheiratet zusammenlebenden Paaren sowie Patchworkfamilien keine zeitgemäßen Antworten enthalte. Deshalb soll das Pflichtteilsrecht modernisiert und die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausgebaut werden. Die geplante Reform soll dabei dem Spannungsfeld zwischen den beiden verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen und der Mindestbeteiligung der Abkömmlinge am Nachlass auf der anderen Seite gerecht werden.

Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.

Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

  • Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede, für die es keinen sachlichen Grund gibt.

  • Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahestehen, z.B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, dem Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.

    Beispiel: Künftig wird sowohl die Tötung des langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin durch ihren Sohn als auch die schwere körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.

  • Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen. Er hat sich als zu unbestimmt erwiesen und rechtfertigt nur die Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge, nicht aber die des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen, wenn es dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatten) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Haus geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche wird flexibler. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann für den Pflichtteilsberechtigten nach geltendem Recht bestehen, wenn der Erblasser Vermögenswerte an eine dritte Person verschenkt und dadurch den Nachlass verringert hat. Schenkungen werden dabei in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall durchgeführt wurden. Das bedeutet: Verstirbt der Erblasser auch nur einen Tag vor Ablauf dieser Frist, wird der Pflichtteilsberechtigte für die Berechnung seines Anspruchs so gestellt, als gehöre die Schenkung noch zum Nachlass.

Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit pflegt. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000 - 20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.

Der Referentenentwurf ist zur Abstimmung an die beteiligten Ressorts versandt worden. Über den weiteren Lauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie unterrichten.

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Prozesskostenhilfe: Keine Prozesskostenhilfe für Antrag auf Aufhebung einer Scheinehe

Wer rechtsmissbräuchlich eine Scheinehe geschlossen und dafür ein Entgelt i.H.v. 750 EUR erhalten hat, muss hiervon Rücklagen bilden, um die Kosten eines regelmäßig absehbaren Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.

Mit diesen deutlichen Worten wies das Oberlandesgericht (OLG) Rostock einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Die Richter ließen es sogar dahinstehen, ob ein rechtsmissbräuchliches oder mutwilliges Verhalten des Antragstellers in Bezug auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung vorliege. Habe er für die Scheinehe Geld erhalten, müsse er dieses auch einsetzen, um die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen (OLG Rostock, 11 WF 64/06).

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Scheidung: Anspruch auf Hausratsteilung kann verwirken

Ein Anspruch auf Hausratsteilung ist verwirkt, wenn ihn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach der Scheidung nicht geltend macht (Zeitmoment) und der andere aufgrund eingetretener "Funkstille" dieses Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen wird (Umstandsmoment).

Das musste sich eine Frau sagen lassen, die die Verteilung des Hausrats bzw. eine Ausgleichszahlung von ihrem ehemaligen Ehemann verlangte. Da die Parteien nach dem Auszug der Frau aber schon mehrere Jahre getrennt lebten, lehnte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg den Anspruch ab. Die Frau habe nach Ansicht der Richter ihr Recht verwirkt, weil sie es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht habe. Daher durfte sich der Ehemann nach dem gesamten Verhalten seiner Ex-Frau darauf einrichten, dass diese das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (OLG Naumburg, 3 UF 24/07).

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Erbschein: Erbschein trotz Fehlen des Originaltestaments

Fehlt das Originaltestament, kann gleichwohl ein Erbschein erteilt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine beglaubigte Kopie des Testaments vorhanden ist, auf die die Beweisregeln über öffentliche Urkunden Anwendung finden.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) im Streit zweier Brüder hin. Nach dem Tod des Vaters war einem Bruder ein Erbschein erteilt worden, der ihn als Alleinerbe auswies. Grundlage war ein Testament des Vaters. Dieses lag bei der Erbscheinserteilung nur in einer von einem Notar gefertigten und beglaubigten Kopie vor. Diese wurde eröffnet. Der andere Bruder beantragte daraufhin die Einziehung des Erbscheins mit der Begründung, das Testament sei unecht. Diesen Antrag wies das Nachlassgericht zurück. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Das KG entschied, dass der Erbschein nicht einzuziehen sei. Eine Einziehung müsse nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung schon zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen seien. Diese Voraussetzungen würden hier nicht vorliegen. Gegen die Erteilung des Erbscheins spreche nicht, dass das Testament nicht im Original vorgelegen habe. Es sei anerkannt, dass der Erteilung eines Erbscheins nicht das Fehlen eines Testaments im Original entgegenstehe. An die Anforderungen des Beweises der Existenz und des Inhalts seien allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Allerdings sei durch die vom Notar eingereichte beglaubigte Kopie bewiesen, dass das Original zum Zeitpunkt der Beglaubigung vorhanden war. Gegen die Beachtung der beglaubigten Kopie spreche auch nicht, dass das Original nicht mehr vorhanden sei. Denn die Kopie habe bei der Eröffnung vorgelegen. Dies sei durch das Eröffnungsprotokoll (öffentliche Urkunde i.S. der Zivilprozessordnung) belegt (KG, 1 W 188/06).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Betriebskosten: Kosten für die Revision der Elektroanlage sind umlegbar

Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als "sonstige Betriebskosten" i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV (bzw. Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 II. BV) auf den Mieter umgelegt werden können.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Nebenkosten. Der Wohnungsmietvertrag enthielt zu den Vorauszahlungen für die Nebenkosten folgende Bestimmung: "Es werden Vorauszahlungen erhoben für (Einzelaufstellung siehe Anlage 1) Betriebskosten kalt: 107,96 DM (Vorauszahlung s. Anlage 1) …". In der Anlage 1 hieß es: "Übersicht der in der Vorauszahlung enthaltenen Kostenarten gemäß Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der II. BV. Bezeichnung: …" Anschließend wurden die einzelnen Betriebskosten genannt. Bei den sonstigen Betriebskosten waren ausdrücklich die Kosten für die Revision von Elektroanlagen, Gasgeräten, brandschutztechnischen Einrichtungen sowie weiterer installierter Haustechnik aufgeführt. Der Vermieter ließ die Revision der Elektroanlagen entsprechend den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften im vierjährigen Turnus durchführen. Der Mieter zahlte die anteiligen Kosten für die Revision der Elektroanlage aus der Betriebskostenabrechnung nicht.

Der BGH verurteilte ihn nun zur Zahlung (22,65 EUR!). Die Richter wiesen darauf hin, dass die Betriebskosten in Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV (ebenso in § 1 der ab 1.1.04 geltenden Betriebskostenverordnung vom 25.11.03, BGBl. I S. 2346, sowie in § 556 Abs. 1 S. 2 BGB in der ab 1.1.07 geltenden Fassung) wie folgt definiert seien: die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Hiervon abzugrenzen sind die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung. Diese werden durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht oder müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Instandsetzung und Instandhaltung betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile. Es handelt sich dabei um weitgehend inhaltsgleiche Begriffe. Hieran gemessen diene die regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlagen eines Mietobjekts als solche weder der Beseitigung von Mängeln. Es handele sich auch nicht um eine vom Vermieter in erster Linie im eigenen Interesse getroffene Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung. Es lägen vielmehr Betriebskosten vor, die - bei entsprechender Vereinbarung - auf den Mieter umgelegt werden könnten (BGH, VIII ZR 123/06).

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Kündigungsfrist: Fortsetzung des Mietvertrags nach Ablauf des Mietverhältnisses

Zieht der Mieter nach Ablauf eines Mietverhältnisses nicht aus, sondern zahlt die Miete in voller Höhe weiter und nimmt der Vermieter dieses Verhalten hin, so besteht zwischen ihnen nicht nur ein faktisches Nutzungsverhältnis.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf bleibt in diesem Fall das bisherige Mietverhältnis bestehen, zumindest bestehe ein neuer Mietvertrag zu den bisherigen Vertragsbedingungen. In jedem Fall aber finde die gesetzliche Kündigungsfrist Anwendung. Der Mieter könne daher nicht einfach ausziehen und die Mietzahlung einstellen. Er müsse den Mietvertrag vielmehr ordentlich kündigen und die Mieten bis zum Ende des Mietverhältnisses zahlen (OLG Düsseldorf, I-24 U 189/05).

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WEG: Freilaufender Rottweiler stört die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums

Lässt ein Wohnungseigentümer einen Rottweiler auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hofgrundstück unangeleint und ohne Maulkorb umherlaufen, kann dies die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mehr als unerheblich stören.

Diese Klarstellung traf jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Der frei laufende Hund beeinträchtige nach Ansicht der Richter die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die anderen Wohnungseigentümer hätten daher einen Unterlassungsanspruch gegen den Hundehalter (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 64/06).

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Mietminderung: Tauwasserbildung bei Fenstern in Altbauten ist kein Mietmangel

Eine Tauwasserbildung bei alten Kastenfenstern ist kein Mietmangel.

Dies machte das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Rechtsstreit deutlich. In diesem Verfahren hatte ein Mieter von seinem Vermieter verlangt, die betreffenden Fenster zu erneuern. Der Vermieter hatte dies angesichts des Baujahrs des Mietobjekts abgelehnt und das Vorliegen eines Mangels bestritten. Zu Recht, wie das AG feststellte. Es verneinte eine nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten mit folgenden Argumenten:

  • Die Tauwasserbildung zog keine gravierende Schimmelpilzbildung nach sich.

  • Bei Altbauten ist die Bildung von Tauwasser nicht unüblich.

  • Ein Mieter kann bei Anmietung einer Wohnung in einem Altbau keinen modernen technischen Standard erwarten.

  • Mieter haben keinen Anspruch auf Modernisierungsarbeiten.

  • Durch Feuchtigkeit geschädigtes Fensterholz müsste der Vermieter eigentlich - da mangelhaft - erneuern. Diesen Antrag hatte der Kläger aber nicht gestellt, sondern komplett neue Fenster verlangt. Dem Antrag, neue Fenster einzusetzen, wohnt ein Reparaturanspruch, quasi als "Minus", nicht inne.

(AG Hannover, 409 C 13101/06)

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Verbraucherrecht


Reiserecht: Diese Ansprüche haben Sie als Flugpassagier bei Nichtbeförderung und Verspätung

Wird ein Passagier nicht befördert, weil der Flug überbucht ist oder annulliert wird oder verspätet ist, hat er Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft auf Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Für den Bereich der EU-Mitgliedsstaaten ist dies in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Lesen Sie nachfolgend, wann der Passgier welche Ansprüche geltend machen kann.

Für welche Flüge und Fluggäste gilt die Verordnung?
Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) einen Flug antreten. Gleichgültig ist, ob es sich um eine EU-Fluggesellschaft oder eine sonstige Fluggesellschaft handelt.

Ungeklärt ist, ob die Verordnung auch gilt, wenn der Fluggast, der auf einem EU-Flughafen abgeflogen ist, auf einem Flughafen, der nicht im Gebiet der EU liegt, nicht weiterbefördert oder der weiterführende Flugabschnitt dort annulliert wird.

Beachten Sie: Werden Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht, handelt es sich um einen einheitlichen Flug. Die Verordnung gilt, wenn die Reise in einem Mitgliedsstaat der EU beginnt und endet.

Beispiel: Buchung eines Flugs Frankfurt - New York - Frankfurt mit einheitlichem Flugticket: Der Passagier kann seine Rechte geltend machen, wenn der Rückflug von New York nach Frankfurt annulliert wird.

Beachten Sie: Die Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht verfügbar ist. Zahlt der Reiseveranstalter das Flugentgelt für den Reisenden an die Fluggesellschaft, handelt es sich jedoch um einen öffentlich verfügbaren Tarif, so dass die Verordnung gilt.

Ansprüche des FluggastsIm Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung hat der Fluggast - gestaffelt nach Entfernungskilometern - Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von

  • 250 Euro pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger;

  • 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km sowie

  • von 600 Euro pro Person bei allen Flügen mit einer Entfernung von mehr als 3.500 km.

Betreuungs- und UnterstützungsleistungenFerner muss die Fluggesellschaft bei Nichtbeförderung und Flugverspätungen dem Fluggast Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zuteilwerden lassen. Sie muss ihm

  • Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten,

  • gegebenenfalls eine Hotelübernachtung bezahlen,

  • die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung organisieren und bezahlen

  • und ihm anbieten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telefaxe zu versenden.

Viele Fluggesellschaften vernachlässigen ihre Pflicht, die Fluggäste über den Anspruch auf Unterstützungsleistungen zu informieren. Trägt der Fluggast zum Beispiel die Kosten für eine Zwischenübernachtung daher zunächst selbst, kann er die Fluggesellschaft auf Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen.

Ansprüche auch bei Billigfliegern?
Fluggesellschaften verweigern häufig Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Vor allem Billigfluggesellschaften argumentieren, die Ausgleichsleistung betrage ein Vielfaches des eigentlichen Ticketpreises. Diese Argumentation greift aber nicht (EuGH, C-344/04). Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Frage an, ob tatsächlich eine Annullierung oder Verspätung des Flugs vorliegt.

Entlastung der Fluggesellschaft
Die Fluggesellschaft kann sich entlasten, indem sie beweist, dass die Nichtbeförderung auf Umstände zurückzuführen war, die für sie nicht vorhersehbar und auch nicht zu beseitigen waren.

Ein pauschaler Verweis auf "schlechtes Wetter" reicht nicht aus. Wenn ein Flughafen zum Beispiel wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss das Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Start- und Landebeschränkungen wegen des Nebels auf den annullierten Flug hatten. Es kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall des schlechten Wetters der geplante Flug noch durchgeführt werden kann, die Fluggesellschaft aber davon absieht.

Technische Defekte spielen in der Regel ebenfalls keine Rolle, da sie der Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen sind. Dies gilt zumindest so lange, wie das technische Problem nicht die Luftsicherheit berührt, wie zum Beispiel bei einem Leck im Tank.

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Schadenersatzanspruch: Die Rocky Horror Hunde Show

Über zwei Instanzen stritten sich Halter und Opfer eines besonders klugen Schäferhundes, der ein Mädchen in Angst und Schrecken versetzt hat. Rocky, so heißt das Tier, wurde auf einem rundum geschlossenen Hof gehalten, der durch ein schweres Rolltor zur Straße hin gesichert war. So dachte jedenfalls der Herr und Halter des Hoftores, der jedoch die Talente seines Hundes unterschätzte. Als das Mädchen, die Klägerin, am Tor vorbeiging, beschloss Rocky, ihr Gesellschaft zu leisten. Er schob das Tor, das nicht abgeschlossen war, mit seiner Schnauze zur Seite, freute sich über seine Freiheit und sprang dem Mädchen bellend nach. Dieses wiederum sah sich von dem Ausreißer bedroht, nahm seinerseits Reißaus und kam in der Aufregung so unglücklich zu Fall, dass sie sich an den Zähnen verletzte. Zudem erlitt die Kleine einen Schock, so dass sie seitdem unter Angstzuständen leidet.

Schon das Landgericht Frankenthal verurteilte den Hundehalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vergeblich hatte sich der Beklagte darauf berufen, er habe nicht mit Rockys Cleverness rechnen müssen. Das Gericht warf ihm vor, das Tor nicht ausreichend gesichert zu haben und sah im Nachspringen des Hundes eine typisch tierspezifische Gefährdung, die den Sturz des Mädchens auslöste. Die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken führte lediglich zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes. Die Richter beließen es bei der Haftung des Hundehalters und sprachen für die Zahnverletzung und den Hundehorror ein Schmerzensgeld von insgesamt 2500 EUR zu (OLG Zweibrücken, 4 U 22/06).

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Gemeindeverordnung: Tauben füttern verboten!

Ein von einer Gemeinde angeordnetes allgemeines Taubenfütterungsverbot steht im Einklang mit Verfassungsrecht.

Wer dagegen verstößt, muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit einer Geldbuße rechnen. Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Hagen, das wegen unerlaubter Taubenfütterung eine Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro verhängt hatte.

Nach Auffassung der Richter verstoße ein kommunales Taubenfütterungsverbot weder gegen die im Grundgesetz verankerte Staatszielbestimmung des Tierschutzes noch gegen Grundrechte. Das Füttern von Tauben als eine Äußerungsform von Tierliebe könne bei Vorliegen vernünftiger Gründe nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch staatliche Maßnahmen beschränkt werden. Ein Taubenfütterungsverbot einer Gemeinde wahre diesen verfassungsrechtlich zu beachtenden Rahmen: In großen Scharen auftretende Tauben könnten nicht nur Schäden an Gebäuden und an anderen Gegenständen verursachen, sondern durch Verunreinigungen auch zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen. Ein Fütterungsverbot stelle demgegenüber einen nur sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der Ausübung von Tierliebe dar. Dieser sei durch das insoweit überwiegende Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt (OLG Hamm, 2 Ss OWi 836/06).

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Reiserecht: Mitverschulden bei unterbliebenem Weckruf

Bei einem Komfort-Hotel der Kategorie "Top Bestleistung" ist ein Weckservice geschuldeter Standard, auch wenn er nicht ausdrücklich im Reisekatalog erwähnt wird. Wird der Reisende nicht geweckt, obwohl er einen Weckservice bestellt hat, und verpasst er deswegen seinen Flug, muss der Reiseveranstalter die Kosten für Ersatzflüge übernehmen. Allerdings muss sich der Reisende ein Mitverschulden von 50 Prozent zurechnen lassen, wenn er es unterlassen hat, selbst zusätzlich einen Wecker zu stellen (AG Duisburg, 51 C 6214/05).

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Verkehrsrecht


Unfallschadensregulierung: Beim Parallelabbiegen muss die Spur gehalten werden

Bei paarweisem Rechtsabbiegen auf markierten Fahrstreifen in eine zweispurige Straße ohne Fahrbahnmarkierungen hat der rechts Fahrende keinen Vorrang. Er muss sich so weit wie möglich rechts halten und darf den links Fahrenden nicht in Bedrängnis bringen.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil klar, das er nach einem Verkehrsunfall sprechen musste. Die beiden unfallbeteiligten Pkw waren zunächst innerstädtisch nebeneinander auf zwei Fahrstreifen mit Richtungspfeilen nach rechts abgebogen. An einer Einmündung wollten beide sodann nach rechts in eine zweispurige Straße ohne getrennte Fahrstreifen abbiegen. Der Beklagte bog von der rechten Fahrspur aus in einem weiten Bogen ab. Dabei beschädigte er das links vor ihm fahrende, gleichfalls rechtsabbiegende Fahrzeug der Klägerin hinten rechts. Während das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landgericht die volle Haftung des Beklagten bejaht. Die zugelassene Revision blieb erfolglos. Mit dem Landgericht bejaht der BGH einen Fahrfehler des Beklagten, der zur Alleinhaftung führt (BGH, VI ZR 75/06).

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Rennradfahrer: Mitverschulden bei Unfall ohne Schutzhelm

Wer mit seinem Rennrad Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, muss grundsätzlich einen Schutzhelm tragen.

Anderenfalls, so entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, treffe ihn im Falle einer Kopfverletzung ein Mitverschulden. Das könne seinen Schadenersatzanspruch mindern oder ausschließen. Das OLG hatte über die Schadenersatzklage eines Hobbyradlers zu entscheiden, der mit seinem Rennrad zu Fall geraten war, als er sich nach Durchfahren einer unübersichtlichen Rechtskurve einem Traktor mit breitem Heuwender gegenübersah. Der Kläger, der zwar Rennkleidung, aber keinen Schutzhelm trug, hatte darauf eine Vollbremsung eingeleitet. Dabei rutschte das Rad weg und er stürzte zu Boden. Hierbei erlitt er schwere Kopfverletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma 2. Grades sowie eine Schädel- und Mittelgesichtsfraktur.

Bereits das Landgericht hatte seine Klage mit der Begründung abgewiesen, dass er nicht auf Sicht und damit viel zu schnell in die unübersichtliche Kurve eingefahren war. Das OLG bestätigte das Urteil. Die Richter führten aber ergänzend aus, dass das Mitverschulden des Klägers auch darauf beruhe, dass er fahrlässigerweise keinen Schutzhelm getragen habe. Hier müsse zum herkömmlichen Freizeitfahrer unterschieden werden. Dieser setze sein Rad ohne sportliche Ambitionen ein. Mangels entsprechender Übung könne ihm daher nicht ohne Weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen. Dies sei allerdings bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen, wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern, anders zu beurteilen. Hier habe jeder die Obliegenheit, sich durch einen Schutzhelm vor Kopfverletzungen zu schützen (OLG Düsseldorf, I-1 U 182/06, n.rkr.).

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Aufsichtspflichtverletzung: Eltern müssen Kinder einer "Verkehrsschulung" unterziehen

Bei Kindern im Straßenverkehr ist stets äußerste Vorsicht und Konzentration erforderlich. Weil sie Geschwindigkeiten und Entfernungen oft noch nicht richtig einschätzen können, sind sie besonders gefährdet. Gefährdet sind allerdings auch andere Verkehrsteilnehmer. Kommt es trotz größter Aufmerksamkeit doch zu einem Unglück, stellt sich häufig auch die Frage nach der Verantwortung der Eltern.

Diese vernachlässigen nach Ansicht des Landgerichts (LG) Coburg ihre Aufsichtspflicht aber nur, wenn sie den Nachwuchs nicht über die Gefahren des Straßenverkehrs unterrichtet haben. Haben sie dagegen das Kind auf das richtige Verhalten im Straßenverkehr vorbereitet, müssen die Erziehungsberechtigten für die Folgen des Unfalls nicht aufkommen. Sei Ursache des Unglücks die spontane Reaktion des Kindes, könne dies weder vorhergesehen, noch verhindert werden (LG Coburg, Urteil vom 12.9.2006, 23 O 269/06; bestätigt durch OLG Bamberg, 5 U 227/06).

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Ordnungswidrigkeit: Nutzung der Freisprechanlage eines Autotelefons

Um "Nutzung" eines Autotelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich, wenn der Fahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und bestätigte damit die Verurteilung eines Autofahrers wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO (Verbotene Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt). Im Fahrzeug des Betroffenen war eine Freisprechanlage installiert, die jedoch nicht ordnungsgemäß funktionierte. Der Betroffene nahm daraufhin während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons, der nicht mit einer Schnur mit der installierten Freisprechanlage verbunden war, auf und schob die Telefonkarte hin und her, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.

Das OLG argumentierte: Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 23 Abs. 1a StVO sei dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält". Nicht erforderlich sei, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt werde. Das gelte für das Autotelefon entsprechend. Der Gesetzgeber wollte gewährleisten, "dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat... Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss" (Gesetzesbegründung). Es sei daher jegliche Nutzung untersagt, bei der das Telefon in der Hand gehalten werde. Unter das Verbot würden damit auch die Tätigkeiten fallen, die eine Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen (OLG Hamm, 2 Ss OWi 25/07).

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Steuerrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Weitere Details über geplante Gesetzesänderungen zu Spendern und Stiftern

Der vom Bundeskabinett unter dem Motto "Hilfe für Helfer" auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf bringt im Vergleich zum Referentenentwurf noch einige Detailänderungen:

  • Für bestimmte unentgeltlich geleistete ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich von im Durchschnitt mindestens 20 Stunden pro Monat sollen bis zu 300 EUR direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können. Werden Ehegatten zusammenveranlagt, wird die Steuerermäßigung jedem Partner gewährt, wenn beide eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Das gilt für Personen, die freiwillig und unentgeltlich alte, kranke oder behinderte Menschen betreuen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Tarifermäßigung kann dann mit dem Vierfachen vorab als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

  • Der Übungsleiterfreibetrag soll sich von 1.848 EUR auf 2.100 EUR erhöhen. Diese steuerfreien Einnahmen unterliegen auch nicht der Sozialversicherung. Sofern eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, liegt eine entgeltliche Tätigkeit vor. Insoweit ist der neue Steuerabzugsbetrag nicht möglich.

  • Nunmehr sollen neben Spenden anlässlich der Neugründung einer Stiftung auch spätere Zustiftungen zur Aufstockung des Stiftungskapitals begünstigt sein. Dabei erhöht sich der Höchstbetrag von 307.000 EUR auf 750.000 EUR innerhalb von zehn Jahren. Diese Grenze gilt für das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Veranlagungszeiträume.

  • Die Umsatzgrenze für den möglichen pauschalen Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen Körperschaften soll sich von 30.678 EUR auf 35.000 EUR erhöhen. Dieser angehobene Betrag gilt dann gleichermaßen für die Steuerpflicht beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem Zweckbetrieb eines Sportvereins.

Hinweis: Die Gesetzesänderungen sollen grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.2007 gelten. Auf Antrag gilt jedoch für das laufende Jahr weiterhin der Rechtsstand für das Jahr 2006. Das kann in den Fällen sinnvoll sein, in denen sich eine Großspende durch den einjährigen Rücktrag auswirken soll. Denn nach der neuen Regelung ist lediglich ein zeitlich unbegrenzter Vortrag sämtlicher nicht ausgeschöpfter Beträge vorgesehen (Gesetzentwurf zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 16.2.2007).

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Ausländische Umsatzsteuer: Erstattungsanträge müssen bis Ende Juni gestellt werden

Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2006 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2007 bei der jeweils zuständigen Behörde stellen. Das Umsatzsteuervergütungsverfahren gilt in den 27 EU-Mitgliedstaaten und aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, der Schweiz, Kanada, Japan oder den USA.

Die Durchführung eines Antragsverfahrens kommt insbesondere bei nicht unwesentlichen Kosten, die im Zusammenhang mit Auslandsreisen entstanden sind oder bei Messekosten in Betracht. Allerdings wird die in ausländischen Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei Drittländern nicht erstattet.

Eine Voraussetzung für die Durchführung des Antragsverfahrens ist, dass der Unternehmer in dem jeweiligen Land keine steuerbaren Umsätze tätigt. Notwendig ist weiter, dass Antragsformulare aus den entsprechenden Ländern genutzt werden und der Nachweis durch die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original erfolgt. Die Rechnungsbelege müssen zudem den formellen Anforderungen des betreffenden Staates entsprechen. Der Unternehmer hat die Höhe der zu erwartenden Vergütung selbst zu berechnen und den Antrag zu unterschreiben. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass es in einigen Staaten Mindestbeträge für die jährliche oder vierteljährliche Antragstellung gibt.

Hinweis: Der ausländischen Erstattungsbehörde muss ferner eine Bescheinigung des deutschen Finanzamts vorgelegt werden, die die Unternehmereigenschaft für den gesamten Vergütungszeitraum ausweist und die Steuernummer des Unternehmers beinhaltet. Fehlt es an diesem Nachweis, entfällt die Vergütung der Vorsteuerbeträge (BMF, IV C 4 - S 7359 - 23/96).

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Verbindliche Auskunft: Für die Bearbeitung werden jetzt Gebühren fällig

Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ab dem 19.12.2006 beim Finanzamt eingehen, kosten Gebühren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auskunft erteilt, abgelehnt oder der Antrag formal falsch ist. Die Gebühr kann allenfalls bei einer Rücknahme entfallen oder reduziert werden. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts.

Bei Dauersachverhalten ist auf die Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 EUR und maximal 30 Mio. EUR. Somit liegt die Gebühr zwischen 121 EUR und 91.456 EUR. Der Gegenstandswert soll bereits im Auskunftsantrag schlüssig dargelegt werden. Ist der Gegenstandswert nicht ermittelbar, erfolgt die Berechnung nach zeitlichem Aufwand. Pro angefangene halbe Stunde werden 50 EUR und insgesamt mindestens 100 EUR fällig. Die Gebühr ist nicht als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten absetzbar.

Hinweis: Die Gebührenpflicht gilt nicht bei:

  • einem Antrag auf verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung,
  • einer Anrufungsauskunft zu Lohnsteuerfragen und
  • allgemeinen Anfragen, die nicht auf eine verbindliche Auskunft abzielen.

(BMF, VI A 4 - S 0224/07/0001)

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Tätigkeit als Betreuer: Einnahmen können gewerblich sein

Ein Berufsbetreuer erzielt mit seiner Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterliegen. Die Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn vom Betreuer mehr als zehn Betreuungen geführt werden oder sein Zeitaufwand für die Betreuungen mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Übt ein Freiberufler, wie etwa ein Rechtsanwalt, diese Tätigkeit im Rahmen einer entgeltlichen Berufstätigkeit aus, sind seine Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit generell getrennt zu behandeln. Auch die Aufwendungen sind jeweils getrennt in zwei Gewinnermittlungen nachzuweisen.

Übt der Gesellschafter einer Freiberufler-Sozietät zusätzlich die Tätigkeit eines Berufsbetreuers aus, ist zu prüfen, ob die Betreuertätigkeit im Rahmen seines Gesellschaftsverhältnisses oder im Rahmen eines Einzelunternehmens ausgeführt wird. Ersteres kann die gewerbliche Infizierung zur Folge haben, wenn die Einnahmen aus der Betreuertätigkeit nicht von äußerst geringem Ausmaß sind. Für die Geringfügigkeit gilt eine allgemeine Grenze von 1,25 Prozent.

Hinweis: Demgegenüber wird eine Vielzahl von Personen als ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Für diese Tätigkeit, die auch von einem Freiberufler ausgeübt werden kann, wird in der Regel eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Aufwandsentschädigung gehört aber grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften, Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen hier nicht an. Dabei duldet es die Finanzverwaltung, dass die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ohne konkreten Nachweis mit 25 Prozent der jeweiligen pauschalen Aufwandsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt werden (OFD Koblenz, S 2240 A - St 31 4).

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Werbungskosten: Aufwand für Fachkongress an touristisch geprägtem Ort

Aufwendungen für die Teilnahme eines angestellten Arztes an Fachkongressen sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Das gilt auch, wenn der Kongress an einem touristisch geprägtem Ort veranstaltet wird.

In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall ging es um einen angestellten Facharzt, der während der Skisaison an einem Kongress in St. Anton und im Herbst an einem Kongress in Mayrhofen teilgenommen hatte. Sein Arbeitgeber hatte ihn dafür freigestellt und außerdem die Teilnehmergebühren getragen. Weil die Kongresse an touristisch interessanten Orten stattfanden, ließ das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die Reisekosten nicht zu. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht.

Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt voraus, dass die Reise nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist und private Interessen nur von untergeordneter Bedeutung sind. Dass der Lehrgang im Ausland stattfindet, schließt einen Steuerabzug nicht aus. Die besuchten Kongresse im Urteilsfall waren zudem lehrgangsmäßig organisiert und richteten sich an einen homogenen Kreis von Fachteilnehmern, sodass hier die Aufwendungen in voller Höhe bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen waren.

Hinweis: Werden bei einer aus vielen Vorträgen und Workshops bestehenden mehrtägigen Veranstaltung einzelne Programmteile nicht besucht, ist das für den Werbungskostenabzug unschädlich. Denn aufgrund der begrenzten geistigen Aufnahmefähigkeit des Menschen ist in einer gelegentlichen - konzentrationsbedingten - Auszeit keine private Mitveranlassung zu sehen. Zum Nachweis der tatsächlichen Teilnahme bedarf es nicht in jedem Fall einer Teilnahmebestätigung. Maßgeblich ist, dass die Teilnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht (BFH, VI R 8/05).

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Wirtschaftsrecht


Elektronischer Geschäftsverkehr: Zugang einer E-Mail ist praktisch nicht beweisbar

E-Mails bergen als Kommunikationsmittel im Geschäftsverkehr nach wie vor Gefahren. Es ist praktisch nicht beweisbar, dass eine E-Mail zugegangen ist. Als zugegangen gilt eine E-Mail, wenn sie in die Mailbox des Empfängers gelangt. Ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang in der Mailbox des Empfängers ergibt sich aber nicht bereits, wenn der Absender die Absendung der E-Mail beweisen kann. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Nachricht, etwa wegen Fehlern in der Datenleitung oder den vom Absender verwendeten Programmen, ihr Ziel nicht erreicht. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Köln.

Beachten Sie: Eigentlich ist das bei einem Brief nicht anders. Man kann vielleicht beweisen, den Brief eingeworfen zu haben. Mehr aber nicht. Und auch Faxe können hängen bleiben. Selbst ein Faxprotokoll beweist nur, dass man etwas an den Empfänger versandt hat, nicht aber, was. Dass manche Faxgeräte die erste halbe Seite mitprotokollieren, hat keine Beweiskraft für die weiteren Seiten. So gesehen ist die E-Mail nicht gefährlicher als konservative Medien.

Unser Tipp: Wenn es "darauf ankommt", lassen Sie einer Nachricht hinterhertelefonieren ("Ich möchte mich nur kurz vergewissern…"). Wenn dann der Mitarbeiter, der das Gespräch geführt hat, eine kurze Notiz macht, ist die Sache weitgehend sicher (OLG Köln, 3 U 167/05).

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Gesellschaftsfirmierung: Unaussprechbare Buchstabenkombination ist unzulässig

Der Firma einer Gesellschaft muss nach den Namensvorschriften des Handelsgesetzbuchs - neben einer hinreichenden Unterscheidungskraft - eine Namensfunktion zukommen.

Diese Funktion fehle nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle bei nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen, die lediglich aus den Anfangsbuchstaben einzelner Worte bestünden. Etwas anderes könne sich im Ausnahmefall nur ergeben, wenn es sich bei der Buchstabenkombination um Worte der deutschen Sprache handele. Dies sei bei dem Namen "AKDV GmbH" jedoch nicht der Fall. Diese Firma könne daher im Handelsregister nicht eingetragen werden (OLG Celle, 9 W 61/06).

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Insolvenzrecht: Keine Haftung des Erwerbers bei Erwerb eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter

Der Erwerb eines Handelsunternehmens aus der Hand des Insolvenzverwalters schließt die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB aus.

Das bedeutet nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass der Erwerber nicht für die Vergütung von Arbeitnehmern des erworbenen Unternehmens haftet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind. Geklagt hatte ein Auszubildender eines Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Später erwarb der Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter die Betriebsausstattung der Schuldnerin und betrieb seitdem in deren Räumlichkeiten eine Einzelfirma. Der Kläger machte mit der Klage gegen den früheren Geschäftsführer und Inhaber der neuen Firma einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung für einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend. Er berief sich auf den Haftungsgrund der Firmenfortführung nach § 25 HGB. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Nach § 25 Abs. 1 HGB hafte der Erwerber eines Handelsgeschäfts zwar grundsätzlich für die im Betrieb dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführe. Dies gelte nach Auffassung des BAG jedoch nicht, soweit - wie im Streitfall - Ansprüche von Insolvenzgläubigern betroffen seien. Diese könnten sich nicht auf § 25 Abs. 1 HGB berufen, wenn der Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert habe. Die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB auf den Erwerb vom Insolvenzverwalter stünde im Widerspruch zu den bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens und der dem Insolvenzverwalter darin zugewiesenen Funktionen. Die in der Insolvenzordnung vorgesehene gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger würde umgangen. Aufgabe des Insolvenzverwalters sei es, die Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners zu verwerten und dabei im Interesse der Insolvenzgläubiger den höchstmöglichen Erlös zwecks anschließender Verteilung zu erzielen. Mit dieser Aufgabe wäre es unvereinbar, wenn der Erwerber eines zur Masse gehörenden Unternehmens nach § 25 Abs. 1 HGB haften müsste (BAG, 6 AZR 215/06).

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Nachtzulage für Minderheitsgesellschafter

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich aber leitender Angestellter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, neben einem hohen Festgehalt und Sonderzahlungen zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, können diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen sein. Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommen dann nicht in Betracht.

Damit erweitert der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Qualifizierung derartiger Zuschläge als vGA vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch auf Minderheitsgesellschafter. Hintergrund der Rechtsprechung zum Gesellschafter-Geschäftsführer ist, dass dieser sich grundsätzlich in anderer Weise als ein normaler Angestellter mit der GmbH identifiziert. Seine Arbeit ist ergebnisbestimmt, was regelmäßig in einem deutlich höheren Gehalt zum Ausdruck kommt. Mit dieser besonderen Stellung verträgt sich keine Vereinbarung über die Vergütung von Zuschlägen.

Hinweis: Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Vereinbarung auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen wird. Erhält ein leitender Angestellter als Minderheitsgesellschafter eine üppige finanzielle Gesamtausstattung, so ist nun zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diesen Vorteil ebenfalls einem vergleichbaren Nichtgesellschafter zugewendet hätte. Kommt man nicht zu diesem Ergebnis, gelten die Konditionen auch in diesen Fällen als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und eine vGA ist zu bejahen (BFH, VIII R 31/05).

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Keine verdeckte Gewinnausschüttung: Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre

Wird ein über mehrere Jahre vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommener Urlaub in bar abgegolten, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Der Urlaubsanspruch wandelt sich hier auch ohne gesonderte Vereinbarung automatisch in einen Geldleistungsanspruch wegen erbrachter Mehrleistungen um. Mit der Auszahlung erfüllt die GmbH lediglich Verbindlichkeiten, die auch Fremdgeschäftsführern zugestanden hätten.

Hinweis: Die Höhe muss allerdings fremdüblich sein, um den Gewinn mindern zu können.

(BFH, I B 28/06)

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"Existenzgründer"-Ansparabschreibung: Nicht für GmbH & Co. KG

Eine Personengesellschaft gilt nur dann als Existenzgründerin, wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen sind und jeder Mitunternehmer die Voraussetzung eines Existenzgründers erfüllt. Daraus ergibt sich, dass eine GmbH & Co. KG bereits deshalb nicht unter die Existenzgründer fällt, weil mindestens eine Kapitalgesellschaft (GmbH) Mitunternehmer ist. Betroffene Personengesellschaften können damit keine Ansparabschreibung unter den erleichterten Voraussetzungen für Existenzgründer in Anspruch nehmen.

Hinweis: Liegen dennoch unzulässig gebildete Ansparrücklagen einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde, ist der Ansatz in der Schlussbilanz des ersten offenen Jahres erfolgswirksam richtig zu stellen, selbst wenn in diesem Jahr das Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft worden ist. Ein Gewinnzuschlag hat in solchen Fällen regelmäßig zu erfolgen (OFD Koblenz, S 2139b A - St 31 3).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 beträgt 2,7 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 7,7 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,2 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,7 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Mai 2007

Im Monat Mai 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. Mai 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Mai 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. Mai 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Mai 2007.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung- bis Dienstag, den 15. Mai 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 12. Mai 2007.

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung- bis Dienstag, den 15. Mai 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 12. Mai 2007.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Montag, den 14. Mai 2007 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Freitag, den 18. Mai 2007 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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HINWEIS: Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen.- Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt er ausschließlich auf eigenes Risiko. CIRCULEX übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir, stets eine persönliche Beratung einzuholen.

Rechtsanwalt (m/w) im Bereich Steuerrecht - Legal Tribune Online
17.08.16 - 12:15 Uhr


Steuerrecht: Fried Frank beginnt Neuaufbau mit Noerr-Partnerin - JUVE
05.08.16 - 13:06 Uhr


Königsallee 33
40212 Düsseldorf
Fon: +49 (0)211 - 86 32 67 - 0
Fax: +49 (0)211 - 86 32 67 - 290


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