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RECHTSBERATUNG • STEUERBERATUNG • UNTERNEHMENSBERATUNG
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Standards bei der Unfallsachbearbeitung durch unfallrecht24.de
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Die Bearbeitung eines "einfachen" Verkehrsunfalls oder : "Es gibt viel zu tun"!
Der Verkehrsunfall ist ein Ereignis, das den Verkehrsteilnehmer unvorhergesehen trifft, dieser ist oft regelrecht geschockt.
Darüber hinaus befindet er sich in der unangenehmen Situation, dass ihm plötzlich seine "Mobilitätshilfe", das Fahrzeug, nicht mehr zu Verfügung steht. Er ist empört und erwartet, dass der Schädiger sofort alles unternimmt, um "den Zustand vor dem Unfall" wiederherzustellen.
Vorliegende Ausführungen beschreiben die Tätigkeit des Verkehrsanwalts in dieser unangenehmen Situation für den Geschädigten:
Zumindest gedanklich wir jeder Unfall dreifach bearbeitet, nämlich
1. Schadensersatz von der Gegenseite fordern.
2. Schadensersatzansprüche gegen den Mandanten abwehren.
3. Mandanten verteidigen gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Bußgeldstelle.
Der Mandant hat dem Anwalt eine Zivilprozessvollmacht, eine Strafprozessvollmacht und eine Entbindungserklärung von der amtlichen Schweigepflicht zu unterzeichnen, damit der Anwalt alle erforderlichen Arbeiten erledigen kann.
Danach wird Folgendes veranlasst:
1. Erstgespräch wird unverzüglich geführt, sobald der Mandant den Unfall bekannt macht und anwaltliche Hilfe sucht, d.h. am selben Tag
2. Mandant wird ausführlich beraten über die Verteidigung, Ansprüche Rechtsschutzleistungen etc.
a) Das Erstgespräch dreht sich einmal um den Grund der Haftung, dann um die Schadenshöhe. Im Zusammenhang mit dem Grund der Haftung ist dem Mandanten zu erläutern, was Verschulden bedeutet, welche Rolle die Betriebsgefahr und höhere Gewalt spielen und welche Möglichkeiten bestehen, gegebenenfalls nicht nur die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen, sondern auch die eigene Kaskoversicherung. Dem Mandanten ist zu erläutern, welche Bedeutung es hat, die gegnerische Haftpflichtversicherung rasch in Verzug zu setzen, gerade wenn möglicherweise im Interesse einer raschen Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen angedacht ist. Auch ist dem Mandanten zu erklären, dass alle ihm von Dritten gemachten Vorschläge auf den Anwaltsschreibtisch zur Prüfung gehören, auch dass die Ermittlungsakte angefordert werden muss, um ggf. verteidigen zu können (oftmals werden von der Polizei beide Beteiligten beschuldigt bis zur Klärung).
b) Dem Geschädigten ist der Schaden der Höhe nach zu erklären. Er muss wissen, welche Unterschiede sich ergeben, je nach dem, wer das Sachverständigengutachten fertigt. Der Geschädigte muss wissen, dass er reparieren lassen oder fiktiv abrechnen kann, was ein Totalschaden ist, was 130 % Rechtsprechung bedeutet, welche Probleme bei der Mehrwertsteuer auftreten, wie nach Quotenvorrecht abgerechnet wird und was ihm Vorteile, was Nachteile bringt. Er muss informiert werden über Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Pauschalen, Wertminderung und alles, was in diesem Zusammenhang die Höhe des Schadenersatzes zu Gunsten des Geschädigten bestimmt.
c) Bei aufgetretenen Verletzungen sind die Positionen Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse und Verdienstausfall zu erläutern; gegebenenfalls ist aufzuklären über Rehabilitationsangebote im Interesse einer raschen Genesung bzw. optimaler Wiederherstellung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit.
3. Die Ermittlungsakte wird angefordert, ggf. nach Telefongespräch mit der Polizei.
4. Die eigene Haftpflichtversicherung wird informiert, es wird angeboten, die Ermittlungsakte zu beschaffen und vereinbart, dass die Regulierung abgesprochen wird.
5. Die gegnerische Versicherung wird aufgefordert, dem Grunde nach anzuerkennen unter Fristsetzung.
6. Die eigene Kaskoversicherung wird "vorsichtshalber" informiert, für den Fall, dass man über Kasko abrechnen muss, wenn gegnerische Haftpflicht nicht zahlt
7. Die eigene Rechtsschutzversicherung wird informiert unter Beifügung entsprechender Kostennoten (in der Regel einmal für die Verteidigung und einmal für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen), wobei gleich - um keine Zeit zu verlieren - angefragt wird, ob im Verteidigungsverfahren ein außergerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden kann
8. Telefongespräche werden mit denen geführt, die Leistungen zu Gunsten des Mandanten erbringen sollen: Autohaus, Sachverständiger, Mietwagenunternehmen Normaltarif/Unfallersatztarif) zur eigenen Information und zur Information des Dienstleisters.
9. Eingehende Informationen werden telefonisch oder per Mail mit dem Mandanten erörtert, um eine vereinbarte Strategie zu erlangen
10. Nach Eingang entsprechender Informationszahlen (Sachverständiger, Kostenvoranschlag u.a.) werden sofort eine Gesamtschadenaufstellung unter Fristsetzung an gegnerische Haftpflichtversicherung und Einlassungen an die Bußgeldstelle gefertigt.
11. Nach erfolgloser außergerichtlicher Regulierung erfolgt ein Klageentwurf an die Rechtsschutzversicherung nebst Kostennote sowie Abschrift an Haftpflichtversicherung, für den Fall, dass der Versicherer nicht bezahlt hat.
12. Im Falle der Geltendmachung von Körperschäden sind Gutachten anzufordern, ggf. ein Rehabilitationsmanagement einzuschalten und die Krankenkasse des Mandanten zu informieren wegen Regressmöglichkeiten gegenüber dem Schädiger.
Es zeigt sich also: In jedem Fall ist es aufgrund der hohen Anforderungen an eine sachlich einwandfreie Bearbeitung eines Verkehrsunfalls sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche zu beauftragen. Nur so ist gewährleistet, dass der Schaden auch in angemessener Höhe unter Berücksichtigung aller Schadenpositionen geltend gemacht und durchgesetzt wird.
Und das Beste dabei ist, dass für den Fall, dass keinerlei Verschulden an dem Verkehrsunfall nachweisbar ist, sämtliche Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes durch die GEGENSEITE gezahlt werden!
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Wenzel
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ArbeitsrechtGesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf - business-wissen.de
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Arbeitsrecht: Meinungsfreiheit und soziale Netzwerke - anwalt.de
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