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RECHTSBERATUNG • STEUERBERATUNG • UNTERNEHMENSBERATUNG
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Bürokratieabbaugesetz II - Ab 1. November kein Widerspruch mehr möglich/Gegen Verwaltungsbescheide steht künftig nur der Klageweg offen
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Wer mit einem Bescheid der Stadtverwaltung oder einer anderen Landesbehörde (Bezirksregierung, Staatliches Umweltamt etc.) nicht einverstanden ist, kann ab 1. November dagegen nicht mehr Widerspruch einlegen, sondern muss innerhalb eines Monats vor dem Verwaltungsgericht Klage einreichen. Dies sieht das von der Landesregierung erlassene Bürokratieabbaugesetz II vor, mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt wird. Damit entfällt die Möglichkeit, Bescheide durch die erlassende Behörde überprüfen zu lassen. Gegen Bescheide, die vor dem 1. November zugestellt worden sind, kann weiterhin innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden, wenn die so genannte Rechtsbehelfsbelehrung dies vorsieht.
Wer also beispielsweise mit einer Ordnungsverfügung einer städtischen Dienststelle, der Baugenehmigung, dem Grundsteuerbescheid, einem Gebührenbescheid (zum Beispiel: Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Verwaltungsgebühren), einem Bescheid über Erschließungsbeiträge oder die Kindergartenbeiträge nicht einverstanden ist, muss zukünftig gleich gegen die Stadt vor Gericht ziehen und hat nicht mehr die Möglichkeit, das zuständige Amt durch einen Widerspruch mit eigenen Argumenten oder Vorschlägen umzustimmen.
Unrichtigkeiten werden vom zuständigen Amt behoben
Die Verwaltung rät allen Bürgerinnen und Bürgern, gleich nach Erhalt des Bescheids zu prüfen, ob die Grundlagen für den Bescheid den Tatsachen entsprechen. Ist das nicht der Fall oder liegt ein offensichtlicher Tippfehler vor, so sollte man unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Amt aufnehmen. Unrichtigkeiten wird die Verwaltung dann beheben.
Rechtsbehelfsbelehrung wird geändert
Zum 1. November ändert sich deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung unter städtischen Bescheiden. Sie lautet dann: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstrasse 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200860, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so soll sie möglichst dreifach eingereicht werden."
Freilich ist die Klageeinreichung für den Bürger mit Gerichtsgebühren verbunden. Diese richten sich nach dem Streitwert. Bis 300 Euro Streitwert ist demnach eine Mindestgebühr von 75 Euro zu zahlen. Bei einem Streitwert bis 600 Euro sind es schon 105 Euro. Bei höherem Streitwert steigen auch die Gebühren. Entscheidet das Gericht zugunsten des Bürgers, so bekommt er die Gebühren erstattet; verliert er, muss er auch diese Kosten tragen. Das gilt ebenso für etwaige Rechtsanwaltskosten.
Nur fünf Ausnahmen
Diese Regelung gilt für alle Behörden in Nordrhein-Westfalen, gegen deren Entscheidung der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offen steht. Der Landesgesetzgeber hat im Prinzip nur fünf Ausnahmen zugelassen. Widerspruch kann weiterhin eingelegt werden
- wenn Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens (= Widerspruchsverfahren) vorschreiben,
- gegen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
- gegen Bescheide im Bereich des Schulrechts soweit sie von Schulen erlassen werden,
- gegen Bescheide im Bereich des Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden,
- gegen Bescheide, die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.
Keine änderung bei Ordnungswidrigkeiten und Arbeitslosengeld
Bei Ordnungswidrigkeiten, beispielsweise dem "Knöllchen" wegen Falschparkens oder zu schnellen Fahrens, bleibt alles beim Alten. Dort wird weiterhin zunächst ein Verwarngeld ausgesprochen und es wird ein Anhörungsbogen verschickt, auf dem man sich zur Sache äußern und "Einspruch" einlegen kann. Bleibt das Amt danach bei seiner Entscheidung, ergeht ein Bußgeldbescheid, gegen den dann der Klageweg vor dem Amtsgericht offen steht.
Entscheidungen zum Arbeitslosengeld II oder zur Grundsicherung unterliegen der Sozialgerichtsbarkeit. Deshalb kann auch bei Entscheidungen der ARGE beziehungsweise des Amtes für soziale Sicherung und Integration weiterhin Widerspruch eingelegt werden.
Ansprechpartner: Fachanwalt für Arbeitsrecht Heiko Wenzel |
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