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RECHTSBERATUNG • STEUERBERATUNG • UNTERNEHMENSBERATUNG
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Optimaler Schutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung
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Faire Vertragsbedingungen trennen die Spreu vom Weizen bei der Suche nach dem "besten" Versicherer. Noch lange bevor Sie Ihr Augenmerk auf die Höhe der Beiträge richten, sollten Sie einen genauen Blick auf die angebotenen Vertragsbedingungen wer-fen. Diese sind oft nur durch ein intensives Studium und die Einholung von rechtlichem Rat in ihrer Güte zu bewerten.Im einzelnen sollten Sie auf folgende Punkte achten:
1. Verweisung auf andere Berufe:
Die wichtigste Frage ist, ob die Versicherung auf die sogenannte ?abstrakte Verweisung? verzichtet. Viele Versicherer verweisen Sie mit dieser Klausel als berufsunfähigen Kun-den, der in seinem bisher ausgeübten Beruf nicht einmal mehr halbtags arbeiten kann, ein-fach auf einen anderen Beruf. Die Rente wird in diesem Fall nicht gezahlt. Der andere Be-ruf muss zwar der Erfahrung, Ausbildung und bisherigen Lebensstellung des Versicherten entsprechen. Es ist jedoch unerheblich, ob ein solcher Arbeitsplatz überhaupt real zur Ver-fügung steht, weshalb die Verweisung sich auch ?abstrakt? nennt. Immer mehr Gesell-schaften verzichten auf diese Verweisung. Sie zahlen nur dann keine Berufsunfähigkeits-rente, wenn der Kunde wirklich in einem anderen Beruf arbeitet und ausreichend verdient. Ein sehr gewichtiges Kriterium für Sie!
2. Prognose über Berufsunfähigkeit:
Wichtig ist auch die Frage, wie lange Berufsunfähigkeit bestehen muss, um die Leis-tungspflicht des Versicherers auszulösen. Heute reicht vielen Versicherern eine ärztliche Prognose von sechs Monaten.
Die sich anschliessende Frage ist, ab wann die Versicherung leistet: Viele Versicherer leisten erst ab dem siebten Monat, andere rückwirkend. Die rückwirkende Leistung ist al-lein akzeptabel, da eine Feststellung der Berufsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten oft gar nicht möglich ist und die Versicherer die Feststellungsdauer fast nach Belieben ausdehnen können.
3. Meldung der Berufsunfähigkeit:
Wichtig ist auch, bis wann Sie die Berufsunfähigkeit melden müssen, ohne dass der Ver-sicherer Leistungseinschränkungen vornimmt. Manchmal vergehen durchaus Monate oder Jahre, bis Sie realisieren, dass Sie nicht mehr in Ihrem bisher ausgeübten Beruf arbeiten können. Daher erscheint es sinnvoll, wenn die Versicherung auch für vergangene Monate leistet, in denen Sie bereits berufsunfähig waren und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung der Berufsunfähigkeit.
4. Anpassungsklauseln
Zunehmend finden die bisher aus anderen Versicherungszweigen bekannten Beitragsan-passungsklauseln auch bei der BUZ Anwendung. Daher besteht die Gefahr, dass bald ähn-liche Verhältnisse wie bei der privaten Krankenversicherung herrschen: Die Versicherer erliegen teilweise der Versuchung, junge Versicherte mit günstigen Prämien zu locken und zum Vertragsabschluss zu bewegen. Wenn die Beiträge nicht mehr ausreichen, wer-den diese einfach erhöht. Das allein wäre noch nicht so dramatisch, denn schliesslich will jedes Unternehmen nicht nur kostendeckend arbeiten, sondern auch Gewinne erwirtschaf-ten. Tragisch ist nur, dass für die von den Unternehmen heftig umworbenen Neukunden regelmässig in ?neue? Tarife eingeordnet werden, was dazu führt, das die alten Tarife ?vergreisen?. Dies bedeutet, dass einer wachsenden Anzahl berufsunfähiger Versicherter immer weniger gesunde Beitragszahler gegenüberstehen. Dies führt dann zu den gefürch-teten Beitragsexplosionen im Alter, da Ihr Versicherer die gestiegenen Ausgaben prob-lemlos durch höhere Beiträge von Ihnen kompensiert.
Anpassungsklauseln sollten daher in jedem Fall vermieden werden. Einige Versicherer beziehen hier eine ganz klare Position und verzichten auf die Anwendung des § 172 VVG, der die Beitragsanpassung überhaupt erst ermöglicht.
Eine weitere vertrauensbildende Massnahme eines Versicherers ist auch der Umstand, dass dieser auf die Anwendung des § 41 VVG verzichtet. Dieser Paragraph berechtigt ihn sonst, die Beiträge anzuheben oder gar den Vertrag zu kündigen, wenn Sie -auch ohne Verschulden- im Antrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben.
Fazit: Die Versicherer sollten ihre Aufgabe einer präzisen Beitragskalkulation im Auge behalten und nicht das wirtschaftliche Risiko auf Sie als Kunden abwälzen!
5. Möglichkeit der Stundung von Beiträgen
Da sich die Feststellung der BU erheblich in die Länge ziehen kann und Sie in dieser Zeit unter Umständen über keinerlei Einnahmen verfügen, müssen Sie in der Regel die Beiträ-ge für die BUZ weiterzahlen. Da dies zu Problemen führen kann, ist es gut zu wissen, wenn der Versicherer die Beiträge für die Zeit bis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit stundet und zwar am besten zinslos.
6. Arztanordnungsklausel
Oftmals sind Sie als Versicherter nach den Bedingungen der Verträge dazu verpflichtet, ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten, um die Berufsunfähigkeit zu mindern. Sehr oft kommt es zu Streit, was im Rahmen dieser Klauseln ?zumutbar? ist und was nicht. Wenn ein Versicherer nicht zahlen will, hält er möglicherweise erhebliche Medikamentengaben mit zahlreichen Nebenwirkungen und/oder Operationen mit den entsprechenden Gesund-heitsrisiken für ?zumutbar?. Am besten ist es daher, hier genaue Definitionen des ?Zu-mutbaren? zu fordern oder einen kompletten Verzicht auf diese Klausel.
7. Beitragsfreistellung des Vertrages
Die Möglichkeit der Beitragsfreistellung gibt es in den meisten Verträgen. Wichtig ist die Möglichkeit, den Vertrag für eine bestimmte Zeit beitragsfrei zu stellen und nach dieser Frist ohne erneute Gesundheitsprüfung wiederaufleben zu lassen. Ansonsten ergibt sich für den Versicherer nämlich die Möglichkeit, unliebsame Risiken loszuwerden. Wenn die Bedingungen vorsehen, dass mit der Beitragsfreistellung der Schutz vor Berufsunfähigkeit wegfällt, muss dieser im harmlosesten Fall zu wesentlich teureren Konditionen neu bean-tragt werden. Grund hierfür sind Ihr dann höheres Eintrittsalter sowie möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterungen des Gesundheitszustandes. Im schlimmsten Fall wird aufgrund dieser Verschlechterung eine Versicherbarkeit bei keinem Unternehmen mehr möglich sein, auch nicht gegen höhere Beiträge.
Autor: Rechtsanwalt Heiko Wenzel
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