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Erweiterte Beratungspflichten

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Mit der Sachwalterentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) Versicherungsmaklern weitgehen-de Beratungspflichten auferlegt. Bis heute blieb dabei die Frage offen, ob sich die Beratungspflichten des Maklers auch auf den mit dem Versicherungsnehmer geschlossenen Maklervertrag erstrecken.


In seiner Entscheidung vom 14.06.2007 hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit der Frage nach den Grenzen der Beratungspflichten des Maklers befasst. Zugrunde lag die Honorarklage eines Ver-sicherungsmaklers für die Vermittlung einer abschlusskostenfrei kalkulierten, fondsgebundenen Le-bensversicherung der Atlantic Lux Lebensversicherung S. A. Der Maklervertrag enthielt die Klausel, dass der Versicherungsnehmer auch über die Beendigung des Lebensversicherungsvertrages hinaus verpflichtet war, das vereinbarte Vermittlungshonorar zu zahlen. Der Lebensversicherungsvertrag war bereits nach 3 Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt worden. Dieser berief sich gegenüber der Honorarforderung des Maklers darauf, dass der Makler ihn nicht über die Risiken der Honorarver-einbarung aufgeklärt habe. Zudem habe ihn der Makler ? gemessen an seinen Wünschen, Bedürfnis-sen und finanziellen Möglichkeiten ? nicht korrekt beraten.

Das Amtsgericht und später dann das Landgericht hatten die Klage des Versicherungsmaklers abge-wiesen. Das Landgericht argumentierte, dass der Versicherungsnehmer wegen der Verletzung einer Beratungspflicht gemäß § 280 Absatz 1 BGB berechtigt sei, Schadensersatz zu verlangen. Als Versi-cherungsmakler sei der Kläger verpflichtet gewesen, den Versicherungsnehmer umfassend zu bera-ten. Er hätte ihn demzufolge auch über die Besonderheiten der Honorarvereinbarung beraten und aufklären müssen. Hierbei hätte er darauf hinweisen müssen, dass eine Beendigung der Lebensver-sicherung seine Honoraransprüche unberührt lasse. Nur so hätte der Versicherungsnehmer bei sei-ner Entscheidung berücksichtigen können, dass mit einer Vertragsbeendigung innerhalb der ersten 3 Versicherungsjahre nicht nur das eingesetzte Kapital verloren ist, sondern dass zusätzlich die Pflicht zur Zahlung des Honorars vollumfänglich fortbesteht.

Die Revision vor dem Bundesgerichtshof führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung an das Berufungsgericht. Zur Begründung führte der 3. Zivilsenat des BGH aus:
Aus dem Maklervertrag oblägen dem Makler weit gespannte Betreuungs- und Beratungspflichten. So sei er Interessen- oder sogar Abschlussvertreter des Versicherungsnehmers. Als Vertrauter und Be-rater des Versicherungsnehmers habe er daher individuellen Versicherungsschutz zu besorgen. Auch sei er, anders als der Zivilmakler, dem ihm vertraglich verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages, ver-pflichtet. Ferner habe der Makler von sich aus das Risiko zu untersuchen, das Objekt zu prüfen und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzie-ren, zu unterrichten. Wegen dieser umfassenden Pflichten könne der Versicherungsmakler als treuhänderischer Sachwal-ter des Versicherungsnehmers bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Die weit gespannten Betreuungs- und Beratungspflichten betreffen allerdings nur die dem Makler übertragenen vertraglichen Leistungen. Sie bezögen sich demgemäß auf das vermittelte Versiche-rungsverhältnis. In den Fällen, in denen sich Vertragsparteien mit entgegenstehenden Interessen selbständig gegenü-berstehen, bestehe keine Pflicht einer Partei, von sich aus ? ungefragt ? den anderen vor oder bei Vertragsschluss über damit verbundene Risiken zu unterrichten. Jedermann dürfe grundsätzlich da-von ausgehen, dass sich sein zukünftiger Vertragspartner selbst über alle Umstände, die für dessen Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art und Umfang seiner Vertragspflichten in eige-nem Interesse Klarheit verschafft habe. Es sei daher im Allgemeinen nicht Aufgabe des Vertragsgegners, gegenüber dem anderen Ver-tragsteil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden seien, und diese gegen die Vorteile abzuwägen. Deshalb könne nur ausnahms-weise eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB bestehen. Dies sei der Fall, wenn wegen besonderer Umstände davon ausgegangen werden müsse, dass der künftige Vertrags-partner nicht hinreichend unterrichtet sei und er die Verhältnisse nicht durchschaue. Diese Grundsät-ze würden auch für Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträge wie den Versicherungsmaklervertrag gelten. Stelle der Versicherungsmakler mit dem angebotenen Abschluss einer Honorarvereinbarung für einen netto kalkulierten Lebensversicherungstarif und den dortigen einleitenden Vertragsbestimmungen klar, dass das bislang übliche Modell einer Bruttopolice, bei der der Versicherer aus den Versiche-rungsprämien eine Courtage an den Makler leistet, nicht gelten solle und der Versicherungsnehmer sich unmittelbar zur Zahlung einer Vergütung an den Makler verpflichte, entspräche dies dem gesetz-lichen Leistbild des Maklervertrages gemäß § 652 BGB. Danach sei der Courtageanspruch vom Schicksal des Hauptvertrages grundsätzlich unabhängig. Dies dürfe der Versicherungsmakler als allgemein bekannt voraussetzen. Ein Versicherungsmakler sei deshalb ohne weitere Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Verständnis des Versicherungsnehmers oder dessen geschäftliche Unerfahrenheit nicht gehalten, diesen über den Vertragsinhalt weiter aufzuklären.

Beratungspflicht verletzt
Gleichwohl konnte der Senat dem Makler den Honoraranspruch nicht zusprechen, weil der Versiche-rungsnehmer sich auch darauf berufen hatte, dass der Makler seine Beratungspflicht verletzt hatte. Dazu führte der BGH aus, dass der Versicherungsnehmer gegenüber einem Maklerhonorar einwen-den könne, er sei bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages falsch beraten worden, weil die angebotene Versicherung nicht seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprochen habe und er den Vertrag deshalb bereits nach 3 Monaten habe kündigen müssen. Diesbezüglich wurde die Sache mangels Tatsachenfeststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Ergebnis ist die Entscheidung in zweierlei Hinsicht bedeutsam:
Zum einen kann aus ihr der Grundsatz abgeleitet werden, dass der Makler über den eigenen Makler-vertrag grundsätzlich nicht aufklären muss. Dies gilt zumindest, wenn der Maklervertrag lediglich Re-gelungen enthält, die an die gesetzlichen Vorschriften anknüpfen. Zum anderen hat der Senat die Pflicht zur bedarfs- und einkommensgerechten Beratung, die erst mit der Vorschrift des § 42 c Absatz 1 VVG in das Gesetz Eingang gefunden hat, auch schon für das bis-her geltende Recht festgelegt. Versicherungsnehmer, die sich ein Lebensversicherungsprodukt ge-messen an den ihn zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht leisten können, sind demnach unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Beratungspflicht berechtigt, Schadensersatz zu ver-langen. Dabei hat der Makler sie so zu stellen, wie sie ohne den Abschluss des nicht bedarfs- oder einkommensgerechten Vertrages stünden. Dies bedeutet, dass der Makler dem Versicherungsneh-mer die von diesem entrichteten Beiträge ? gegebenenfalls abzüglich eines Risikoentgelts für die Zeit bis zur übertragung ? gegen übertragung der Versicherungsnehmerstellung zu erstatten hat.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Heiko Wenzel mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Handelsvertre-terrecht/Vertriebsrecht.
Rechtsanwalt (m/w) im Bereich Steuerrecht - Legal Tribune Online
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