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Kündigung = Abfindungsanspruch ?

Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige außerordentliche Zahlung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Im allgemeinen haben Arbeitnehmer zwar keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung , doch finden sich sich Abfindungsansprüche oft in Sozialplänen oder in Tarifverträgen, manchmal auch in Einzelarbeitsverträgen.

Ab dem 01.01.2004 hat der Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen ein gesetzlich ausgestaltetes Abfindungsangebot zu machen. In einem solchen Fall führt die Entscheidung des Arbeitnehmers, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, zu einem gesetzlichen Abfindungsanspruch in Höhe eines halben (Brutto-) Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr. Die neue Vorschrift des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) lautet wie folgt:


"§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs.2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs.3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."

Ob und in wievielen Fällen diese Regelung Kündigungsschutzprozesse bei betriebsbedingten Kündigungen überflüssig machen wird, bleibt abzuwarten. Ein solches Abfindungsangebot wird jedenfalls für viele Arbeitgeber einfach deshalb nicht in Betracht kommen, da es als zu teuer erscheint. Daher steht es dem Arbeitgeber auch nach der neuen Rechtslage frei, eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindungsangebot auszusprechen und notfalls vor Gericht darum zu streiten, daß die Kündigung wirksam ist.

Umgekehrt steht es auch dem gekündigten Arbeitnehmer rechtlich frei, eine Kündigungsschutzklage auch dann zu erheben, wenn der Arbeitgeber ein Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG unterbreitet hat. Betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer sollten sich daher in solchen Fällen gut überlegen, ob sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, insbesondere natürlich dann, wenn das Abfindungsabgebot gemäß §1a KSchG, d.h. in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, als zu gering erscheint - was vor allem bei guter finanzieller Lage des Unternehmens der Fall sein kann. Von daher stellt sich aus Sicht des gekündigten Arbeitnehmers die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass man eine "so unzureichende" Abfindung auch später noch, nämlich im Kündigungsschutzprozess, wird aushandeln können.

Besteht kein Abfindungsanspruch, so führt auch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht dazu, dass ein solcher Anspruch entsteht. Die Klage ist nämlich - im Gegenteil - auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, daß die Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Bei guten Erfolgsaussichten einer solchen Feststellungs-Klage ist der Arbeitgeber aber oft dazu bereit, "freiwillig" eine Abfindung zu zahlen, um dadurch das Risiko auszuschließen, den Prozess zu verlieren. Dieses Risiko besteht für ihn vor allem darin, bei einem Sieg des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess den Lohn für die Zeit zahlen zu müssen, während der der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung nicht gearbeitet hat. Um eine Kündigungsschutzklage von vornherein zu vermeiden, sind Arbeitgeber oft dazu bereit, im Zuge eines von ihnen gewünschten Aufhebungsvertrags eine Abfindung zu gewähren.

Die Höhe der Abfindung hängt enscheidend davon ab, ob der Arbeitnehmer hierauf einen Rechtsanspruch hat. Dann ergibt sich die Höhe der Abfindung aus der diesbezüglichen Regelung im Sozialplan oder im Tarifvertrag oder ob eine Abfindung "freiwillig", d.h. unter dem Druck einer möglichen oder schon erhobenen Kündigungsschutzklage gezahlt wird.

Besteht kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung und sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage nicht ganz schlecht, so orientiert man sich oft an der "Daumenregel", dass pro Jahr der Beschäftigung ein halbes bis zu einem vollen Bruttomonatsgehalt angemessen sind.

Abfindungen sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Von einer Abfindung gehen also keine Sozialabgaben, d.h. keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab. Der Grund dafür liegt darin, daß Abfindungen nicht für geleistete Arbeit, sondern für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.

Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Fragen im Zusammenhang mit einer Abfindungsregelung haben, beraten und vertreten wir Sie gerne. Um Ihnen in puncto Gebühren unangenehme Überraschungen von vornherein zu ersparen, kalkulieren wir für Sie bereits beim ersten Gespräch die voraussichtlichen Kosten unserer Leistungen.

Rechtsanwalt Wenzel, Fachanwalt Arbeitsrecht und Versicherungsrecht
Rechtsanwalt (m/w) im Bereich Steuerrecht - Legal Tribune Online
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