Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses über die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis der im öffentlichen Dienst beschäftigten Klägerin Zeiten geringfügiger Beschäftigung als Beschäftigungszeit im Sinne des BAT anzurechnen sind. Nur unter Berücksichtung dieser Zeiten wäre die Klägerin länger als fünfzehn Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen und damit "unkündbar" i. S. v. § 53 Abs. 3 BAT, so dass die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam wäre. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abgewiesen, tarifrechtliche Vorschriften des öffentlichen Dienstes stünden einer Berücksichtigung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung entgegen, die vor dem 1. Januar 2002 zurückgelegt worden seien.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat Erfolg. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit der Klägerin sind die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung mit zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrags zur änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 29. Oktober 2001 (77. änderungs-TV) ist unwirksam. Nach dieser Bestimmung sind geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 SGB IV (sog. 400-Euro-Kräfte) bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur zu berücksichtigen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind. Dies verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG i. V. m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifregelung führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Nichtberücksichtigung der vor dem 1. Januar 2002 liegenden Zeiten geringfügiger Beschäftigung rechtfertigen könnte. Damit war die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung unkündbar i. S. v. § 53 Abs. 3 BAT und hätte nur außerordentlich gekündigt werden können.