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Was bedeutet Fachwanwalt für Arbeitsrecht und was kann ich von einem Fachanwalt erwarten?


Im allgemeinen herrscht Unklarheit über die Bedeutung der Fachanwaltschaft. Wie erlangt ein Rechtsanwalt die von der Rechtsanwaltskammer verliehene Befugnis die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ führen zu dürfen?*

1. Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine unmittelbar vor der Antragstellung mindestens dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt

2. Zum Erwerb der erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse muss der Rechtsanwalt einen so genannten Fachanwaltslehrgang absolvieren, der mindestens 120 Zeitstunden umfassen muss. Zum Nachweis des erfolgreich absolvierten Fachanwaltslehrgangs müssen im Falle des Arbeitsrechts insgesamt vier schriftliche Leistungskontrollen, also Klausuren von dem Aspiranten geschrieben und bestanden werden.

3. Den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen weist der Rechtsanwalt im Bereich des Arbeitsrechts durch den Nachweis von mindestens 100 Fällen, also tatsächlich selbst bearbeiteten Mandaten nach. Die Fälle muss der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet haben.
Hierbei müssen die Hälfte der nachgewiesenen Fälle gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren sein.

4. Sodann muss der Rechtsanwalt sowohl den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Fachanwaltslehrgang mit den erfolgreich bestandenen Klausuren im Original bei der Rechtsanwaltskammer einreichen muss. Seine praktischen Erfahrungen weißt der Rechtsanwalt durch eine so genannte Fallliste nach, in der er detailliert aufführt, welche Tätigkeit in welchem Gebiet des Arbeitsrechts er entfaltet hat und mit welchem Erfolg für seinen Mandanten. Auf Verlangen hat der Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer sodann einzelne Nachweise wie Arbeitsproben und Ablichtungen der erstrittenen Urteile anonymisiert vorzuweisen. Kommt die Rechtsanwaltskammer trotz der schriftlich eingereichten Unterlagen zu dem Schluss, dass der Antragsteller zu einem Fachgespräch kommen muss, so wird dieser eine Ladung erhalten und muss sich sodann zusätzlich noch einer „mündlichen Prüfung“ unterziehen.

5. Kommt die Rechtsanwaltskammer zu dem Schluss, dass der Antragsteller berechtigt sein soll, die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ führen zu dürfen, wird ihm mit einer Urkunde diese Befugnis zuerkannt.

6. Wichtig ist, dass der Fachanwalt verpflichtet ist, sich regelmäßig fortzubilden und dies der Rechtsanwaltskammer gegenüber unaufgefordert schriftlich nachzuweisen. Erforderlich ist die Teilnahme an jährlich mindestens einer Fortbildungsveranstaltung mit einer Gesamtdauer von mindestens zehn Zeitstunden. Sollte der Rechtsanwalt dieser Fortbildungspflicht nicht nachkommen, ist die Rechtsanwaltskammer berechtigt, die Erlaubnis die Bezeichnung „Fachanwalt für“ zu widerrufen.

7. Der „Fachanwaltstitel als Qualitätsmerkmal

Der Fachanwaltstitel für Sie als Rechtsrat Suchende eine erheblich größere Sicherheit im Hinblick auf die von dem Rechtsanwalt zu erwartende Qualifikation:
  • Der Fachanwalt muss mindestens drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig gewesen sein,
  • Der Fachanwalt erhält allein im Rahmen des Fachanwaltslehrgangs mindestens 120 Zeitstunden spezialisierte Fortbildung,
  • Der erforderliche Nachweis von bestandenen Klausuren, sowie nachgewiesenen Fällen und die nachzuweisenden praktischen Erfahrungen die von der Rechtsanwaltskammer überprüft werden, gewährleistet eine nachweisbare und überprüfbare hohe Qualifikation des Fachanwalts gegenüber einem Nicht-Fachanwalt.
  • Wichtig ist die Fortbildungspflicht: Zwar gilt auch für den Nicht-Fachanwalt, dass er sich regelmäßig fortbilden muss. Die Nichtbeachtung ist jedoch für den Fachanwalt mit Sanktionen bewehrt. Im Gegensatz hierzu muss der Fachanwalt jährlich Fortbildungsveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von mindestens 10 Zeitstunden absolvieren und gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweisen. Bei Verstoß gegen die Fortbildungspflicht kann die Rechtsanwaltskammer die Befugnis, die Bezeichnung „Fachanwalt“ tragen zu dürfen, entziehen.

Bearbeiter: Heiko Wenzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

*Vermerk: Es handelt sich bei dieser Darstellung lediglich um eine Verbraucherinformation und nicht um eine wissenschaftliche Darstellung. Keineswegs soll ausgedrückt werden, dass ein „Nicht-Fachanwalt“ in irgendeiner Art und Weise weniger qualifiziert oder weniger geeignet ist, Ihre Interessen zu vertreten. Es geht einzig und allein darum darzustellen, dass die Bezeichnung „Fachanwalt“ ein von der Rechtsanwaltskammer überprüftes nachvollziehbares Qualitätsmerkmal darstellt.
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