Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Steuerrecht:
Wirtschaftsrecht:
Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Durch die Erhöhung der Pauschalbeiträge für Minijobs von 25 auf 30 Prozent zum 1. Juli 2006 haben sich die Parameter im Lohnbereich bis 800 EUR verschoben. Für Arbeitgeber sind die Minijobs teurer geworden, für Arbeitnehmer die Gleitzonenjobs.
Die neuen Regeln geben in einigen Fällen Anlass, die gewählte Variante zu überdenken. Dabei sollten aber nicht allein finanzielle Gründe entscheidend sein. Nachfolgend liefern wir die Fakten, anhand derer Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden können.
Regeln für Minijob und Gleitzone
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bis 400 EUR |
über 400 bis 800 EUR |
Arbeitgeber |
- 28 Prozent Pauschalabgabe zur Sozialversicherung
- 2 Prozent pauschale Lohnsteuer (abwälzbar)
- U1-Umlage
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- Volle Beiträge zur Sozialversicherung
- U1- und U2-Umlage
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Arbeitnehmer |
- Keine Beiträge zur Sozialversicherung
- 2 Prozent pauschale Lohnsteuer bei Abwälzung
- keine Ansprüche aus der Sozialversicherung
- Aufstockung der Rentenbeiträge möglich
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- Ermäßigte Beiträge zur Sozialversicherung
- Lohnsteuer entsprechend Steuerklasse
- Ansprüche aus der Sozialversicherung
- Aufstockung der Rentenbeiträge möglich
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Aufstockung der Rentenbeiträge
Arbeitnehmer können die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zu vollwertigen Pflichtbeiträgen machen, wenn sie sie aus eigenen Mitteln auf den normalen Beitragssatz in der Rentenversicherung aufstocken.
Bislang betrug der Aufstockungsbetrag bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400 EUR 30 EUR im Monat bzw. 360 EUR im Jahr. Weil der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers angehoben wurde, beträgt der Aufstockungsbetrag jetzt nur noch 18 EUR im Monat bzw. 216 EUR im Jahr.
Durch die Aufstockung erhöht der Arbeitnehmer seinen monatlichen Rentenanspruch von 2,62 auf 4,26 EUR (West) bzw. von 2,31 auf 3,75 EUR (Ost). Der Vorteil der Aufstockung liegt aber weniger in dem höheren Rentenanspruch. Interessanter ist, dass der Arbeitnehmer
- Zugang zum vollen Leistungsspektrum der Rentenversicherung hat,
- Wartezeiten schneller erfüllen kann, weil alle Monate für die Wartezeit gutgeschrieben werden, und
- unmittelbaren Anspruch auf die "Riester"-Förderung erwirbt.
In der Gleitzone bewirkt die Aufstockung der Rentenbeiträge nur, dass sich der Rentenanspruch des Arbeitnehmers erhöht. Alle anderen Vorteile der Aufstockung werden bereits durch die (ermäßigten) Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers erreicht.
Wichtig: Um die Aufstockungsoption nutzen zu können, muss der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI).
Belastungsvergleich Minijob und Gleitzone
Eine Arbeitnehmerin verdient 400, 405, 420, 435, 450 bzw. 465 EUR im Monat. Der Beitragssatz ihrer Krankenkasse beträgt 13 Prozent. Der Arbeitgeber trägt die pauschale Lohnsteuer.
Die folgende Übersicht zeigt, wie hoch in diesen Fällen das Nettoentgelt der Arbeitnehmerin ist, und in welcher Höhe der Arbeitgeber belastet wird (in den Klammern stehen die Werte, die bis Juni 2006 gegolten haben; die Berechnung erfolgt ohne U1 und U2 Umlagen):
Arbeitsentgelt |
Arbeitnehmer |
Arbeitgeber |
400 EUR |
400 EUR (400 EUR) |
520 EUR (500 EUR) |
405 EUR |
366 EUR (386 EUR) |
487 EUR (487 EUR) |
420 EUR |
376 EUR (395 EUR) |
505 EUR (505 EUR) |
435 EUR |
386 EUR (404 EUR) |
523 EUR (523 EUR) |
450 EUR |
396 EUR (414 EUR) |
541 EUR (541 EUR) |
465 EUR |
406 EUR (423 EUR) |
559 EUR (559 EUR) |
Die Übersicht zeigt: Für Arbeitgeber ist vor allem der untere Gleitzonenbereich attraktiver geworden. Für Arbeitnehmer ist die Situation genau umgekehrt. Unter rein finanziellen Aspekten ist der untere Gleitzonenbereich für sie unattraktiv, weil sie bis etwa 450 EUR Bruttolohn am Ende weniger Nettolohn erhalten als bei einem Minijob.
Ansprüche aus Sozialversicherung bei Gleitzone
Für den Arbeitnehmer kann es sich aber trotzdem lohnen, auf einige Euro zu verzichten. Denn mit einer Beschäftigung im unteren Bereich der Gleitzone erwirbt er mit sehr geringen Beiträgen vollen Schutz in der Krankenversicherung und Anspruch auf Arbeitslosengeld.
In Kleinbetrieben ist oftmals unklar, ob und wann die Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Das gilt umso mehr, da sich die für die Anwendung des KSchG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern durch die Änderung des KSchG zum 1.1.2004 geändert hat.
Diese Unsicherheit bestand auch bei einem Arbeitnehmer, der seit August 2003 im Betrieb des Arbeitgebers angestellt war. Am Stichtag 31. Dezember 2003 beschäftigte der Arbeitgeber regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Im November 2004 kündigte er das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ordentlich. Zu diesem Zeitpunkt waren bei ihm einschließlich des gekündigten Arbeitnehmers weniger als zehn Arbeitnehmer regelmäßig tätig. Neben dem gekündigten Arbeitnehmer arbeiteten nur noch zwei Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 bei ihm beschäftigt waren. Mit seiner Klage hat sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, er genieße den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Dieses Gesetz sei aufgrund der Übergangsregelung auf "Alt-Fälle" anwendbar.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolglos. Die Richter zeigten zunächst die Gesetzeslage wie folgt auf:
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Nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz.
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Nach Satz 3 in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.
Sodann entschied das BAG, dass bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden "Alt-Arbeitnehmer" weiterhin Kündigungsschutz genieße. Voraussetzung sei, dass in dem Betrieb einschließlich der seit dem 1. Januar 2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt würden. Dies gelte auch, wenn für ausgeschiedene "Alt-Arbeitnehmer" andere Arbeitnehmer eingestellt worden seien. Eine solche "Ersatzeinstellung" reiche nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG für deren Anwendung nicht aus (BAG, 2 AZR 840/05).
Tarifvertragsparteien können einen Tarifvertrag während seiner Laufzeit rückwirkend ändern und in tarifliche Rechte eingreifen. Dieser Gestaltungsspielraum ist aber begrenzt. Schutzwürdiges Vertrauen der Normunterworfenen darf nicht verletzt werden.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung hin. Darin hatte es über tarifliche Ansprüche eines Arbeitnehmers zu entscheiden. Für dessen Arbeitsverhältnis fanden eigentlich die Tarifverträge für die Metallindustrie Anwendung, die eine künftige Tariferhöhung vorsahen. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers handelten die Tarifvertragsparteien einen Sanierungstarifvertrag aus. Dieser sah keine Gehaltserhöhung mehr vor. Hiermit wollte sich der Arbeitnehmer nicht abfinden und klagte.
Das BAG machte deutlich, dass Beschäftigte in der Regel nicht damit rechnen müssten, dass in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen werde. Das gelte auch, wenn sie noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig seien. Anders sei dies nur dann, wenn bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Tarifvertragsparteien verschlechternd in diesen Anspruch eingreifen würden. Ob und ggf. mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt die Tarifunterworfenen mit einer rückwirkenden Regelung rechnen müssten, ihr also kein schützenswertes Vertrauen entgegenstellen könnten, sei eine Frage des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall wies das BAG das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Die Richter konnten nicht abschließend entscheiden, inwieweit durch den Sanierungstarifvertrag wirksam in die Rechte des Arbeitnehmers aus den Flächentarifverträgen eingegriffen werden konnte. Es stehe wegen fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht ausreichend fest, inwieweit das schützenswerte Vertrauen des Klägers auf uneingeschränkten Erwerb und Bestand der tariflichen Rechte beseitigt worden sei (BAG, 4 AZR 486/05).
Betreibt ein Auszubildender während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses Wettbewerb zulasten seines Ausbilders, muss er diesem den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
Dies musste sich ein Auszubildender sagen lassen, der bei einem Finanzdienstleister eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolvierte. Im Rahmen der Ausbildung wurde er damit betraut, Kunden des Arbeitgebers aufzusuchen, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Als der Arbeitgeber Hinweise erhielt, dass der Auszubildende Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen vermittelte, die mit dem Arbeitgeber in keinen Geschäftsbeziehungen standen, wurde das Ausbildungsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber verlangte Auskunft über die an "fremde" Versicherungsunternehmen vermittelten Versicherungen. Auf der Grundlage der Auskunft beanspruche er Schadenersatz wegen der für über 30 Versicherungsverträge entgangenen Abschluss- und Bestandsprovisionen in Höhe von zuletzt fast 11.000 Euro.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt den Schadenersatzanspruch für gerechtfertigt und verurteilte den Auszubildenden auf Zahlung. Es führte aus, dass das für Handlungsgehilfen im Handelsgesetzbuch ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot auf dem allgemeinen Rechtsgedanken beruhe, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zulasten seines Arbeitgebers unterlassen müsse. Dies gelte auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses. Entsprechend dürfe ein Auszubildender während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zulasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben. Verstoße er hiergegen, müsse er den entstandenen Schaden ersetzen (BAG, 10 AZR 439/05).
Baurecht
Zahlt der Auftraggeber fällige Abschlagsrechnungen nicht, ist der Bauunternehmer zur Kündigung berechtigt. Der Werklohn ist in diesem Fall nach der Kündigung auch fällig, wenn das Werk nicht abgenommen wurde.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock rechtskräftig entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers nunmehr abgelehnt.
Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass für eine wirksame Kündigung erforderlich sei, dass der Bauunternehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setze. Außerdem müsse er erklären, dass er den Vertrag kündigen werde, wenn der Auftraggeber die Frist verstreichen lasse.
Hinweis: Auch wenn die Werklohnforderung ohne Abnahme fällig wird, heißt das nicht, dass der Bauunternehmer auf die Abnahme verzichten sollte. Er sollte vielmehr die Abnahme beim Auftraggeber einfordern. Die Abnahme ist für ihn wichtig, weil sie die Gewährleistungsfrist für den erbrachten Teil seiner Leistung in Gang setzt (OLG Rostock, 7 U 43/04; BGH, VII ZR 170/05).
Vereinbart ein Bauunternehmer in einem Vertrag mit einem Subunternehmer abweichend von § 12 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B die förmliche Abnahme für alle Fälle, sollte er auf dieser auch bestehen.
Gefährlich ist es, wenn er eine Schlussrechnung seines Subunternehmers unbeantwortet lässt, die dieser ohne Bezugnahme auf eine förmliche Abnahme zusendet. Das Kammergericht (KG) hat nämlich entschieden, dass er den Subunternehmer in einem solchen Fall binnen zwölf Werktagen nach Erhalt der Schlussrechnung zur förmlichen Abnahme auffordern muss. Tue er das nicht, sei das - unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen - so zu werten, dass er auf die förmliche Abnahme verzichte. Die Werkleistung gelte als formlos abgenommen, die Werklohnforderung des Subunternehmers sei fällig (KG, 7 U 247/05).
Vereinbaren die Parteien zu Beginn eines Bauvertrags, dessen Umfang noch nicht sicher ist, dass sich die Vertragserfüllungsbürgschaft des Bauunternehmers aus dem geschätzten "Gesamt-Auftragswert" ableitet, dann hat dieser Anspruch auf eine Minderung der Sicherheit, wenn sich der Auftrag auf die Hälfte dessen reduziert, was einmal angedacht war.
Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, darf der Bauunternehmer nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 Bürgerliches Gesetzbuch Gebrauch machen.
Wichtig: Ob dieser Anspruch auf Anpassung der Bürgschaft auch bei einer geringeren Auftragsreduzierung als 50 Prozent besteht, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Am besten ist es deshalb, wenn Sie im Vertrag entsprechende "Abschmelzungsklauseln" vereinbaren (OLG Frankfurt a.M., 1 U 114/05).
Ein Wohnhaus muss einem Kreisverkehr nicht weichen, wenn durch eine geringfügige Verschiebung und Verkleinerung der Verkehrsanlage die Inanspruchnahme von Privateigentum vermieden werden kann.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz und erklärte einen entsprechenden Bebauungsplan für unwirksam. Dieser sah einen Kreisverkehr vor, bei dessen Verwirklichung ein Wohnhaus abgerissen werden musste. Der hiergegen gestellte Normenkontrollantrag der Grundstückseigentümer hatte Erfolg. Aus den im Planverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich, dass auch ein kleinerer Kreisverkehr geeignet sei, die bestehenden Verkehrs- und Lärmprobleme zu lösen. Deshalb verstoße die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller durch den geplanten größeren Kreisverkehr nach Ansicht des OVG gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot (OVG Rheinland-Pfalz, 1 C 11435/05.OVG).
Familien- und Erbrecht
Ein unterhaltspflichtiger Vater kann sich nicht einfach auf seine jetzige Rolle als Hausmann ohne eigenes Einkommen berufen und die Unterhaltsleistungen für seine Kinder aus früherer Ehe einstellen.
Auf diesen Grundsatz wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes hin, der aus früherer Ehe zwei unterhaltsberechtigte Kinder hatte. Zwischenzeitlich hatte der Mann wieder geheiratet. Aus dieser Ehe waren drei weitere Kinder hervorgegangen. In der neuen Ehe hatte der Mann die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung übernommen. Eigene Einkünfte erzielte er nicht, die Familie lebte von den Einkünften der berufstätigen Ehefrau. Die beiden unterhaltsberechtigten Kinder aus erster Ehe forderten von ihm Unterhaltszahlungen. Sie waren der Ansicht, dass er verpflichtet sei, neben der Betreuung und Erziehung seiner Kinder aus zweiter Ehe einen Nebenerwerb auszuüben, um auch ihren Unterhalt sicherzustellen.
Der BGH zeigte den Interessenkonflikt des Mannes deutlich auf: Seine zweite Ehefrau sei mit seinen Kindern aus erster Ehe nicht verwandt und ihnen deswegen auch nicht unterhaltspflichtig. Für den Unterhaltsanspruch dieser Kinder könne daher nur auf die Leistungsfähigkeit des Mannes selbst abgestellt werden. Allerdings bestünden die Unterhaltsansprüche aller seiner minderjährigen Kinder aus beiden Ehen gleichrangig nebeneinander. Er dürfe sich darum nicht aussuchen, welche Ansprüche er davon erfüllen wolle (hier die Betreuung und Erziehung der Kinder aus zweiter Ehe) und welche nicht (hier den Barunterhalt für die Kinder aus erster Ehe).
Dieser Konflikt sei nach Ansicht des BGH wie folgt zu lösen:
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Übernehme der seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil in seiner neuen Ehe die Kindererziehung, sei der damit verbundene Rollenwechsel unterhaltsrechtlich nur zu akzeptieren, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen würden. Sei das nicht der Fall, müsse er sich so behandeln lassen, als ob er vollschichtig berufstätig wäre. Das daraus erzielbare - höhere - Einkommen müsse er zunächst für alle gleichrangigen Unterhaltsansprüche einsetzen.
Im vorliegenden Fall hat der BGH die Rollenwahl akzeptiert. Der Mann war ausländischer Staatsangehöriger. Seine Ausbildung zum Bauzeichner wurde in der Bundesrepublik nicht anerkannt. Seine zweite Ehefrau konnte daher ein weitaus höheres Einkommen erzielen als es ihm möglich gewesen wäre.
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Auch wenn der Mann damit unterhaltsrechtlich berechtigt sei, in seiner neuen Ehe die Hausmannrolle zu übernehmen, mute ihm das Gesetz wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber allen minderjährigen Kindern besondere Anstrengungen zu. Er sei deswegen verpflichtet, neben der Beaufsichtigung und Erziehung seiner Kinder aus zweiter Ehe eine Teilzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Seine zweite Ehefrau müsse ihn in diesem Umfang von den Erziehungsaufgaben freistellen. Sie habe auch von den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder aus erster Ehe Kenntnis gehabt.
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Der Umfang der Erwerbstätigkeit neben der Kindererziehung müsse im Einzelfall geklärt werden. Vorliegend hielt der BGH einen Nebenerwerb von 325 EUR monatlich für zumutbar.
(BGH, XII ZR 197/02)
Absolviert ein Unterhaltspflichtiger eine von der Arbeitsverwaltung bewilligte Umschulungsmaßnahme, steht ihm der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen zu. Das gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden zumindest für die Fälle, in denen der Aufwand der Umschulung für den Unterhaltspflichtigen ebenso groß ist, wie wenn er vollschichtig erwerbstätig wäre.
Nach Ansicht des OLG folge dies daraus, dass ihn die mit der Umschulung typischerweise verbundenen besonderen Aufwendungen in gleicher Weise wie einen Beschäftigen in einem regulären Erwerbsverhältnis treffen würden. Auch lasse sich die mit dem höheren Selbstbehalt des Erwerbstätigen verbundene Anreizfunktion bei einem Umschüler nicht von vornherein ausschließen. Die Erwägung, den Unterhaltsverpflichteten (auch finanziell) besonders zu motivieren, wenn er sich mit Erfolg um die Erzielung von Erwerbseinkommen bemüht, treffe auf den Umschüler sogar in besonderem Maße zu. Bei ihm gehe es nicht nur um den Erhalt des während der Umschulung selbst erzielten Einkommens. Entscheidend sei vielmehr die mittel- und langfristige Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen. Diese kämen schließlich wiederum auch dem Unterhaltsberechtigten zugute (OLG Dresden, 20 UF 60/06).
Der Umstand, dass die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann erwartet, kann eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. bedeutet, dass in dem genannten Fall ausnahmsweise das eigentlich erforderliche Trennungsjahr nicht eingehalten werden müsse. Für den Ehemann bestehe nämlich ein in der Person seiner Ehefrau liegender Grund, der für ihn die Fortsetzung der Ehe als unzumutbare Härte darstelle. So sei nämlich sein Wunsch nach einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nachvollziehbar. Er habe kein Interesse daran, als Vater eines Kindes zu gelten, dessen leiblicher Vater er tatsächlich nicht sei (OLG Frankfurt a.M., 1 WF 89/05).
Ein vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenes und anschließend an eine Bank zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen übereignetes Fahrzeug geht in das Eigentum der Erben über, wenn die Bank den Fahrzeugbrief nach dem Tod des Erblassers und der Tilgung der Darlehensschuld an die Erben übersendet.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Es entschied damit, dass ein Dritter, dem der Erblasser das Fahrzeug nach Übergabe durch den Verkäufer geschenkt hat, den Erben in einem solchen Fall zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet ist (OLG Saarbrücken, 8 U 484/05).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Ein Vermieter von Wohnraum darf die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall der Mieter einer Erdgeschosswohnung. Zur Wohnung gehörte weder ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller noch ein Dachboden. Nach dem Formularmietvertrag sollten auch die Kosten des Aufzugs als Betriebskosten umgelegt werden. Die Mieter hielten die Regelung für unwirksam und wollten den auf den Aufzug entfallenden Betrag nicht zahlen.
Zu Unrecht, entschied nun der BGH. Die formularmäßige Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten weiche nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Abrechungsmaßstab für Nebenkosten ab. Danach seien die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Gesamtwohnfläche umzulegen. Die Beteiligung an den Aufzugskosten benachteilige den Erdgeschossmieter nicht unangemessen. Dies gelte unabhängig von dem konkreten Nutzen, den ihm der Aufzug biete. Nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängende Betriebskosten würden häufig von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht bzw. die damit verbundenen Vorteile würden von ihnen unterschiedlich genutzt (Beispiel: Beleuchtungskosten, Reinigung allgemein zugänglicher Bereiche oder Kosten der Gartenpflege). Eine nach der konkreten Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage dieser Kosten auf die Mieter wäre vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge. Gründe der Praktikabilität für den Vermieter und der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Abrechnung für den Mieter würden deshalb für eine Abrechnung nach einem einheitlichen, generalisierenden Maßstab sprechen. Dabei seien gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Betriebskosten unvermeidlich (BGH, VIII ZR 103/06).
Der Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, kann die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung dennoch zu vertreten haben.
Das ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) der Fall, wenn er sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen. Im Regelfall ist er nach Ansicht der Richter gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben (BGH, VIII ZR 220/05).
Die Errichtung einer Pergola stellt in der Regel eine bauliche Veränderung dar. Sie bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung.
Mit dieser Begründung verpflichtete das Oberlandesgericht (OLG) München einen Eigentümer, die auf seiner Terrasse errichtete Pergola zu beseitigen. Da die Pergola ohne die erforderliche Zustimmung errichtet worden sei, könnten die anderen Wohnungseigentümer die Beseitigung verlangen. Dieses Beseitigungsverlangen sei auch nicht etwa schikanös. So würden die anderen Wohnungseigentümer in ihren Rechten beeinträchtigt. Deren Ausblick vom Balkon aus sei besonders durch die Überdachung gestört. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe sich ferner eine nachteilige architektonische Veränderung des äußeren Gesamteindrucks der Anlage. Der Eigentümer könne sich nicht darauf berufen, dass die Einheitlichkeit der Fassade durch die bereits vorhandenen Blumenkästen, Markisen, Katzengitter und Dächer nicht mehr gewährleistet sei. Eine "Aufrechnung" baulicher Veränderungen komme nicht in Betracht. Zudem seien die genannten Veränderungen mit der Pergola nicht vergleichbar (OLG München, 34 Wx 33/06).
Ein Hilfebedürftiger kann grundsätzlich die Kosten für eine neue Unterkunft verlangen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hilfebedürftiger die Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machte. Der Hilfebedürftige, der an einer Schizophrenie litt, war längere Zeit in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Zuvor hatte er im Haus seiner Eltern mietfrei gewohnt und insoweit keine Leistungen von dem zuständigen Job-Center erhalten. Kurz vor seiner Entlassung aus der Klinik beantragte er die Kostenübernahme für eine neue Wohnung, die er anmieten wollte. Die frühere Wohnung sei völlig vermüllt. Außerdem liege die neue Wohnung in der Nähe des Sozialdienstes, von dem er nach seiner Entlassung betreut werde. Das Job-Center lehnte die Kostenübernahme ab; der Mietvertrag wurde dennoch unterschrieben.
Das LSG bestätigte nun eine Entscheidung des Sozialgerichts, in dem dieses das Job-Center im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, Kosten für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung zu übernehmen. Die alte Wohnung sei bereits aus seuchenhygienischen Gründen bedenklich und aus baurechtlichen Gründen nicht bewohnbar. Sie verfüge nicht einmal über eine Toilette. Nach der rheinland-pfälzischen Landsbauordnung müsse aber jede Wohnung mit einer Toilette mit Wasserspülung ausgestattet sein. Dem Hilfebedürftigen sei der Verbleib in einer baurechtswidrigen genutzten Wohnung nicht zumutbar. Bereits hieraus ergebe sich die Erforderlichkeit des Umzugs. Weiter sei unschädlich, dass der Hilfebedürftige vor Vertragsschluss keine Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Wohnung erhalten habe (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 ER 120/06 AS).
Verbraucherrecht
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität beschlossen. Der Entwurf schließt Regelungslücken vor allem im Bereich des "Hacking", d.h. dem "Knacken" von Computersicherheitssystemen, und der Computersabotage.
Zwar verfügt Deutschland bereits über ein weitreichendes Computerstrafrecht. Mit den Straftatbeständen des Computerbetrugs, der Fälschung beweiserheblicher Daten und der Datenveränderung existieren Vorschriften, die dem internationalen Standard vollständig entsprechen. Die rasante Entwicklung der Informationstechnologie führt jedoch immer wieder zu neuen kriminellen Gefahren und Missbrauchsmöglichkeiten. Straftäter greifen moderne Informationssysteme mit Computerviren, Würmern und Denial-of-Service-Attacken an und verursachen weltweit erhebliche Schäden. Der Gesetzesentwurf soll nun entsprechende Lücken im deutschen Strafrecht schließen.
Der Regierungsentwurf setzt den EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme sowie das Europarat-Übereinkommen über Computerkriminalität in nationales Recht um:
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Künftig soll bereits der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen unter Strafe gestellt werden. Ein Verschaffen von Daten wird nicht mehr erforderlich sein. Damit wird klargestellt, dass "Hacking" strafbar ist.
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Computersabotage ist bisher nur bei Angriffen gegen Betriebe, Unternehmen und Behörden strafbar. Künftig sollen auch private Datenverarbeitungen geschützt werden. Ferner werden Störungen durch unbefugtes Eingeben und Übermitteln von Computerdaten unter Strafe gestellt, um "DoS-Attacken" erfassen zu können, bei denen die Dienste eines Servers durch eine Vielzahl von Anfragen so belastet werden, dass dessen Kapazitäten nicht ausreichen und der Zugang für berechtigte Kontaktaufnahmen mit dem Server blockiert oder erschwert wird. Besonders schwere Fälle der Computersabotage können künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden.
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Das Sichverschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage soll unter Strafe gestellt werden.
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Besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen zu Computerstraftaten werden künftig strafbar sein. Sanktioniert wird insbesondere das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von "Hacker-Tools", die bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen.
Bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen ist eine besondere Sorgfalt erforderlich. Der Veranstalter muss davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche dazu neigen, Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten.
Deswegen haftet ein Veranstalter auch, wenn sich ein Kind beim Spielen in der Unterkonstruktion einer Tribüne verletzt, so das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einer aktuellen Entscheidung. Es sei Aufgabe des Veranstalters gewesen, die seitlichen Öffnungen der Tribüne zu verschließen, weil das Geflecht von Stangen in verschiedenen Höhen und der Höhlencharakter des Bauwerks geradezu eine Einladung zum Spielen dargestellt habe.
Hinweis: Der Verweis auf die Aufsichtspflicht der Eltern greife nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall nicht. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass jüngere Kinder längere Zeit ruhig auf einer Bank am Spielfeldrand sitzen bleiben. Außerdem könne der Veranstalter nicht erwarten, dass alle in der Halle anwesenden Kinder in der Begleitung einer Aufsichtsperson erscheinen (OLG Saarbrücken, 4 UH 711/04).
Wird ein Schüler über einen längeren Zeitraum von Mitschülern misshandelt, kann er einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg und sprach dem Opfer einen Betrag von 4.000 EUR zu. Die Beklagten - zwei Jungen und zwei Mädchen - waren zur Zeit der Vorfälle zwischen 11 und 13 Jahre alt. Sie drängten ihr 11-jähriges Opfer jeweils in den großen Pausen an den Rand des Schulhofs, um von den aufsichtführenden Lehrern nicht gesehen zu werden. Dort hielten sie den Jungen fest und traten und schlugen auf ihn ein. Dabei vermieden sie Schläge ins Gesicht, um keine Spuren zu hinterlassen. Ein Ende fanden die täglichen Misshandlungen erst nach fast zwei Monaten, als die Eltern des Geschädigten dessen nachlassende Schulleistungen bemerkten und ihn zur Rede stellten. Der Schüler trug Blutergüsse und Schürfwunden an beiden Armen und Beinen davon. Er musste sich wegen einer depressiven Verstimmung und einer Angsterkrankung in psychiatrische Behandlung begeben.
Das OLG entschied, dass die Täter neben der Zahlung von Schmerzensgeld auch zum Ersatz eventueller zukünftiger Schäden verpflichtet seien. Die Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass nicht nur die aktiven Schläger für die Verletzungen haften würden. Verantwortlich seien auch die Schüler, die die Haupttäter psychisch unterstützt hätten, indem sie mit ihnen während der Misshandlungen in einer Runde standen. Es bestehe kein Zweifel, dass die Täter trotz ihres geringen Alters für die Verletzungen zivilrechtlich verantwortlich seien. Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgelds hat das Gericht eine sorgfältige Abwägung aller Umstände vorgenommen und dabei auch das Alter der Beklagten berücksichtigt (OLG Oldenburg, 6 U 51/06).
Der Reisende hat ein Kündigungsrecht wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das schädigende Ereignis (zum Beispiel Wirbelsturm) eintreten wird. Eine "überwiegende" Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Medienberichte, wonach das Reiseziel Kuba zwischen zwei Wirbelstürmen liege und sich auf Kuba 620.000 Menschen auf der Flucht befänden, berechtigen zum Beispiel zur Kündigung des Reisevertrags (AG Neuwied, 4 C 27/06).
Ein Jäger, der meint, auf ein Wildschwein zu zielen, stattdessen aber einen Hund erschießt, verliert seinen Jagdschein.
Diese Entscheidung der Jagdbehörde bestätigte nun das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt. Im entschiedenen Fall hatte ein Jäger im August gegen 20.35 Uhr aus einer Entfernung von ca. 70 Metern einen Mischlingshund auf einem Wiesengelände erschossen. Der Hund gehörte einem Ehepaar, welches einen nahe gelegenen landwirtschaftlichen Hof bewirtschaftete. Die Frau arbeitete gerade in einem der Wiese benachbarten Maisfeld. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Jagdbehörde den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Für die Wiedererteilung wurde zudem eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.
Hiergegen erhob der Jäger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, dass er den Hund in der fortgeschrittenen Dämmerung wegen seines dunklen Rückens für ein Wildschwein gehalten habe. An der betreffenden Stelle seien zudem Saufährten vorhanden gewesen. Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Einziehung des Jagdscheins sei zu Recht erfolgt. Der Jäger habe eine grundlegende Jagdpflicht in erheblicher Weise verletzt. Es handele sich dabei um die Pflicht, vor der Schussabgabe eine eindeutige Identifizierung des Tieres vorzunehmen. Sein Verhalten lasse ein solches Maß an Unverantwortlichkeit erkennen, dass berechtigte Zweifel daran bestünden, ob er bei der Ausübung der Jagd Waffen mit der erforderlichen Vorsicht führe (VG Neustadt, 4 K 758/06.NW).
Verkehrsrecht
Einem knapp elf Jahre alten Jungen fällt kein Mitverschulden zur Last, wenn er auf einem privaten Garagenhof abseits der Straße auf einem BMX-Rad fährt, ohne einen Schutzhelm zu tragen.
Mit dieser Entscheidung kippte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte über den Fall eines knapp elfjährigen Jungen zu entscheiden, der beim Radeln auf einem privaten Garagenhof von einem Kleintransporter erfasst und erheblich verletzt worden war. Die Vorinstanz hatte im Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden gesehen und den Jungen - auch unter Berücksichtigung einer unvorsichtigen Fahrweise - mit einer Quote von 50 Prozent belastet.
Das OLG hat den Jungen nun von einer Mithaftung wegen des Nichttragens eines Helms freigestellt. Maßgebend dafür seien die besonderen Umstände des Streitfalls, insbesondere das jugendliche Alter und der Unfallort außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs.
Hinweis: Die LG-Entscheidung, die bundesweit beträchtliche Publizität erlangt hat, mögen viele begrüßen. Dass Rad fahrende Kinder einen Helm tragen, ist zwar wünschenswert. In der Annahme einer Rechtspflicht ist jedoch weiterhin Zurückhaltung geboten (OLG Düsseldorf, I-1 U 9/06).
Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt auch vor, wenn der Fahrer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um vom Display des Telefons eine dort gespeicherte Telefonnummer abzulesen.
Mit dieser Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Amtsgerichts Schwerte, das den Fahrer zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro verurteilt hatte. Der Führer einer Sattelzugmaschine mit Anhänger hatte während der Fahrt sein privates Mobiltelefon in die Hand genommen, um auf diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer abzulesen. Dies wollte er sodann in das ebenfalls im Fahrzeug vorhandene dienstliche Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung eingeben. Nach Ansicht des OLG stelle dies einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung dar. Danach sei einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehme oder halte. Nach ständiger Rechtsprechung des OLG umfasse ein "Benutzen" im Sinne der genannten Vorschrift sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, somit also auch das Ablesen einer gespeicherten Notiz (OLG Hamm, 2 Ss OWi 402/06).
Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann zwei Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt aufgehoben werden, wenn der im Verfahren ergangene Strafbefehl dem Angeklagten trotz bekannten Wohnsitzes im EU-Ausland nicht zugestellt werden kann und nicht absehbar ist, ob und wann die Zustellung erfolgen wird.
Mit dieser Entscheidung liegt das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, nach der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei langem Zeitablauf aufzuheben ist. Allerdings halten viele Gerichte bereits deutlich kürzere Fristen für ausreichend, als sie hier das AG Lüdinghausen angenommen hat (z.B. OLG Hamm für 10 Monate). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fordert eine beschleunigte Erledigung von Verfahren, in denen es um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht (AG Lüdinghausen, 16 Cs 62 Js 1349/05 -123/04; OLG Hamm, 2 Ws 304/01; BVerfG, 2 BVR 401/05).
Liegt ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen der Tat und der Hauptverhandlung und hat der Angeklagte in dieser Zeit ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, kommt ein Absehen vom Regelfahrverbot in Betracht.
Mit dieser Entscheidung "rettete" das Amtsgericht (AG) Bensheim den Führerschein eines Autofahrers. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung der Obergerichte. Danach könne ein Fahrverbot in der Regel nicht mehr verhängt werden, wenn ein langer Zeitraum zwischen dem Verkehrsverstoß und der Ahndung liege. Üblicherweise werde das ab einem Zeitraum von zwei Jahren angenommen. Allerdings habe das Oberlandesgericht (OLG) Hamm schon vor einiger Zeit einen Zeitraum von rund 22 Monaten für ausreichend erachtet. Das AG Bensheim hat diese Grenze jetzt noch weiter gesenkt (AG Bensheim, 8229 Js 22570/05 5 Ds IX; OLG Hamm, 2 Ss 112/04).
Die nach der Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Betroffene ein berechtigterweise angefordertes Gutachten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hat.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Autofahrers, der nach Ablauf der vom Amtsgericht wegen drei Trunkenheitsfahrten verhängten Sperrfrist in Tschechien eine Fahrerlaubnis erworben hatte. Bei einer Verkehrskontrolle fiel der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille auf dem Fahrersitz seines auf einem Gehweg abgestellten Fahrzeugs auf. Dass er das Fahrzeug auch gefahren hatte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Da er das daraufhin von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht vorgelegt hatte, entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den hiergegen begehrten vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Da der Autofahrer die Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung verweigert habe, sei er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen. Obwohl er nicht beim Fahren seines Kraftfahrzeugs angetroffen worden sei, sei das Eignungsgutachten zu Recht gefordert worden. Es bestünden Zweifel, ob er zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trennen könne. Die Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille weise auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des aus beruflichen Gründen regelmäßig am Straßenverkehr teilnehmenden Antragstellers hin. Deshalb sei zu befürchten, dass er an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leide und zur Risikogruppe der überdurchschnittlich alkoholgewohnten Kraftfahrer gehöre, die im Straßenverkehr doppelt so oft auffällig würden wie andere Personen. Hinzu komme, dass er bereits vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis mit drei Trunkenheitsfahrten aufgefallen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig, weil der Antragsteller auf sie zur Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei. Vielmehr gehe der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern den Interessen des einzelnen Autofahrers vor (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10734/06.OVG).
Steuerrecht
Regelmäßig sind Steuererklärungen auf den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Steuerpflichtige alle für die Finanzverwaltung wichtigen Angaben tätigt. Die Finanzverwaltung erlaubt bisher bereits die Abgabe nichtamtlicher Erklärungsvordrucke, wenn es sich dabei um Ausdrucke oder Kopien handelt, die bezüglich Layout, Papierqualität und Abmessung den amtlichen Formularen entsprechen und beidseitig bedruckt sind.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist es aber nicht notwendig, dass all diese von der Verwaltung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Bereits ein einseitig privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck ist ausreichend, wenn er dem amtlichen Muster entspricht.
Hinweis: Damit ist im Ergebnis die Steuererklärung auch dann wirksam, wenn Vordrucke eines anderen Bundeslandes verwendet wurden. Auch scheitert die fristgemäße Abgabe einer Steuererklärung nicht mehr daran, dass sie auf nur einseitig bedruckten Formularen erstellt wurde. Die Entscheidung kann über diesen Einzelfall hinaus angewendet werden und zwar z.B. dann, wenn die Steuererklärung mit Hilfe von Steuerprogrammen erstellt wird. Hier müssen jetzt Vor- und Rückseite nicht mehr auf das gleiche Blatt Papier ausgedruckt werden (BFH, VI R 15/02).
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner darf der Zahlende mit Zustimmung des Partners, der die Leistungen empfängt, als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von aktuell 13.805 EUR abziehen. Der unterhaltsberechtigte Partner hat diese Leistungen dann zu versteuern. Der Antrag kann jeweils nur für ein Jahr gestellt und nachträglich auch nicht mehr eingeschränkt werden. Das gilt selbst sogar dann, wenn sowohl Unterhaltszahler als auch Empfänger dies gemeinsam beantragen. Die betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten, d.h. unterhalb des möglichen Höchstbetrags liegenden Antrags, ist davon aber nicht betroffen. Liegt daneben auch noch eine erweiterte Zustimmungserklärung des Partners vor, ist diese Handhabung nicht zu beanstanden.
Die nachträgliche Erweiterung des Sonderausgabenbetrags gelingt insbesondere auch in bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden, da es sich insoweit um eine Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses handelt. Denn die geforderte Zustimmung des Leistungsempfängers wird regelmäßig immer erst nachträglich erteilt.
Hinweis: Die Partner können den Sonderausgabenabzug nun auch bewusst von vorneherein zunächst auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen begrenzen. Das ist z.B. dann sinnvoll, wenn die Einkünfte beim Unterhaltsempfänger anderenfalls über bestimmte Einkommensgrenzen steigen, was den Wegfall bestimmter staatlicher Zuschüsse zur Konsequenz hätte. Ändern sich die Verhältnisse aber oder liegen die steuerlichen Vorteile über den sonstigen Nachteilen, kann der einmal beantragte Betrag nachträglich bis auf maximal 13.805 EUR erhöht werden (BFH, XI R 32/05).
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung geht nicht schon dann grundsätzlich in eine privat veranlasste über, wenn lediglich der Familienwohnsitz innerhalb eines Ortes verlegt wird.
Im Urteilsfall zog der Arbeitnehmer aus der Ehewohnung zu seiner neuen Partnerin in der Nachbarschaft. Gleichzeitig behielt er die Wohnung am entfernten Beschäftigungsort bei. Zwar hätte der Arbeitnehmer in diesem Fall auch an seinen Beschäftigungsort ziehen können. Aus welchen Gründen aber die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird, ist unerheblich. Maßgebend ist, dass die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet wurde.
Hinweis: Das Ergebnis können auch diejenigen nutzen, die eine Änderung ihrer Wohnverhältnisse etwa aufgrund von Familiennachwuchs planen (BFH, VI R 11/02).
Bei der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes ab 2007 von 16 auf 19 Prozent ist ein besonderes Augenmerk auf die richtige Umsetzung der Anhebung bei Dauerleistungen (z.B. Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen) zu legen:
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Im Fall wiederkehrender Lieferungen (eine Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird) werden die Dauerleistungen am Tag jeder einzelnen Lieferung ausgeführt. Ausgenommen davon sind Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser.
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Im Fall einer sonstigen Leistung (alle Leistungen, die keine Lieferungen sind, wie beispielsweise Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassungen) gelten die Umsätze an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.
Die Besonderheit liegt in diesen Fällen oft darin, dass der ehemals abgeschlossene Vertrag gleichsam als Rechnung angesehen und demnach von den Vertragsparteien auch keine zusätzliche Abrechnung erstellt wird. Dies ist auch generell zulässig, wenn sich aus dem Vertrag alle erforderlichen Rechnungsangaben ergeben.Die Besonderheit liegt in diesen Fällen oft darin, dass der ehemals abgeschlossene Vertrag gleichsam als Rechnung angesehen und demnach von den Vertragsparteien auch keine zusätzliche Abrechnung erstellt wird. Dies ist auch generell zulässig, wenn sich aus dem Vertrag alle erforderlichen Rechnungsangaben ergeben.
Für Dauerleistungen ab Januar 2007 kann es jedoch ohne Korrekturen am Ausweis des richtigen Steuerbetrags fehlen, sodass in der Folge z.B. dem Mieter oder dem Leasingnehmer nur ein geringerer Vorsteuerabzug zusteht. Hier ist beispielsweise der Vermieter oder der Leasinggeber zum Handeln verpflichtet. Dafür stehen ihm zwei Wege zur Verfügung:
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Der Ursprungsvertrag wird geändert. Ab 2007 wird der Steuersatz auf 19 Prozent erhöht. D.h., der Steuerbetrag wird auf dieser Grundlage neu errechnet und ausgewiesen.
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Oder nach dem Jahreswechsel 2006/2007 werden monatlich einzelne Abrechnungen über die Teilleistungen erstellt. Hierbei bildet die Gesamtheit aller Dokumente die Rechnung, wobei in einem Beleg mindestens die aktuelle Höhe des Entgelts und der aktuelle Steuerbetrag anzugeben sind. Wichtig ist in diesem Fall, dass alle Dokumente von dem gleichen Aussteller stammen. Deshalb kann z.B. der Mieter keine Gutschrift über die Monatsleistung erstellen, wenn der Vertrag vom Vermieter stammt (BMF, IV A 5 - S 7210 - 23/06).
Grundsätzlich werden die Einnahmen und Werbungskosten den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zugerechnet. Ausnahmen sind nur bei abweichenden Vereinbarungen möglich, die in Hinsicht auf das Grundstück wirtschaftlich vernünftig sind. Darüber hinaus sollte man auf folgende Besonderheiten achten:
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Werden einem Miteigentümer Räume von einem oder mehreren Miteigentümern entgeltlich überlassen, so ist das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht. Damit bleiben in der Folge Einnahmen und Werbungskosten insoweit bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.
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Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung entgeltlich, so ist hinsichtlich des übersteigenden Teils das Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen. Einnahmen sowie Werbungskosten sind in die Einkünfteermittlung einzubeziehen und einheitlich und gesondert festzustellen. Die Zurechnung dieser Einkünfte erfolgt bei den überlassenden Miteigentümern jeweils im Verhältnis des Miteigentumsanteils zur Summe der Anteile der betroffenen Mitunternehmer.
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Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung unentgeltlich, so ist zu prüfen, ob aus privaten Erwägungen insoweit keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Ist dies der Fall, so ist insoweit auch der Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
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Aufwendungen, die wirtschaftlich durch die Beteiligung des Miteigentümers an der Gemeinschaft verursacht sind, z.B. Finanzierungskosten für den Erwerb, sind als Sonderwerbungskosten allein dem betreffenden Miteigentümer zuzurechnen.
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Verbindlichkeiten der Gemeinschaft sind in die Einkünfteermittlung der Gemeinschaft einzubeziehen und entsprechend dem Miteigentumsanteil anteilig sämtlichen Miteigentümern zuzurechnen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sie ein Miteigentümer aus Eigenmitteln begleicht (OFD Frankfurt, S 2253 A - 84 - St 213).
Ab dem 1.1.2007 gilt ein neuer Sparerfreibetrag in Höhe von 750 EUR pro Anleger gegenüber der aktuellen Grenze von 1.370 EUR pro Anleger zuzüglich jeweils 51 EUR Werbungskostenpauschbetrag. Aufgrund dieser Reduzierung könnten sich ab dem nächsten Jahr einige Anlagen als Steuerfallen erweisen. Das kann regelmäßig immer dann der Fall sein, wenn Zinsen angesammelt und am Ende der Laufzeit einschließlich Zinseszinsen ausgeschüttet werden. Zu den besonders betroffenen Anlagen gehören neben auf- oder abgezinsten Sparbriefen auch Bundesschatzbriefe vom Typ B.
Hinweis: Schon Anlagebeträge - z.B. beim Bundesschatzbrief Typ B - von etwa 4.000 EUR können ab dem Jahr 2007 dazu führen, dass der Steuerpflichtige am Ende für einen Teil seiner Zinsen Steuern zahlen muss und zwar selbst dann, wenn es seine einzigen Ersparnisse sind. In vielen Fällen dürften deshalb zukünftig Anlagen mit jährlichen Zins-Ausschüttungen empfehlenswerter sein (Pressemitteilung des Bundesverbandes deutscher Banken e.V).
Wirtschaftsrecht
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Das EHUG soll zu einer grundlegenden Modernisierung des Umgangs mit veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten führen. Durch das Senken von Informationskosten, Abbauen von Bürokratie, Beschleunigen von Abläufen und Existenzgründungen soll der deutschen Wirtschaft ein wichtiger Innovationsschub gegeben werden.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
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Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
Spätestens bis zum 1. Januar 2007 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragung ist unter anderem vorgesehen, dass über den Antrag grundsätzlich "unverzüglich" zu entscheiden ist.
Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht - eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.
Beispiel: Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, geht er zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die notwendigen Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen elektronischen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst. Die Daten sind für jedermann online einsehbar - etwa über www.unternehmensregister.de.
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Offenlegung der Jahresabschlüsse
Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, werden für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut.
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Elektronisches Unternehmensregister - www.unternehmensregister.de
Ab dem 1. Januar 2007 können unter www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereitstehen ("one stop shopping"). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 3.8.2005 wurde die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom 1.1.2006 an neu geregelt. Zur "Sanierung" der Rentenkassen sind seit diesem Zeitpunkt die Sozialversicherungsbeiträge in der voraussichtlichen Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Leistung für das Arbeitsentgelt erbracht worden ist. Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen. Diese äußerst arbeitsaufwendig umzusetzende Regelung ist durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.8.2006 entschärft worden:
Danach kann ein Arbeitgeber die Vereinfachungsregel dann anwenden, wenn Änderungen der Beitragsberechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder Zahlung variabler Entgeltbestandteile dies erfordern (es reicht aus, wenn eine der genannten Bedingungen erfüllt ist). Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beiträgen auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt.
Von der geforderten Regelmäßigkeit ist hier immer dann auszugehen, wenn in jeder der letzten zwei abgerechneten Entgeltabrechnungen vor der aktuellen und bei der aktuellen Entgeltabrechnung, ab der die Vereinfachungsregelung frühestens angewandt werden kann, entweder ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung eines variablen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen war/ist. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Vorliegen der Regelmäßigkeit sodann aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung auch für die folgenden Entgeltabrechnungen vorerst unterstellt. Von einer Regelmäßigkeit ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn in jedem der letzten drei abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume vor der aktuellen Abrechnung ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen bei der Entgeltabrechnung nicht mehr zu berücksichtigen waren.
Hinweis: Macht der Arbeitgeber von der Anwendung der Vereinfachungsregelung und damit der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf Basis der Echtabrechnung des Vormonats Gebrauch, gilt dies gegenüber allen Einzugsstellen, an die Beiträge zu zahlen sind. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für einzelne Einzugsstellen danach, ob für deren Versicherte variable Arbeitsentgeltbestandteile gezahlt bzw. nicht gezahlt werden, entfällt. Gleiches gilt für den Tatbestand des Mitarbeiterwechsels (Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge).
Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann unwirksam sein. Das ist der Fall, wenn der Liquidationswert eines Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt. In einem solchen Fall würde ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen.
Mit dieser Entscheidung erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) die vertragliche Vereinbarung der beiden Gesellschafter eines Feriendorfes für unwirksam. Diese hatten vereinbart, dass im Falle einer Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch einen Gesellschafter der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen fortführen sollte. Nach der Kündigung stritten die beiden über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens. Während der eine Gesellschafter den Ertragswert (1 Mio. EUR) für maßgeblich hielt, wollte der kündigende Gesellschafter den Wert ansetzen, der sich bei einem Verkauf der gesamten Ferienanlage ergäbe (3,5 Mio. EUR).
Der BGH gab dem ausscheidenden Gesellschafter Recht. Nach seiner Ansicht sei die getroffene Vereinbarung der Parteien unwirksam. Die Regelung knüpfe an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch mache, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten werde. Dies verstoße gegen den allgemeinen Rechtsgedanken, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne "zumutbare" Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar sei (BGH, II ZR 295/04).
Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) die Bilanz unterschreibt, sollte besonders vorsichtig sein. Ist für seine Pensionszusage zum Beispiel keine ausreichend hohe Rückstellung gebildet worden, kann die Unterschrift unter die Bilanz zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Das zeigt ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Die Pensionszusage einer GmbH an ihren Allein-GGf war im Dezember 1995 von 5.000 auf 7.500 DM erhöht worden. Trotzdem wurde die Pensionsrückstellung zum 31. Dezember 1995 und 1996 nur auf Basis einer Zusage von 5.000 DM gebildet. Erst 1997 wurde der Fehler bemerkt und rückwirkend berichtigt. Der BFH behandelte die Erhöhung der Pensionszusage aber als verdeckte Gewinnausschüttung. Begründung: Wird ein Rechtsgeschäft zwischen dem Allein-GGf und der GmbH in der Bilanz zugunsten des Gewinns nicht richtig angesetzt und hätte ein ordentlicher, gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bemerken müssen, kommt es zur verdeckten Gewinnausschüttung - auch wenn der Steuerberater die Bilanz erstellt hat.
Hinweis: Wer als GGf auf Nummer sicher gehen will, sollte seinen Steuerberater anlässlich der Bilanzerstellung befragen, ob eine im betreffenden Jahr durchgeführte Änderung der Pensionszusage bilanziell umgesetzt worden ist, und diese Rückfrage dokumentieren (BFH, I R 58/05).
Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns kann u.a. auf folgende Art und Weise erfolgen: Durch den Bestandsvergleich und durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Steuerpflichtige, die buchführungspflichtig sind, müssen ihren Gewinn durch den Bestandsvergleich ermitteln. Dieser setzt eine periodengerechte Gewinnermittlung durch Doppelte Buchführung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kassenbuch und Inventur) voraus.
Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat ein Wahlrecht, das zeitnah auszuüben ist. Hat er sich für die Gewinnermittlung mittels Bestandsvergleich entschieden, übt er dieses Wahlrecht aber erst dann wirksam aus, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Die Eröffnungsbilanz ist daher zeitnah aufzustellen. Alle ihr zugrunde liegenden Positionen müssen aufgenommen und erfasst werden. Diese Pflicht entfällt selbst dann nicht, wenn Aktiva und Passiva mit 0 EUR zu bewerten sind. Keine vorhandenen Vermögens- und Schuldposten rechtfertigen nicht den Verzicht auf eine Eröffnungsbilanz.
Hinweis: Die Wahl, den Gewinn mittels Bestandsvergleich zu ermitteln, gilt noch nicht als ausgeübt, wenn eine EDV-Buchführung faktisch auf Knopfdruck beide Gewinnermittlungsarten ermöglicht. Denn eine derartige Buchführung ist hinsichtlich der Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts neutral. Es kommt daher ausschließlich auf die zeitnah aufgestellte Eröffnungsbilanz und die tatsächlich eingereichte Gewinnermittlung an (BFH, IV R 32/04).
Aufwand zu Werbezwecken für die Umlackierung und Beschriftung von Fahrzeugen und Maschinen, die zum Anlagevermögen gehören (dazu gehören alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen), führt nicht zu aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Es ist im Gegenteil von sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben auszugehen.
Hinweis: Damit muss dieser Aufwand nicht erst im Wege der Fahrzeug-Abschreibung geltend gemacht werden. Denn die Fahrzeuge werden nicht durch die Beschriftung und Lackierung in Betriebsbereitschaft versetzt. Auch wird dadurch kein eigenständiges Wirtschaftsgut hergestellt, das gesondert abzuschreiben wäre (FG München, 1 K 5521/04).
Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt 1,95 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
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für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,95 Prozent
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für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,45 Prozent
-
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,95 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Im Monat November 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. November 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. November 2006.
Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 15. November 2006.
Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 15. November 2006.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Montag, den 13. November 2006 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und grundsätzlich am Montag, den 20. November 2006 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
HINWEIS: Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen.- Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt er ausschließlich auf eigenes Risiko. CIRCULEX übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir, stets eine persönliche Beratung einzuholen.
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