Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Steuerrecht:
Wirtschaftsrecht:
Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und will der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen, so steht ihm hierfür nach dem Kündigungsschutzgesetz längstens eine Erklärungsfrist von drei Wochen zur Verfügung. Diese gilt auch dann als Mindestfrist, wenn der Arbeitgeber eine zu kurze Annahmefrist festgelegt hat.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin, der am 2.8. eine Änderungskündigung erhalten hatte. Es sollte eine bisher vereinbarte individuelle Entfernungszulage gestrichen werden. Im Übrigen sollten die Arbeitsbedingungen unverändert fortbestehen. Im Kündigungsschreiben hieß es u.a.: "Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob Sie mit den geänderten Arbeitsbedingungen und mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf." Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutz- oder Änderungsschutzklage. Vielmehr nahm er das Änderungsangebot mit einem beim Arbeitgeber am 2.11. zugegangenen Schreiben vom 16.10. an. Der Arbeitgeber ließ den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 21.10. wissen, dass das Arbeitsverhältnis aus seiner Sicht wegen der Nichtannahme des Änderungsangebots innerhalb der gesetzten Frist beendet werde.
Das BAG wies die Klage des Arbeitnehmers letztlich ab, mit der dieser den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Arbeitsbedingungen geltend gemacht hatte. Nach Ansicht der Richter habe er das Änderungsangebot des Arbeitgebers nicht rechtzeitig angenommen. Der Arbeitgeber habe eine wirksame Annahmefrist bestimmt. Die von ihm gesetzte Frist (umgehend) sei zwar zu kurz gewesen. Diese Frist müsse allerdings an die dreiwöchige gesetzliche Mindestfrist angepasst werden. Innerhalb dieser drei Wochen habe sich der Arbeitnehmer jedoch nicht geäußert (BAG, 2 AZR 44/06).
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamts erfolgt.
In einer aktuellen Entscheidung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch darauf hin, dass vom Zustimmungserfordernis aber nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern erfasst würden, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt seien oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt hätten. Gleiches gelte für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt seien. Auch sie seien vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hätten.
Das BAG wies daher die Klage einer Arbeiterin zurück, die bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt hatte. Ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt zu haben, hatte ihr drei Tage später der Arbeitgeber gekündigt. Nach Ansicht der Richter sei unerheblich, dass dem Antrag der Arbeiterin rückwirkend stattgegeben worden sei. Auch wenn sie am Tag der Kündigung bereits (rückwirkend) gleichgestellt gewesen sei, könne sie den Sonderkündigungsschutz nicht in Anspruch nehmen. Dazu hätte sie ihren Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung stellen müssen (BAG, 2 AZR 217/06).
Eine um 35 Prozent unter Tarif liegende Ausbildungsvergütung in einer Ausbildungsgesellschaft im Krankenhausbereich ist unzulässig.
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein auf die Klage einer Krankenpflegeschülerin. Diese hatte auf Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung gegen die nicht tarifgebundene Ausbildungsgesellschaft geklagt. Die Richter gaben der Auszubildenden recht und verurteilten die Ausbildungsgesellschaft, statt der unangemessen niedrigen vertraglichen Vergütung die höhere tarifliche zu zahlen. Im Allgemeinen dürfe eine Ausbildungsvergütung die tariflich vorgesehene nicht um mehr als 20 Prozent unterschreiten. Anderenfalls sei sie als unangemessen und damit als gesetzeswidrig anzusehen. Anders als die Vorinstanz sah das LAG auch keinen Anlass für eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Die Ausbildung sei vorliegend gerade nicht Teil einer gemeinnützigen Initiative zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen. Sie werde durch die Krankenkassen finanziert. Es seien durch die Vereinbarung niedriger Ausbildungsvergütung keine zusätzlichen Ausbildungsplätze geschaffen worden. Das Krankenhaus decke als Ausbildungsbetrieb auch den Arbeitskräftebedarf der nicht ausbildenden Krankenhäuser und der sonstigen Pflegeeinrichtungen ab. Die Ausbildungsvergütung stelle nicht nur einen Ausgleich für tatsächlich geleistete Arbeit der Krankenschüler dar. Gegen das Urteil ist beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt worden (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 159/06, n.rkr.).
Ein Polizeibeamter muss den Wohnsitz in der Nähe seines Dienstortes nehmen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Diensts erforderlich ist.
Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Verfahren eines Polizisten, der seit längerer Zeit unter Rückenbeschwerden litt. Deshalb hatte er in den letzten Jahren öfter krankheitsbedingt gefehlt. Der Amtsarzt stellte nun fest, dass aus ärztlicher Sicht ein längerer Anfahrtsweg zum Dienst unbedingt zu vermeiden sei. Die tägliche Fahrtzeit hin und zurück sollte jeweils maximal eine halbe Stunde betragen. Der Beamte, der 67 km von seinem Dienstort entfernt wohnt, wurde daraufhin vom Dienstherrn aufgefordert, in den Bereich seiner Dienststelle umzuziehen.
Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das VG ab. Die Richter beriefen sich in ihrem Beschluss auf eine Vorschrift des Landesbeamtengesetzes. Danach müsse ein Beamter seine Wohnung so nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Dienstausübung nicht beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung könne auch darin liegen, dass er durch die Fahrt zur Arbeit in einem der Dienstausübung abträglichen Maße körperlich beansprucht werde. Davon sei aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen auszugehen, denn der bisherige Anfahrtsweg dauere wesentlich länger als eine halbe Stunde. Auch wenn der Wohnortwechsel für den Betroffenen und seine Familie durchaus persönliche Belastungen mit sich bringe, sei ein Umzug nicht unzumutbar. Dass der Beamte sein Familienheim 67 km entfernt von seiner langjährigen Dienststelle errichtet habe, falle in seinen eigenen Verantwortungsbereich.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, der Beamte hat mittlerweile Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben (VG Neustadt, 6 L 1937/06.NW).
Baurecht
Wird ein Bauunternehmer mit der Einbringung einer Spundwand zur Sicherung einer Baugrube und zum Schutz eines Nachbargrundstücks beauftragt, zählt der Standsicherheitsnachweis zur originären Leistungsverpflichtung. Das gilt auch, wenn die Tragwerksplanung nicht gesondert beauftragt wird.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München hingewiesen. Wer eine Spundwand zum Schutz eines Nachbargebäudes einzubringen habe, schulde den Erfolg in Form der Vermeidung einer Schädigung, so das OLG. Wenn dazu eine Abstützung erforderlich sei, müsse der Bauunternehmer den Bauherrn auf die Erforderlichkeit einer Statik für die Spundwand hinweisen und diese einholen. Da der Tiefbauunternehmer dies im konkreten Fall unterlassen habe, hafte er für Setzungsschäden am Nachbargebäude. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung bestätigt, indem er den Antrag des Tiefbauers auf Zulassung der Revision zurückgewiesen hat (OLG München, 28 U 1823/04; BGH, VII ZR 75/06).
Händigt ein Bauherr einem Subunternehmer zur Ermöglichung der Werkleistung einen Generalschlüssel unmittelbar aus, ohne den Hauptunternehmer hierüber zu informieren, so ist der Subunternehmer gleichwohl Erfüllungsgehilfe.
Folge dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist, dass der Hauptunternehmer dem Bauherrn für den Verlust des Schlüssels haftet. Allerdings müsse sich der Bauherr nach Ansicht der Richter ein Mitverschulden anrechnen lassen. Er hätte den Generalunternehmer entsprechend unterrichten müssen. Die Mitverschuldensquote liege bei 50 Prozent. Die Parteien müssten sich daher den Schaden teilen (OLG Hamm, 21 U 120/06).
Erneut hat ein Gericht bestätigt, dass das bald 98 Jahre alte Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) ein wirksames Instrument ist, mit dem sich Bauunternehmer von Geschäftsführern insolventer Auftraggeber ihr Geld holen können.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden ging es um einen Bauunternehmer, der Leistungen für den Bau eines Pflegeheims vergütet haben wollte. Als der Auftraggeber (GmbH) insolvent wurde, wandte er sich an den Geschäftsführer. Er warf dem Geschäftsführer vor, er habe Baugeld zweckwidrig verwendet und damit gegen das GSB verstoßen. Nach dem GSB ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses zur Befriedigung von Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind.
Das OLG gab dem Bauunternehmer recht. Zwei Aussagen sind besonders wichtig:
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Auch öffentliche Fördermittel stellen Baugeld nach § 1 Abs. 3 GSB dar, wenn für den Zuwendungsnehmer eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.
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Hat der Geschäftsführer kein Baubuch geführt, ist davon auszugehen, dass alle Darlehensmittel Baugeld darstellen. Will der Geschäftsführer darlegen, dass Mittel für andere Ausgaben (zum Beispiel Notar oder Grundstückserwerb) verwendet wurden und damit kein Baugeld darstellen, muss er das beweisen.
Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat die Dresdner Entscheidung zwischenzeitlich bestätigt (OLG Dresen, 4 U 1017/05; BGH, VII ZR 60/06).
Familien- und Erbrecht
Der Versorgungsausgleich verfolgt den Zweck, die von den Eheleuten in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig zu verteilen und damit die Alterssicherung des sozial Schwächeren zu verbessern. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Versorgungsausgleich im Einzelfall grob unbillig ist. Das Gesetz ermöglicht daher den Ausschluss oder zumindest die Kürzung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn der gesetzliche Ausgleich grob unbillig wäre. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gibt es eine korrespondierende Vorschrift. Bei Anwendung der Härteklausel steht die Versorgungssituation der Ehegatten, wie sie sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs darstellen würde, im Vordergrund. Es kommt auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten an. Neben den Versorgungsanwartschaften, die - unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs - bis zum Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich noch erworben werden können, sind auch sonstige Vermögenswerte von Bedeutung, die der Altersversorgung dienen können, wie z.B. Immobilien, Betriebsvermögen oder Kapitalanlagen. Daneben können auch sonstige objektive Umstände, wie z.B. eine kurze Ehe oder ein langes Getrenntleben von Bedeutung sein.
Auch ein vorwerfbares Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann die Kürzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründen.
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Eheliches Fehlverhalten: Ein eheliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten kann einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, wenn die sich aus der ehelichen Gemeinschaft ergebenden Verpflichtungen in besonders grober und nachhaltiger Weise verletzt worden sind. In der Regel muss sich das Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum erstreckt und auf den Betroffenen nachhaltig ausgewirkt haben.
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Unterschieben eines Kindes: Dieser Ausschlussgrund kommt in Betracht, wenn eine ausgleichsberechtigte Ehefrau ihrem Ehemann zumindest bedingt vorsätzlich ein aus einer anderen Verbindung stammendes Kind untergeschoben hat. Weniger schwer wiegt ihr Verhalten jedoch, wenn sie selbst zunächst von der Vaterschaft des Ehemannes ausgegangen war und ihre spätere Erkenntnis, dass ein in der Ehe geborenes Kind von einem anderen abstammte, nicht sofort offenbart hat. Gegen eine Kürzung des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen auch sprechen, dass die Ehefrau während der Ehe stets den Haushalt geführt, mehrere in der Ehe geborene gemeinsame Kinder betreut und erzogen und erst gegen Ende der Ehezeit ein Kind von einem anderen empfangen hat, so dass die Unterhaltsleistungen des Ehemannes für dieses nicht von ihm abstammende Kind ihn nicht zu schwer belastet haben.
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Schwere Straftaten: Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt auch wegen einer einmaligen Verfehlung gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige, insbesondere gemeinsame Kinder, in Betracht, wenn es sich bei dem Fehlverhalten um eine schuldhaft begangene schwerwiegende Straftat handelt. In der Rechtsprechung ist dies z.B. angenommen worden, wenn der Berechtigte den Verpflichteten oder ein gemeinsames Kind getötet oder zu töten versucht hat. Ferner ist die Härteklausel bei länger andauerndem sexuellen Missbrauch eines gemeinsamen Kindes und bei Inbrandsetzung des gemeinsamen Hauses mit Gefährdung der Bewohner angewandt worden. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Täters steht der Anwendung nicht entgegen, wohl aber eine Schuldunfähigkeit.
Hinweis: Straftaten von geringerem Gewicht reichen zumindest für einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht aus. Eine einmalige Körperverletzung kann - jedenfalls wenn dadurch keine bleibenden Schäden entstanden sind - die Anwendung der Härteklausel nicht rechtfertigen. Das Gleiche gilt für falsche Angaben im Unterhaltsrechtsstreit nach langer Ehe. Auch Straftaten mit lediglich vermögensrechtlichen Auswirkungen können in der Regel nicht zur Kürzung des Versorgungsausgleichs führen. Hat der Berechtigte aber durch fortgesetzte Vermögensdelikte gegenüber seinem Dienstherrn seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und damit den Verlust seiner Beamtenversorgung verursacht, kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten (teilweise) grob unbillig sein.
Hat der Berechtigte durch Auszug aus der Ehewohnung gemeinsame Kinder der alleinigen Betreuung durch den anderen Ehegatten überlassen, hat er damit zwar u.U. die ihm dem Kind gegenüber obliegenden Pflichten verletzt. Im Verhältnis zum Ehegatten ist die Pflichtverletzung jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie eine Kürzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigt.
Ehewidrige Beziehungen am Schluss einer längeren Ehe können den Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch nicht begründen, wenn dadurch die Ehe scheitert. Das Gleiche gilt in der Regel für ehewidrige Beziehungen während der Ehezeit, wenn der andere Ehegatte die Ehe in Kenntnis dieses persönlichen Fehlverhaltens fortgesetzt und der Ausgleichsberechtigte den ihm obliegenden Beitrag im Rahmen der ehelichen Aufgabenverteilung geleistet hat. Die Voraussetzungen der Härteklausel können nur erfüllt sein, wenn die Verletzung der ehelichen Treue wegen ihrer Auswirkungen auf den Ehepartner besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten ihm gegenüber längere Zeit nachhaltig verletzt worden sind, oder weil das Fehlverhalten wegen besonders kränkender Begleitumstände mit einer gravierenden Persönlichkeitsverletzung des Anderen verbunden war.
Übermäßiger Alkoholgenuss des Berechtigten in den letzten Ehejahren ist für sich allein kein Härtegrund. Auch das Vorliegen einer schweren Krankheit, die der Berechtigte durch leichtfertiges Verhalten selbst verursacht hat, rechtfertigt keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
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Kein Versorgungsausgleich findet statt, wenn der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung bewirkt hat, dass ihm zustehende Versorgungsanrechte, die in die Ausgleichsbilanz einzustellen gewesen wären, gar nicht erst entstanden oder aber entfallen sind. Erforderlich ist ein treuwidriges Verhalten des Berechtigten, mit dem er (zumindest auch) die Entscheidung über den Versorgungsausgleich beeinflussen will. Die Manipulation muss in Erwartung der Scheidung erfolgt sein. Das bedeutet, dass der Berechtigte in bewusstem Zusammenhang mit der erwarteten oder bereits erfolgten Scheidung gehandelt haben muss.
Das ist z.B. der Fall, wenn
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der Berechtigte sich in der Absicht, seinen Ausgleichsanspruch zu erhöhen, die in ein Versorgungssystem eingezahlten Beiträge hat erstatten lassen,
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er sich den Rückkaufswert einer privaten Rentenversicherung hat auszahlen lassen.
Der Ausschluss greift nicht, wenn
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der Berechtigte im begründeten Vertrauen darauf, dass der Verpflichtete weiter für seinen Unterhalt sorgen werde, keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder wenn
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er berufliche Aufstiegs- oder Beförderungschancen nicht genutzt hat.
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Der Versorgungsausgleich kann gekürzt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
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Die Pflichtverletzung muss während der Ehe begangen worden sein und den Familienunterhalt betreffen. Darunter fallen auch Ansprüche auf Trennungsunterhalt und auf Kindesunterhalt. Eine Unterhaltspflichtverletzung gegenüber ehelichen Kindern kann auch die Versorgung und Betreuung der Kinder (Naturalunterhalt) betreffen, wenn sie während der Ehe dem ausgleichsberechtigten Ehegatten oblag.
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Als gröblich kann eine Unterhaltspflichtverletzung nur angesehen werden, wenn sie sich auf den Unterhaltsberechtigten nachhaltig ausgewirkt hat, z.B. wenn dieser dadurch in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist. Dass eine Notlage letztlich durch überobligationsmäßigen Einsatz des Ausgleichspflichtigen verhindert oder behoben worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies gilt erst recht, wenn die Notlage durch Dritte oder die Sozialhilfe behoben worden ist. Keine gröbliche Pflichtverletzung liegt dagegen vor, wenn die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht wegen des ausreichenden Einkommens des anderen Ehegatten weder diesen noch die gemeinsamen Kinder in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hat.
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Der Berechtigte muss die Unterhaltspflichtverletzung schuldhaft begangen haben. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Berechtigte zumindest leichtfertig gehandelt hat und dass ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorliegt. Die Verbüßung von Strafhaft begründet deshalb nur dann den Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung, wenn die Straftat auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und/oder den gemeinsamen Kindern bezieht. Hat ein Ehegatte infolge Alkohol- oder Drogenabhängigkeit längere Zeit nicht zum Familienunterhalt beigetragen, kommt eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn er trotz vorhandener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eine ihm angeratene Entziehungskur unterlassen hat.
Leben die Kindeseltern getrennt, müssen sie üblicherweise unterschiedliche Unterhaltsleistungen erbringen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt seine Unterhaltsleistung durch "Betreuungsunterhalt", d.h. durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil muss "Barunterhalt" leisten, also Geld zur Verfügung stellen.
Diese Regelung gilt so lange, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun in einem Fall zu entscheiden, in dem die Eltern das Kind abwechselnd betreuten. Es hielt sich von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater auf und wechselte sodann nach der Schule in den Haushalt der Mutter. Dort blieb es bis zum Mittwochabend der folgenden Woche.
Auch wenn sich das Kind in diesem Fall über das übliche Maß hinaus bei einem Elternteil aufhalte und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähere, ändere sich hier nach Ansicht des BGH an der Verteilung der Unterhaltspflichten nichts. Solange der andere Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trage, müsse es dabei bleiben, dass er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfülle. Der barunterhaltspflichtige Elternteil könne dann keine Herabsetzung seiner Zahlungsverpflichtung verlangen. Die Richter wiesen aber darauf hin, dass es anders sein könne, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen würden. Dazu müsse vorrangig auf die zeitliche Komponente der jeweiligen Betreuung abgestellt werden. Im vorliegenden Fall sei auf den barunterhaltspflichtigen Vater ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3 entfallen. Daher hätten die Eltern keine Betreuung in einem Wechselmodel mit im Wesentlichen gleichen Anteilen praktiziert. Der Vater bleibe daher weiterhin allein barunterhaltspflichtig (BGH, XII ZR 161/04).
Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, wenn das Kind volljährig wird..
Diese Entscheidung begründete das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz damit, dass sich hierdurch am Grund der Unterhaltspflicht nichts ändere. Nach Ansicht der Richter gelte Gleiches, wenn das Kind heirate. Hierdurch erlösche der Anspruch nicht. Es trete vielmehr der bisher Unterhaltspflichtige lediglich im Rang hinter den Ehegatten zurück. Wolle sich der Unterhaltsschuldner gegen seine weitere Zahlungsverpflichtung zur Wehr setzen, sei daher die Vollstreckungsgegenklage nicht die statthafte Klageart. Er müsse vielmehr eine Abänderungsklage erheben (OLG Koblenz, 7 WF 1042/06).
Die Formulierung in dem privatschriftlichen Einzeltestament eines Ehegatten "Sollte meine Frau ebenfalls sterben, so gilt Folgendes" kann dahin ausgelegt werden, dass es sich bei der unter dieser Bedingung erfolgten Zuwendung an ein Kind nur um eine Ersatzerbeneinsetzung, nicht jedoch um eine weitergehende Nacherbenberufung handelt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau, deren Vater das Testament mit der betreffenden Klausel errichtet hatte. Nach dem Tod des Vaters erteilte das Nachlassgericht der Mutter einen Erbschein, der diese als Alleinerbin auswies. Die Frau verlangte die Einziehung des Erbscheins, da sie hierin nicht als Nacherbin genannt werde.
Die Richter wiesen ihren Antrag ab. Sie sei nicht Nacherbin geworden. Das Testament sei dahingehend auszulegen, dass die Frau nur als Ersatz-, nicht aber als Nacherbin berufen sei. Bei der Auslegung müsse der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände gewürdigt werden. Hier sei dem Testament nicht zu entnehmen gewesen, dass der Vater seine Frau nur als Vorerbin einsetzen wollte. Er habe sie als Alleinerbin eingesetzt. Zwar könne auch ein Alleinerbe nach dem Willen des Erblassers nur Vorerbe sein. Jedoch spreche der Absatz "Sollte meine Frau ebenfalls sterben" dafür, dass der Vater nur bestimmte Konstellationen des Versterbens seiner Frau meinte. Sonst hätte er z.B. "Nach dem Tod meiner Frau" geschrieben.
Hinweis: Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, gilt er im Zweifel als Ersatzerbe (OLG Hamm, 15 W 94/06).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
§ 13 Abs. 1 WEG berechtigt jeden Wohnungseigentümer, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben zu verfahren, insbesondere diese zu bewohnen. Dies gilt allerdings nur, soweit nicht "das Gesetz" entgegensteht. "Das Gesetz" bestimmt in § 14 Nr. 1 WEG, dass jeder Wohnungseigentümer von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch machen darf, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgeht.
Welches Maß an Nachteilen beim geordneten Zusammenleben entsteht und somit hinzunehmen ist und wann es überschritten ist, ist von Anlage zu Anlage unterschiedlich. Anhaltspunkte geben Hausordnungen, sofern solche vereinbart (meist als Teil der Gemeinschaftsordnung) oder als Gebrauchsregelung beschlossen wurden. Gibt es im konkreten Fall keine Hausordnung, ist auf "übliche" Ruhezeiten abzustellen. Üblich ist es, ab 20.00 Uhr, spätestens aber ab 22.00 Uhr Ruhe zu bewahren. Was "Ruhe" bedeutet, ist allerdings ebenfalls nicht definiert. Die Rechtsprechung greift in vergleichbaren Fällen auf DIN-Normen zurück. Die Faustformel lautet: Die Einhaltung der jeweils einschlägigen DIN-Normen schließt eine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG aus (OLG Frankfurt a.M., 20 W 204/03).
In der Praxis bestehen allerdings oft Beweisschwierigkeiten. Es empfiehlt sich daher, die einzelnen Störungshandlungen mit möglichst viel Details zu dokumentieren ("Duschen am ... um ... Uhr, meine Kinder wurden wach"). Ergibt die Prüfung, dass die Ruhestörungen das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß übersteigen, bestehen Unterlassungsansprüche und ggf. - bei eingetretenem Schaden (z.B. wenn ein Mieter die Miete mindert) - Schadenersatzansprüche.
Die Kosten einer Terrorversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für ein gewerbliches Mietobjekt abschließt, weil die Versicherung gegen Terrorgefahren nicht mehr von der Feuerversicherung mit umfasst wird, können auf den Mieter umgelegt werden.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter wiesen darauf hin, dass dies auch gelte, wenn es sich um kein besonders gefährdetes Objekt handele. Voraussetzung sei allerdings, dass im Mietvertrag die Kosten von Sachversicherungen als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet seien (OLG Stuttgart, 13 U 145/06).
Ein Mieter, dessen Wohnung von der Polizei geöffnet wurde, weil aus ihr laute Klopfgeräusche zu hören waren, muss nicht für die dadurch entstandenen Kosten aufkommen.
Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Im entschiedenen Fall war die Polizei von Bewohnern eines Mehrfamilienhauses davon verständigt worden, dass aus der Wohnung starke Klopf- und Knackgeräusche zu vernehmen seien. Die Polizeibeamten befürchteten, dass ein defektes Elektrogerät die Ursache hierfür sei und dadurch ein Brand ausgelöst werden könnte. Da weder der Mieter noch der Hausmeister zu erreichen waren, ließ die Polizei die Wohnung durch einen Schlüsseldienst öffnen. Nach der Öffnung wurde festgestellt, dass die Geräusche von der Heizung ausgegangen waren und durch das Zurückdrehen des Heizkörperventils abgestellt werden konnten. Die Kosten in Höhe von ca. 200 EUR stellte die Polizei dem betroffenen Mieter in Rechnung.
Auf seine Klage hin hat das VG den Kostenbescheid aufgehoben: Zwar sei das Eindringen in die Wohnung gerechtfertigt gewesen. Die Polizei habe zu Recht davon ausgehen können, dass möglicherweise die Gefahr eines Brandes bestehe. Die Kosten hierfür dürften dem Kläger aber nicht auferlegt werden. Dieser sei für das ungewöhnliche Geschehen nicht verantwortlich. Er habe nicht vorhersehen können, dass ein Thermostatventil derart laute Klopfgeräusche verursache und es deshalb sogar zu einem Polizeieinsatz komme (VG Neustadt, 5 K 1581/06.NW).
Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz verstoße die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von Studierenden, die am Studienort eine Nebenwohnung nutzen, gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Der Student habe keine Verfügungsmöglichkeit über die elterlichen Räume und unterhalte keine Hauptwohnung in diesem Sinne. Das Gericht machte zudem deutlich, dass eine Zweitwohnungssteuer nur gerechtfertigt sei, wenn das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen lasse. Dies sei bei Studierenden zumeist nicht der Fall (OVG Rheinland-Pfalz, 6 B 11579/06.OVG).
Verbraucherrecht
Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation (z.B. Hakenkreuz) ist nicht strafbar, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt.
Mit dieser Klarstellung sprach der Bundesgerichtshof (BGH) einen Unternehmer frei, der vom Landgericht Stuttgart wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Er hatte für die Punkerszene Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben. Aus der Darstellung der hierauf abgebildeten nationalsozialistischen Kennzeichen (Durchstreichen, Zerschmettern u. a.) wurde bereits die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich.
Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass der Straftatbestand des Strafgesetzbuchs zu weit gefasst sei. Er bedürfe einer Einschränkung. Dies sei bereits im Gesetzgebungsverfahren erkannt, die Eingrenzung der Vorschrift im Einzelfall aber der Rechtsprechung überlassen worden. Werde aus dem Inhalt der Darstellung ganz offenkundig und eindeutig klar, dass die verfassungswidrige Organisation, deren Kennzeichen und ihre Ideologie abgelehnt würden, würde eine Strafbarkeit dem Sinn und Zweck des Strafgesetzes nicht entsprechen. Das gelte auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben würden (BGH, 3 StR 486/06).
Die Gestaltung eines Kontoauszugs kann irreführend und daher wettbewerbswidrig sein. Das ist der Fall, wenn der Kontoauszug zwar bei den einzelnen Buchungen zutreffend den Buchungs- und den Wertstellungstag getrennt aufführt, am Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber auch noch nicht wertgestellte Beträge ausweist und bei einer Verfügung über diese Beträge Überziehungszinsen anfallen.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) auf eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Dem Rechtsstreit lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Bank am 28.2. einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe von 119,47 EUR auswies. In dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97 EUR enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3. wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2. 110 EUR ab. Die Bank belastete ihm für den Zeitraum bis zum 3.3. Sollzinsen.
Die auf Unterlassung gerichtete Klage des Verbraucherverbands war erfolgreich. Der BGH hielt die Gestaltung der Kontoauszüge für irreführend. Ihr Inhalt sei zwar objektiv richtig. Maßgebend sei aber, dass ihn ein erheblicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber falsch verstehe. Die Kunden würden davon ausgehen, dass sie über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könnten. Mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse. Die Gestaltung der Kontoauszüge könne Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung der Bank veranlassen, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten. Daher liege auch eine Wettbewerbshandlung vor (BGH, I ZR 87/04).
Die von der Landeshauptstadt München erhobene Sondernutzungsgebühr (z.T. als sog. "Luftsteuer" bezeichnet) für Balkone, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, ist rechtswidrig.
Diese Entscheidung traf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH). Das Gericht gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich Sondernutzungsgebühren erhoben werden könnten. Aufgrund der derzeit bestehenden Satzungsregelung sei dies jedoch nicht in der vorgenommenen Art und Weise möglich:
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So bestimme die Sondernutzungsgebührensatzung, dass Sondernutzungen auch gebührenpflichtig würden, wenn sie im Gebührenverzeichnis der Satzung nicht aufgeführt seien. Hierin liege nach Ansicht der Richter ein Verstoß gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen. Denn ein Abgabenpflichtiger könne eine ihn treffende Abgabenpflicht nur ermitteln, wenn er die gebührenpflichtige Nutzungsart kenne. Die einschlägigen Bestimmungen würden aber nur einen Teil der Nutzungsarten regeln. Im Übrigen würden sie die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnen, die den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten seien. Dies sei mit dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenschuld nicht mehr vereinbar.
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Weiterhin begegne die Sondernutzungsgebührensatzung grundsätzlichen Bedenken, weil bei der Inanspruchnahme des Luftraums über der Straße keine Abstufung der Gebühren vorgenommen sei. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z.B. Balkon) sei die Gebührenschuld grundsätzlich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Denn eine nennenswerte Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sei angesichts der Höhe der Einwirkung in den Luftraum - deutlich über Fußgängerhöhe - und dem relativ geringen Vorspringen in den Luftraum über der Straße (beim Vordach 0,4 m und bei den Balkonen 1,2 m) nicht messbar. Das wirtschaftliche Interesse selbst dürfe nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb der der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum (etwa bis zur Höhe von straßenbegleitenden Bäumen, Straßenlampen oder Oberleitungsmasten von Straßenbahnen) über der Straße haben könne.
(BayVGH, 8 BV 05.1918)
Ist bei einem 50.000 Euro teuren GW das Navigationsgerät defekt und kann es trotz dreier Versuche nicht zufriedenstellend repariert werden, liegt ein wesentlicher Mangel vor.
In diesem Fall darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Obwohl das Verhältnis der Kosten für die Mängelbeseitigung zum Kaufpreis nur etwa fünf Prozent betrug, gingen die Richter von einem wesentlichen Mangel aus. Sie haben aber die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, denn mit dem OLG Bamberg hatte ein anderes Obergericht den Schwellenwert für den Rücktritt vom GW-Kauf mit zehn Prozent sehr verkäuferfreundlich festgelegt.
Beachten Sie: Sollte der BGH die "Wesentlichkeitsgrenze" von fünf Prozent bestätigen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf den Kfz-Handel. Viele Käufer könnten nach fehlgeschlagener Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten, obwohl der Mangel relativ gering ist (OLG Köln, 3 U 70/06).
Eine nicht aussprechbare, kein Wort bildende Aneinanderreihung von Konsonanten kann nicht als Name eines Vereins im Vereinsregister eingetragen werden.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München bezogen auf das Kürzel "K.S.S.". Die Bezeichnung des Vereins habe eine Namensfunktion, so das OLG. Die Bezeichnung müsse deswegen geeignet sein, den Verein mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu kennzeichnen. Für eine bloße Aneinanderreihung von Buchstaben gelte das nicht, wenn diese für sich genommen keine erkennbare Bedeutung hätten (OLG München, 31 Wx 74/06).
Die Regeln des internationalen Skiverbands (FIS) stellen Gewohnheitsrecht dar. Sie gelten auch für Snowboard-Fahrer.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter wiesen darauf hin, dass sich damit auch Snowboard-Fahrer an die üblichen Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen halten müssten. Im konkreten Fall bedeute dies, dass der von hinten kommende Snowboard-Fahrer seine Fahrspur so wählen müsse, dass er den vor ihm fahrenden Skifahrer nicht gefährde. Vorrang habe stets der vorausfahrende Ski- oder Snowboard-Fahrer. Entsprechend müsse genügend Abstand gehalten werden, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen. Fahre der Snowboard-Fahrer zu dicht auf, treffe ihn das Verschulden an einem Zusammenstoß selbst in dem Fall, in dem der vorausfahrende Skifahrer einen plötzlichen Richtungswechsel vornehme (OLG Brandenburg, 6 U 64/05).
Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen - zum Beispiel infolge einer Überbuchung - und tritt der Kunde deshalb die Reise nicht an, so gilt die Reise als vereitelt.
Das ist nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt a.M. auch der Fall, wenn der gegen seinen Willen an einem anderen Urlaubsort untergebrachte Reisende die Reise alsbald abbricht oder aus dem gleichen Grund von vornherein den Antritt der Reise ablehnt. Der Reiseveranstalter muss in diesen Fällen Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit leisten. Der Reisende brauche eine Ersatzunterkunft nicht zu akzeptieren. Dies gelte auch, wenn der Reisende durch die Annahme des Ersatzangebots nicht erheblich beeinträchtigt worden wäre (LG Frankfurt a.M., 2 - 24 S 359/03).
Verkehrsrecht
Die während einer laufenden Sperrfrist wegen eines Trunkenheitsdelikts im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis ist in der Bundesrepublik nicht gültig.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall des sogenannten Führerscheintourismus. Einem Autofahrer war nach wiederholten Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden. Er hatte dann jedoch noch vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist bei einem eintägigen Aufenthalt in Marienbad in Tschechien für 1.150 EUR einen EU-Führerschein erworben. Mit diesem Führerschein hatte er dann nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist in Deutschland wiederholt ein Fahrzeug gelenkt.
Während ihn das Landgericht noch freisprach, hatte die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision vor dem OLG Erfolg. Die Richter führten aus, dass die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubniserteilungen in den EU-Staaten für die juristische Praxis erhebliche Probleme aufwerfe. Im Spannungsverhältnis stehe auf der einen Seite die Verwirklichung von Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarkts, vor allem der Freiheit des Personenverkehrs. Auf der anderen Seite stehe die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Umgehungsmöglichkeiten des nationalen Fahrerlaubnisrechts. Letztlich entschieden die Richter, dass der während des Laufs einer in der Bundesrepublik Deutschland strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperrfrist in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellte EU-Führerschein hier nicht anerkennungsfähig sei. Dieser EU-Führerschein werde auch nicht dadurch wirksam, dass die Sperrfrist abgelaufen sei. Der Autofahrer hätte also nicht mit der Begründung freigesprochen werden dürfen, dass das Europarecht die Anerkennung auch derart erworbener Führerscheine gebietet. Einen Grundsatz "Europafreundlichkeit geht vor Verkehrssicherheit" gebe es nicht. Die Präambel der EU-Führerscheinrichtlinie nenne ausdrücklich das Anliegen, "die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern". Diese Entscheidung stehe zur Rechtsprechung des EuGH nicht in Widerspruch. Das Verfahren wurde daher zur abschließenden Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (OLG Stuttgart, 1 Ss 560/06).
Das Führen eines Kfz ohne Schuhe oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk ist kein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Pflichten des Fahrzeugführers im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk könne daher nach keiner Vorschrift des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert werden. Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten nach den Bußgeldvorschriften des SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) i.V.m. den dort geregelten Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" in Betracht kommen können. Dies betreffe jedoch nur dienstliche, nicht aber private Fahrten (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 577/06).
Wird die auf Autobahnen vorgeschriebene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, muss sich der Fahrer im Fall eines Unfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Coburg. Ein Autofahrer befuhr die linke Spur einer Autobahn mit ca. 200 km/h. Als plötzlich ein anderer Verkehrsteilnehmer abrupt nach links ausscherte, bremste er zwar sofort, konnte jedoch einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Seinen Schaden verlangte er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt. Diese wollten aber nicht voll zahlen.
Zu Recht, entschied das LG. Der Autofahrer müsse sich ein Mitverschulden an dem Unfall von 20 Prozent anrechnen lassen. Zwar sei der Unfallgegner hauptsächlich für das Unglück verantwortlich. Doch müsse sich der Autofahrer eine erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen, da er erheblich schneller als 130 km/h gefahren sei. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte nämlich die Autobahnrichtgeschwindigkeit eingehalten, um auch unvorhergesehene Gefahrensituationen meistern zu können. Tatsächlich hätte der Unfall hierdurch vermieden werden können, wie der von den Richtern hinzugezogene Sachverständige erläuterte (LG Coburg, 12 O 421/05, rkr.).
Eine Fahrtenbuchanordnung ist rechtmäßig, wenn der für eine Ordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer der zuständigen Behörde erst benannt wird, nachdem dieser wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr belangt werden kann.
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Trier in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Der Entscheidung lag der Antrag einer Firma gegen eine sechsmonatige Fahrtenbuchanordnung der Kreisverwaltung zugrunde. Diese war ergangen, nachdem die Firma der Behörde den Namen des Fahrers eines Baustellenfahrzeugs zunächst nicht bekannt gegeben hatte. Dieser sollte für eine Geschwindigkeitsüberschreitung in die Verantwortung genommen werden. Erst nach Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung benannte die Firma den Fahrer unter dem Druck der im Raume stehenden Fahrtenbuchauflage. Der Landkreis sah von dem Erlass der Fahrtenbuchanordnung dennoch nicht ab.
Zu Recht, so die Richter. Der Sinn und Zweck der Fahrtenbuchanordnung liege darin, aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr die Ermittlung von Fahrzeugführern zu erleichtern, die durch ihr Verhalten die Allgemeinheit gefährdeten. Wegen der drohenden Verfolgungsverjährung komme es dabei gerade auf die rechtzeitige Feststellung des Fahrers und mithin auf die rechtzeitige Mitwirkung des betreffenden Fahrzeughalters an (VG Trier, 2 L 1001/06.TR).
Steuerrecht
Nach einer ab dem 1.1.2007 geltenden steuerrechtlichen Neuregelung sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten zu berücksichtigen. Über eine sogenannte Härtefallregelung lässt der Gesetzgeber nur noch Kosten für Fahrten ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten zum Abzug zu. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen ist die Neuregelung allerdings verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz verstößt. Das Finanzgericht hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um den Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für die Fahrt zur Arbeit ab dem ersten Kilometer. Diesen Eintrag hatte das Finanzamt gesetzeskonform abgelehnt. Das FG Niedersachsen sieht darin aber u.a. einen Verstoß gegen das im Steuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Im Gegensatz dazu hält das FG Baden-Württemberg die Neuregelungen zur Pendlerpauschale 2007 allerdings für mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn nach Ansicht der Finanzrichter aus Baden-Württemberg handelt es sich bei diesen Aufwendungen nicht um originäre Werbungskosten. Sie seien bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz den Werbungskosten gleichgestellt worden. Dies beinhalte jedoch keine "Ewigkeitsgarantie".
Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer und Selbstständige ihre Fälle aber in jedem Fall offen halten sollten. Nahezu jeder ist von der Neuregelung seit Jahresbeginn betroffen. Derzeit können die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit allerdings nur mittels Einspruch gegen die abweichende Feststellung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte oder den Vorauszahlungsbescheid vorgebracht werden. Effektiv ist das jedoch in der Regel nicht, denn gegen den anschließenden Steuerbescheid für das Jahr 2007 muss erneut Einspruch eingelegt werden. Daher ist es aus ökonomischen Gründen ratsam, zunächst den Einkommensteuerbescheid 2007 abzuwarten. Im Rahmen eines dagegen gerichteten Einspruchs - unter Hinweis auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren - ist dann das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Zu beachten ist aber, dass die Entfernungspauschale entgegen der allgemeinen Auffassung nicht gekürzt wurde. Vielmehr erfolgte zum Jahresbeginn eine vollständige Umstellung auf das sogenannte "Werkstorprinzip". Danach werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte sowohl als beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen eingestuft, die grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Lediglich zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer - faktisch als wohlwollendes Entgegenkommen - wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusetzen.
Hinweis: In einem weiteren aktuellen Verfahren hat das FG Niedersachsen das Finanzamt sogar dazu verpflichtet, den Freibetrag auch für die ersten 20 Kilometer auf der Lohnsteuerkarte einzutragen (FG Niedersachsen, 8 K 549/06, beim BVerfG 2 BvL 1/07; FG Niedersachsen, 7 V 21/07; FG Baden-Württemberg, 13 K 283/06).
Die Renovierung einer Hausfassade stellt bis einschließlich 2005 keine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Sie ist als Handwerkerleistung einzuordnen und führt deshalb zu keiner Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen und höchstens um 600 Euro.
Unter dem Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen sind ausschließlich hauswirtschaftliche Arbeiten zu verstehen. Dazu zählen solche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der in einem Privathaushalt lebenden Personen erbracht werden, wie zum Beispiel Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume oder des Gartens. Diese Tätigkeiten werden gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftige erledigt und fallen regelmäßig an. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Sanierung einer Hausfassade, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind demgegenüber keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten und daher auch nicht steuerbegünstigt.
Hinweis: Seit 2006 wurde die steuerliche Förderung für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten ausdrücklich gesetzlich neu geregelt. Diese Fördermöglichkeit gilt aber nicht rückwirkend für Altfälle (BFH, VI R 77/05).
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domain-Inhaber geleistet werden, stellen Anschaffungskosten für ein regelmäßig nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar.
Das bedeutet, dass die Aufwendungen nicht als Entschädigungszahlung einzuordnen sind und damit auch nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden. Sie sind im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme mindernd zu berücksichtigen. Bis dahin ist auch keine Abschreibung vorzunehmen, da die Nutzung des Domain-Namens weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.
Hinweis: Eine Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die Besonderheit, dass eine Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet aber kein absolutes Recht. Die beim Kauf des Domain-Namens vom Erwerber gezahlte Umsatzsteuer gehört allerdings zu den abziehbaren Vorsteuerbeträgen. Abschreibungen könnten allerdings ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Domain-Name aus einem Schutzrecht abgeleitet ist, zum Beispiel einer Marke ("qualified domain"). In einem solchen Fall wird der Wert der Domain vom zugrunde liegenden Schutzrecht bestimmt und könnte dann wirtschaftlich abnutzbar sein. Der Bundesfinanzhof legte sich aber nicht fest; musste er auch nicht, denn im Urteilsfall ging es unstreitig nicht um eine "qualified domain" (BFH, III R 6/05).
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Gästen können im Einzelfall als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn die Veranstaltung einen konkreten dienstlichen Bezug aufweist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige in den Ruhestand versetzt wird und im Rahmen der Verabschiedung die Dienstgeschäfte an den Nachfolger übergibt. Regelmäßig ist die berufliche Veranlassung von Werbungskosten anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Damit ist nicht allein der Anlass der Veranstaltung maßgebend. Von Bedeutung ist ferner, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt oder ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige handelt. Zu beachten ist darüber hinaus auch, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.
Unabhängig davon stellt die Übergabe von Dienstgeschäften ein rein berufliches Ereignis dar, ohne Bezug zur privaten Lebensführung. Die Verabschiedung in den Ruhestand stellt eine Veranstaltung mit ganz überwiegendem beruflichem Charakter dar, da sie in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst darstellt. Damit ist sie ein Teil der Berufstätigkeit. Weitere Umstände wie die Tatsache, dass die Feierlichkeiten in den Räumen des Arbeitgebers stattfanden und der Arbeitgeber auch die Gästeliste festlegte, bestätigen die berufliche Veranlassung im konkreten Fall.
Hinweis: Ähnlich sieht die Regelung aus, wenn der Arbeitgeber zu einem Empfang anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers einlädt. Auch hier ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um eine betriebliche Veranstaltung oder um ein privates Fest handelt. Diese Sichtweise ist auch auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragbar, die zum Geburtstag des Geschäftsführers eine Feier veranstaltet. Dem hat sich auch die Finanzverwaltung bei Veranstaltungen und Empfängen privater oder öffentlicher Arbeitgeber angeschlossen. Dabei kommt es steuerlich zu folgenden Auswirkungen:
-
Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers sind sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn.
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Bei einer betrieblichen Veranstaltung sind die anteiligen Aufwendungen, die auf den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer selbst und seine Familienangehörigen sowie auf private Gäste entfallen, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt immer dann, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen.
(BFH, VI R 52/03)
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr oder der Kalendermonat. Die Abgabe pro Quartal kommt immer dann in Betracht, wenn die Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr zwischen 513 EUR und 6.136 EUR gelegen hat oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte. Für Unternehmer aber, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründet haben, ist in den ersten beiden Jahren grundsätzlich der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.
Unternehmer, die Ihre Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abgeben, können durch eine Dauerfristverlängerung erreichen, dass sie die Voranmeldung grundsätzlich immer erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgeben müssen. Auf die Dauerfristverlängerung haben Unternehmer einen Rechtsanspruch, sofern der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlung leisten. Ein erstmaliger Antrag nach amtlichem Vordruck ist bis zum 10.4.2007 über das ELSTER-Programm zu stellen. Da eine einmal genehmigte Fristverlängerung auch für die Folgezeit gilt, muss der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden,
- sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben,
- solange bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder
- wenn das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Wird der Antrag auf Dauerfristverlängerung verzögert abgegeben, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, denn man ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag zu stellen.
Hinweis: Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch beim Wechsel des Voranmeldungszeitraums von Quartal auf Monat weiter. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dann eine Sondervorauszahlung zu leisten ist. Daher ist zum Jahreswechsel ggf. zu überprüfen, ob die Dauerfristverlängerung nicht formlos widerrufen werden sollte (OFD Frankfurt, S 7348 A - 6 - St l 1.30).
Eine Erbengemeinschaft muss im Falle der Veräußerung eines Pkw Umsatzsteuer bezahlen, wenn der Erblasser zuvor bei der Anschaffung des Pkw den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte.
Grundsätzlich fällt Umsatzsteuer nur für solche Umsätze an, die von Unternehmern ausgeführt werden (also nicht für sogenannte Privatverkäufe). Nach fast einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung geht mit dem Tod des Erblassers dessen Unternehmereigenschaft auch nicht auf die Erben über, wenn diese das Unternehmen nicht fortführen. Dennoch muss sich der Erbe als Nichtunternehmer bei der Verwertung des Nachlassgegenstandes wie ein Unternehmer behandeln lassen, wenn er einen von Umsatzsteuer entlasteten Gegenstand übernimmt. Entlastet deswegen, weil der Erblasser die Vorsteuer bei Anschaffung des Pkw abgezogen hatte.
Mit dem Verkauf des Pkw haben die Erben zwar nicht als Unternehmer gehandelt, jedoch sei durch den Erbfall mit dem Pkw die Verpflichtung auf sie übergegangen, entsprechend der umsatzsteuerlichen "Verhaftung" das Wirtschaftsgut Pkw entweder weiter zu unternehmerischen Zwecken zu nutzen, oder eine entsprechende Versteuerung vorzunehmen. Soweit der Erblasser für ein Wirtschaftsgut den Vorsteuerabzug geltend gemacht habe, gehe die potenzielle Rückzahlungsverpflichtung auf die Erben über.
Hinweis: Damit sind die Erben Umsatzsteuerschuldner, ohne Unternehmer geworden zu sein. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, 6 K 1423/05).
Wirtschaftsrecht
Zahlt ein Arbeitgeber nicht alle geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, so ist von einer stillschweigenden Bestimmung dahin auszugehen, dass zunächst auf die fälligen Arbeitnehmeranteile geleistet werden soll.
Mit dieser Entscheidung bewahrte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg einen GmbH-Geschäftsführer vor einer persönlichen Zahlungsverpflichtung von ca. 90.000 EUR. Während einer Krise der GmbH war es zu einem Rückstand bei der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gekommen. In den kommenden Monaten leistete der Geschäftsführer jeweils wieder die vollen fälligen Zahlungen. Der Sozialversicherungsträger verrechnete diese Zahlungen jedoch zunächst in voller Höhe mit dem alten Rückstand. Für die durch diese Verrechnungsweise nicht bedienten aktuellen Arbeitnehmeranteile nahm er später den Geschäftsführer in die persönliche Haftung.
Die angestrengte Zahlungsklage wies das OLG jedoch zurück. Der Sozialversicherungsträger sei nicht berechtigt gewesen, die geleisteten Beiträge nicht auf die aktuell fälligen Arbeitnehmeranteile, sondern auf die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge anzurechnen. Grundsätzlich könne der Arbeitgeber selbst bestimmen, welche Schuld getilgt werden solle. Treffe er keine Bestimmung, müsse auf seinen mutmaßlichen Willen und seine Interessenlage abgestellt werden. Es sei offensichtlich, dass er sich nicht einer persönlichen Haftung oder einer Strafbarkeit wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelten aussetzen wolle. Dies könne er durch Anrechnung der Zahlung auf gerade fällig werdende Arbeitnehmerbeiträge abwenden. Die vom Sozialversicherungsträger vorgenommene Verrechnung begründe dagegen gerade die persönliche Haftung (OLG Oldenburg, 8 U 344/05).
Ist die Firma einer GmbH zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, beschränkt sich die Beschwerdebefugnis eines Dritten auf die nach dem Handelsgesetzbuch erforderliche Unterscheidbarkeit von anderen bereits eingetragenen Firmen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann sich der Dritte nicht darauf berufen, dass die Firmierung geeignet sei, über geschäftliche Verhältnisse in die Irre zu führen. Für das Registerverfahren komme es auch nicht darauf an, ob der Dritte aufgrund einer eingeführten Geschäftsbezeichnung oder wegen einer Markeneintragung Schutzrechte nach dem Markengesetz innehabe. Derartige Schutzrechte seien bei der Prüfung der Firmenzulässigkeit nicht zu berücksichtigen. Sie müssten vielmehr zivilrechtlich zwischen den Parteien geklärt werden (OLG Hamm, 15 W 424/05).
Eine Gesellschaft hat ein schützenswertes Interesse an einer zeitnahen Feststellung der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Daher ist eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Monatsfrist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit nicht zu beanstanden.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Klage einer Gesellschafterin zurück, die sich gegen ihren Ausschluss aus der Gesellschaft gewandt hatte. Ihre Klage sei verfristet gewesen. Sie habe die im Gesellschaftsvertrag für die Geltendmachung der Unwirksamkeit bestimmte Frist von einem Monat nicht eingehalten. Diese Frist sei auch nicht zu beanstanden. Hierfür sprächen zwei Gründe:
- Es bestehe ein schützenswertes Interesse der Gesellschaft an einer zeitnahen Feststellung der Wirksamkeit von gefassten Beschlüssen.
- Eine entsprechende Monatsfrist sehe bereits das Gesetz für Aktiengesellschaften vor (§ 246 Abs.1 AktG).
(OLG Frankfurt a.M., 10 U 18/06)
Die Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie ihre Gesellschafteranteile auf ihren Ehemann überträgt, der ebenfalls Geschäftsführer der Gesellschaft ist.
Grundsätzlich ist das entscheidende Merkmal für die Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung die Nichtselbstständigkeit der verrichteten Arbeit. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung ist eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Liegen allerdings sowohl Merkmale der Abhängigkeit, als auch der Selbstständigkeit vor, kommt es darauf an, welche Merkmale bei einer Gesamtwürdigung überwiegen. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltfortzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen. Dabei ist ein Geschäftsführer weder wegen seiner Organstellung noch aufgrund seiner Arbeitgeberfunktion von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen.
Hinweis: Diese Sichtweise ändert sich auch nicht dadurch, dass die Geschäftsführerin vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist sowie durch deren umfassenden kaufmännischen Tätigkeitsbereich. Selbst durch die Mithaftung für zwei Firmendarlehen ändert sich nichts an dem Tätigkeitsfeld der Geschäftsführerin, insbesondere nicht an der gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit von ihrem Ehemann, der Alleingesellschafter ist. Mit der Abtretung ihrer Anteile hat die Geschäftsführerin sich bewusst der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft und auf den Geschäftsbetrieb begeben und den Arbeitnehmerstatus gewählt. Das wird im Urteilsfall ferner dadurch unterstrichen, dass die Geschäftsführerin keine Alleinvertretungsberechtigung innehat und keine ertragsabhängigen Bezüge erhält, sondern ein festes Gehalt (Bayerisches LSG, L 4 KR 3/04).
Einem Franchisenehmer ist nach einem Ortswechsel von ca. 600 km für ein neues Einzelhandelsgeschäft der Abzug der Verluste aus dem alten Einzelhandelsgeschäft bei der Gewerbesteuer zu versagen. Denn es handelt sich bei dem neu eröffneten Einzelhandelsgeschäft nicht mehr um dasselbe Unternehmen.
Im Urteilsfall schloss ein Franchisenehmer, der in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG firmierte, sein Einzelhandelsgeschäft, welches einen erheblichen Gewerbeverlust erzielt hatte und veräußerte den gesamten Warenbestand in einem Ausverkauf. Daneben verschrottete er nahezu das gesamte Anlagevermögen und eröffnete rund 600 km vom alten Unternehmenssitz entfernt einen neuen Markt derselben Kette. Von den Mitarbeitern wurde nur der Marktleiter übernommen.
Die gewerbesteuerrechtlichen Regelungen machen den Abzug der Verluste aus dem ersten Einzelhandelsgeschäft davon abhängig, dass das Unternehmen wirtschaftlich dasselbe geblieben ist. Dies kann aber schon aufgrund der großen Entfernung zwischen dem ersten und dem zweiten Einzelhandelsgeschäft nicht angenommen werden. Denn dadurch ergibt sich ein Wechsel des Kundenkreises, der Arbeitnehmerschaft und der Ausstattung des Markts. Damit kann man nicht mehr von einer bloßen Betriebsverlegung sprechen.
Hinweis: Dass der neue Franchisevertrag inhaltlich weitgehend dem alten entspricht, ändert daran nichts. Denn dies bedeutet nur, dass das neue Einzelhandelsgeschäft eine gleiche Organisationsstruktur erhielt und rechtfertigt nicht die Annahme eines organisatorischen Zusammenhangs (BFH, VIII R 30/05).
Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten..
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 beträgt 2,7 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
-
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 7,7 Prozent
-
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,2 Prozent
-
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,7 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Im Monat April 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. April 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. April 2007.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. April 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. April 2007.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Freitag, den 13. April 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
HINWEIS: Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen.- Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt er ausschließlich auf eigenes Risiko. CIRCULEX übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir, stets eine persönliche Beratung einzuholen.
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