Das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes darf von einem Arbeitgeber nicht als fristlose Kündigung des Mitarbeiters gewertet werden. Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der klagende Arbeitnehmer hatte in der Mittagspause ohne Angabe von Gründen seinen Arbeitsplatz verlassen und war auch am darauf folgenden Tag nicht erschienen. Der Arbeitgeber schrieb ihm daraufhin, er nehme die fristlose Kündigung an und bestätige sie ausdrücklich. Daraufhin erhob der Mitarbeiter mit der Begründung Klage, er habe gar nicht gekündigt. Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht.
Das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes darf von einem Arbeitgeber nicht als fristlose Kündigung des Mitarbeiters gewertet werden. Denn die Kündigung eines Arbeitnehmers muss ebenfalls schriftlich ausgesprochen werden. Eine allein mündliche Kündigung ist unwirksam.
Auch das Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers ist vorliegend ins Leere gegangen. Denn rechtlich kann nur etwas bestätigt werden, was auch tatsächlich eingetreten ist. Da der Gesetzgeber aber zwingend die Schriftform für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in § 623 BGB vorschreibt, fehlt es hier an einem solchen tatsächlichen Ereignis.