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Baurecht:
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Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Erlerntes Wissen hat eine immer geringere "Haltbarkeit". Ständige Fort- und Weiterbildung ist daher sehr wichtig. Die folgende Übersicht gibt Ihnen mit den Antworten auf die 21 häufigsten Fragen zum Bildungsurlaub einen umfassenden Überblick zu den wichtigsten allgemeinen Grundsätzen.
Da einheitliche Zielsetzung und gleicher Regelungsbedarf zu weitgehenden Gemeinsamkeiten geführt haben, wird im Folgenden nicht näher auf die einzelnen Landesgesetze eingegangen.
1. Was bedeutet Bildungsurlaub?
Unter Bildungsurlaub versteht man die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Veranstaltungen, die vornehmlich der eigenen beruflichen Weiterbildung oder der Vermittlung von Kenntnissen des allgemein tagespolitischen Geschehens dienen.
Damit steht der Bildungsurlaub neben dem Erholungsurlaub. Der übliche Erholungsurlaubsanspruch wird somit durch die Weiterbildung nicht gemindert.
2. Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Bildungsurlaub erfüllt sein?
Hierzu müssen fünf Voraussetzungen gegeben sein:
- Bestehen einer bundeslandspezifischen Regelung über Bildungsurlaub,
- anerkannte Bildungsmaßnahme,
- persönliche Anspruchsberechtigung,
- Erfüllung der Wartefrist,
- rechtzeitige Mitteilung.
3. In welchen Bundesländern bestehen Regelungen über Bildungsurlaub?
Gegenwärtig gibt es in diesen Bundesländern entsprechende Regelungen über Bildungsurlaub:
- Berlin: Berliner Bildungsurlaubsgesetz;
- Brandenburg: Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz;
- Bremen: Bremisches Bildungsurlaubsgesetz;
- Hamburg: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz;
- Hessen: Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub;
- Mecklenburg-Vorpommern: Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern;
- Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer;
- Nordrhein-Westfalen: Arbeitnehmer-Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen;
- Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung;
- Saarland: Saarländisches Weiterbildungs- und Bildungsurlaubsgesetz;
- Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung;
- Schleswig-Holstein: Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz.
In Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen gibt es keine Bildungsurlaubsgesetze. Arbeitnehmer in diesen Bundesländern haben demnach grundsätzlich keinen Anspruch hierauf. Etwas anderes kann gelten, wenn diese Arbeitnehmer einen tarif- oder arbeitsvertraglichen Anspruch auf Arbeitsfreistellung zu Bildungszwecken haben.
4. Welches Landesrecht gilt für den einzelnen Arbeitnehmer?
Wesentlich für die Frage, ob ein Anspruch auf Bildungsurlaub für den einzelnen Arbeitnehmer besteht, ist immer das an seinem Arbeitsort geltende Gesetz. Auf seinen Wohnsitz kommt es nicht an.
5. Sind alle Bildungsmaßnahmen anerkannt?
Der Arbeitnehmer kann nicht wahllos jede Veranstaltung besuchen. Bildungsurlaub kann stets nur für solche Veranstaltungen beansprucht werden, die von einem offiziell anerkannten Weiterbildungsträger durchgeführt werden oder von der zuständigen Behörde als anerkannte Weiterbildungsmaßnahme bestätigt worden sind.
Eine solche Anerkennung des Trägers oder der Einzelveranstaltung bindet die Arbeitsgerichte nicht, soweit es um die Vereinbarkeit der Bildungsmaßnahme mit den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gezogenen Grenzen zulässiger Bildungsinhalte geht.
Zudem muss die Veranstaltung nach einigen Landesregelungen für jedermann zugänglich sein. Welchen zeitlichen Mindestumfang eine Veranstaltung haben muss, ist lediglich lückenhaft in den Landesgesetzes festgelegt.
Liegt eine Anerkennung vor, kann Bildungsurlaub normalerweise für jede Veranstaltung genommen werden, die der beruflichen, politischen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung dient. In einigen Ländern sind auch solche Veranstaltungen anerkannt, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren. Im Einzelnen weichen die Landesgesetze voneinander ab.
6. Wer gehört zum Kreis der persönlichen Anspruchsberechtigten?
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer Bildungsurlaub beantragen, sofern er in einem Bundesland mit einem jeweiligen Landesgesetz arbeitet.
In Nordrhein-Westfalen etwa sind Auszubildende nicht anspruchsberechtigt. Dies ist sachgerecht, da bereits das Ausbildungsverhältnis auf die Vermittlung beruflicher Bildung ausgerichtet ist.
7. Welche Wartezeit muss in der Regel erfüllt sein?
Der Anspruch auf Bildungsurlaub entsteht nach den landesrechtlichen Regelungen nahezu einheitlich erstmals nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses. Lediglich in Rheinland-Pfalz muss der Arbeitnehmer für den erstmaligen Erwerb des Bildungsurlaubs eine 2-jährige Wartezeit absolvieren, für Auszubildende beträgt die Wartezeit dort lediglich ein Jahr.
8. Bestehen Meldefristen?
In den meisten Bundesländern muss der Arbeitnehmer den Bildungsurlaub sechs Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme anmelden. Es gibt aber auch kürzere und längere Meldefristen.
9. Was gilt bei verspätet zugegangenem Antrag?
Geht dem Arbeitgeber der Antrag verspätet zu, ist er nicht zur Freistellung zum gewünschten Zeitpunkt verpflichtet. Der Arbeitnehmer kann den Bildungsurlaub später nachholen, sofern er sich zumindest dann rechtzeitig anmeldet.
10. Welchen Umfang hat der Bildungsurlaub?
In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bildungsurlaub im Umfang von 10 Arbeitstagen innerhalb von zwei Kalenderjahren.
In Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt sowie Schleswig-Holstein besteht ein Bildungsurlaubsanspruch von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Arbeiten Teilzeitkräfte an mehr oder weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche, ist der Anspruch entsprechend umzurechnen.
11. Was gilt bei einem Arbeitsplatzwechsel?
Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird eine bereits gewährte Freistellung beim neuen Arbeitgeber angerechnet. Doppelansprüche werden durch eine Bildungsurlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers vermieden.
12. Wann ist der Bildungsurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen?
Grundsätzlich gilt: Wird der Bildungsurlaub nicht im laufenden Kalenderjahr beantragt und genommen, verfällt er zum Jahresende. Auch wenn die meisten Landesgesetze eine Übertragungsmöglichkeit vorsehen, muss der Arbeitnehmer die Übertragung rechtzeitig vor Jahresende schriftlich beantragen.
13. Wie wird der Anspruch auf Bildungsurlaub durchgeführt?
Zur Erfüllung des Bildungsurlaubsanspruchs hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Arbeitsleistung bezahlt freizustellen. Die Kosten für die Veranstaltung und die Anreise trägt der Arbeitnehmer. Ein Selbstbeurlaubungsrecht des Arbeitnehmers besteht nicht. Eine ungerechtfertigte Verweigerung der Freistellung führt zur Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers.
14. Wann kann der ArbG den Bildungsurlaub verweigern?
Als Ablehnungsgründe kommen i.d.R. nur betriebliche Belange in Betracht, wobei sich trotz unterschiedlicher Wortwahl (dringende/zwingende) kaum Unterschiede feststellen lassen:
- Kleinbetriebsklausel (z.B. Nordrhein-Westfalen; Sachsen-Anhalt),
- Überlastungsschutz-/Quotenregelung (z.B. Brandenburg; Hessen),
- wesentlicher Grund (z.B. Weihnachtszeit im Einzelhandel; fristgerechte Erledigung wichtiger Aufträge; Saisongeschäft),
- entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gründen Vorrang haben.
Die Fristen und Formvorschriften für die Ablehnung sind landesrechtlich unterschiedlich festgelegt. Die Ablehnung muss regelmäßig schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen. Erfolgt die Ablehnung nicht form- und/oder fristgerecht, gilt die Freistellung als erteilt.
15. Kann genehmigter Bildungsurlaub nachträglich widerrufen werden?
In einigen Bundesländern dürfen Arbeitgeber in dringenden Fällen ihre Zustimmung zu einer bereits genehmigten Bildungsfreistellung zurücknehmen. In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber die Stornierungsgebühren.
16. Wie kann der Anspruch prozessual durchgesetzt werden?
Lehnt der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung ab, muss sie der Arbeitnehmer grundsätzlich gerichtlich beim Arbeitsgericht durchsetzen. Eine Ausnahme besteht in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Freistellungserklärung des Arbeitgebers fingieren.
17. Wie kann der Arbeitgeber die Teilnahme überprüfen?
Der Arbeitgeber kann eine Teilnahmebescheinigung des Arbeitnehmers verlangen.
18. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
Der Bildungsurlaub nach den Landesregelungen ist Urlaub i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Der Betriebsrat hat deshalb bei der Aufstellung allgemeiner Freistellungsgrundsätze und des Freistellungsplans sowie ggf. bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Bildungsurlaubs bei widerstreitenden Urlaubswünschen mehrerer Arbeitnehmer im Einzelfall mitzubestimmen.
19. Was geschieht bei Krankheit während des Bildungsurlaubs?
Im Falle der Erkrankung während des Bildungsurlaubs werden die nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Bildungsurlaub angerechnet. Die Bildungsurlaubsgesetze von Berlin, Brandenburg und Hessen verweisen insoweit auf § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), die übrigen Landesgesetze enthalten eine dem § 9 BUrlG vergleichbare Regelung. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich für die Krankheitstage nach § 3 EFZG und nicht nach dem Entgeltfortzahlungstatbestand des Landesgesetzes.
20. Können die Landesgesetze abbedungen werden?
Die Landesgesetze sind einseitig zwingendes Recht. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist ein Mindestanspruch. Abweichungen durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag sind grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer möglich.
Eine Sonderregelung besteht in Nordrhein-Westfalen (§ 5 Abs. 3 AWbG NRW) und im Saarland (§ 26 Abs. 4 WbG Saarland).
21. Besteht ein Abgeltungsanspruch hinsichtlich des Bildungsurlaubs?
Nimmt der Arbeitnehmer den Bildungsurlaub nicht in Anspruch, erlischt er mit Ablauf des Zeitraums, auf den er befristet ist. Eine Abgeltung erfolgt nicht.
Das Altersteilzeitgesetz selbst gewährt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Dort sind lediglich die Mindestbedingungen geregelt, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfüllen muss, damit die staatlichen Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit und die sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen (z.B. vorzeitige Rente nach Altersteilzeit) in Anspruch genommen werden können. Ein vertraglicher Anspruch kann sich vielmehr aus einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag ergeben.
So wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Rechtsstreit darauf hin, dass der für den öffentlichen Dienst geschlossene "Tarifvertrag Altersteilzeit" für Arbeitnehmer ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres gegenüber dem Arbeitgeber einen derartigen Anspruch begründe. Dieser beziehe sich auch auf die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, welches durch den Zeitpunkt begrenzt werde, zu dem der Arbeitnehmer eine ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung beanspruchen könne. Der Arbeitgeber könne nur aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen ablehnen. Dass die üblicherweise mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag verbundenen Aufwendungen des Arbeitgebers die eines normalen Teilzeitarbeitsverhältnisses übersteigen, rechtfertige noch nicht die Annahme entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe. Gleiches gelte z.B. für das betriebliche Interesse, den Anstieg von Personalkosten zugunsten von Investitionen zu begrenzen. Habe der Arbeitnehmer seinen Anspruch rechtzeitig vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit geltend gemacht, könne der Arbeitgeber verurteilt werden, dem Antrag auf Vertragsabschluss auch rückwirkend zuzustimmen (BAG, 9 AZR 393/06).
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist die Kündigung eines Arbeitnehmers u.a. sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt ist. Der Arbeitgeber soll das Arbeitsverhältnis auflösen können, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung und Fähigkeiten nicht (mehr) besitzt, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Voraussetzungen für den Fall verneint, dass ein für eine Tätigkeit im Gepäckdienst eingestellter (Werk-)Student aufgrund seiner überlangen Studiendauer nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht mehr als Student sozialversicherungsfrei ist. Dieser Umstand stelle für die geschuldete Arbeitsleistung kein notwendiges Eignungsmerkmal dar. Die Sozialversicherungsfreiheit sei keine persönliche Eigenschaft des Arbeitnehmers (BAG, 2 AZR 731/05).
Baurecht
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof die sehr rigide Rechtsprechung zum Übergang des Haftungsrisikos vom Bauunternehmen auf den Bauherrn für untaugliche Baustoffe gefestigt.
Eine Haftung komme danach nur in drei Fällen in Frage:
- Der Bauherr stellt den Baustoff selbst zur Verfügung.
- Der Bauherr wählt eine bestimmte Partie selbst aus.
- Der Bauherr ordnet ausdrücklich einen anderen Baustoff an als den, der im Leistungsverzeichnis genannt ist.
Es reiche nach Ansicht der Richter nicht, wenn der Bauherr sein im Leistungsverzeichnis verankertes Recht wahrnehme und die Farbe eines Baustoffs auswähle. Der Bauunternehmer bleibe dafür verantwortlich, dass der Baustoff geeignet sei, den Werkerfolg zu erreichen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Architekt des Bauherrn nach der Lieferung bestätige, dass es sich um den ausgesuchten Werkstoff handele (OLG Düsseldorf, 22 U 114/05).
Die Fälligkeit des Werklohns hängt bei einem Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung, insbesondere nicht von der Vorlage von Aufmaßen ab.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden rechtskräftig entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde des Auftraggebers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Wichtig: Das OLG hat außerdem darauf hingewiesen, dass ein Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Schlussrechnung konkrete Rügen gegen die Prüfbarkeit vorbringen muss. Lässt er diese Frist verstreichen, gilt die Rechnung auf jeden Fall als fällig - und damit als prüffähig. Dann kann der Auftraggeber nur noch ihre inhaltliche Richtigkeit bestreiten (OLG Dresden, 18 U 2297/04; BGH, VII ZR 257/05).
Es ist gar nicht so selten, dass sich Bauunternehmer und Auftraggeber über die Frage streiten, inwieweit der Bauunternehmer mit dem eingesetzten Personal den Fertigstellungstermin halten kann. Ist der Auftraggeber der Meinung, dass der Bauunternehmer das nicht schaffen könne und liebäugelt er mit einer fristlosen Kündigung des Vertrags, ist das für ihn äußerst risikobehaftet.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln klargestellt. Zu einer Kündigung aus wichtigem Grund sei er nach Ansicht der Richter nur berechtigt, wenn das Verhalten des Bauunternehmers eine besonders schwere Vertragsverletzung darstelle. Es müsse klar sein, dass er den Vertragstermin schuldhaft auf keinen Fall werde einhalten können. Ansonsten sei eine (unberechtigte) fristlose Kündigung ohne Inverzugsetzung und Kündigungsandrohung in eine freie Kündigung umzudeuten. Der Bauunternehmer habe dann Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
Wichtig: Oft existiert ein Bauzeitenplan mit Einzelfristen. Diese Einzelfristen werden für den Bauunternehmer nur verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist (OLG Köln, 11 U 48/04).
Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn die Betonfüße, auf denen ein Bauzaun steht, ca. 30-40 cm in den allgemeinen Verkehrsraum hineinragen.
Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) Daun die Klage einer Frau ab, die von einer Bauunternehmung Schadenersatz gefordert hatte. Die Baufirma hatte eine Baustelle durch einen Bauzaun abgesichert. Dieser war auf Betonfüßen befestigt, die ca. 70 cm lang, 15 cm hoch und 23 cm breit waren. Die Betonfüße ragten auf beiden Seiten des Zaunes ca. 35 cm hervor. Die Frau hatte sich beim Sturz über einen der Füße verletzt.
Ein Schadenersatzanspruch bestehe nach Ansicht des AG nicht. Die Verkehrssicherungspflicht gebietet nur solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Es müsse sich vorausschauend die naheliegende Gefahr von Rechtsgutverletzungen ergeben. Nur wenn eine solche Gefahr bestehe, seien Vorkehrungen zu treffen. Diese müssten dann je nach der Gefahr und den Sicherungserwartungen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sein, die drohende Schädigung abzuwenden. Abzustellen sei dabei neben einer bestimmungsgemäßen auch auf eine nicht ganz fernliegende bestimmungswidrige Nutzung. Vorliegend entspreche das Aufstellen des Bauzauns auf seitlich herausragenden Betonfüßen den allgemeinen Anforderungen. Diese Art des Aufbaus sei auch notwendig, um die Standsicherheit zu gewährleisten. Im Übrigen seien die Betonfüße gut erkennbar gewesen. Ein Sturz stelle sich daher als die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar (AG Daun, 3 C 343/06, rkr.).
Familien- und Erbrecht
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ca. 2,4 Millionen nicht eheliche Lebensgemeinschaften (LG). Diese Lebensform ist gesellschaftlich anerkannt. Erbrechtlich bereitet sie jedoch beim Tod eines Partners erhebliche Probleme, da es für diese Lebensform keine gesetzlichen Regelungen gibt. Für eine wechselseitige Absicherung ist es daher notwendig, die Nachfolge durch eine wirksame letztwillige Verfügung zu regeln. Der Regelungsbedarf wird auch statistisch belegt. Denn gemäß einer im November 2006 veröffentlichten repräsentativen Umfrage des Instituts Allensbach hatten lediglich 27 Prozent der Befragten ein Testament errichtet. Der folgende Beitrag befasst sich mit häufig vorkommenden Problemstellungen bei der LG und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf. Beachten Sie aber bitte, dass jeder Einzelfall anders ist. Es sollte daher in jedem Fall eine gesonderte Beratung vorgenommen werden.
1. Enthält das BGB erbrechtliche Vorschriften für nicht eheliche Lebensgemeinschaften?
Ein gesetzliches Erbrecht für eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft enthält das BGB nicht. Das Zivilrecht hat gesetzliche Regelungen ausschließlich für die Verwandten und die Ehepartner normiert. Demzufolge hat der überlebende Partner automatisch keine gesetzlichen Ansprüche. Ohne zulässige letztwillige Verfügung geht er beim Erbfall leer aus.
Eine analoge Anwendung von Vorschriften aus dem Ehegattenerbrecht auf die Rechtsverhältnisse bei der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wird abgelehnt.
2. Gelten ausnahmsweise gesetzliche Ansprüche für den überlebenden Partner?
Der Erbe muss Familienangehörigen in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall Unterhalt gewähren. Umstritten ist aber, ob der Erbe auch dem überlebenden Lebenspartner Unterhalt leisten muss. Aus der Rechtsprechung bejaht dies allein das OLG Düsseldorf für den Fall, dass die Lebenspartner einen eigenen Hausstand geführt haben und vor dem Erbfall Unterhalt gezahlt wurde. Nach dem Senat umfasst der Begriff "Familienangehörige" auch den Lebenspartner. Denn § 1969 BGB soll solchen Personen, die - ohne Erben zu sein - in engen persönlichen Beziehungen zum Erblasser standen und von ihm unterhalten wurden, eine Überbrückungshilfe geben.
3. Können Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinschaftliches Testament errichten?
Die Lebenspartner haben nicht die Möglichkeit, sich wechselseitig durch ein gemeinschaftliches Testament zu binden. Das gemeinschaftliche Testament bleibt nach dem Gesetz ausdrücklich nur Ehegatten vorbehalten. Deswegen ist ein von nicht ehelichen Lebenspartnern errichtetes gemeinschaftliches Testament unwirksam.
Ein solches (unwirksames) gemeinschaftliches Testament kann nach der Rechtsprechung aber in bestimmten Fällen in Einzelverfügungen umgedeutet werden.
4. Welche Voraussetzungen müssen die umgedeuteten Einzeltestamente der nicht ehelichen Lebenspartner erfüllen?
Die einzelne Verfügung muss die Erfordernisse des § 2247 BGB erfüllen. Die Umdeutung muss auch dem mutmaßlichen Willen des Testierenden entsprechen.
5. Welche Formen des Einzeltestaments sind möglich?
Die Partner von Lebensgemeinschaften können privatschriftliche und notarielle Testamente errichten. Derjenige Lebenspartner, der kein Testament errichtet, wird von seinen Verwandten als gesetzlichen Erben beerbt.
6. Besteht die Gefahr der Sittenwidrigkeit bei der Erbeinsetzung eines nicht ehelichen Lebenspartners?
Zwar besteht nach der gesellschaftlichen Akzeptanz der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft selten die konkrete Gefahr der gesetzlichen Grundsätze für eine Sittenwidrigkeit. Damit ist das Risiko für eine Sittenwidrigkeit aber nicht völlig ausgeschlossen. Daher sollte in den Testamenten ein Hinweis auf das Motiv für die Einsetzung des anderen Partners zum Alleinerben erfolgen, um einen möglichen Einwand der Sittenwidrigkeit des Testaments von vornherein auszuschließen.
7. Welcher ist der sicherste Weg der Absicherung des nicht ehelichen Lebenspartners?
Als solcher gilt der Erbvertrag, der jedoch notariell beurkundet werden muss. Er kann auch von Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden. Denn die Vertragsschließenden müssen nicht miteinander verheiratet sein.
Der Erbvertrag erlaubt u.a. folgende Gestaltungsvarianten - einschließlich einseitiger Verfügungen, die auch durch Testament angeordnet werden könnten:
- Die Lebenspartner können sich zu Erben einsetzen und
- Vermächtnisse und Auflagen anordnen,
- Testamentsvollstreckung anordnen,
- Pflichtteilsentziehungen vorsehen,
- Teilungsanordnungen treffen,
- Rücktrittsrechte vereinbaren,
- auflösende Bedingungen aufnehmen,
- Vor - und Nacherbschaft anordnen und
- Vollmachten erteilen.
8. Wie kann gestalterisch eine mögliche Trennung der nicht ehelichen Lebenspartner berücksichtigt werden?
Die Lebenspartner wollen sich erbvertraglich in der Regel nur für den Fall wechselseitig als Erben einsetzen, dass ihre Lebensgemeinschaft beim Erbfall auch noch Bestand hat. Deshalb muss in den Erbvertrag eine entsprechende Klausel aufgenommen werden, mit der erbrechtliche Ansprüche des überlebenden Partners nur für diesen Fall bestehen.
Eine solche Regelung hat allerdings Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung im Einzelfall. Denn ob eine Gemeinschaft noch existiert, lässt sich wegen der unterschiedlichen Lebensverhältnisse nur schwer nachweisen. Diesem Gestaltungsdefizit kann dadurch hinreichend Rechnungen getragen werden, dass jedem Lebenspartner erbvertraglich ein einseitiges Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Hierdurch wird die wechselseitige erbrechtliche Bindung deutlich relativiert, da jeder Partner jederzeit von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.
Familiengerichte dürfen heimlich eingeholte genetische Abstammungsgutachten wegen der Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel in einem Vaterschaftsanfechtungsprozess ablehnen.
Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage, die auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war. Das Familiengericht hatte die Verwertung des Gutachtens als Beweismittel abgelehnt.
Dies sei nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht zu beanstanden. Das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung gehe in diesem Fall vor. Es ergebe sich auch kein höher zu beurteilendes besonders schützenswertes Interesse des Mannes daraus, dass bislang kein Verfahren zur Verfügung stehe, das es ihm ermögliche, allein die Abstammung eines ihm rechtlich zugeordneten Kindes zu klären und feststellen zu lassen. Allerdings wiesen die Richter auch darauf hin, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Mann das Recht auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes gewährleiste. Dieses Recht müsse er auch durchsetzen können. Der Gesetzgeber habe es unter Verletzung des Grundrechtsschutzes bisher unterlassen, einen Verfahrensweg zu eröffnen, auf dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung in angemessener Weise geltend gemacht und durchgesetzt werden könne. Eine entsprechende Regelung müsse er daher bis zum 31.3.2008 schaffen (BVerfG, 1 BvR 421/05).
Sind die Eltern heillos zerstritten und nicht in der Lage, zum Wohle des Kindes gemeinsam zu handeln, kann die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil in Betracht kommen.
Mit dieser Entscheidung beendete das Oberlandesgericht (OLG) den Streit zweier Eltern um das Sorgerecht ihres gemeinsamen Sohnes. Die Richter machten dabei deutlich, dass sich die Frage der Übertragung der elterlichen Sorge ausschließlich am Wohl des Kindes orientiere. Streitigkeiten zwischen den Eltern müssten daher nicht grundsätzlich zu einer Übertragung der elterlichen Sorge führen. Sei allerdings ein Elternteil nicht in der Lage, bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts eine konfliktfreie Erziehung des Kindes zu gewährleisten, könne etwas anderes gelten. Vorliegend habe die Kindesmutter alles daran gesetzt, den Vater beim Kind schlecht zu machen und so dessen Vertrauen in ihn zu untergraben. Dieses Verhalten belege eine mangelnde Erziehungsfähigkeit und rechtfertige daher die Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil. Dabei sei unerheblich, ob das Fehlverhalten auf einer (unverschuldeten) psychischen Erkrankung beruhe. Das ergebe sich daraus, dass es bei der allein am Kindeswohl orientierten Entscheidung auf ein Verschulden des Elternteils nicht ankomme (OLG Köln, 4 UF 8/06).
Die einseitige Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft führt auch dann zur Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt, wenn die Hinwendung zu einem neuen Partner sogleich gegenüber dem anderen Ehegatten offenbart wird.
Mit dieser Begründung verweigerte das Kammergericht (KG) einer Ehefrau den eingeklagten Trennungsunterhalt. Die Frau war während der Ehe ein Verhältnis mit einem anderen Mann eingegangen. Dies hatte sie ihrem Ehemann gegenüber eingeräumt. Anschließend war sie aus der Ehewohnung aus- und bei ihrem neuen Partner eingezogen.
Nach Ansicht der Richter habe sie damit ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt. Wende sich ein Ehegatte gegen den Willen seines Ehepartners einem anderen Partner zu, kehre er sich damit in einem besonderen Maße von seiner Ehe und dem Ehepartner ab. Er distanziere sich von seinen eigenen ehelichen Bindungen und wende die dem eigenen Ehepartner geschuldete Hilfe und Betreuung einem Dritten zu. Dann könne er nicht seinerseits den Ehepartner aus dessen ehelicher Mitverantwortlichkeit für sein wirtschaftliches Auskommen in Anspruch nehmen. Unerheblich sei dabei, ob die Hinwendung zu einem anderen Partner sogleich offenbart werde. Dies stehe der Annahme eines einseitigen Ausbrechens aus der Ehe nicht entgegen (KG, 19 UF 93/05).
Der Zweck des Versorgungsausgleichs besteht in erster Linie in der Verbesserung der sozialen Lage des Ehegatten, der wegen in der Ehe übernommener Aufgaben Einschränkungen in seiner beruflichen Entfaltung auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm werde dieser Zweck verfehlt, wenn der nicht erwerbstätige Ehegatte nicht den Haushalt versorgt, sondern ein Studium absolviert habe. In diesem Fall habe der erwerbstätige Ehegatte ganz überwiegend den Unterhalt für beide Ehegatten bestritten. Zudem habe er entscheidend dazu beigetragen, dass der Studierende sein Studium durchführen und abschließen konnte. Aufgrund dieser umfangreichen Leistungen stelle sich ein Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften als grob unbillig dar (OLG Hamm, 2 UF 382/05).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Seit dem 1.1.06 können neben den Zahlungen für sog. "haushaltsnahe Tätigkeiten" auch Zahlungen an Handwerker für die Modernisierung, Renovierung und Erhaltung der Mietwohnung bis zu 600 EUR von der Steuerschuld abgezogen werden. Das bedeutet, dass der Mieter bei eigenen Zahlungen an Handwerker, z.B. im Rahmen der Durchführung von Schönheitsreparaturen, in den Genuss der Steuervergünstigung kommt. Abzugsfähig sind nur reine Lohnkosten, nicht Aufwendungen für Material oder Fahrtkosten.
Kaum bekannt ist, dass der Mieter auch Zahlungen absetzen darf, die der Vermieter getätigt hat, wenn der Mieter letztendlich der Zahlpflichtige ist, z.B. über die Betriebskostenabrechnung. Hat der Vermieter also in die Betriebskostenabrechnung auch Handwerkerrechnungen aufgenommen, z.B. für Dachrinnenreinigung, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil von der Steuerschuld absetzen. Diese Möglichkeit besteht neben der für haushaltsnahe Tätigkeiten, wozu etwa Kosten der Gartenpflege gehören.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Einzelheiten geregelt. Danach ist es Aufgabe des Vermieters, dem Mieter seinen "Lohnkostenanteil" derart auszuweisen bzw. den Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung zu erbringen, damit dieser die Kosten im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen kann. Ein Nachweis in Form von Rechnungskopien und Kontobelegen ist gem. Rn. 27 des BMF-Schreibens wohl nicht erforderlich. Da der Mieter einen Anspruch auf diese Bescheinigung hat, dürfte ihm ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage der Bescheinigung bzw. bis zur Mitteilung, dass keine ansatzfähigen Lohnkosten angefallen sind, zustehen. Die Regelung gilt auch für Wohnungseigentümer. Auch Verwalter müssen in der Abrechnung die ansatzfähigen Lohnkosten gesondert ausweisen. Falls nicht, machen sie sich ggf. ebenso schadenersatzpflichtig wie Vermieter, die ihren Mietern den Steuerabzug nicht ermöglichen (BMF, IV C 4 - S 2296b - 60/06).
Zieht ein Mieter aus, ohne Schönheitsreparaturen auszuführen, kann darin eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegen. Voraussetzung hierfür ist aber grundsätzlich, dass der Vermieter dem Mieter zuvor konkret mitgeteilt hat, welche Schönheitsreparaturen durchzuführen sind.
Die Entscheidung des Kammergerichts (KG) betrifft einen Fall, der so oder ähnlich in der Praxis häufig vorkommt: Der Mieter war ausgezogen. Der Vermieter hielt es für entbehrlich, dem Mieter eine Frist zur Durchführung der für erforderlich gehaltenen Schönheitsreparaturen zu setzen. Stattdessen hatte er ein Unternehmen mit deren Ausführung beauftragt und vom Mieter Kostenerstattung verlangt.
Zu Unrecht, urteilte das KG und stellte in diesem Zusammenhang mehrere Merksätze auf:
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Die im Mietvertrag enthaltene Regelung, wonach der Vermieter berechtigt sein soll, Räume zu öffnen, reinigen und in einen bezugsfertigen Zustand zu bringen, ohne dass es einer Nachfristsetzung zur Beseitigung von Mängeln bedarf, ist unwirksam. Sie ist mit den wesentlichen Grundgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu vereinen und benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben.
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Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Mieters - und damit eine Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung - setzt voraus, dass der Vermieter dem Mieter klargemacht hat, was er von ihm im Einzelnen erwartet, vor allem, welche Arbeiten er durchführen muss.
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Ausnahmsweise kann sich im Einzelfall aus dem Verhalten des Mieters eine endgültige Erfüllungsverweigerung ergeben. Dann muss er aber durch sein Verhalten vor Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen will. Das Nichthinterlegen der neuen Adresse genügt hierfür nicht.
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Eine 14-Tage-Frist zur Renovierung einer kompletten Wohnung genügt.
(KG, 8 U 38/06)
Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung genau zu bezeichnen.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München begründeten die Richter damit, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt werden müssten. Ihnen müsse die Möglichkeit zur Vorbereitung gegeben werden. Zudem müssten sie sich überlegen können, ob ihre Teilnahme erforderlich sei. Das OLG präzisierte seine Entscheidung dahingehend, dass der Beschlussgegenstand umso genauer in der Ladung zu bezeichnen sei, je größer seine Bedeutung und je geringer der Wissensstand des einzelnen Eigentümers hierzu sei. So reiche es z.B. bei der geplanten Großsanierung einer mittelgroßen Wohnanlage nicht aus, wenn in der Einberufung der Eigentümerversammlung die Angabe "Beschluss über ergänzende und weiterführende Beschlüsse zur Großsanierung" enthalten sei. Bei dieser allgemeinen Angabe könne nicht wirksam über konkrete bauliche Einzelmaßnahmen beschlossen werden (OLG München, 34 Wx 49/06).
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzt werden.
Auf diese Möglichkeit machte das Oberlandesgericht (OLG) München aufmerksam. Es wies allerdings auch darauf hin, dass solche Klauseln nicht in jedem Fall wirksam seien. Dies gelte z.B., wenn die Ansprüche auch bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters unabhängig von der Kenntnis der Geschädigten nach drei Jahren verjähren sollen. Eine solche Klausel benachteilige den Vertragspartner des Verwalters unangemessen. Sie sei deshalb unwirksam (OLG München, 34 Wx 45/06).
Verbraucherrecht
Was darf ein durchschnittlicher Kunde unter einem "Transportschaden" verstehen und wie weit geht die Aufklärungspflicht des Händlers, wenn er den Schaden in der eigenen Werkstatt repariert hat?
Die Antworten liefert das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf: Der Käufer darf von einer eher leichten bis mittleren Beschädigung ausgehen. Ist der Schaden größer, muss das Autohaus den Käufer detailliert über den Schaden aufklären. Im Urteilsfall ging es um einen Opel Vectra, der als "Vorführwagen" verkauft worden war. Auf dem Bestellschein hatte der Verkäufer den Hinweis angebracht "Fahrzeug hatte Transportschaden hinten". Rund vier Jahre nach dem Kauf verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags: Er sei über den Umfang des Transportschadens arglistig getäuscht worden. Das sah das OLG ebenso, weil der Opel stärkere Beschädigungen aufwies und der Händler nicht nachweisen konnte, dass er den Käufer darüber aufgeklärt hatte. Folge: Der Händler musste den Kaufpreis zurückzahlen - allerdings reduziert um eine Nutzungsvergütung für rund 70.000 km! (OLG Düsseldorf, I-1U 233/05).
Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen.
Dies schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg einem Versicherer ins Stammbuch. Dieser hatte dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall trotz schwerer Verletzungen als Schmerzensgeld nur einen Betrag von 2.000 EUR bezahlt und eine weitere Regulierung abgelehnt.
Die Richter wiesen darauf hin, dass Haftpflichtversicherungen verpflichtet seien, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern. Sie müssten angemessene Abschlagszahlungen leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständiger Betrachtungsweise erkennbar sei. Würden sie hiergegen in der Weise verstoßen, dass es auf den Geschädigten als ein Zermürbungsversuch wirken könne, seien die Gerichte nach Gesetz und Verfassung verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht entgegenzuwirken. Als angemessenes Mittel hätten sie in solchen Fällen dem Geschädigten als Genugtuung ein erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen. Dies sei auch im vorliegenden Fall erforderlich gewesen. Dem Versicherer musste von Anfang an klar sein, dass seinen Versicherungsnehmer der überwiegende Haftungsanteil treffe. Ebenso klar sei ersichtlich gewesen, dass die schweren Verletzungen des Geschädigten ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich rechtfertigen würde. Die Richter setzen diesen Betrag später auf 35.000 EUR fest. Wenn der Versicherer in einer solchen Situation lediglich einen Betrag von 2.000 EUR zahle, müsse dies aus Sicht des Geschädigten als ein gegen Treu und Glauben verstoßender Zermürbungsversuch verstanden werden (OLG Nürnberg, 5 U 1921/06).
Mit dem Rücktritt vom Amt kann sich der Vorstand nicht aller Pflichten entledigen. Insbesondere befreit es ihn nicht von der Verpflichtung, für den Verein eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn der Verein die Zahlung eines Grundstücks schuldig bleibt, das er ersteigert hat.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach Ansicht des BGH liege ein Rechtsmissbrauch vor, wenn sich das einzige Vorstandsmitglied im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf seine zwischenzeitliche Amtsniederlegung berufe und noch kein neuer Vorstand gewählt sei.
Hinweis: Die Folgen für den Verein waren nicht Gegenstand des BGH-Beschlusses. Denkbar wären eine deliktische Haftung des Vorstands wegen Betrugs oder die Insolvenz des Vereins und eine Haftung des Vorstands wegen Insolvenzverschleppung (BGH, I ZB 35/06).
Es existiert grundsätzlich keine zeitliche Frist, binnen derer man eine vereinsrechtswidrige Satzungsklausel anfechten muss.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hin. Dabei sei nach Ansicht der Richter auch unerheblich, wenn eine Regelung schon sehr lange bestehe. Sie sei nur dann nicht mehr anfechtbar, wenn besondere Umstände vorlägen, die es als illoyal erscheinen ließen, die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung geltend zu machen (OLG Saarbrücken, 1 U 636/05-218).
Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des BGH den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte. Nach der Entscheidung sei die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt. Die Durchsuchung in der Strafprozessordnung sei nämlich als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt. Zum einen ergebe sich dies aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zugunsten des Beschuldigten (z.B. Anwesenheitsrecht und Zuziehung von Zeugen), deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane stehe. Zum anderen folge es aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die (wie z.B. die Überwachung der Telekommunikation oder die Wohnraumüberwachung) ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden könnten. Hierfür bestünden deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung würden die verdeckte Online-Durchsuchung nicht gestatten (BGH, StB 18/06).
Verkehrsrecht
Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 Prozent anrechnen lassen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart machte deutlich, dass der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Unfallverursachers natürlich ganz erheblich ins Gewicht falle. Er habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Zum einen habe er sich mit etwa 40 cm der Breite seines Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn befunden. Zum anderen habe seine Blutalkoholkonzentration bei Fahrtantritt 1,49 Promille betragen. Insofern sei sein Verschulden als besonders schwerwiegend einzustufen. Trotz dieser besonders schwerwiegenden Verstöße dürfe aber das Mitverschulden des Geschädigten nicht völlig außer Betracht gelassen werden. Sein Verursachungsbeitrag könne nicht als völlig unbedeutend angesehen werden. Er habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, weil er hart an der Mittellinie gefahren sei. Nach der Straßenverkehrsordnung müsse grundsätzlich möglichst weit rechts gefahren werden. Dies gelte erst recht im Falle von Gegenverkehr. "Möglichst weit rechts" sei zwar kein starrer Begriff. Im Allgemeinen könne nach rechts ein Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werden. An der Unfallstelle habe die Fahrbahnbreite 3,95 m betragen. Da der Geschädigte mit seinem 1,67 m breiten Pkw hart an der Mittellinie gefahren sei, sei er im Unfallzeitpunkt mehr als zwei Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt gewesen. Hätte er einen Abstand von einem Meter zum rechten Fahrbahnrand eingehalten, wäre der Unfall vermieden worden (OLG Stuttgart, 13 U 74/06).
Wer gegen das Sichtfahrgebot verstößt, muss sich im Fall eines Verkehrsunfalls immer ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Das musste sich ein Motorrollerfahrer sagen lassen, der bei Dunkelheit mit einem unbeleuchtet auf einer Landstraße stehenden Anhänger zusammengestoßen war. Dabei hatte er sich schwer verletzt.
Beim Ersatz seines Schadens und bei der Höhe des Schmerzensgelds müsse sich der Rollerfahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Er habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Die Richter führten aus, dass das Sichtfahrgebot die wichtigste Regel für die Fahrgeschwindigkeit sei. Sie gelte ausnahmslos auf allen Straßen und für alle Fahrzeugarten, bei Tag, Dunkelheit und unter allen Witterungsverhältnissen. Fahren auf Sichtweise bedeute, dass der Fahrer in der Lage sein müsse, vor einem auf der Straße befindlichen Hindernis innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten zu können. Dies gelte umso mehr, da ein Fahrzeugführer immer mit Hindernissen wie Fußgängern oder stehenden, unbeleuchteten Fahrzeugen auf dem nicht einsehbaren Teil seiner Fahrbahn rechnen müsse. Auch wenn auf der Landstraße eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt gewesen sei, sei der Rollerfahrer mit 50 km/h eindeutig zu schnell gewesen. Da sein Roller über kein Fernlicht verfügte, hätte er den unbeleuchteten Anhänger nur bei einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h rechtzeitig sehen und ausweichen können. Das Mitverschulden für diesen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot sei mit 30 Prozent zu bemessen. Das überwiegende Verschulden an dem Unfall treffe den Landwirt, der den Anhänger nachts unbeleuchtet auf der nur drei Meter breiten Landstraße abgestellt habe (OLG Nürnberg, 5 U 1921/06).
Aus dem Umstand, dass ein Schneepflug eine bestimmte Spur geräumt hat, ergibt sich für einen verantwortungsbewussten Kraftfahrer kein geschütztes Vertrauen darauf, dass die geräumte Spur auch genau der befahrbaren Fläche entspricht.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage eines Lkw-Fahrers zurück. Dieser hatte die für ihn als geräumt erkennbare Fläche bis zum Rand befahren. Weil der Schneepflug noch einen Bereich von ca. 40-50 cm neben der Teerdecke mitgeräumt hatte, war er auf das Bankett geraten und deshalb verunfallt.
Das OLG machte deutlich, dass der Lkw-Fahrer trotz der vom Schneepflug geräumten Spur den Verlauf der Straße genau im Auge behalten müsse. Er müsse im Winter erfahrungsgemäß davon ausgehen, dass sich die geräumte Fläche am Rand auch auf einen Teil des Banketts erstrecke. Eine Räumung allein der Teerdecke bzw. des befestigten Straßengrunds sei nämlich exakt kaum möglich. Sie sei auch nicht sinnvoll, da der zur Seite geschobene Schnee wieder auf die Fahrbahn selbst zurückfallen würde. Achte der Lkw-Fahrer nicht auf den exakten Straßenverlauf, handele er auf eigenes Risiko. Einen Schadenersatzanspruch gegen den Räumdienst habe er nicht (OLG München, 1 U 2950/06).
In einer Fahrradstraße ist eine Geschwindigkeit als mäßig anzusehen, die derjenigen des Fahrradverkehrs angepasst ist. Schneller als 30 km/h darf nicht gefahren werden.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung die Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen einheitlich auf 30 km/h festgesetzt. Es komme danach nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde. Dem Charakter der "Fahrradstraße" als Sonderweg werde vielmehr nur eine allgemeingültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht. Als "mäßig" sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Dabei könne allerdings nicht auf die als sehr niedrig einzuschätzende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14 bis 17 km/h abgestellt werden. Wegen der Teilnahme auch von schnelleren Radfahrern sei hierunter eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zu verstehen (OLG Karlsruhe, 2 Ss 24/05).
Steuerrecht
Die neue bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer wird zum 1.7.2007 eingeführt und gilt von der Geburt bis zum Tod. Sie ersetzt die bisherige Steuernummer und besteht aus zehn Ziffern und einer zusätzlichen Prüfziffer. Daraus ergeben sich Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt.
Zwecks Umsetzung übermittelt jede Meldebehörde dem Bundeszentralamt für Steuern jeden zum Ablauf des 30.6.2007 im Melderegister registrierten Bürger. Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen anschließend über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die zu seiner Person gespeicherten Daten. Damit wird erstmals jeder Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Stelle zentral erfasst. Die neue Nummer ändert sich weder bei Orts- noch bei Finanzamtswechsel. Die Daten werden gelöscht, wenn sie von den Behörden nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.
Gesetzlich wird festgelegt, inwieweit die Identifikationsnummer verwendet werden darf. So dürfen andere als die Finanzbehörden die Identifikationsnummer nur zur Vornahme von Datenübermittlungen verwenden. Das gilt auch für Arbeitgeber bezüglich der Mitarbeiter. Steuerberater dürfen ihren Mandantenstamm zwar nach den neuen Kriterien sortieren, die Auswertungen aber nur in der Kommunikation mit den Finanzbehörden nutzen.
Hinweis: Die Identifikationsnummer bringt Erleichterungen im elektronischen Lohnsteuerverfahren, aber auch neue Kontrollmöglichkeiten. So müssen z.B. deutsche Anleger die Identifikationsnummer künftig bei ausländischen Kontenverbindungen nachreichen. Ferner gelangen die in der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gesammelten Informationen ebenfalls an die Finanzämter. Diese werden damit in die Lage versetzt, möglicherweise steuerpflichtige Rentner ab 2005 zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern (Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren vom 28.11.2006).
Durch das Jahressteuergesetz 2007 haben sich mit Wirkung vom 19.12.2006 Anpassungen beim Vorsteuerabzug ergeben, die für Unternehmer gesetzliche Verbesserungen bringen:
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So ist der volle Vorsteuerabzug aus einer Bewirtung zu gewähren, soweit es sich um angemessene und nachgewiesene Aufwendungen handelt. Damit entfällt der Abzug nur bei unangemessenen Kosten, nicht aber für die dem einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbot unterliegenden angemessenen Bewirtungsaufwendungen oder bei Verstößen gegen ertragsteuerliche Formvorschriften.
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Der seit April 1999 geltende Vorsteuerausschluss für Umzugskosten ist weggefallen. Soweit ein Unternehmer Umzugsleistungen für sein Unternehmen bezieht, ist er unter den allgemeinen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bei unentgeltlichen Leistungen im unternehmerischen Interesse ist zu Folgendes zu beachten: Wären diese Leistungen grundsätzlich steuerfrei, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden, ist der Vorsteuerabzug dennoch möglich, wenn beim Leistungsbezug feststeht, dass die Eingangsleistung später zu steuerpflichtigen Umsätzen führen soll. Das betrifft beispielsweise die unentgeltliche Vermietung aus unternehmerischen Gründen, wenn die Absicht nachgewiesen wird, später steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu erzielen (Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die derzeitigen Vorschriften der Bewertung im Erb- und Schenkungsfall für mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar und damit für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist verpflichtet worden, bis spätestens zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu schaffen. Auf der Bewertungsebene fordert er für alle Vermögensgegenstände eine realitätsnahe Bewertung auf der Grundlage der Verkehrswerte. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Falle einer Veräußerung zu erzielen wäre. Sobald es zu einer gesetzlichen Neuregelung kommt, dürften Erbschaften und Schenkungen damit "teurer" werden. Für die Praxis hat der Beschluss u.a. folgende Auswirkungen:
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Grundsätzliches
Bei der zukünftigen Bewertung aller Vermögensgegenstände auf der Grundlage der Verkehrswerte könnte es allerdings in einem zweiten Schritt zu einer steuerlichen Lenkung in Form von "Verschonungsregelungen" kommen. Das könnte z.B. durch Bewertungsabschläge, Freibeträge oder unterschiedliche Steuersätze gewährleistet werden, sofern sich das Steueraufkommen nicht generell erhöhen soll. Das würde im Ergebnis dann in erster Linie Sparguthaben begünstigen.
Generell aber sollten Besitzer von betrieblichem und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine höhere Bewertung und damit eine höhere Steuerbelastung in naher Zukunft einkalkulieren. Übermäßige Eile ist in diesen Fällen zwar noch nicht angebracht, aber eine angedachte Übertragung sollte zumindest konkretere Formen annehmen.
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Unbebaute Grundstücke
Bei unbebauten Grundstücken akzeptiert das BVerfG die zeitnahe Erfassung von Bodenrichtwerten. Da die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 die Bewertung der unbebauten Grundstücke auf der Basis der im Besteuerungszeitpunkt aktuellen Bodenrichtwerte vornimmt, könnte diese Bewertung damit bereits den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
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Bebaute Grundstücke
Eine Höherbewertung von Immobilien ist wahrscheinlich, dürfte aber wohl nicht in den nächsten Monaten umgesetzt werden. Daher kann eine Immobilienschenkung ohne Hektik noch nach dem Bedarfswertverfahren erfolgen. Auch die geplanten Verschärfungen beim Abzug von Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken kommen erst einmal nicht zur Anwendung. Den Aufschub können auch Besitzer von geschlossenen Immobilienfonds nutzen.
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Weitere Folgen
Es ist vorerst nicht davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf zur Unternehmensnachfolge in der beabsichtigten Form in Kraft treten wird. Denn darin sind weiter der Ansatz der Steuerbilanzwerte und die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens vorgesehen. Betriebe erhalten für ihre Nachfolgeplanung also noch einen zeitlichen Aufschub. Das Gleiche gilt für Anleger, die in gewerbliche geschlossene Fonds investiert haben, da das hierin enthaltene unproduktive Vermögen erst einmal weiterhin als begünstigter Bilanzposten berücksichtigt wird.
Hinweis: Eine generelle Steuererhöhung hat das BVerfG nicht gefordert. Laut Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes hat der Beschluss des BVerfGs auch keine Auswirkungen auf bereits ergangene Erbschaftsteuerbescheide. Insoweit besteht damit kein Handlungsbedarf, da sich an dem bislang festgesetzten Steuerbetrag nichts ändert. Steuerpflichtige, die zukünftig Vermögenswerte übertragen wollen, müssen generell abwägen: Ist das bestehende Recht günstiger oder könnten die noch zu gestaltenden neuen Erbschaftsteuerregelungen Vorteile bringen (BVerfG, 1 BvL 10/02).
Die Erteilung einer Pensionszusage an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) von Kapitalgesellschaften unmittelbar nach deren Anstellung ohne die unter Fremden übliche Wartezeit wird regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet. Maßgebend für die Wartezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Pensionsvereinbarung. Hierfür ist eine Probezeit von zwei bis drei Jahren ausreichend. Es bedarf keiner erneuten Probezeit, wenn ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und der bereits erprobte Geschäftsführer des Einzelunternehmens die Kapitalgesellschaft fortführt.
Bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft ist zuerst die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über fünf Jahre abzuschätzen, sofern dies nicht wie in Fällen der Betriebsaufspaltung und Umwandlung früher erfolgen kann. Zuführungen zur Pensionsrückstellung werden bis zum Ablauf der angemessenen Probezeit als vGA behandelt. Anschließend sind sie dann gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Der Verzicht des GGf auf eine finanzierbare Pensionszusage ist regelmäßig im Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Von einer betrieblichen Veranlassung des Verzichts ist hingegen dann auszugehen, wenn die Pensionszusage im Verzichtszeitpunkt nicht finanzierbar ist. Dient der Verzicht der Vermeidung einer drohenden Überschuldung der Kapitalgesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne und steht er im Zusammenhang mit weiteren die Überschuldung vermeidenden Maßnahmen (insbesondere einer Absenkung des Aktivgehaltes) ist er nur dann betrieblich veranlasst, wenn auch ein Fremdgeschäftsführer auf die Pensionszusage verzichtet hätte (OFD Frankfurt a.M., S 2742 A - 10 - St 51).
Durch das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Arbeitgeber verpflichtet, Diskriminierungen zu unterlassen, zu verhindern oder zu beseitigen. Das gilt sowohl für bestehende Arbeitsverhältnisse als auch bei geplanten Neueinstellungen. Weder das AGG noch das Einkommensteuergesetz enthält eine Regelung zur Steuerbefreiung für Entschädigungen und Schadenersatz. Damit richtet sich die steuerrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen und den Umständen des Einzelfalls:
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Wird ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG entlassen und ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden (ein in Geld ausdrückbarer Nachteil) zu ersetzen, liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
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Handelt es sich aber um eine Entschädigung wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots für immaterielle Schäden (u.a. Beeinträchtigung der Ehre), liegt regelmäßig kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Hinweis: Missbräuchliche Umwidmungen von Abfindungen in Entschädigungen wegen Diskriminierung sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die Finanzverwaltung wird diese Sachverhalte daher zukünftig besonders prüfen (Schriftliche Fragen an den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen mit den in der Woche vom 27.11.2006 eingegangenen Antworten, 1.12.2006, BT-Drs. 16/3710).
Katastrophenschäden, die nicht von der Versicherung übernommen werden, können regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Deutschland hin:
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Bei vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilien können diese Aufwendungen als Werbungs- bzw. Betriebskosten steuermindernd geltend gemacht werden.
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Bei privaten Immobilien besteht die Möglichkeit, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben und so den Fiskus an den Sturmschäden zu beteiligen.
Wenn ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen allerdings nicht in Betracht kommt, weil zum Beispiel die persönlich zumutbare Belastungsgrenze nicht erreicht wird, besteht seit Kurzem die Möglichkeit, anfallende Reparaturaufwendungen als sogenannte "Handwerkerleistungen" steuerlich geltend zu machen. Dieser Steuerbonus wird direkt mit der Einkommensteuerschuld verrechnet. Zu beachten ist hierbei, dass nur Arbeitsleistungen und Anfahrtkosten von der Steuer abgesetzt werden können, nicht aber die Materialkosten. Die Absetzbarkeit ist auf 20 Prozent dieser Aufwendungen begrenzt.
Hinweis: Der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen (z.B. Dachdeckerarbeiten oder Glaserarbeiten) liegt bei 600 EUR (20 Prozent von 3.000 EUR) pro Jahr und Haushalt. Als Nachweis für die Inanspruchnahme der Leistungen muss dem Finanzamt die Rechnung und ein Kontoauszug, der die Zahlung auf das Konto des Empfängers belegt, vorgelegt werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 23.1.2007).
Wirtschaftsrecht
Anfang des Jahres ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten. Dieses sieht vor, dass alle gewerblichen E-Mails Angaben über das Unternehmen enthalten müssen. Hiervon erfasst werden auch E-Letter wie z.B. Angebote, Bestellungen, Kündigungen und Newsletter.
Beispiel: Bei einer GmbH muss die E-Mail den Firmennamen mit Rechtsform, den Ort der Handelsregisterniederlassung, das zuständige Registergericht sowie die Handelsregisternummer, alle Geschäftsführer und gegebenenfalls den Aufsichtsratsvorsitzenden enthalten.
Verstöße gegen die Vorgaben können Geldstrafen sowie Abmahnungen durch Wettbewerber nach sich ziehen.
Die Mitgliedstaaten der EU müssen börsennotierten Aktiengesellschaften demnächst die Möglichkeit geben, Hauptversammlungen für die Online-Teilnahme zu öffnen. Dies schreibt eine neue Richtlinie vor, auf die sich das Europäische Parlament und der Rat unter deutschem Vorsitz in Brüssel geeinigt haben.
Neben der Einführung der elektronischen Hauptversammlung enthält die Richtlinie weitere Maßnahmen, um die Hauptversammlungspräsenz zu erhöhen: Ein Aktionär kann künftig jede beliebige Person seiner Wahl mit einer Stimmrechtsvollmacht ausstatten. Gesellschaften müssen die Aktionäre auch grenzüberschreitend über Hauptversammlungen und die genauen Teilnahmemöglichkeiten informieren. Damit verfügen Aktionäre künftig sowohl über die notwendigen Informationen, als auch die tatsächlichen Instrumente, um ihr Stimmrecht aktiv auszuüben. Das Plenum des Europäischen Parlaments muss dem Vorschlag noch zustimmen, bevor er formal vom Rat verabschiedet werden kann. Anschließend muss die Richtlinie dann in Deutschland noch umgesetzt werden.
Produktpiraterie nimmt ständig zu, richtet beträchtliche wirtschaftliche Schäden an und vernichtet Arbeitsplätze. Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche Wirtschaft in einem rohstoffarmen Umfeld von herausragender Bedeutung. Gefälschte Produkte können zudem ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, z.B. bei Ersatzteilen oder Medikamenten.
Um der Produktpiraterie auf vielfältige Weise begegnen zu können, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen. Das Gesetz soll den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und damit das geistige Eigentum stärken.
Auch Verbraucherinnen und Verbrauchern soll das Gesetz eine Verbesserung bringen: Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung soll sichergestellt werden, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird.
Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Ferner passt der Gesetzentwurf das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geografischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.
Im Einzelnen hat der Entwurf folgenden Inhalt:
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Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen.
Beispiel:
Die Schülerin S (16 Jahre) hat in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download angeboten. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 EUR gefordert.
Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 50 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.
Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.
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Auskunftsansprüche
Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt. Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können.
Beispiel:
Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet. Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruchs beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.
Künftig kann M bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. M muss hierzu gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass er Inhaber des Urheberrechts ist, das in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt wurde. Das Gericht erlässt eine Anordnung, und der Provider erteilt M daraufhin Auskunft über den Namen des Verletzers. Nun kann M seine zivilrechtlichen Ansprüche - ohne Umweg über das Strafverfahren - gegenüber dem Verletzer vor dem Zivilgericht geltend machen. M erstattet dem Provider die für die Auskunft entstandenen Kosten und macht sie gegenüber dem Verletzer als Schaden geltend.
Nach dem Entwurf sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, hat der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss. Das war bislang oft schwer zu ermitteln, schließlich kann der Kläger seine Klage nicht gegen "unbekannt" richten. Der Auskunftsanspruch besteht allerdings im Einklang mit der Richtlinie nur, wenn auch die zugrunde liegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr begangen wurde.
Gesondert geregelt wird der Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von sogenannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft darf allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt werden.
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Schadenersatz
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr - d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre - als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.
Beispiel:
Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen, den dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat.
Der Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
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Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.
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Schutz geografischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geografische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten "Spreewälder Gurken". Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.
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Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechts die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.
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Grenzbeschlagnahmeverordnung
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können.
Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d.h. in ihr Recht übernehmen.
Beispiel:
Der Hersteller von Automobilersatzteilen H stellt fest, dass in Deutschland vermehrt Fälschungen seiner Produkte auftauchen, die sein Recht an dem Design, seine Marke oder ein Patent verletzen. In einem Antrag teilt er der Zollbehörde (in Deutschland der Zentralstelle für gewerblichen Rechtsschutz in München) seine geistigen Eigentumsrechte mit. Bei einer Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im Hamburger Hafen kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware zurück und informiert H sowie den Eigentümer der Ware.
Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Der Gesetzentwurf sieht dies vor.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen.
Mit dieser Begründung verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) einen GmbH-Geschäftsführer, den ausstehenden Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung eines Arbeitnehmers der zwischenzeitlich insolventen GmbH zu zahlen. Die GmbH hatte dem Arbeitnehmer zwar den Nettolohn ausgezahlt, den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung blieb sie jedoch schuldig.
Der BGH verwies darauf, dass eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht in jedem Fall bestehe. Dies gelte z.B., soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich sei. Vorliegend greife dies jedoch nicht. Der Geschäftsführer habe das vorhandene Geld vielmehr zur Zahlung des vollen Nettolohns für den betreffenden Monat genutzt. Könne die Gesellschaft keine Rücklagen bilden, dürfe der Geschäftsführer den vollen Nettolohn nicht auszahlen. Er müsse notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden könnten. Verstoße er gegen diese Pflicht, hafte er persönlich (BGH, II ZR 108/05).
Ein Ausgleichsanspruch gegen den Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft nach § 426 BGB besteht nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hin. Die Richter führten aus, dass ein Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger erfolgreich auf Erfüllung in Anspruch genommen werde, im Regelfall bis zur Liquidation zwar von der Gesellschaft, nicht aber von den Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen könne. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der vom Gesellschaftsgläubiger gegen den zahlenden Gesellschafter geltend gemachte Anspruch zu Recht bestand, eine Erstattung aus dem Gesamthandsvermögen aber nicht möglich sei. Dies ergebe sich daraus, dass das Risiko einer Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich jeden Gesellschafter in gleicher Weise treffe und seine Realisierung bei dem einen oder anderen Gesellschafter häufig auf Zufall beruhe (OLG Koblenz, 1 U 1026/04).
Die von einem Möbelhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden für die angebotenen Einrichtungsgegenstände Preisnachlässe außer auf "Werbeware" angekündigt werden, ist wettbewerbswidrig.
Diese Klarstellung traf der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm und wies die Berufung des Möbelhauses gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Es stelle eine unlautere und damit verbotene Wettbewerbshandlung dar, wenn bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben würden. Bei dem Begriff der "Werbeware" handele es sich um eine unklare Bezeichnung. Der Kunde könne hieraus nicht ableiten, was die Werbung ihm sagen wolle. Solle der Kunde den Begriff "Werbeware" umfassend verstehen, blieben kaum noch Waren für die beworbene Rabattaktion übrig, da auf nahezu sämtliche Waren irgendwann einmal werbemäßig hingewiesen würde.
Es spiele auch keine Rolle, dass die einzelnen Waren in dem Ladenlokal ausdrücklich als "Werbeware" gekennzeichnet gewesen seien. Eine solche Aufklärung des Kunden komme nach Auffassung des Senats zu spät, da die Karten für den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden müssten. Gerade der Anlockeffekt einer Rabattaktion verlange, dass dem Kunden schon vor dem Betreten des Geschäftslokals klar gemacht werde, welchen Umfang die Rabattaktion habe (OLG Hamm, 4 U 143/06).
Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 beträgt 2,7 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
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für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 7,7 Prozent
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für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,2 Prozent
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für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,7 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Im Monat März 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 12. März 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. März 2007.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 12. März 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. März 2007.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. März 2007.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. März 2007.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. März 2007.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 15. März 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
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