Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Steuerrecht:
Wirtschaftsrecht:
Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Wird ein befristet eingestellter Arbeitnehmer nicht entsprechend dem für die Befristung vorgesehenen sachlichen Grund beschäftigt, fällt der sachliche Grund weg. Die Befristung wird damit unwirksam. Es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das musste sich ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber sagen lassen, bei dem eine Arbeitnehmerin aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Angestellte in der Zentralbibliothek beschäftigt war. Der letzte Arbeitsvertrag sah eine Beschäftigung vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 vor. In den Verwaltungsvorschriften des Landes über die vorläufige Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2004 waren Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Dienstverträge zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle vorgesehen. Die Klägerin wurde nicht entsprechend dieser Zweckbestimmung beschäftigt.
Das BAG hielt die Befristungskontrollklage daher für berechtigt. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liege ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet werde, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien, und er entsprechend beschäftigt werde. Danach sei eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten erforderlich. Die Ausweisung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfülle diesen Tatbestand nicht. Sie stelle daher keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar (BAG, 7 AZR 419/05).
Wird ein Arbeitnehmer "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt", hat er danach keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung mehr.
Im Urteilsfall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangte ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung. Seiner Ansicht nach war der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht erfüllt worden, weil der Arbeitgeber ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe. Das sah das BAG nicht so. Nach Ansicht der Richter sei der Urlaubsanspruch vielmehr durch Erfüllung erloschen.
Hinweis: Arbeitgeber sollten im Kündigungsschreiben auf eine unwiderrufliche Freistellung verzichten. Das kann für den Arbeitnehmer den Verlust der Sozialversicherungspflicht nach sich ziehen (BAG, 9 AZR 11/05).
Will der Arbeitgeber wegen des Wegfalls von Arbeitsplätzen eine entsprechende Anzahl von Kündigungen aussprechen, muss er unter den betroffenen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten treffen. Dies gilt nicht, soweit berechtigte betriebliche Interessen der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Ein solches betriebliches Interesse kann darin liegen, dass der betroffene Arbeitnehmer Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist.
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Reinigungskraft, die bei der beklagten Gemeinde beschäftigt war. Wegen der teilweisen Vergabe der Reinigungsarbeiten an Dienstleistungsunternehmen kündigte die Beklagte mehreren Reinigungskräften, darunter der Klägerin. Diese hat Kündigungsschutzklage erhoben und eine fehlerhafte Sozialauswahl gerügt. Die Beklagte habe eine andere Reinigungskraft nicht in die Sozialauswahl einbezogen, die nach sozialen Gesichtspunkten vorrangig zur Kündigung angestanden hätte. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, für die Weiterbeschäftigung dieser Arbeitnehmerin habe ein besonderes betriebliches Bedürfnis wegen deren Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr bestanden.
Diese Ansicht bestätigte nun das BAG. Nach Ansicht der Richter stünden die von der Beklagten geltend gemachten Belange angesichts ihrer besonderen gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung des Brandschutzes der Einbeziehung der betreffenden Arbeitnehmerin in die Sozialauswahl entgegen. Da die Gemeinde keine Berufsfeuerwehr unterhalte, sei sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Brandschutz auf den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr angewiesen. Angesichts der gesunkenen Mitgliederzahlen in der Freiwilligen Feuerwehr habe sie ein besonderes Interesse, die jederzeitige Einsatzbereitschaft sicherzustellen (BAG, 2 AZR 748/05).
Ein Polizeibeamter, der während seines Diensts einen Ladendiebstahl begeht und dabei sowohl seine Uniform trägt als auch seine Dienstwaffe bei sich führt, ist in der Regel aus dem Polizeidienst zu entfernen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Polizeibeamten, der in einem Drogerie-Markt eine kosmetische Creme mit einem Warenwert von rund acht Euro entwendet hatte. Dabei hatte er seine geladene Dienstwaffe bei sich geführt. Das Amtsgericht verurteilte den Beamten daraufhin wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung. Im anschließenden Disziplinarverfahren wurde der Mann aus dem Dienst entfernt.
Seine dagegen eingelegte Berufung blieb vor dem OVG erfolglos. Die Richter machten deutlich, dass es zu den zentralen Dienstpflichten eines Polizeibeamten gehöre, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Er verstoße daher nicht nur in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten, wenn er innerhalb des Diensts ein Eigentumsdelikt begehe und dabei seine Dienstwaffe bei sich führe. Er füge zugleich auch dem Ansehen der Vollzugspolizei des Landes Rheinland-Pfalz einen ganz erheblichen Schaden zu. Deshalb sei ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetreten, so dass der Beamte im Polizeidienst schlichtweg untragbar sei (OVG Rheinland-Pfalz, 3 A 11094/06.OVG).
Baurecht
Vorgaben der EU haben eine Überarbeitung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) notwendig gemacht. Das Resultat liegt nun vor. Die neue VOB/B ist zwischenzeitlich im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten (BAnz, Nummer 196 vom 18.10.2006, 6738).
Nachfolgend stellen wir Ihnen die Neuerungen vor, die sich in der VOB/B ergeben.
1. Kündigung bei Insolvenz
Das Kündigungsrecht des Auftraggebers bei einer Insolvenz des Auftragnehmers wird erweitert (§ 8 Nummer 2 Absatz 1 VOB/B).
Der AG darf den Vertrag kündigen, wenn der Insolvenzantrag
- vom Auftragnehmer selbst,
- vom Auftraggeber (neu) oder
- von einem anderen Gläubiger des Auftragnehmers gestellt wurde (neu).
Wichtig: Wenn Sie selbst Auftraggeber eines Auftragnehmers sind, der Insolvenzantrag gestellt hat, sind Sie gut beraten, den Vertrag trotz der Änderung in der VOB/B nicht leichtfertig oder voreilig zu kündigen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Die Rechtsprechung setzt sehr hohe Anforderungen an die Voraussetzungen der Kündigung. Außerdem stellen sich im Zusammenhang mit der Kündigung so viele Fragen (zum Beispiel Zulässigkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und/oder Fragen der Fremdvergabe der noch nicht durchgeführten oder mangelbehafteten Arbeiten), dass Sie das nur mit Hilfe eines Anwalts bewältigen können.
2. Allgemeine Verjährungsfrist
Geändert worden ist die Regelung zur allgemeinen Verjährungsfrist für Mängel in § 13 Nummer 4 Absatz 1 Satz 1 VOB/B. Die Vorschrift bestimmte bisher, dass Mängel an "Arbeiten an einem Grundstück" in zwei Jahren verjähren. Diese Formulierung ist jetzt durch "... andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht ..." ersetzt worden.
Das führt zu einigen Unsicherheiten. Obwohl mit der Neufassung der Vorschrift nach Auskunft des Bundesbauministeriums keine inhaltliche Änderung, vor allem keine Änderung der Verjährungsfrist eintreten soll, sieht das in der Praxis wohl anders aus. "Andere Werke" im Sinne des neuen § 13 Nummer 4 Absatz 1 Satz 1 VOB/B 2006 umfasst nämlich unter anderem auch unbewegliche Sachen wie Erdarbeiten. Diese würden danach nun bereits nach zwei Jahren verjähren und nicht erst nach der gesetzlichen Regelverjährung von drei Jahren (§ 634a Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 195 BGB). Daneben gelten folgende Verjährungsfristen:
- Mängel an Grundstücksarbeiten verjähren weiterhin in zwei Jahren (wie bei § 634a Absatz 1 Nummer 1 BGB).
- Mängel an Bauwerken verjähren in vier Jahren (bei BGB-Verträgen sind es fünf Jahre - § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB).
- Landschaftsbauarbeiten im Sinne der DIN 18320 unterliegen weiterhin der zweijährigen Verjährungsfrist.
Unser Tipp: Da nach wie vor unterschiedliche Verjährungsfristen bei VOB- bzw. BGB-Verträgen gelten, sollten Sie im Zweifelsfall immer prüfen,
- ob überhaupt wirksam ein VOB-Vertrag mit den Verjährungsregelungen des § 13 VOB/B vereinbart worden ist (wenn nicht, gelten entweder die vertraglich vereinbarten Fristen oder die Verjährungsregeln des BGB) und ob
- nicht selbst in wirksamen VOB-Verträgen längere Verjährungsfristen gelten (zum Beispiel durch Bezugnahme auf die Verjährungsvorschriften des BGB).
3. Verjährungsfrist bei maschinellen und elektrischen Anlagen§ 13 Nummer 4 Absatz 2 VOB/B stellt klar, dass sich die Verjährungsfrist für Mängel an maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, von vier Jahren auf zwei Jahre verkürzt, wenn der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für die Dauer der Verjährungsfrist keinen Wartungsvertrag abschließt.
4. Zahlungspläne für Abschlagszahlungen
§ 16 Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 VOB/B erklärt es nun ausdrücklich für zulässig, mit dem Auftraggeber feste Zeitpunkte zu vereinbaren, zu denen er Abschlagszahlungen leisten muss.
5. Einwände gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung
Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Mit dieser Ergänzung in § 16 Nummer 3 Absatz 1 VOB/B wurde die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umgesetzt.
Wichtig: Die Ergänzung in § 16 VOB/B sagt nur aus, dass der Auftraggeber binnen zwei Monaten die Prüffähigkeit der Schlussrechnung monieren muss, wenn er diese bezweifelt. Tut er das nicht, gilt die Rechnung als prüffähig. Der Auftraggeber kann dann aber immer noch die rechnerische Richtigkeit der Rechnung (Höhe der Rechnung bzw. einzelner Positionen) in Zweifel ziehen.
Hinweis: Für den Auftragnehmer ist es wichtig, den Zugang der Rechnung beim Auftraggeber (oder den späteren Zahlungstermin, den er dem Auftraggeber individuell zugesteht) als üblichen Fälligkeitstermin intern zu vermerken. Hierfür sprechen zwei Gründe:
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Der Schuldner kann erst in Verzug geraten, wenn die Rechnung fällig geworden ist. Vorherige Mahnungen sind unwirksam und beeinträchtigen das Geschäftsklima zum Kunden.
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Das Gesetz knüpft den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist unter anderem an die Fälligkeit (§ 199 BGB). Falsch wäre es also, die Fälligkeit der Schlussrechnung erst nach oder bei Ablauf der Zwei-Monats-Frist anzusetzen und danach den Lauf der Verjährung zu berechnen. Das kann gerade bei Rechnungen, die am Jahresende gestellt werden, zu bösen Überraschungen führen (verjährte Forderungen!).
Die zwei Monate, die der Auftraggeber Zeit hat, um zu prüfen, ob die Rechnung prüffähig ist, haben mit der Fälligkeit der Rechnung erst einmal nichts zu tun. Nur wenn der Auftraggeber innerhalb der Zwei-Monats-Frist die fehlende Prüfbarkeit moniert, hat das Folgen für die konkrete Rechnung. Sie ist dann auch nicht fällig. Eine nicht fällige Rechnung kann aber auch nicht verjähren. Außerdem kann sie durch eine neue prüfbare Rechnung ersetzt werden.
6. Frist für Begründung des Vorbehalts gegen SchlusszahlungBestehen Vorbehalte gegen die Schlusszahlung des Auftraggebers, muss der Auftragnehmer diese innerhalb von 24 Werktagen geltend machen. Dies regelt § 16 Nummer 3 Absatz 5 Satz 1 VOB/B. Der neue Satz 2 stellt nun klar, dass dieser Vorbehalt hinfällig wird, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen - beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 24 Werktage -
- eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einreicht oder
- den Vorbehalt zumindest eingehend begründet.
Im Klartext: Der Auftragnehmer darf sich also nicht darauf beschränken, beim Auftraggeber zu monieren, dass seine Schlusszahlung nicht alle Forderungen abdeckt. Er muss vielmehr Zusätzliches leisten.
Unser Tipp: Sowohl bei den Vorbehaltserklärungen als auch bei allen anderen einseitigen Erklärungen (zum Beispiel Übergabe von Unterlagen, Rechnungen, Mahnungen, Kündigungen, Bedenken- oder Behinderungsanzeigen, Nachtragsforderungen) sollte der Auftragnehmer stets bedenken, dass er die Beweislast dafür trägt, dass er diese Erklärungen abgegeben hat, wann das der Fall war und welchen Inhalt diese hatten. Er muss nachweisen können, dass und welche Erklärung beim Vertragspartner angekommen ist. Ein Absendenachweis (zum Beispiel Faxbericht) reicht nicht! Gleiches gilt für E-Mails oder Telefonate, die nur zwischen den Vertragspartnern stattgefunden haben. Sicherer sind der Zugang gegen Empfangsbekenntnis bzw. Quittung oder Bestätigungsschreiben, Zustellungen per Boten, Einschreiben/Rückschein, Gerichtsvollzieher.
Auch wenn es lästig erscheint, sollte der Auftragnehmer auf der Baustelle Erklärungen/Bedenken/Nachtragsforderungen kurz schriftlich formulieren und sich den Empfang vom Bauherrn quittieren lassen. Soll die Erklärung gegenüber dem Bauleiter, Projektleiter oder Architekten auf der Baustelle abgegeben werden (häufigster Praxisfall), muss vorher geklärt werden, ob diese zum Empfang solcher Erklärungen durch den Bauherrn bevollmächtigt sind. Letzteres könnte zum Beispiel bereits im Bauvertrag konkret verankert werden, indem dort die jeweils Bevollmächtigten ausdrücklich benannt werden.
7. Einstellung der Arbeiten bei Zahlungsverzug des Auftraggebers
Zahlt der Auftraggeber nicht, obwohl die Rechnung fällig ist und der Auftragnehmer ihn zur Zahlung aufgefordert und ihm eine Nachfrist gesetzt hat, dürfen die Arbeiten eingestellt werden (§ 16 Nummer 5 Absatz 5 VOB/B). Es bedarf hierfür keiner doppelten Fristsetzung. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber nur einmal eine Nachfrist setzen. Voraussetzung bleibt aber weiterhin, dass ein entsprechender Bautenstand nachgewiesen wird.
Hinweis: Denkbar ist es jetzt aber, einen bestimmten Bautenstand (zum Beispiel Rohbau) oder auch monatliche Zahlungen zu vereinbaren, die sich am konkreten Baufortschritt bemessen.
8. Einrichtung eines Sperrkontos
In der Praxis wird ein "Sperrkonto" nach § 16 Nummer 5 VOB/B häufig ausschließlich vom Auftraggeber eröffnet. Es wird lediglich im Innenverhältnis geregelt, dass ein Zugriff nur gemeinsam mit dem Auftragnehmer möglich ist. Wird der Auftraggeber insolvent, kann das dazu führen, dass das Konto in die Insolvenzmasse fällt, und der Auftragnehmer das Geld auf dem Sperrkonto nie wieder sieht. Aus diesem Grund wurde in § 16 Nummer 5 VOB/B der Begriff "Und-Konto" eingefügt.
Damit ist endgültig geklärt, dass beide (Auftraggeber und -nehmer) bei vereinbartem Sicherheitseinbehalt über das Sperrkonto nur gemeinsam verfügen dürfen. Das Sperrkonto muss ein "Und-Konto" im bankrechtlichen Sinne sein. Nur ein solches Konto, das von Auftraggeber und -nehmer gemeinsam eröffnet worden ist, ist insolvenzfest.
Weiter gilt aber auch eindeutig: Behält der Auftraggeber zur Sicherheit Geld ein, muss er den Betrag ebenfalls auf ein Sperrkonto einzahlen, über das er mit dem Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen kann (§ 17 Nummer 6 Absatz 1 Satz 3 VOB/B). Das Sperrkonto muss ebenfalls ein "Und-Konto" im bankrechtlichen Sinne sein.
Unser Tipp: Zahlt der Auftraggeber das Geld nicht innerhalb der Frist des § 17 Nummer 6 Satz 3 VOB/B auf das Sperrkonto ein (18 Tage nach Mitteilung über die Höhe des Auszahlungsbetrags) und hat ihm der Auftragnehmer nach Ablauf dieser Frist eine weitere angemessene Frist zur Einzahlung gesetzt (1 Woche genügt völlig), kann der Auftragnehmer danach die volle Auszahlung der Rechnungssumme verlangen und braucht keine Sicherheit mehr zu stellen (§ 17 Nummer 6 Absatz 3 VOB/B).
9. Höhe des Sicherheitseinbehalts in § 13b-Fällen
Teilweise hatten Auftraggeber bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts in "13b-Fällen" fiktiv die Umsatzsteuer auf die Rechnungssumme des Auftragnehmers aufgeschlagen, hiervon den Sicherheitseinbehalt berechnet und den so errechneten - zu hohen - Betrag von dem netto an den Unternehmer gezahlten Betrag in Abzug gebracht. Dies ist in der neuen VOB 2006 für unzulässig erklärt worden. § 17 Nummer 6 Absatz 1 Satz 2 VOB 2006 stellt klar: "Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt."
Der "belgische Steuerabzug am Bau", mit dem Auftraggeber verpflichtet werden, bei Verträgen mit nicht in Belgien registrierten Auftragnehmern von der Auftragssumme 15 Prozent einzubehalten und an die Steuerverwaltung abzuführen, ist nicht mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49, 50 EG-Vertrag vereinbar.
Diese Entscheidung traf der Europäische Gerichtshof (EuGH). Das ist Wasser auf die Mühlen der Kritiker des deutschen Pendants - der Bauabzugssteuer nach § 48 Einkommensteuergesetz. Sie fordern die Abschaffung dieser Regelung, und stützen diese Forderung darauf, dass
-
die Regelung deutschen Bauunternehmen einen erheblichen bürokratischen Aufwand aufbürdet
-
und dass der Europäischen Kommission seit Februar 2003 auch eine Beschwerde gegen die Bauabzugssteuer vorliegt.
(EuGH, C-433/04)
Entspricht die Leistung des Bauunternehmers den vom Auftraggeber freigegebenen Plänen des Architekten, kann der Auftraggeber die Leistung nicht einfach ablehnen und den Unternehmer dazu auffordern, fachgerecht zu arbeiten.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg müsse er schon konkret mitteilen, welche Leistungen er fordere und mit dem Bauunternehmer über einen Nachtrag verhandeln. Tue er das nicht, sondern verweigere er dies kategorisch, könne der Bauunternehmer den Vertrag kündigen und die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung bestätigt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen hat.
Wichtig: Im konkreten Fall haben die Richter nicht einmal eine Kündigungsandrohung des Bauunternehmers mit Fristsetzung nach § 9 VOB/B für erforderlich erachtet. Wir raten aber, in vergleichbaren Fällen auf Nummer sicher zu gehen. Der Bauunternehmer sollte dem Auftraggeber daher mitteilen, dass er den Vertrag kündigen werde, wenn die Vertragserfüllung verweigert werde (OLG Nürnberg, 6 U 114/03; BGH, VII ZR 40/06).
Stellt das Leistungsverzeichnis, das der Architekt des Auftraggebers dem Bauunternehmer zur Verfügung stellt, dessen Leistungspflichten nicht ausreichend klar, sollte der Bauunternehmer darauf schon im Rahmen der Auftrags- bzw. Vertragsverhandlung hinweisen.
Das gilt - so das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg - vor allem, wenn sich aus den verfügbaren weiteren Unterlagen die bestimmte Art der Ausführung nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, der Bauunternehmer darauf aber bei seiner Kalkulation maßgeblich abstellt. Verweigert der Bauunternehmer nämlich die Leistung, weil der Auftraggeber für diese Leistung, die seiner Ansicht nach im Leistungsverzeichnis enthalten ist, keine zusätzliche Vergütung zahlen will, kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen (OLG Brandenburg, 12 U 111/04).
Familien- und Erbrecht
Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei einem berechtigten Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes verlangen. Diese Bestimmung erlangt vor allem Bedeutung, wenn die Kindseltern getrennt leben und kein regelmäßiges Umgangsrecht stattfindet oder der Umgang gar ausgeschlossen ist.
Der Auskunftsanspruch war verschiedentlich Anlass für gerichtliche Entscheidungen. Dabei haben die Gerichte insbesondere Folgendes klargestellt:
- Auskunftsberechtigt ist jeder Elternteil, auch der allein Sorgeberechtigte gegenüber dem anderen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Maßgebend ist allein die Elternschaft. Sonstige Umgangsberechtigte haben kein Auskunftsrecht.
- Zur Auskunft verpflichtet ist grundsätzlich der jeweilige andere Elternteil, der das Kind in der Obhut hat, nicht aber ein Dritter.
- Das notwendige persönliche Interesse liegt i.d.R. vor, wenn sich der Elternteil über die Entwicklung des Kindes nicht anders unterrichten kann. Es ist zu verneinen, wenn damit dem Kindeswohl abträgliche Interessen verfolgt werden.
- Bei kontinuierlichem Umgang mit dem Kind genügt i.d.R. eine halbjährige Auskunft, bei erheblichen Spannungen der Eltern, die die Auskunftserteilung jeweils zum Anlass neuer Auseinandersetzungen nehmen, kann der Berichtszeitraum auf ein Jahr ausgedehnt werden.
- Das Auskunftsverlangen ist auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes beschränkt und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Kriterien sind die Rücksichtnahme auf
- das Alter des Kindes,
- den Willen des Kindes.
- Verlangt werden können:
- Schulzeugnisse,
- Fotos,
- Berichte über die Entwicklung des Kindes.
- Nicht verlangt werden können:
- Kopien eines Vorsorgeuntersuchungshefts,
- Vorlage von Schul- und Klassenarbeitsheften,
- laufende Auskunft zu schulischen Leistungen des Kindes,
- die Mitteilung der geheimen Telefonnummer.
Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf in der Zeit zwischen Beendigung des Zivildiensts und des Beginns einer Ausbildung selbst zu decken. Erforderlichenfalls müsse es hierfür eine Aushilfstätigkeit aufnehmen.
Werde in diesem Zeitraum ein - nicht vergütetes - Praktikum absolviert, rechtfertige dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur soweit und solange, wie das Praktikum für die Berufsausbildung vorgeschrieben sei. Sei die Verlängerung des Praktikums aus Ausbildungsgründen nicht erforderlich, sei dies unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen. Der Unterhaltsverpflichtete könne dann nicht zu weitergehenden Unterhaltszahlungen verpflichtet werden (OLG Zweibrücken, 2 WF 87/06).
Die Vornamensgebung für ein in Deutschland geborenes Kind türkischer Eltern ist abgeschlossen und rechtlich bindend, wenn der von den Eltern bestimmte Name in das deutsche Geburtenbuch eingetragen wird.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Entsprechend bleibe nach Ansicht der Richter die Beurkundung eines anderen Vornamens in der später erfolgten Eintragung in das türkische Personenstandsregister für die Beurteilung der Richtigkeit der Namensführung ohne Bedeutung. Eine Berichtigung der Eintragung im Geburtenbuch könne auch im Lichte des verfassungsrechtlichen Schutzes des Persönlichkeitsrechts nicht erfolgen, wenn ein abweichender Vorname über lange Jahre hinweg geführt wurde. Dies gelte zumindest solange, wie der Betroffene nicht die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, nach türkischem Recht eine Berichtigung der Eintragung des dortigen Personenstandsregisters und eine anschließende behördliche Änderung des Vornamens zu erwirken (OLG Hamm, 15 W 183/05).
Eine Bank ist nicht berechtigt, einen Kunden bei der Abfassung eines Testaments zu beraten und dieses auszufertigen.
Diese Klarstellung traf jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer deutschen Großbank. Eine Kundin der Bank wollte einen Teil ihres Vermögens auf ihren Sohn übertragen. Auf Anregung eines Filialmitarbeiters wurde vereinbart, dass ein Mitarbeiter der Zentrale mit ihr die Verwaltung ihres Vermögens für den Fall ihres Todes besprechen solle. Nach dem Gespräch erstellte der Mitarbeiter einen Testamentsentwurf und eine Stiftungssatzung.
Das OLG sah darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und verurteilte die Bank, es zu unterlassen, auf dem Gebiet des Erbrechts beratend und/oder rechtsbesorgend tätig zu werden. Die Bank dürfe weder in Fragen von Testamentserrichtungen inhaltlich beraten, Testamentsentwürfe erstellen oder überarbeiten, sowie Satzungen für Stiftungen erstellen. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden dürfe, denen dazu die Erlaubnis erteilt worden sei. Die Erlaubnispflicht entfalle bei der Bank auch nicht, wenn sie hierfür einen Volljuristen beschäftige. Während ein selbstständiger Rechtsanwalt den Mandanten unabhängig berate, verfolge der Angestellte einer Bank deren Interessen, z.B. bei einer erbrechtlichen Beratung, dass die Bank zur Testamentsvollstreckerin ernannt werden will. Zudem wolle das Rechtsberatungsgesetz den Ratsuchenden schützen. Gerade wegen der Kompliziertheit der gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht und der Vielfalt testamentarischer Gestaltungsmöglichkeiten müssten hohe Anforderungen an die juristische Qualifikation des Beraters gestellt werden (OLG Karlsruhe, 4 U 174/05).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Ein Wohnraumvermieter kann das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn der Mieter unberechtigt Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt mehr als zwei Monatsmieten einbehalten hat und dies auf dem Verschulden eines Mieterschutzvereins beruht, der den Mieter insoweit fahrlässig falsch beraten hat.
Auf diese Gefahr machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. In dem betreffenden Fall hatte der Mieter über ein Jahr lang keine Vorauszahlungen auf die Betriebskosten geleistet, obwohl diese nach dem Mietvertrag monatlich geschuldet waren. Der Einbehalt geschah auf Empfehlung des örtlichen Mieterschutzvereins. Dieser hatte dem Mieter dazu geraten, weil die Vermieterin trotz Aufforderung keine Fotokopien der Rechnungsbelege zu alten Betriebskostenabrechnungen übersandt hatte. Nachdem die rückständigen Zahlungen die Summe von zwei Monatsmieten überschritten hatten, erklärte die Vermieterin die (fristgemäße) Kündigung des Mietverhältnisses. Mit der Klage hat sie Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt.
Der BGH gab der Räumungsklage der Vermieterin statt. Diese habe ein berechtigtes Interesse an der Kündigung, weil der unberechtigte Einbehalt eines Betrags in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung darstelle. Der Mieter sei nicht berechtigt, die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zurückzubehalten, weil die Vermieterin ihm keine Belege zu den Betriebskostenabrechnungen für vergangene Jahre übersandt habe. Im März 2006 hat der BGH insoweit entschieden, dass dem Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich kein Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zustehe.
Den Mieter treffe zwar kein eigenes Verschulden, weil er der entsprechenden Empfehlung des Mieterschutzvereins gefolgt sei. Allerdings müsse er für schuldhaftes Verhalten des von ihm eingeschalteten Mieterschutzvereins einstehen. Vorliegend habe der Mieterschutzverein den Mieter fahrlässig falsch beraten. Zu jener Zeit - also vor der BGH-Entscheidung aus März 2006 - sei die betreffende Frage in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten gewesen. Der Mieterschutzverein habe daher angesichts der unklaren Rechtslage damit rechnen müssen, dass ein solcher Anspruch - und damit auch ein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht - später von der Rechtsprechung verneint werden würde (BGH, VIII ZR 102/06; VIII ZR 78/05).
Wer seinen Nachbarn mit unbestellten Warenlieferungen belästigt, muss erhebliche strafrechtliche Konsequenzen fürchten.
Dies bestätigte nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Den Gang vor das oberste Gericht hatte der Mieter eines Mehrfamilienhauses angetreten, weil er sich ungerecht behandelt fühlte. Um seinen Nachbarn zu ärgern, hatte er bei 35 Firmen unter dem Namen des Nachbarn Waren und Dienstleistungen an dessen Adresse bestellt. Der Nachbar erhielt daraufhin wiederholt Lieferungen von örtlichen Apotheken, Pizzadiensten und Getränkemärkten. Mehrmals sollte Heizöl geliefert werden, eine Lkw-Ladung Kies wurde angeliefert und auf dem Grundstück abgekippt, Mitarbeiter des Recyclinghofs wollten seine Couch zur Entsorgung abholen und am frühen Abend klingelte der Sanitär-Notdienst wegen angeblich verstopfter Toiletten. Für den Nachbarn hatte dieser Stress gesundheitliche Folgen, er musste sich wegen Unruhezuständen, Nervosität und Schlafstörungen über mehrere Monate mit einem Psychopharmakon ärztlich behandeln lassen. Der Verursacher wurde daraufhin vom Landgericht wegen Betrugs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Gegen diese Verurteilung half ihm auch die Verfassungsbeschwerde nicht weiter. Das BVerfG nahm sie nicht zur Entscheidung an. Die Verurteilung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletze weder das Willkürverbot noch das Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe (BVerfG, 2 BvR 1603/06).
Über die Verteilung der Müllabfuhrkosten kann nur durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, wenn eine eindeutige Zuordnung zum Sondereigentum möglich ist.
Mit dieser Entscheidung beendete das Oberlandesgericht (OLG) Köln den Streit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Verteilung der Müllabfuhrkosten. Der Streit war an einem Beschluss entbrannt, nach dem in Abänderung der Teilungserklärung die Müllabfuhrkosten künftig nach Köpfen abgerechnet werden sollten. Diesen Beschluss hielt einer der Wohnungseigentümer für unwirksam.
Das OLG sah dies ebenso und erklärte den Beschluss für unwirksam. Da die Teilungserklärung keine Bestimmung zur Verteilung der Gemeinkosten enthielt, greife die gesetzliche Regelung. Danach seien die entsprechenden Kosten nach Eigentumsanteilen zu tragen. Soweit Kosten des Gemeinschaftseigentums betroffen seien, hätte die Eigentümergemeinschaft für eine Änderung dieses gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels keine Beschlusskompetenz. Dies sei vorliegend der Fall, da die Müllabfuhrkosten auch das Gemeinschaftseigentum beträfen. Zwar falle der Müll in erster Linie bei der Nutzung des Sondereigentums - also in den jeweiligen Wohnungen - an. Vorliegend umfasse die Wohnungseigentumsanlage 35 Wohneinheiten. Bei einer solch großen Anlage falle erfahrungsgemäß aber auch außerhalb des Sondereigentums Müll in größeren Mengen an. Erfolge eine Abrechnung der Müllkosten nach Köpfen, müsse sichergestellt werden, dass der außerhalb des Sondereigentums anfallende Müll gesondert erfasst und abgerechnet werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen (OLG Köln, 16 Wx 223/05).
Zahlreiche Gemeinschaftsordnungen enthalten sog. Vertreterklauseln. Deren Inhalt ist, dass sich ein Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung nur durch einen anderen Wohnungseigentümer, den Verwalter oder durch einen Ehegatten vertreten lassen darf. Solche Klauseln sind nach h.M. zulässig. Doch was, wenn eine solche Klausel dazu führt, dass ein einzelner Wohnungseigentümer dadurch faktisch von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen wird?
Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe kürzlich zu entscheiden. Dort lebte ein Wohnungseigentümer in den USA. Das nahm das OLG zum Anlass, zu entscheiden, dass in diesem Fall die Frist zur Einberufung der Eigentümerversammlung auf zwei Wochen zu verlängern sei. Außerdem sei dem in den USA lebenden Wohnungseigentümer die Einladung zur Versammlung per Mail oder Fax zuzusenden. Nur so könne er die zwei Wochen ausnutzen, um einen Vertreter zu beauftragen, der der Vertreterklausel entspreche (OLG Karlsruhe, 14 Wx 50/04).
Verbraucherrecht
Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefs bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will.
Diese Feststellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der seinen Pkw an ein Autohaus verkauft hatte. Das Fahrzeug übergab er, nicht aber den Brief. Ohne den Kaufpreis an den Mann gezahlt zu haben, veräußerte das Autohaus den Wagen an einen Dritten. Dieser zahlte und bekam das Fahrzeug. Der Brief sollte nachgeschickt werden. Dies unterblieb jedoch, weil er noch im Besitz des ursprünglichen Verkäufers war. In dem Rechtsstreit verlangt der Verkäufer u.a. Herausgabe des Fahrzeugs, während der Käufer den Brief haben möchte.
Nach Ansicht des BGH habe der Verkäufer sein Eigentum am Fahrzeug weder auf das Autohaus übertragen noch infolge gutgläubigen Erwerbs des Käufers verloren. Dass das Eigentum nicht vom Verkäufer auf das Autohaus übergegangen sei, wird mit einem konkludent vereinbarten Eigentumsvorbehalt begründet. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Vertrag oder anlässlich der Übergabe habe das Autohaus die Einbehaltung des Briefs nur im Sinne der obigen Auslegung verstehen können. Alles andere werde dem Sicherungsinteresse eines Autoverkäufers nicht gerecht. Der Verkäufer habe sein Eigentum auch nicht durch die Weiterveräußerung des Autohauses an den Käufer verloren. Als säumiger Kaufpreisschuldner sei das Autohaus nicht stillschweigend zur Weiterveräußerung ermächtigt gewesen. Schließlich habe der Käufer auch nicht gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben. Er habe grob fahrlässig gehandelt, weil er sich nicht anhand des Briefs über das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis des Autohauses vergewissert habe.
Hinweis: Angesichts zunehmender Insolvenzen von Autohäusern haben deren Kunden, Verkäufer wie Käufer, ein verstärktes Sicherungsinteresse. Verkäufer sind gut beraten, sich das Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises kaufvertraglich ausdrücklich vorzubehalten, jedenfalls den Brief vorher nicht herauszugeben. Dass der beklagte Erwerber grob fahrlässig gehandelt haben soll, verwundert etwas. Es ist übliche Autohauspraxis, bei bargeldloser Zahlung des Kaufpreises den Brief erst nach Eingang des Geldes per Post zu schicken. Insbesondere bei größeren Autohäusern sehen Käufer, auch beim Gebrauchtwagenkauf, erfahrungsgemäß davon ab, sich den Brief vorher zeigen zu lassen. Für diese Fälle sollte die Entscheidung eine Warnung sein (BGH, VIII ZR 184/05).
Ist die Satzungsbestimmung eines Vereins nicht (mehr) durchführbar, tritt an ihre Stelle grundsätzlich die gesetzliche Bestimmung.
Darauf hat das Kammergericht (KG) hingewiesen. Die Entscheidung betraf einen Verein, dessen Vorstand laut Satzung durch einen "Bezirksgruppenleiter" (von außen) berufen wurde. Ein solcher Bezirksgruppenleiter existierte aber seit geraumer Zeit nicht mehr. Die Mitgliederversammlung hatte deswegen den neuen Vorstand selbst gewählt. Seine Eintragung wurde aber vom Registergericht mit Verweis auf die bestehende Satzungsregelung abgelehnt. Der Verein sei nicht mehr handlungsfähig. Es müsse deswegen ein Notvorstand bestellt werden, der dann eine Mitgliederversammlung einberuft, die die nicht mehr durchführbare Satzungsregelung ändert.
Das KG belehrte das Registergericht eines Besseren: Der Verein kann, wenn die satzungsmäßige Bestellung des Vorstands nicht mehr möglich ist, den Vorstand nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) berufen - also per Wahl durch die Mitgliederversammlung. Sind einzelne Regelungen einer Satzung nichtig, bleibt die Satzung im Übrigen grundsätzlich wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die Vorschriften des BGB oder die sonst geltenden. Der Verein sei also durchaus noch handlungsfähig, die Bestellung eines Notvorstands deswegen nicht nötig (KG, 1 W 428/05).
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Heilbehandlung nur auf Festbeträge beschränkt, wenn es sich um das für den Versicherten geeignete Mittel handelt. Der sozialen Rehabilitation kommt dabei eine gleichwertige Bedeutung zu.
Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Schreinermeisters, bei dem eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit durch die zuständige Berufsgenossenschaft anerkannt war. Seit 1995 war er mit Hörgeräten versorgt. Seit vielen Jahren bildete er als ehrenamtlicher Dirigent im Blasorchester seines Heimatorts junge Musiker aus. 2004 verlangte er von seiner Berufsgenossenschaft, ihn mit besonderen Hörgeräten zu versorgen, deren Kosten erheblich über dem Festbetrag für Hörgeräte liegen. Er brauche diese Hörgeräte für die Dirigenten- und Ausbildertätigkeit in dem Orchester. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Kostenübernahme ab. In Anbetracht des Ausmaßes der Hörbehinderung genüge eine Versorgung mit Hörgeräten nach den Festbeträgen für das "normale" Leben in der Gesellschaft. Die Tätigkeit im Blasorchester sei ein Hobby des Klägers und dem privaten Bereich zuzuordnen. Wenn er für diese sehr spezielle private Tätigkeit besonders hochwertige Hörgeräte brauche, könne sie die Mehrkosten nicht übernehmen.
Schon das Sozialgericht Koblenz hat die Berufsgenossenschaft zur Kostenübernahme verurteilt. Diese Entscheidung hat jetzt das Landessozialgericht im Berufungsverfahren bestätigt. Die langjährige ehrenamtliche Mitwirkung des Klägers in dem Musikverein sei eine Aufgabe von allgemeiner gesellschaftlicher Relevanz, die über ein persönliches Hobby hinausgehe. Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung sei es auch, ihren Versicherten die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Hiervon sei auch das kulturelle Leben umfasst. Vor diesem Hintergrund habe der Schreinermeister Anspruch auf die verlangten Hörgeräte (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 U 73/06).
Eine Krankenkasse kann gegen das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses nicht einwenden, ihrem Versicherten keine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt zu haben.
Das hat das Sozialgericht (SG) Speyer entschieden. Im zugrunde liegenden Fall kündigte die Klägerin ihr Versicherungsverhältnis bei ihrer früheren Krankenkasse zum 31. Mai 2003 und übte ihr Wahlrecht gegenüber der beklagten Krankenkasse aus. Diese stellte ihr keine Mitgliedsbescheinigung aus, nahm aber Gesamtversicherungsbeiträge für die Klägerin entgegen. Nachdem ihr keine Versichertenkarte ausgehändigt wurde, kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 30. September 2004. Die Beklagte weigerte sich jedoch, die Kündigung zu bearbeiten sowie die Mitgliedschaft zu bestätigen.
Die von der Klägerin erhobene Klage hatte Erfolg. Das SG stellte fest, dass sie vom 1. Juni 2003 bis zum 30. September 2004 Mitglied der beklagten Krankenkasse war. Dem stehe nicht entgegen, dass nach dem Gesetz eine Kündigung bei der früheren Krankenkasse erst wirksam werde, wenn ihr die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung nachgewiesen werde. Hierauf könne sich die Beklagte als ausgewählte Krankenkasse nicht berufen. Diese Regelung diene nämlich allein dem Schutz der versicherungspflichtigen Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkassen vor einem Verlust ihres Versicherungsschutzes bei einem missglückten Krankenkassenwechsel. Sie solle außerdem sicherstellen, dass die grundsätzlich bestehende 18-monatige Bindungsfrist des Versicherten an eine Krankenkasse eingehalten werde. Die gewählte Krankenkasse dürfe es letztlich nicht in der Hand haben, neue, ihr unliebsame Mitglieder abzulehnen. Dies würde die freie Krankenkassenwahl der Versicherten entgegen der Intention des Gesetzgebers einschränken. Das gelte insbesondere mit Blick auf chronisch Kranke und ältere Menschen (SG Speyer, S 7 KR 44/05).
Verkehrsrecht
Es liegt keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mit ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht und auf seinem Handy telefoniert.
Diese Klarstellung traf nun das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der genaue Gesetzeswortlaut zu beachten sei. Danach gelte das Verbot der Handynutzung nicht, "wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist." Diese ausdrücklich angeordnete Tatbestandseinschränkung dürfe nicht zulasten des Betroffenen ausgedehnt werden. Die im Gesetz verwandten Begriffe "steht" und "ausgeschaltet" würden ihrer Wortbedeutung nach lediglich ein statisches Moment bezeichnen. Beiden Begriffen könne - ihrem möglichen Wortsinn nach - ein bestimmtes Zeitmoment im Hinblick auf die Dauer des jeweiligen Zustands oder eine Abhängigkeit zu einer bestimmten Verkehrssituation gerade nicht entnommen werden. Es sei daher unerheblich, ob durch die Nutzung des Mobiltelefons bei stehendem Fahrzeug und ausgeschaltetem Motor in der konkreten Verkehrssituation objektiv eine mögliche Behinderung des Verkehrs liege, z.B. eine Verzögerung beim Umschlagen der Ampel auf grün (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1050/06).
Fahrradstraßen dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h befahren werden.
Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen Autofahrer zur Zahlung eines Bußgelds verurteilt. Dieser hatte als Anlieger eine Straße mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befahren und war dabei in eine Verkehrskontrolle geraten. Bei der Straße handelte es sich um eine "Fahrradstraße", an deren Beginn ein Verkehrsschild mit dem Zeichen "Fahrradstraße" (Fahrrad im blauen Kreis) und folgendem weiteren Aufdruck angebracht war: "Diese Straße ist dem Radverkehr vorbehalten. Ausnahme: Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit". Gegen den Bußgeldbescheid in Höhe von 15 Euro war der Autofahrer vor Gericht gezogen und in erster Instanz freigesprochen worden.
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen, da der Begriff der "mäßigen Geschwindigkeit" nach den konkreten örtlichen Straßenverhältnissen betrachtet werden müsse. Daher sei vorliegend auch noch ein Tempo von 50 km/h erlaubt gewesen. Das sah das OLG jedoch anders und hob den Freispruch auf. Die Richter nutzten das Verfahren, um in einer Grundsatzentscheidung nunmehr die Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen einheitlich festzusetzen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts komme es dabei nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde. Vielmehr werde dem Charakter der "Fahrradstraße" als Sonderweg nur eine allgemeingültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht. Als "mäßig" sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Dabei könne allerdings nicht auf die als sehr niedrig einzuschätzende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14-17 km/h abgestellt werden. Wegen der Teilnahme auch von schnelleren Radfahrern sei hierunter eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zu verstehen. Dies gelte aber nur, soweit die konkreten Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit überhaupt erlauben. Nach dieser Regel sei der Autofahrer 13 km/h zu schnell gewesen, so dass das Bußgeld in Höhe von 15 Euro gerechtfertigt sei (OLG Karlsruhe, 2 Ss 24/05).
Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelsätze können unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den Betroffenen eine unverhältnismäßige, da von ihm nicht leistbare, Sanktion festgesetzt wird.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Es machte deutlich, dass der Tatrichter bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten prüfen müsse, ob ein Arbeitsloser zur Bezahlung des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes in der Lage sei.
Hinweis: Hat der Tatrichter die Regelgeldbuße trotz schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Betroffenen nicht reduziert, bleibt immer noch die Ratenzahlung. Diese muss der Verteidiger dann ggf. beantragen (OLG Karlsruhe, 1 Ss 82/06).
Kann die Straßenverkehrsbehörde nicht feststellen, wer von zwei eineiigen Zwillingen den Verkehrsverstoß begangen hat, kann sie das Verfahren einstellen und eine Verwaltungsgebühr für die Androhung verlangen, im Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen.
Diese Vorgehenspraxis einer Behörde bestätigte nun das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall einer Pkw-Halterin, mit deren Fahrzeug eine rote Ampel überfahren wurde. Zur Person des Fahrers machte sie keine Angaben. Auf dem von der Überwachungsanlage gemachten Foto war ein ca. 60- bis 70-jähriger Mann mit Oberlippenbart zu erkennen, der dem Ehemann der Klägerin glich. Gegen diesen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Ehemann äußerte sich nicht zum Vorwurf und legte das Foto seines eineiigen Zwillingsbruders - mit gleicher Frisur und ebenfalls mit Oberlippenbart - vor. Daraufhin wurde wegen der großen Ähnlichkeit der Brüder das Bußgeldverfahren eingestellt. Die Straßenverkehrsbehörde drohte der Pkw-Halterin für den Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs an und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 10,20 EUR fest. Dagegen erhob diese nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.
Das VG wies die Klage ab. Aufgrund der durchgeführten zumutbaren Ermittlungen sei die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen. Weder die Pkw-Halterin noch ihr als Fahrer in Betracht kommender Ehemann hätten verwertbare Angaben zum Fahrzeugführer gemacht. Die Behörde habe daher weitere - wenig Erfolg versprechende - Ermittlungen unterlassen können. Insbesondere sei es angesichts des konkreten Verkehrsverstoßes, nämlich des Überfahrens einer Rotlichtanlage, offensichtlich unverhältnismäßig und damit unzumutbar, ein anthropologisches Gutachten einzuholen (VG Neustadt, 6 K 839/06.NW).
Steuerrecht
Es war bislang üblich, mit einer Steuerzahlung per Scheck noch am Fälligkeitstag einen Zinsvorteil zu erlangen. Denn dieser Betrag wurde erst später vom Konto abgebucht, galt jedoch bereits mit dem Eingang des Schecks beim Finanzamt als geleistet. Für ab dem 1.1.2007 eingehende Schecks ändert sich dies. Die Zahlung gilt erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks als entrichtet. Somit reicht es nicht mehr aus, den Scheck z.B. gleichzeitig mit der Lohnsteuer- oder der Umsatzsteuervoranmeldung am 10. eines Monats einzureichen. Denn nach der neuen Regelung gilt die Steuerschuld in diesem Fall erst am 13. als beglichen, was zu spät ist.
Zwar werden innerhalb der Schonfrist von drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Diese Ausnahme gilt aber nur für Überweisungen oder Lastschriften, nicht hingegen bei Bar- und Scheckzahlungen. Daher muss der Scheck dem Finanzamt jetzt bereits drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Bis zum 31.12.2006 reicht allerdings noch eine Abgabe am Fälligkeitstag.
Hinweis: Da es in vielen Fällen aus praktischen Gründen nicht möglich sein wird, den Scheck drei Tage vor Erstellung der Voranmeldung auszufüllen, sollte generell über eine Umstellung auf unbare Zahlung nachgedacht werden. Entweder wird die Steuer am 10. eines Monats z.B. zeitgleich mit der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung überwiesen oder dem Finanzamt eine Lastschriftermächtigung erteilt. Diese Verfahrensweisen beugen dem Risiko von Säumniszuschlägen vor (Jahressteuergesetz 2007).
Die Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen wurde für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2005 neu geregelt. Für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine kann die Frist allgemein und ohne Antrag bis zum Ende des Folgejahres verlängert werden. Anträgen von Beratern für das Jahr 2005, die eine Frist bis Ende Februar 2007 vorsehen, wird nur auf Grund begründeter Einzelanträge entsprochen. Ein Fristaufschub über den Februar 2007 hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Für Steuerpflichtige, die nicht beraten werden, wird die Frist zur Abgabe über den 30.9. eines Jahres hinaus hingegen nur auf begründeten Antrag gewährt.
Hinweis: Wird ein Fristverlängerungsantrag generell abgelehnt oder nur ein kürzerer Zeitraum gewährt, räumen die Ämter aber regelmäßig eine Nachfrist von mindestens einem Monat ein (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder).
Zum 1.1.2007 ist die Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 100 EUR auf 150 EUR angehoben worden. D.h. für immer mehr betrieblich veranlasste Einkäufe ist nur noch ein "vereinfachter Rechnungsbeleg" erforderlich, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art der Lieferung oder einen Hinweis auf Umfang und Art der sonstigen Leistung,
- den Bruttobetrag und die Angabe des Steuersatzes und bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die entsprechende Vorschrift.
Der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrags und die Angabe der Steuernummer des Leistenden sowie Kundenangaben müssen nicht enthalten sein.
Hinweis: Diese neue Regelung ist in allen Fällen anwendbar, in denen die zugrunde liegende Lieferung oder sonstige Leistung nach dem 31.12.2006 ausgeführt wird. Damit kann man von der Erleichterung bereits in den Fällen Gebrauch machen, in denen die Umsätze nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden, für die aber bereits vor dem Jahreswechsel das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt worden ist (BMF, IV A 5 - S 7285 - 7/06).
Eltern steht während eines als Berufsausbildung anzusehenden Au-pair-Aufenthalts ihres volljährigen Kindes Kindergeld zu, wenn begleitend Sprachunterricht stattfindet, der mindestens zehn Wochenstunden umfasst. Zur Ermittlung der Regelgrenze von zehn Wochenstunden kann allerdings auch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts berücksichtigt werden.
Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen kann es hilfreich sein, die Regelgrenze von zehn Wochenstunden anhand einer Bescheinigung des Veranstalters nachzuweisen. Im Urteilsfall bescheinigte der Veranstalter z.B., dass das volljährige Kind neben vier Wochenstunden Sprachunterricht regelmäßig von Montag bis Freitag täglich zwei Stunden umfangreiche Vor- und Nacharbeiten zu erledigen hatte (BFH, III B 39/06).
Auf Antrag kann es zu einem Erlass der Grundsteuer bei privat vermieteten Immobilien sowie Gebäuden im Betriebsvermögen kommen. Die Steuer wird erlassen, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken, bezogen auf die Jahresrohmiete im Feststellungszeitpunkt, um mehr als 20 Prozent gemindert hat.
Liegen die Voraussetzungen vor, mindert sich die Grundsteuer um 80 Prozent der ausgebliebenen Einnahmen. Ein entsprechender Antrag für das Jahr 2006 wäre zwingend bis zum 31.3.2007 regelmäßig bei der jeweils zuständigen Gemeinde zu stellen. In Berlin ist das Finanzamt zuständig.
Den Vermieter darf an den Mietausfällen allerdings kein eigenes Verschulden treffen. So kann es beispielsweise zu einem Erlass kommen, wenn er bei Leerstandszeiten die Suche nach Mietern durch entsprechende Maßnahmen belegen kann oder aber außergewöhnliche Ereignisse wie Hochwasser zu Mietminderungen geführt haben.
Hinweis: Nicht mehr zu den Erlassgründen zählen Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen oder solche, die aufgrund von Renovierungsarbeiten anfallen. Denn der Eigentümer hat diese Umstände selbst herbeigeführt oder einkalkuliert. Auch Mietausfälle aufgrund strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage zählen nicht. Ob an dieser Einordnung allerdings auch in Zukunft festgehalten wird, ist fraglich. Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen in einem entsprechenden Verfahren zum Beitritt aufgefordert (BFH, II R 5/05).
Wirtschaftsrecht
Während die Abgabe der Anlage EÜR für das Jahr 2004 noch ganz ausgesetzt wurde, bestand die Verwaltung im Folgejahr 2005 nicht zwingend auf der Abgabe der Anlage. Für das Jahr 2006 aber müssen Einnahmen-Überschuss-Rechner ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beifügen, wenn ihre Betriebseinnahmen über 17.500 EUR liegen.
Dabei ist für jeden Betrieb eines Steuerpflichtigen eine separate Anlage EÜR abzugeben, sodass für die Grenze von 17.500 EUR die Einnahmen pro Betrieb maßgebend sind. Die Höhe der Einnahmen ist jedes Jahr neu zu überprüfen. Bei der Neugründung eines Unternehmens müssen die Einnahmen allerdings nicht zeitanteilig hochgerechnet werden. Liegen die Betriebseinnahmen unter der 17.500 EUR-Grenze, reicht die Abgabe einer formlosen Gewinnermittlung.
Legen betroffene Unternehmer die ausgefüllte Anlage nicht vor, kann dies vonseiten der Finanzverwaltung mittels Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist hingegen nicht möglich, weil die Anlage EÜR kein Teil der Steuererklärung ist. Zusätzlich zu der ausgefüllten dreiseitigen Anlage EÜR muss die individuelle Gewinnermittlung nicht automatisch beigefügt werden. In Einzelfällen kann dies aber zur individuellen Erläuterung der für die Anlage EÜR ermittelten Zahlen sinnvoll sein.
Hinweis: Beachtet werden sollte, dass eine Überleitung der Daten aus der Buchführung in die Anlage in vielen Fällen nicht einfach "per Knopfdruck" möglich ist. Denn besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über nicht abziehbare Betriebsausgaben wie z.B. Aufwendungen
- für die Bewirtung oder
- für ein häusliches Arbeitszimmer oder
- für Geschenke
werden in der Anlage EÜR verlangt. Ebenfalls betroffen sind Angaben über die Bildung und Auflösung von Rücklagen bzw. Ansparabschreibungen sowie die Ermittlung des Privatanteils beim Pkw. Besonders sind auch die Angaben zu Schuldzinsen und der Abzugsbeschränkung infolge von Überentnahmen zu beachten. Ggf. sollte man deshalb prüfen, ob es sinnvoll ist, bereits bei der laufenden Buchführung die Anforderungen der Anlage EÜR zu berücksichtigen.
Die Anlage EÜR erscheint - wie auch die übrigen Steuerformulare - für das Jahr 2006 in einem völlig neuen Design. Neben dem Vordruck 2006 der Anlage EÜR gibt es zum einen zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen ein einseitiges Berechnungsschema und zum anderen ein einseitiges Anlageverzeichnis. Diese Zusatzseiten müssen nicht eingereicht werden. Sie sollten aber zumindest für den Eigengebrauch ausgefüllt werden. Denn dadurch verschafft man sich Rechtssicherheit. Dies ist vor allem hinsichtlich der verschärften Aufzeichnungspflichten zum Anlageverzeichnis sinnvoll (BMF, IV A 7 - S 1451 - 46/06).
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wird es ab dem 1.1.2007 eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit bei der Einkommensteuer geben. Danach kann ein Arbeitgeber bei Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer und Dritte die darauf entfallende Einkommensteuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal übernehmen. Damit ist die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Empfänger abgegolten. Der Zuwendende informiert den Zuwendungsempfänger über diese Abwicklungsform, der die Vergünstigungen dann nicht mehr in die eigene Steuererklärung aufnehmen muss.
Diese Verfahrensweise kann allerdings nur auf Sach- und nicht auf Geldzuwendungen angewandt werden. Keine Rolle spielt dabei die Rechtsform bei Zuwendendem und Zuwendungsempfänger. Die Pauschalierung gilt für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer, wenn die Sachzuwendung zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird.
Die Pauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Zuwendende die Aufwendungen steuerlich abziehen darf. Die Pauschalsteuer selbst zählt zu den Betriebsausgaben, wenn der Vorteil an die Arbeitnehmer des eigenen Betriebs geht. Ansonsten stellt die Übernahme der Steuer aus Sicht des Zuwendenden ein Geschenk dar und ist damit in der Regel nicht abziehbar. Unter die neue Regelung fallen in Bezug auf die Arbeitnehmer allerdings nicht die Zuwendungen, für die es bereits bestehende Pauschalierungsvorschriften gibt - so etwa für Zuschüsse für Fahrten zur Arbeit oder für den Firmenwagen.
Hinweis: Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die tatsächlich entstandenen Kosten beim Zuwendenden zuzüglich der Umsatzsteuer. Begrenzt wird die neue Regelung allerdings auf 10.000 EUR je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Die neue Pauschalabgabe kommt in die herkömmliche Lohnsteueranmeldung der Betriebsstätte, wird also im Rahmen des bestehenden Verfahrens erfasst (Jahressteuergesetz 2007).
Zum 1.1.2007 tritt das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft. Die Gesetzesänderungen haben drei Schwerpunkte:
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Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren ist unter anderem vorgesehen, dass über Anmeldungen zur Eintragung grundsätzlich "unverzüglich" zu entscheiden ist; zudem sollen die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert werden.
Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden - eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 soll die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.
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Offenlegung der Jahresabschlüsse
Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind künftig ebenfalls elektronisch einzureichen; über die Einzelheiten der elektronischen Einreichung wird der elektronische Bundesanzeiger rechtzeitig vor Inkrafttreten des EHUG unter www.ebundesanzeiger.de informieren. Daneben soll für eine Übergangszeit bis Ende 2009 auch eine Einreichung in Papierform möglich sein - dies sieht eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz vor, der vom Bundesrat allerdings noch zugestimmt werden muss.
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Elektronisches Unternehmensregister - www.unternehmensregister.de
Ab dem 1. Januar 2007 können unter www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereitstehen ("one stop shopping"). Das umfasst auch den Zugang zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und zu den veröffentlichten Jahresabschlüssen. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten.
Die Zahl der Betriebsübertragungen steigt regelmäßig an. Wenn Sie auch mit einer "Übernahme" liebäugeln, sollten Sie auch die steuerlichen Risiken kennen, die sich aufnehmenden Unternehmen stellen. Vor allem die Haftung für alte Steuerschulden vor der Übertragung des Unternehmens und die Vorsteuerberichtigung für übernommene Wirtschaftsgüter können zu ungewollten Steuernachzahlungen führen. Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie Steuerrisiken aufdecken und eliminieren.
Vorsteuerberichtigung trotz nicht erhaltener Vorsteuer
Bevor Sie eine Gesellschaft übernehmen, sollten Sie sich vor allem das Anlageverzeichnis Ihres Übernahmekandidaten ganz genau anschauen. Im Fokus stehen dabei zwei Dinge:
- Bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Pkw und Baugeräte, bei denen seit dem Kauf noch keine fünf Jahre vergangen sind.
- Grundstücke, die das zur Übernahme anstehende Unternehmen innerhalb der letzten zehn Jahre erworben hat.
Der Grund: Übernehmen Sie einen kompletten Betrieb, geht automatisch das Risiko einer Vorsteuerberichtigung auf Sie über. Im Klartext bedeutet das: Hat Ihr Vorgänger beim Kauf einer Maschine oder eines Grundstücks den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen und Sie verwenden die übernommenen Gegenstände und Grundstücke vor Ablauf des Fünf- oder Zehnjahreszeitraums nun für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschließen, müssen Sie die Vorsteuer des Vorgängers aus dem Kaufpreis zurückzahlen.
Beispiel: Im Rahmen der Übernahme eines Bauunternehmens erhalten Sie auch ein unbebautes Grundstück, das bisher als betrieblicher Lagerplatz diente. Ihr Vorgänger hat dafür vor fünf Jahren 200.000 EUR zuzüglich 32.000 EUR Umsatzsteuer gezahlt und die 32.000 EUR als Vorsteuer erstattet bekommen. Haben Sie keine Verwendung für den Lagerplatz und veräußern oder vermieten diesen umsatzsteuerfrei, nutzen Sie den Lagerplatz zu Umsätzen, für die ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Da der angesprochene Zehnjahreszeitraum nach dem Kauf des Grundstücks noch nicht abgelaufen ist, wird das Finanzamt eine Vorsteuerberichtigung vornehmen. In diesem Fall wird die Vorsteuererstattung beim damaligen Kauf berichtigt. Sie müssen für die verbleibenden fünf Jahre des Berichtigungszeitraums Vorsteuern in Höhe von 16.000 EUR zurückzahlen, obwohl Sie die Vorsteuer damals gar nicht erhalten haben.
Konsequenz für die Praxis
Filtern Sie im Anlagevermögen die Wirtschaftgüter heraus, bei denen der Fünf- oder Zehnjahreszeitraum seit Erwerb noch nicht abgelaufen ist. Prüfen Sie in einem zweiten Schritt, in welcher Höhe damals Vorsteuern geltend gemacht wurden. Planen Sie, die übernommenen Wirtschaftsgüter anders zu verwenden (und droht deswegen eine Vorsteuerberichtigung), lassen Sie das in die Kaufpreisfindung für das zu übernehmende Unternehmen einfließen.
Unser Tipp: Um finanzielle Einbußen durch eine Vorsteuerberichtigung zu vermeiden, sollten Sie diese Prüfung unbedingt im Vorfeld der Übernahme vornehmen.
Hinweis: Die Vorsteuerberichtigung muss nicht immer zum Nachteil für Sie sein. Sie kann nämlich auch eine Vorsteuer-Erstattung auslösen. Das ist der Fall, wenn Ihrem Vorgänger nicht die ganze Vorsteuer aus dem Kaufpreis für einen Gegenstand oder ein Grundstück erstattet wurde und Sie diesen/dieses nach der Übernahme zu 100 Prozent für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwenden. Dann muss das Finanzamt Ihnen auf Antrag für den verbleibenden Berichtigungszeitraum die damals nicht erstattete Vorsteuer auszahlen.
Grunderwerbsteuer bei nur symbolischem Kaufpreis
Das zweite Steuerrisiko, das Sie bei der Übernahme eines Betriebs im Auge haben sollten, ist das bei der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer droht Ihnen sogar, wenn Sie für das ganze Unternehmen nur einen minimalen - symbolischen - Kaufpreis von zum Beispiel einem Euro zahlen. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich nämlich nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem tatsächlichen Wert des Grundstücks.
Beispiel: Sie erwerben einen Betrieb für 1 EUR. In diesem Zusammenhang erhalten Sie auch ein Grundstück mit einem Wert von 500.000 EUR. Obwohl Sie für das Unternehmen nur einen Preis von 1 EUR zahlen, werden 17.500 EUR Grunderwerbsteuer fällig, wenn das Grundstück mit in Ihr Eigentum übergeht.
Kalkulieren Sie diese Steuerzahlungen deshalb beim Kauf eines Unternehmens unbedingt ein.
Wann Sie für Steuerschulden Ihres Vorgängers haften
Last but not least müssen Sie bei der Betriebsübernahme auch beachten, dass Sie als Übernehmer für die Betriebssteuern haften, die im letzten Jahr vor der Übernahme entstanden sind. Eine Haftung kommt jedoch nur in Frage, wenn Sie ein "lebendes" Unternehmen erwerben.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Sie das Unternehmen nach der Übernahme ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen können. Bei Erwerben aus einer Insolvenzmasse kommt es dagegen zu keiner Haftung.
Konsequenz für die Praxis
Minimieren Sie das Risiko, für Betriebssteuern Ihres Vorgängers in Haftung genommen zu werden. Treffen Sie folgende Vorkehrungen bzw. argumentieren Sie - im Falle eines Falles - gegenüber dem Finanzamt richtig.
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Lassen Sie sich von dem bisherigen Betriebsinhaber sämtliche Steuerschulden auflisten. Prüfen Sie, ob Steuer-Erklärungen für zurückliegende Wirtschaftsjahre noch nicht abgegeben wurden.
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Vereinbaren Sie mit Ihrem Vorgänger im Übernahmevertrag, dass er für Steuerverbindlichkeiten und für -nachzahlungen aufkommen muss, die aus steuerlichen Betriebsprüfungen für die Wirtschaftsjahre bis zur Übernahme resultieren.
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Möchte das Finanzamt Sie in Haftung nehmen - was leider häufig vorkommt - weisen Sie anhand aussagekräftiger Unterlagen nach, dass Sie kein lebendes Unternehmen übernommen haben.
Ist eine Haftung nicht mehr zu vermeiden, sollten Sie aufpassen, dass Ihnen das Finanzamt nur Betriebssteuern in Rechnung stellt. Dazu gehören vor allem die Umsatz-, die Lohn- und die Gewerbesteuer. Für Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaft-, Kraftfahrzeug- und Grunderwerbsteuer darf kein Haftungsbescheid an Sie übermittelt werden.
Die Leiterin eines Alten- und Pflegeheims braucht für die Kosten der Bestattung eines früheren Heimbewohners nicht aufzukommen, wenn sie eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat.
Mit dieser Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Trier eine wichtige Entscheidung für alle Alten- und Pflegeheime. Der Entscheidung lag die Klage der Inhaberin eines Alten- und Pflegeheims gegen die örtliche Verbandsgemeinde zugrunde. In deren Auftrag war ein früherer Heimbewohner der Klägerin eingeäschert und beigesetzt worden. Sowohl die Betreuerin als auch der für den Verstorbenen zuständige Sozialhilfeträger hatten eine Kostenübernahme abgelehnt. Verwandte und Nachlass waren nicht vorhanden. Aus diesem Grunde erließ die beklagte Verbandsgemeinde gegen die Klägerin einen Kostenbescheid in Höhe von 1.200 EUR für die Beerdigungskosten. Begründung: Die Klägerin sei "sonstige Sorgeberechtigte" i.S. des Bestattungsgesetzes.
So gehe es nicht, entschied das VG. Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, der Begriff des "sonstigen Sorgeberechtigten" sei einer derart weiten Auslegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber habe mit diesem Begriff lediglich Personen in den Blick nehmen wollen, die in einem persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden hätten, z.B. die Partner einer Lebensgemeinschaft. Dass der Gesetzgeber mit dem Bestattungsgesetz nicht auch außenstehende Dritte in den Kreis der Verantwortlichen habe einbeziehen wollen, zeige sich bereits daran, dass der "sonstige Sorgeberechtigte" in der Liste der im Gesetz genannten verantwortlichen Personen zwischen den Eltern des Verstorbenen und dessen Geschwistern eingeordnet sei. Das Bestattungsgesetz kenne die Verantwortung eines außenstehenden Dritten nur für den Fall, dass dieser eine entsprechende vertragliche Verpflichtung übernommen hätte. Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall. Deren vertraglich übernommene (Versorgungs-)Verpflichtung gegenüber dem früheren Heimbewohner habe vielmehr mit dessen Tod geendet (VG Trier, 2 K 522/06.TR, n.rkr.).
Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt 1,95 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
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für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,95 Prozent
-
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,45 Prozent
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für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,95 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Im Monat Januar 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Januar 2007 und mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 5. Januar 2007.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Januar 2007 und mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 5. Januar 2007.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Montag, den 15. Januar 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
HINWEIS: Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen.- Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt er ausschließlich auf eigenes Risiko. CIRCULEX übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir, stets eine persönliche Beratung einzuholen.
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