Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Steuerrecht:
Wirtschaftsrecht:
Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Die folgende Übersicht schildert, in welchen Situationen eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt und welche Voraussetzungen der Arbeitgeber bei einer fristlosen Kündigung beachten muss.
Checkliste für die fristlose Kündigung
Damit eine fristlose Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Wichtiger Grund
Die Kündigung muss durch einen "wichtigen Grund" gerechtfertigt sein. Die Verfehlung des Mitarbeiters muss also so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Beachten Sie: Es geht nicht darum, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, den Arbeitnehmer auf Dauer weiterzubeschäftigen. Maßgeblich ist allein, ob eine Weiterbeschäftigung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist hinzunehmen ist! Bedenken Sie, dass eine Fortbeschäftigung des Mitarbeiters bei kurzen Kündigungsfristen eher zumutbar ist als bei längeren Fristen.
2. Interessenabwägung
Auch wenn ein Grund vorliegt, der an sich eine fristlose Kündigung rechtfertigt, muss trotzdem immer geprüft werden, ob gerade in diesem Fall nicht doch besondere Gründe für eine Weiterbeschäftigung sprechen. Im Rahmen der Interessensabwägung von Arbeitnehmer und -geber sind insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Umfang des durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens, eine Wiederholungsgefahr sowie Unterhaltspflichten des Mitarbeiters und die bisherige Zusammenarbeit zu berücksichtigen.
Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, muss also in jedem Einzelfall geprüft werden. Die gleiche Handlung kann bei einem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung rechtfertigen, bei einem anderen nicht.
3. Alternative Reaktionsmöglichkeiten
Die fristlose Kündigung muss verhältnismäßig sein. Das heißt, die sofortige Entlassung muss in Anbetracht des Fehlverhaltens die unausweichlich letzte Maßnahme sein.
Wichtig: Prüfen Sie zunächst, ob es ein milderes Mittel gibt, um das Problem mit dem Mitarbeiter zu lösen. Denn die Kündigung ist keine Bestrafung, sondern soll vertragstreues Verhalten für die Zukunft sicherstellen. Kann dies durch eine Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung oder eine ordentliche Kündigung erreicht werden, ist eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig und somit unwirksam.
Grundsätzlich müssen Sie ein Fehlverhalten zunächst abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen. Eine Ausnahme gilt bei besonders schwerwiegenden Verstößen und solchen, die sich unmittelbar auf das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Mitarbeiter auswirken (zum Beispiel Diebstahl, Spesenbetrug, Bedrohung). Hier können Sie auf eine Abmahnung verzichten und beim ersten Verstoß kündigen.
4. Schriftform
Wie eine ordentliche Kündigung auch müssen Sie eine fristlose Kündigung schriftlich erklären.
5. Erklärungsfrist von zwei Wochen
Wenn Sie von den maßgebenden Gründen für die Kündigung Kenntnis erlangen, haben Sie nur zwei Wochen Zeit, um die fristlose Kündigung zu übermitteln. Besteht zunächst nur ein Verdacht oder ist Ihnen der Sachverhalt nur bruchstückhaft bekannt, müssen Sie entsprechende Ermittlungen zügig anstellen.
Unser Tipp: Hören Sie den Mitarbeiter an. Häufig stellt sich der Sachverhalt weniger dramatisch dar, wenn man die Sichtweise beider Seiten kennt. Basiert die Kündigung nur auf einem bloßen Verdacht, ist die Anhörung sogar Pflicht! Führen Sie dieses Gespräch zu zweit, damit Sie einen Zeugen haben! Machen Sie sich Notizen, so dass Gesprächsverlauf und -inhalt auch später noch dargestellt werden können.
Entscheidend für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer. Da das Einhalten dieser Frist eine der Voraussetzungen der Wirksamkeit der Kündigung ist, sollten Sie den Tag notieren, an dem Ihnen die Vorwürfe zugetragen wurden, um die Frist nicht zu versäumen.
Unser Tipp: Sorgen Sie dafür, dass Sie nachweisen können, dass die Kündigung dem Mitarbeiter rechtzeitig zugegangen ist. Übersenden Sie die Kündigung daher keinesfalls per Post, und zwar auch nicht per Einschreiben oder Einschreiben/Rückschein! Holt der Mitarbeiter das Einschreiben nämlich nicht bei der Post ab, wird das Schreiben an Sie zurückgeschickt. Die Kündigung geht dem Arbeitnehmer dann nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zu. Übergeben Sie die Kündigung daher entweder persönlich (gemeinsam mit einem Zeugen) oder lassen Sie sie durch einen Boten zustellen. Lassen Sie sich von dem Boten dann eine schriftliche Zustellungsbestätigung geben und stellen Sie sicher, dass er/sie in einem etwaigen Kündigungsschutzverfahren als Zeuge zur Verfügung steht! Grundsätzlich kann jeder als Bote in Betracht kommen, auch ein Taxifahrer (denken Sie daran, sich dessen Namen und Anschrift zu notieren, denn sonst können Sie ihn im Streitfall nicht als Zeugen benennen).
6. Anhörung des Betriebsrats
Wie bei einer ordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat (wenn ein solcher existiert) über sämtliche Gründe informiert werden, die Sie zur Kündigung veranlasst haben. Der Betriebsrat hat dann drei Tage Zeit, um eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Wichtig: Die Anhörung muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist für den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer abgeschlossen sein. Stellen Sie daher sicher, dass Sie die Anhörung so rechtzeitig (mindestens vier Tage vor Ablauf der Frist) einleiten, dass sich der Betriebsrat noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist äußern kann und die fristgemäße Zustellung der Kündigung gelingt.
Nach dem geltenden Arbeits- und Sozialrecht ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn er auf Grund einer Erkrankung nicht seine volle vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Andererseits ist anerkannt, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer trotz Erkrankung oft in der Lage ist, unter erleichterten Arbeitsbedingungen tätig zu sein und ihm durch eine allmähliche Steigerung der beruflichen Belastung die Rückkehr in den Beruf erleichtert wird.
Krankenkassen und sonstige Sozialversicherungsträger fördern deshalb u.a. im Interesse des Betroffenen die so genannte stufenweise Wiedereingliederung. Bei dieser stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit erhält der arbeitsunfähige Arbeitnehmer weiterhin die ihm sozialrechtlich zustehenden Leistungen. Arbeitsrechtlich bedarf die Wiedereingliederung regelmäßig einer gesonderten Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber über die vom Arbeitsvertrag abweichende Art und Weise der Beschäftigung. Im Schwerbehindertenrecht gibt es bereits einen gesetzlichen Anspruch auf eine entsprechende Beschäftigung. Die Wiedereingliederung erfolgt auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen. Hierzu muss der Arzt eine bestimmte Bescheinigung erstellen. Diese muss den Wiedereingliederungsplan einschließlich der Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit enthalten.
An einem solchen aussagekräftigen Wiedereingliederungsplan fehlte es in einem Rechtsstreit über die stufenweise Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Der Betroffene war seit mehr als zwanzig Jahren bei seinem jetzigen Arbeitgeber tätig. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer abgebrochenen Wiedereingliederung verlangte er ein Jahr später erneut seine stufenweise Beschäftigung. Da er dabei aber nicht die genannten formellen Voraussetzungen erfüllt hatte, musste das BAG seine Klage abweisen (BAG, 9 AZR 229/05).
Bietet der Arbeitgeber in einem Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags an und nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, indem er das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet, ist eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrags geschlossen worden.
Dies musste sich ein Arbeitnehmer vom Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Er war auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags bei einer GmbH beschäftigt. In einem Schreiben teilte ihm der Arbeitgeber mit, dass das bestehende Arbeitsverhältnis über das zunächst vorgesehene Vertragsende um ein Jahr verlängert werde. Das Schreiben war vom Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet. Entsprechend der am Ende des Schreibens geäußerten Bitte unterzeichnete auch der Arbeitnehmer dieses Schriftstück. Später berief sich der Arbeitnehmer auf eine Unwirksamkeit der Befristung und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Zu Unrecht, urteilte das BAG. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bedürfe die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sei durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, müsse der Vertrag vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung müsse durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Zur Wahrung der erforderlichen Schriftform genüge es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbiete und die andere Partei dieses Angebot annehme, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichne. Damit sei eine wirksame Befristungsabrede zu Stande gekommen (BAG, 7 AZR 514/05).
Ein Grund für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer die Klage deshalb falsch adressiert hat, weil er die falsche Anschrift des Arbeitsgerichts dem örtlichen Stadt- und Brancheninfo "Gewusst wo", das die falsche Adresse enthielt, entnommen hat.
Als Folge dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln konnte doch noch über die Klage eines Arbeitnehmers entschieden werden. Dieser hatte ein Kündigungsschreiben erhalten und Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klage adressierte er an das Arbeitsgericht, verwendete aber eine seit mehreren Jahren nicht mehr gültige Anschrift. Diese hatte er dem aktuellen Stadtadressbuch "Gewusst wo" entnommen. Infolge der veralteten Adressierung ging die Klage erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht ein.
Auf Antrag des Arbeitnehmers ließ das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage nachträglich zu. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers wies das LAG zurück. Bei der Ermittlung der Adresse habe der Arbeitnehmer die zumutbare Sorgfalt gewahrt, als er sich auf die Eintragung im Stadtadressbuch verließ. Aus der Tatsache des jährlichen Neuerscheinens habe er schließen können, dass die aktuelle Ausgabe jeweils auch die aktuelle Adresse enthalte. Eine Mehrfachüberprüfung sei daher nicht erforderlich gewesen. Es seien keine Umstände dafür ersichtlich, warum der Arbeitnehmer der Richtigkeit der Angaben im Adressbuch hätte misstrauen müssen. Er sei also nicht verpflichtet gewesen, entweder die Auskunft anzurufen oder im aktuellen Telefonbuch nachzuschlagen. Es gehöre in einem solchen Fall auch nicht zu seiner Obliegenheit, vor Ort nachzusehen, ob sich das Gericht auch tatsächlich an der im Adressbuch angegebenen Adresse befinde (LAG Köln, 14 Ta 133/06).
Baurecht
Nach Kündigung eines Bauvertrags wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig.
Mit dieser aktuellen Entscheidung ändert der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung. Bisher sollte der Werklohnanspruch des Bauunternehmers mit der vorzeitigen Kündigung des Bauherrn automatisch fällig werden, eine Abnahme wurde bisher nicht für notwendig erachtet. Dies gilt nun nicht mehr.
Nunmehr müsse in jedem Fall eine Abnahme erfolgen. So sehe das Gesetz grundsätzlich die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmers. Soweit es um die Vergütungsforderung aus einem Bauvertrag gehe, bestehe kein rechtfertigender Grund, von dieser Voraussetzung abzusehen, wenn der Unternehmer wegen der Kündigung des Vertrags lediglich eine Teilleistung erbracht habe. Durch den Verzicht auf die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung würde ohne einen überzeugenden Grund der Unternehmer selbst in denjenigen Fällen besser gestellt, in denen er Anlass zur Kündigung gegeben habe. Diese "Ungerechtigkeit" werde durch die Änderung der Rechtsprechung vermieden (BGH, VII ZR 146/04).
Wird ein VOB/B Pauschalpreisvertrag erst kurz vor Bauende vom Auftraggeber gekündigt, muss der Bauunternehmer die Gesamtleistung nicht in Einzelleistungen aufgliedern (und damit seine Kalkulation offenlegen). Es reicht, wenn er die nicht erbrachten Leistungen bewertet und diese vom Gesamtpreis abzieht. Diese erfreulichen Entscheidungen haben kurz hintereinander die Oberlandesgerichte (OLG) Hamm und Brandenburg getroffen.
Die spannende Frage ist jetzt natürlich, wie weit ein Vertrag abgearbeitet sein muss, um die Erleichterungen in Anspruch nehmen zu dürfen. Beim Fall vor dem OLG Hamm belief sich der Wert der nicht erbrachten Leistungen im Kündigungszeitpunkt auf knapp 2 Prozent der Auftragssumme. Beim OLG Brandenburg waren es gar nur 0,3 Prozent (OLG Hamm, 24 U 94/05; OLG Brandenburg, 4 U 207/05).
Nimmt der Bauherr im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung von Bauunternehmer und Architekt einen von beiden in Anspruch, ist eine etwaig im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehende Ausgleichspflicht für den Anspruch des Bauherrn gegenüber dem von ihm in Anspruch genommenen unbeachtlich.
Diese bei Gerichten allgemein vertretene Auffassung bekräftigte nun noch einmal das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Es verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Bauherr grundsätzlich die volle Leistung von der einen oder der anderen Seite verlangen könne. Es sei dabei nicht maßgeblich, ob ein Sachverständiger eine Quotelung der Verursachungsbeiträge vorgenommen habe. Diese Quotelung sei nur für einen Ausgleich der Schuldner untereinander maßgeblich (OLG Celle, 14 U 168/05).
Eine Grundstückseigentümerin muss die Ableitung von Regenwasser über ihr Grundstück dulden, wenn dies zur Abwehr einer Wassergefahr erforderlich ist.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Rechtsstreit, der seinen Anfang im Jahr 2003 nahm. Seinerzeit kam es zu einem außergewöhnlichen Niederschlagsereignis mit Überflutungen und Erdrutschen. Von dem hinter dem bebauten Grundstück der Klägerin ansteigenden Gelände floss dabei Regenwasser unkontrolliert ab. Die von einer Nachbarin alarmierte Feuerwehr leitete das Wasser gezielt über das Grundstück der Klägerin zur Mosel. Mit ihrer Klage wollte die Grundstückseigentümerin verhindern, dass in zukünftigen Fällen Oberflächenwasser wieder über ihr Grundstück abgeleitet wird.
Das OVG bestätigte jedoch die Klageabweisung der Vorinstanz. Die gezielte Ableitung des Regenwassers über das Grundstück der Klägerin sei aus der Sicht der Feuerwehreinsatzleitung erforderlich gewesen. Nur so hätten größere Schäden im Außengelände und eine unmittelbare Gefährdung von Wohnhäusern abgewendet werden können. Eine Wasserabführung über andere Grundstücke wäre mit erhöhten Sicherungsmaßnahmen an Wohngebäuden verbunden gewesen. Deshalb müsse die Klägerin in einem mit der Situation im Jahre 2003 vergleichbaren Notfall wiederum eine Ableitung von Regenwasser über ihr Grundstück hinnehmen (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 11462/05.OVG).
Familien- und Erbrecht
Nimmt ein abhängig Beschäftigter eine selbstständige Tätigkeit auf, ohne zuvor gesichert zu haben, den geschuldeten Unterhalt für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder auch weiterhin zahlen zu können, kann er sich nicht auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln gelte dies zumindest in den Fällen, in denen dem Unterhaltspflichtigen für den Schritt in die Selbstständigkeit erkennbar weder öffentliche Mittel, noch Kredite, noch eigene Rücklagen zur Verfügung stünden, die ihm in der Anlaufphase - also bis zum Eintritt der erwarteten Gewinne - eine Weiterzahlung des Unterhalts ermöglichten. Unangenehme Konsequenz für den Unterhaltsverpflichteten in dieser Situation sei, dass er trotz Leistungsunfähigkeit weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet sei. Diese Zahlungsverpflichtung werde nach seinem letzten Bruttoeinkommen beurteilt (OLG Köln, 4 UF 172/05).
Bei den Kosten für einen USA-Aufenthalt einer Schülerin der Jahrgangstufe 11 handelt es sich nicht um notwendigen Sonderbedarf.
Diese Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Es entschied damit, dass trotz einer Sinnhaftigkeit des Aufenthalts die Finanzierung bei normalen Einkommensverhältnissen nicht verlangt werden könne. Die unterhaltsberechtigte Tochter scheiterte damit mit ihrer Klage auf Zahlung der Aufenthaltskosten sowie der Kosten für Versicherung und Visum von zusammen fast 6500 EUR.
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei den Kosten um einen "unregelmäßigen Bedarf" handele. Dieser sei außergewöhnlich hoch und übersteige den Rahmen des laufenden Bedarfs. Eine Beteiligung des unterhaltsverpflichteten Vaters an diesen Kosten sei nur möglich, wenn die Sonderbedarfskosten aus Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheinen würden. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die schulische Ausbildung fördere die Tochter ausreichend. Eine Vertiefung ihrer Sprachkenntnisse sei ihr auch außerschulisch möglich, z.B. in der Volkshochschule. Schließlich sei ein Auslandsaufenthalt von einem Jahr auch heute noch nicht die Regel unter Schülern der Jahrgangstufe 11. Es sei vielmehr eine besonders herausgehobene und teure Ausbildung, die i.d.R. allenfalls von weit überdurchschnittlich gestellten Eltern geboten werde. Zu einer solchen überobligatorischen Leistung sei der Vater daher nicht verpflichtet (OLG Schleswig, 15 UF 134/05).
Haben die Parteien aus Anlass ihrer Trennung vereinbart, dass zum Zweck der Unterhaltung eines gemeinsam angeschafften Hundes monatliche Zahlungen erbracht werden sollen, kann die Vereinbarung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Dessen Voraussetzung muss vom Schuldner dargelegt und bewiesen werden.
Mit dieser Entscheidung beendete das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken den Streit zweier getrennt lebender Ehegatten über die Kosten für die Betreuung des gemeinsamen Hundes. Anlässlich ihrer Trennung hatten sie eine Vereinbarung unterzeichnet, in der sich der Ehemann verpflichtete, bis zum Tod des Hundes einen monatlichen Pauschalbetrag von 100 EUR an die Ehefrau zu zahlen. Später stellte der Mann die Zahlungen ein. Er begründete das damit, dass sein Prozessbevollmächtigter die Vereinbarung gekündigt habe.
Das OLG sprach der Ehefrau die Zahlungen auch für die Zukunft zu. Sie habe auf Grund der Vereinbarung auch künftig Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrags. Die Vereinbarung sei nicht durch Kündigung des Ehemanns erloschen. Zur Änderung des Inhalts bzw. zur Aufhebung der Vereinbarung bedürfe es grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung. Die Parteien hätten jedoch keinen Aufhebungsvertrag geschlossen. Zwar könnten Dauerschuldverhältnisse von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das betreffe auch die vorliegende Vereinbarung, weil während der Laufzeit - bis zum Tod des Hundes - monatlich eine neue Leistungspflicht des Ehemanns entstehe. Ein wichtiger Grund sei aber nur gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne. Das Vorliegen eines solchen Grundes müsse die Partei darlegen und ggf. nachweisen, die sich vom Vertrag lösen wolle. Daran sei es hier gescheitert: Der Ehemann habe nicht vorgetragen, dass und warum die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für ihn nicht mehr zumutbar sei (OLG Zweibrücken, 2 UF 87/05).
Grundsätzlich ist die Darlegung eines Erben, vor einem bestimmten Zeitpunkt keine Kenntnis vom Erbfall gehabt zu haben, für die Annahme des Beginns der Ausschlagungsfrist ausreichend.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Falle des Neffen eines Erblassers, der die Einziehung des zu seinen Gunsten erteilten Erbscheins verlangte. Er war auf Grund eines gemeinschaftlichen Erbscheins Miterbe. Mit notariell beglaubigter Erklärung teilte er mit, dass er anlässlich eines ihm übermittelten Einheitswertbescheids des Finanzamts und der Überprüfung beim Grundbuchamt festgestellt habe, dass er als Erbe Mitglied der Erbengemeinschaft geworden sei. Da die Erbschaft überschuldet sei, schlage er sie aus.
Das OLG hielt die Ausschlagung für rechtzeitig. Habe der Neffe erst jetzt wie behauptet vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erhalten, sei die Sechswochenfrist durch seine Ausschlagungserklärung gewahrt worden. Die Ausschlussfrist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung zur Erbfolge bestimmte und überzeugende Kenntnis erlangt habe. Es seien vorliegend keine Tatsachen bekannt, dass der Neffe bereits vorher Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten habe. Eine derartige Kenntnis könne man z.B. bei einem im Haushalt lebenden, volljährigen Kind eines Erblassers annehmen. Hier sei jedoch für ein derartiges Näheverhältnis nichts ersichtlich. Auch könne nicht unterstellt werden, dass ein juristischer Laie wisse, dass er sogar als Neffe beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen noch als gesetzlicher Erbe in Betracht kommen könne. Es sei auch nicht bekannt, dass er von seinen Miterben, z.B. durch seine Tante, die den Erbschein beantragt hatte, früher über den Anfall der Erbschaft informiert worden sei (OLG Naumburg, 10 Wx 1/06).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Ein häufiger Streitpunkt in Eigentümerversammlungen ist, nach welchen Prinzipien abgestimmt wird und wer an der Abstimmung teilnehmen darf. Die folgende Checkliste beantwortet die häufigsten Fragen hierzu anhand aktueller Rechtsprechung:
1. Wo ist das Stimmrecht geregelt?
Die Kernaussage enthält § 25 Abs. 2 S. 1 WEG: "Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme". Abweichendes kann aber vereinbart werden (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG).
2. Was bedeutet "Kopfprinzip"?
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall ist das Kopfprinzip. Danach hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Im Ergebnis gibt es soviele Stimmen wie Wohnungseigentümer und umgekehrt.
Das gilt auch, wenn mehrere Wohnungseigentumsrechte in einer Hand vereinigt sind. Es soll dadurch eine Majorisierung verhindert werden. Eigentümer, denen mehrere Wohnungseigentumsrechte zustehen, sollen kein größeres Gewicht haben, als die anderen Wohnungseigentümer.
Wenn das Kopfprinzip gilt, führt die - ohne Einbeziehung der übrigen Eigentümer erfolgte - nachträgliche Aufteilung einer Eigentumseinheit in zwei selbstständige Einheiten nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der Stimmrechte.
3. Wann gilt das "Wertprinzip"?
Die gesetzliche Regelung ist nicht zweifelsfrei billig. Immerhin stehen einem Mehrfachstimmrecht erhöhter Kapitaleinsatz, mehr Lasten und mehr Kosten gegenüber. Daher ist es zulässig, das Stimmrecht entsprechend den Miteigentumsanteilen zu regeln (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG).
4. In welchen Fällen sind Eigentümer nicht stimmberechtigt?
§ 25 Abs. 5 WEG enthält Fälle, in denen einzelne Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt sind:
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Rechtsgeschäfte mit Eigentümern: Eigentümer sind nicht stimmberechtigt, wenn es um den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit ihnen geht. Das Rechtsgeschäft muss die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen. Sowohl einseitige als auch mehrseitige Rechtsgeschäfte sind erfasst. Betroffen sind im Regelfall der Abschluss, die Kündigung und der Rücktritt von Verträgen. Realakte - tatsächliche Handlungen - werden von § 25 Abs. 5 WEG nicht erfasst.
Wahlen (zum Verwalter oder Verwaltungsbeiratsmitglied) sind keine Rechtsgeschäfte. Einer Mitwirkung steht daher nichts im Wege.
Gleiches gilt für die Abberufung eines Verwalters. Ein Mehrheitseigentümer, der zugleich Verwalter ist, ist bei der Abstimmung über die gegen ihn ohne wichtigen Grund ausgesprochene Abberufung und Kündigung des Vertrags nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Ein Wohnungseigentümer ist auch nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit jemandem betrifft, mit dem zusammen er eine GbR bildet und wenn das Rechtsgeschäft in Beziehung zu dem Zweck der Gesellschaft steht.
Bei der Beschlussfassung darüber, zu welchen gewerblichen Zwecken eine Teileigentumseinheit genutzt werden darf, ist der jeweilige Teileigentümer nicht von der Abstimmung ausgeschlossen.
Soweit eine Verwalter-GmbH vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren Geschäftsführer, der persönlich von einem Wohnungseigentümer Stimmrechtsvollmacht hat.
Der Umstand, dass ein einzelner Eigentümer vom Stimmrecht in bestimmten rechtsgeschäftlichen Fragen ausgeschlossen ist, bedeutet nicht, dass dieses Rechtsgeschäft nicht dennoch zu Stande kommen kann.
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Rechtsstreit gegen Wohnungseigentümer: Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreits gegen einen Eigentümer sind ebenfalls vom Stimmrecht des betroffenen Eigentümers ausgenommen. Das gilt auch für Rücknahme, Verzicht, Rechtsmittel, Aussetzung, Fortsetzung und Stellungnahme im Prozess. Alle Maßnahmen bezogen auf Fortführung oder Beendigung eines Rechtsstreits sind erfasst. Die Norm ist weit auszulegen.
Beschließen die Eigentümer, einen Rechtsstreit gegen einen Wohnungseigentümer und einen Dritten einzuleiten, die wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen werden sollen, ist der Wohnungseigentümer vom Stimmrecht auch ausgeschlossen, wenn der Dritte verklagt werden soll.
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Entziehung des Wohnungseigentums: Wer rechtskräftig nach § 18 WEG verurteilt wurde, hat ebenfalls kein Stimmrecht mehr.
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Rechtsmissbrauch: Unabhängig von § 25 Abs. 5 WEG ist ein Eigentümer auch nicht stimmberechtigt, wenn er sein Stimmrecht missbräuchlich ausübt. Insoweit gelten die zu § 242 BGB entwickelten Grundsätze. Allein die Majorisierung als solche begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. Das Abstimmungsverhalten eines Eigentümers, der über eine Stimmenmehrheit verfügt, ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn für die Stimmabgabe nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen).
5. Wann ruht das Stimmrecht?
Es kann vereinbart werden, dass in bestimmten Fällen das Stimmrecht ruht, etwa wenn gemeinschaftsbezogene Verbindlichkeiten (Zahlung des Hausgelds/Wohngelds) nicht erfüllt werden. Ruht das Stimmrecht nach der Gemeinschaftsordnung bei einem Rückstand mit Wohngeldzahlungen, setzt das Ruhen kein Verschulden voraus.
Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.
Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage der Eltern eines zweijährigen Kindes ab. Dieses war in der gemieteten Wohnung gegen die Kinderzimmertür gelaufen. Dabei war es mit Kopf und Schultern in den Glasausschnitt gefallen, der sich im Holzrahmen der Tür befand. Hierbei zog es sich so schwere Verletzungen zu, dass es auf einem Auge erblindete.
Die Klage gegen den Vermieter auf Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wies der BGH ab. Zwar treffe den Vermieter grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Mieter einer Wohnung. Dabei müsse er aber nur solche Gefahrenquellen beseitigen bzw. vor ihnen warnen, die für den Mieter trotz gebotener Eigensorgfalt nicht ohne Weiteres erkennbar seien. Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmten sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr. Es müsse vielmehr auf die Sicherheitserwartung des Verkehrs abgestellt werden. Danach dürfe sich der Mieter einer Wohnung nicht darauf verlassen, dass Glasausschnitte in Zimmertüren mit Sicherheitsglas ausgestattet seien. Unerheblich sei auch, dass der Vermieter gewusst habe, dass die Wohnung von einer Familie mit Kleinkindern bewohnt werde. Er habe nicht ernstlich damit rechnen müssen, dass ein Mieter "durch die Scheibe" gehe. Da der Gesetzgeber bis heute nicht die Ausstattung von Glastürausschnitten mit Sicherheitsglas verlange, handele es sich auch nicht um ein so dringendes Sicherheitsbedürfnis, dass der Vermieter ausnahmsweise zu nachträglichen Maßnahmen verpflichtet sei (BGH, VI ZR 189/05).
Im bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abgerechnet hat.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) betrifft folgenden Lebenssachverhalt: Grundsätzlich muss der Vermieter über die Höhe der tatsächlich entstandenen Nebenkosten nach Ablauf der Abrechnungsperiode abrechnen. Er hat nur im Umfang des tatsächlichen Verbrauchs einen Erstattungsanspruch gegen den Mieter. Für Wohnraum muss der Vermieter jährlich abrechnen und dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Kommt der Vermieter seiner Abrechnungspflicht nicht nach, muss nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung unterschieden werden:
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Ist das Mietverhältnis beendet, kann der Mieter - ohne zuvor auf Erteilung der Abrechnung klagen zu müssen - sofort die vollständige Rückzahlung der Abschlagszahlungen verlangen. Das ergibt sich nach Ansicht des BGH daraus, dass der Mieter kein Druckmittel in Form eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber laufenden Verbindlichkeiten mehr hat.
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Die umstrittene Frage, ob diese Grundsätze auch gelten, wenn der Vermieter - wie hier - in einem fortdauernden Mietverhältnis eine fristgerechte Abrechnung versäumt, beantwortet der BGH mit einem klaren "Nein". Der Mieter sei hier hinreichend geschützt. Im Unterschied zu seiner Rechtsstellung nach Ende des Mietvertrags sei er auf Grund seines Abrechnungsanspruchs berechtigt, jedenfalls die weiterlaufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu verweigern. Er könne sich durch deren Einbehaltung absichern und Druck auf den Vermieter ausüben, damit dieser die geschuldete Abrechnung erteile.
(BGH, VIII ZR 191/05)
Ungefragt braucht ein Vermieter bei Vertragsschluss nicht über Mietverhältnisse mit früheren Mietern aufzuklären.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen Mieter auf Zahlung ausstehender Mietzinsen. Dieser hatte ein Gebäude zum Betrieb als Hotel angemietet. Als er erfuhr, dass das Gebäude früher als "Rotlichthotel" genutzt wurde, kündigte er den Vertrag fristlos und stellte die Mietzahlungen ein.
Hierzu sei er nicht berechtigt gewesen, urteilte das OLG. Ein Kündigungsgrund habe vorliegend nicht bestanden. Der Vermieter hätte von sich aus nicht über den Vormieter aufklären müssen. Es hätte dem Mieter offen gestanden, den Vermieter vor dem Vertragsschluss hierzu zu befragen. Auch hätte er im Umfeld, z.B. bei benachbarten Gewerbetreibenden, entsprechende Erkundigungen einholen können. Dies sei nicht außergewöhnlich oder besonders umständlich. Eine solche Vorgehensweise vor der Übernahme eines Hotels sei vielmehr üblich und normal (OLG Düsseldorf, I-24 U 85/05).
Verbraucherrecht
Akzeptiert der Käufer nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen an seinem mangelhaften Fahrzeug eine weitere Ursachenforschung durch den Verkäufer, kann er nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer eine Frist gesetzt zu haben. Diese Frist kann auch kurz bemessen sein.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock. Im Urteilsfall ging es um einen Neuwagen, der mit einem Leistungskit versehen war. In der Folgezeit trat wiederholt ein "Leistungsloch" im vierten Gang bei etwa 90 km/h auf. Der Händler konnte diesen Mangel bei mehreren Probefahrten nicht feststellen. Trotzdem überschrieb er die Motorsteuereinheit und erneuerte den Turbolader, um mögliche Ursachen für den angeblichen Leistungsabfall zu beseitigen. Nachdem sich dadurch nach Angaben des Käufers nichts geändert hatte, stimmte er dem Angebot des Händlers zu, das Fahrzeug auf einen Leistungsprüfstand zu bringen. Bevor diese Maßnahme realisiert werden konnte, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück.
Zu Unrecht, so das OLG. Zwar gelte die gesetzliche Vermutung, dass bei zwei gescheiterten Nachbesserungsversuchen von einer fehlgeschlagenen Nachbesserung auszugehen sei. Ergebe sich aber aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes, gelte diese Vermutung nicht. Im Urteilsfall hätten "sonstige Umstände" vorgelegen. Diese lägen in der Zustimmung des Käufers, das Fahrzeug erneut zu überprüfen (OLG Rostock, 3 U 124/05).
Kann ein Flugzeug wegen Schneefalls auf einem vorübergehend geschlossenen Flughafen nicht landen, kann sich die Fluggesellschaft nicht darauf beschränken, den Flug abzusagen und den auf den Rückflug wartenden Fluggästen den Flugpreis zurückzuerstatten oder eine Ersatzbeförderung erst einige Tage später anzubieten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied vielmehr, dass die Fluggesellschaft eine Betreuungs-, Fürsorge- und Unterstützungspflicht habe. Das heißt: Entweder müssten die Passagiere zu dem Flughafen befördert werden, zu dem das Flugzeug ausgewichen ist, oder das Flugzeug nehme nach Wiedereröffnung des Flughafens die dort wartenden Passagiere auf. Verletze das Luftfahrtunternehmen diese Fürsorge- und Betreuungspflicht, sei es zum Ersatz des dem Fluggast entstehenden Schadens verpflichtet. Es müsse beispielsweise die Kosten eines Ersatzflugs übernehmen. Das OLG hat damit der Argumentation der Fluggesellschaft eine eindeutige Absage erteilt, wegen des äußerst günstigen Flugpreises habe es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine Betreuungsleistungen gegenüber dem Fluggast erbringen können (OLG Koblenz, 1 U 983/05).
Ein Geldinstitut ist verpflichtet, sich über Ziele und Risikobereitschaft des Anlegers zu informieren. Das anschließend von der Bank empfohlene Anlageprodukt muss den Kundenwünschen Rechnung tragen. Verletzt das Bankhaus diese Erkundungs- und Aufklärungspflichten, macht es sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.
Diese Erfahrung musste eine Sparkasse machen, die vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg verurteilt wurde, einer Kundin Schadenersatz in Höhe von 53.000 EUR für den Verlust bei der Investition in Argentinien-Anleihen zu zahlen. Die Kundin gab dem Bankmitarbeiter deutlich zu verstehen, dass der Geldbetrag sicher angelegt werden müsse, weil er später zur Tilgung eines Darlehens genutzt werden solle. Der Berater empfahl ihr daraufhin, in Anleihen der Republik Argentinien zu investieren. Ihre Sorge nach der Sicherheit der Anlage zerstreute er mit der Frage, ob sie schon einmal gehört hätte, dass ein Staat pleitegehen könne. Allerdings verschwieg er der Kundin die bereits bekannten Zahlungsschwierigkeiten des lateinamerikanischen Staates und den hochspekulativen Charakter der Papiere. Zwei Jahre später stellte Argentinien seine Zahlungen auf öffentliche Anleihen ein. Die Sparkasse weigerte sich jedoch, die praktisch wertlos gewordenen Papiere zurückzunehmen und der Kundin das investierte Geld zu erstatten.
Zu Unrecht, wie das OLG befand. Nach Überzeugung der Richter hatten Bankangestellte die Kundin fehlerhaft beraten. Es liege ein Verstoß der Sparkasse gegen die im Wertpapierhandelsgesetz enthaltenen Aufklärungs- und Beratungspflichten vor. Der Bankangestellte habe der Klägerin gegen ihre ausdrückliche Erklärung äußerst spekulative Wertpapiere vermittelt. Er habe außerdem auf mehrere in Bankenkreisen bekannte Fakten nicht hingewiesen: Die schon als notorisch zu bezeichnenden Zahlungsprobleme der Argentinischen Republik; die Abhängigkeit des Landes von der Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds; die Einstufung als nicht "sichere Anlage" durch einschlägige Ratingagenturen. Über diese Aufklärungspflichten habe sich der Mitarbeiter bewusst hinweggesetzt. Die Sparkasse müsse ihrer Kundin den erlittenen Verlust daher ersetzen (OLG Bamberg, 5 U 246/05).
Fordert der Versicherungsnehmer telefonisch eine Kfz-Versicherungsbestätigung an und äußert dabei, dass für das Fahrzeug auch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden solle, besteht nach Aushändigung der Deckungskarte auch vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Versicherer deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung gewährt werde.
Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken im Fall eines Versicherungsnehmers, der vom Versicherer den Wiederbeschaffungswert seines unfallbeschädigten Pkws verlangte. Zur förmlichen Stellung eines Versicherungsantrags war es nicht gekommen. Auf Aufforderung des Versicherungsnehmers warf der Versicherungsagent eine Deckungskarte in den Briefkasten des Versicherungsnehmers ein. Der Versicherer berief sich darauf, dass das Vorfahrzeug nur teilkaskoversichert gewesen sei. Daher könne er auch jetzt keine Vollkasko-Leistungen erbringen.
Das OLG entschied, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer eine Entschädigung in Höhe des Fahrzeugschadens abzüglich Selbstbeteiligung verlangen könne. Der Versicherer müsse für den Unfallschaden vorläufige Deckung gewähren. Mit der Aushändigung der Deckungskarte sei neben der vorläufigen Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch ein Vertrag über die Gewährung vorläufiger Deckung in der Vollkaskoversicherung zu Stande gekommen. Die Argumentation des OLG: Händige der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestätigung aus, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt habe, sei er regelmäßig auch zur Gewährung vorläufiger Deckung in der Fahrzeugversicherung verpflichtet. Ausnahme: Er weist deutlich darauf hin, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflicht gewährt werde. Allein ein formularmäßiger Hinweis des Versicherers auf der Deckungskarte genüge hierfür jedoch nicht. Da der Versicherer vorliegend diese Voraussetzung nicht erfüllt habe, müsse er für den gesamten Fahrzeugschaden aufkommen (OLG Saarbrücken, 5 U 575/05).
Verkehrsrecht
Hat sich der Beschuldigte/Betroffene im Ermittlungsverfahren auf sein Schweigerecht berufen, ist diese Entscheidung zu respektieren. Ein Nachfragen beim unverteidigten Beschuldigten/Betroffenen ist in der Regel unzulässig.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist zwar zu einem Kapitaldelikt ergangen, sie hat aber auch Bedeutung für das OWi- oder Strafverfahren mit nicht so schwer wiegenden Vorwürfen. Nicht selten geben sich auch hier die Beamten nicht mit der Erklärung des Beschuldigten/Betroffenen zufrieden, keine Angaben zur Sache machen zu wollen, sondern insistieren und fragen weiter nach. Der BGH hat deutlich darauf hingewiesen, dass stetiges Nachfragen ohne zureichenden Grund das Schweigerecht des (unverteidigten) Betroffenen/Beschuldigten entwerten könne. Nachfragen seien nach ausdrücklicher Ausübung des Schweigerechts zwar unproblematisch, wenn neue Informationen erlangt werden, zu denen sich der Betroffene/Beschuldigte noch nicht positionieren konnte, eine neue prozessuale Situation eingetreten oder eine gewisse Zeitspanne verstrichen sei, in denen sich die Auffassung des Betroffenen/Beschuldigten geändert haben könne. Jenseits solcher neuer Umstände oder eines möglichen Sinneswandels dürfe das Schweigerecht jedenfalls beim unverteidigten Betroffenen/Beschuldigten nicht dadurch missachtet werden, dass beständig versucht wird, den Beschuldigten doch noch zu Angaben in der Sache zu bringen. Erst recht bedenklich sind - so der BGH - beharrliche Nachfragen gegenüber einem Beschuldigten/Betroffenen, der sich zur Frage einer Aussage zunächst mit einem von ihm benannten Verteidiger besprechen und bis dahin schweigen wolle, wenn die Benachrichtigung dieses Verteidigers unterbleibt (BGH, 5 StR 341/05).
Auch ein bisher unbescholtener Kraftfahrer kann nicht mit einer Strafaussetzung auf Bewährung rechnen, wenn er unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer getötet wird.
Das ist das Ergebnis einer Revisionsverhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das Gericht verwarf damit die Revision eines Lkw-Fahrers. Dieser hatte sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ohne Bewährung gewandt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.
Der nicht vorbestrafte Mann war mit seinem Lkw in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn abgekommen. Beim Gegenlenken verlor er die Kontrolle über den Lkw und schleuderte auf die linke Fahrbahnseite. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw. Dessen Fahrer verstarb an den Folgen des Unfalls. Der Lkw-Fahrer hatte mittags mindestens vier Viertel Rotwein getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Unfallzeit 1,65 Promille.
Das OLG entschied, dass angesichts des Verschuldens des Lkw-Fahrers die verhängte Freiheitsstrafe ohne Bewährung nicht zu beanstanden sei. Der Verurteilte sei zwar völlig unbescholten gewesen und er könnte seine berufliche Existenz verlieren. Zudem werde er im Strafvollzug längere Zeit nichts mehr zum Lebensunterhalt seiner eigenen Familie beitragen können. Dem gegenüber stünde die hohe Alkoholisierung bei der Fahrt mit einem Lkw und die schlimmen verschuldeten Folgen der Tat. Im Hinblick auf die in Fahrbereitschaft konsumierten hohen Alkoholmengen lägen keine so genannten besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Verurteilten vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung hätten rechtfertigen können. Außerdem gebiete auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Bei Verkehrsvergehen mit tödlichen Unfallfolgen, welche wie hier auf Trunkenheit zurückgehen, seien vielfach keine Freiheitsstrafen zur Bewährung angezeigt (OLG Stuttgart, 1 Ss 236/06).
Von der Anordnung eines Fahrverbots kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Verhängung trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Ein solcher Ausnahmefall könne z.B. bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage gegeben sein. Für diesen Fall müssten allerdings genügend Umstände mitgeteilt werden, die ein Absehen vom Fahrverbot wegen Verlusts der Existenz rechtfertigen würden. Insbesondere müsse dargelegt werden, warum es dem Betroffenen nicht möglich sei, notwendige Autofahrten durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Der Betroffene müsse auch erläutern, warum die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betrieb nicht dadurch abgemildert werden könnten, dass er das Fahrverbot zumindest teilweise in der Zeit eines möglicherweise geplanten Jahresurlaubs abwickeln würde (OLG Hamm, 2 Ss OWi 262/06).
Die "Benutzung eines Mobiltelefons" i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO liegt nicht nur vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere auch beim Gebrauch als Diktiergerät.
Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Jena einen Autofahrer zu einem Bußgeld, der während der Fahrt ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und Informationen auf das Gerät gesprochen hatte. Es verfügte über eine Diktierfunktion. Die SIM-Karte war dem Telefon zu diesem Zeitpunkt entnommen worden, so dass es nicht zum Telefonieren benutzt werden konnte.
Das OLG hat darin die "Benutzung eines Mobiltelefons" i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO gesehen. Der Begriff der "Benutzung" schließe nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein. Dafür, dass das Mobiltelefon als Telefon genutzt werden müsse, sei dem Gesetzeswortlaut nichts zu entnehmen. Dies entspreche auch dem Willen des Verordnungsgebers, was in den Ausführungen zur Begründung zur Einführung des neuen § 23 Abs. 1a StVO deutlich zum Ausdruck komme. Auch der Gesetzeszweck fordere eine Erstreckung des Verbots auf jegliche Art der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Mobiltelefons.
Hinweis: Es erscheint allerdings fraglich, ob diese Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO nicht zu weit geht. Sie führt nämlich zu einer Ungleichbehandlung mit demjenigen Betroffenen, der während des Fahrvorgangs ein "normales" Diktiergerät benutzt. Dieser kann allenfalls - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach § 1 StVO in Anspruch genommen werden. Davon hätte man hier, da das Handy wegen der nicht eingelegten SIM-Karte nicht als Telefon benutzt werden konnte, auch ausgehen können (OLG Jena, 1 Ss 82/06).
Steuerrecht
Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 umfasst eine Vielzahl von Anpassungen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und an das EU-Recht sowie redaktionelle Änderungen. Nachfolgend werden wichtige Neuregelungen dieses im Allgemeinen als "Omnibus-Gesetz" bezeichneten Vorhabens abgebildet:
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Es soll gewährleistet werden, dass auf Bezüge eines Gesellschafters auch dann das Halbeinkünfteverfahren angewendet werden kann, wenn auf Gesellschaftsebene erst im Nachhinein eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird. Dies ist bislang bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter nicht mehr möglich. So unterliegen bisher beispielsweise unangemessene Arbeitslöhne oder Darlehnszinsen nicht dem Halbeinkünfteverfahren und werden voll erfasst, auch wenn die Kapitalgesellschaft, z.B. die GmbH, diese Aufwendungen nicht mehr Einkommen mindernd berücksichtigen durfte.
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Auch umgekehrt soll die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens beim Anteilseigner künftig von der Voraussetzung abhängig sein, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der leistenden Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert hat. Eine hälftige Besteuerung beim Anteilseigner ohne vorhergehende Besteuerung des ausgeschütteten Gewinns auf der Ebene der Kapitalgesellschaft soll damit ausgeschlossen werden. Es ist geplant, dass die Maßnahmen für zugeflossene Einnahmen ab dem Tag der Gesetzesverkündung gelten sollen.
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Der Anbieterkreis für die Rürup-Rente soll neben den Versicherungen um die Institute erweitert werden, die auch Riester-Produkte vertreiben dürfen. Als Anbieter sollen danach auch Fondsgesellschaften und Banken mit Sparplänen in Betracht kommen, die zertifizierte private Altersvorsorgeprodukte vertreiben. Dies soll ab 2006 gelten.
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Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass ein der Höhe nach übliches Disagio (Differenzbetrag zwischen Darlehns- und Auszahlungssumme) sofort dem Werbungskostenabzug unterliegt. Dies ist bislang nur im Erlassweg geregelt. Danach ist ein Abschlag bis zu fünf Prozent der Kreditsumme bei mindestens fünfjähriger Laufzeit sofort berücksichtigungsfähig. Darüber hinausgehende prozentuale Beträge sind zeitanteilig anzusetzen.
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Die auf Auslandsdividenden entfallende Quellensteuer soll ab 2007 nur noch zur Hälfte - wie Werbungskosten - abgezogen werden können. Bislang ist dies in voller Höhe möglich und zwar selbst in den Fällen, in denen die entsprechenden Einnahmen nur zur Hälfte der Steuer unterliegen.
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In der Lohnsteueranmeldung sollen einbehaltene und pauschal übernommene Lohnsteuersummen zukünftig getrennt angegeben werden.
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Die Finanzbehörde soll bei Banken überprüfen dürfen, ob diese die Jahresbescheinigungen korrekt ausstellen.
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Auf Rechnungen soll verpflichtend der Tag von Lieferung oder Leistung anzugeben sein, selbst wenn dieser mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt. Darauf soll nur bei Anzahlungen verzichtet werden können, wenn der Termin noch nicht bekannt ist.
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Das bisherige Abzugsverbot für die Vorsteuer auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel soll entfallen. Mit Verweis auf die 6. EG-Richtlinie gilt dies sogar ab sofort in allen offenen Fällen. Bislang galt der Ausschluss des Vorsteuerabzugs unabhängig davon, ob unternehmerische Gründe - wie z.B. anlässlich einer Betriebsverlagerung - für den Privatumzug des Unternehmers bestanden.
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Das Vorabverständigungsverfahren zur Erteilung der Vorabzusage zu Verrechnungspreisen soll gebührenpflichtig werden.
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Bei der Entrichtung der Steuern per Scheck soll es zu vorgezogenen Fristen kommen. Als gesetzlicher Zahltag soll danach der dritte Tag nach Einreichung gelten. Auf den Einlösetermin soll es nicht mehr ankommen.
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Hedge-Fonds sollen von der Pflicht zum Ausweis des Zwischengewinns befreit werden.
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Bei thesaurierenden Auslandsfonds soll es zu einer Erleichterung kommen: Der Zinsabschlag soll auch im Erb- und Schenkungsfall erst ab dem Erwerb und nicht generell auf ab 1993 als zugeflossen geltende Erträge berechnet werden
(Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2007; BMF-Schreiben, IV A 5 - S 7303 a - 7/06).
Im Juni diesen Jahres hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung die Auffassung vertreten, dass kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung bestehe.
Damit sind die Kläger in diesem Verfahren nicht mit der Auffassung durchgedrungen, der als Ergänzungsabgabe erhobene Solidaritätszuschlag dürfe nur befristet erhoben werden und die auf Grund dessen längstens mögliche Befristung erfasse das Jahr 2002 nicht mehr. Begründet wurde die Entscheidung vom BFH wie folgt:
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Die zeitliche Befristung gehöre nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe.
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Bei einem Zeitraum von zehn Jahren (1991, 1992 und 1995 bis 2002), in dem der Solidaritätszuschlag erhoben wurde, könne man nicht von einem "Dauerfinanzierungselement" sprechen.
Im Anschluss an diese Entscheidung ist in einem Musterverfahren zum Solidaritätszuschlag nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen worden. Mit der Verfassungsbeschwerde soll geklärt werden, ob der Fiskus im Jahr 2002 noch berechtigt ist, den Solidaritätszuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erheben.
Hinweis: Selbst wenn Finanzämter nach wie vor dazu auffordern, das diesbezügliche Einsprüche auf Grund der Entscheidung des BFH zurückzunehmen sind, sollte dem nicht nachgekommen werden. Denn mit Hinweis auf die jetzt anhängige Verfassungsbeschwerde können die Einspruchsverfahren ruhen (BFH, VII B 324/05, Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 1708/06).
Die Sonder-AfA in Höhe von 20 Prozent konnte bislang grundsätzlich nur dann für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts in Anspruch genommen werden, wenn dafür zuvor eine entsprechende Rücklage gebildet worden war. Nur für Existenzgründer war diese Voraussetzung bislang nicht notwendig, d.h., diese Unternehmergruppe konnte die Abschreibung bereits im Erstjahr in Anspruch nehmen. Selbstständigen, die zuvor bereits gewerblich oder freiberuflich tätig waren, war diese Möglichkeit aber bislang verwehrt.
Auf Grund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird daran jetzt nicht mehr festgehalten. Denn Sinn und Zweck der Sonderabschreibung ist es, dass Unternehmer einen Steuerstundungseffekt so früh wie möglich in Anspruch nehmen können sollen.
Hinweis: Damit bietet diese erweiterte Sichtweise vielen Unternehmern dann eine Erleichterung, wenn sie zuvor schon selbstständig tätig oder z.B. an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt waren. Sie können nun - genau wie Existenzgründer - von den Anschaffungskosten sofort insgesamt bis zu über 50 Prozent abschreiben (BFH, X R 43/03).
Ab dem Jahr 2007 wird der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle beschränkt sein, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist immer dann der Fall, wenn in dem Arbeitszimmer die prägenden beruflichen Handlungen erbracht werden. Maßgeblich dafür ist der inhaltlich qualitative Schwerpunkt, sodass in der Regel die zeitliche Komponente erst in zweiter Linie entscheidend ist. Aktuell hat der Bundesfinanzhof nun Grundsätze aufgestellt, ab wann ein heimischer Telearbeitsplatz als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen ist und damit zum vollumfänglichen Werbungskostenabzug führt.
Bei so genannten Mischverträgen im Zusammenhang mit Telearbeitsplätzen arbeiten die Arbeitnehmer sowohl im Unternehmen als auch zu Hause. Zu keiner Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer kommt es in diesen Fällen, wenn der Arbeitnehmer eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen zu Hause und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers erbringt. Ausreichend für den vollen Abzug der Aufwendungen ist dann also über die Woche gesehen ein überwiegender Aufenthalt nach Stunden im Arbeitszimmer. Auch die für das kommende Jahr geplante Einschränkung ändert an dieser Beurteilung nichts.
Hinweis: Gerade aber im Hinblick auf die ab 2007 geltenden Neuregelungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollte beachtet werden, dass es hier weitere Gestaltungsalternativen gibt, um den Vollabzug der Aufwendungen zu erreichen. Folgende Gestaltungen kämen dafür z.B. in Betracht:
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Das heimische Büro befindet sich im Keller- bzw. Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses und damit räumlich getrennt vom privaten Wohnbereich. Denn dabei handelt es sich um ein "außerhäusliches Arbeitszimmer".
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Das Arbeitszimmer ist in der Nachbarschaft angemietet und steht somit gleichsam in keinem Verhältnis zum Privatbereich. Hier handelt es sich ebenso um ein außerhäusliches Arbeitszimmer.
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Das heimische Arbeitszimmer ist an den Arbeitgeber vermietet. In diesem Fall erlangt der Arbeitnehmer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, denen er anteilig sämtliche Aufwendungen gegenüberstellen kann (BFH, VI R 21/03).
Auch beim Leerstand einer Immobilie von über zehn Jahren kann eine Einkunftserzielungsabsicht (Streben nach einem Überschuss) vorliegen, wenn sich die Vermietungsabsicht aus anderen Umständen ergibt. Das hat zur Folge, dass vorab entstandene Werbungskosten (solche, die entstehen, ohne dass bereits Einnahmen erzielt werden) Steuer mindernd berücksichtigt werden können.
Voraussetzung dafür ist, dass der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst wird und später nicht wieder entfällt. Das ist z.B. anzunehmen, wenn wegen finanzieller Engpässe Renovierungsarbeiten vorübergehend nicht beendet werden können, es daher zu einem langen Leerstand kommt und ein Totalüberschuss z.B. erst ab dem 47. Jahr nach Anschaffung erzielbar ist (FG Saarland, 1 K 443/02).
Der Smoking eines Piano-Entertainers stellt keine typische Berufskleidung dar. Damit führen die Aufwendungen für den Kauf nicht zu Werbungskosten. Denn es handelt sich dabei um gemischte Aufwendungen, d.h. solche, bei denen vermutet wird, dass sie sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind.
Allerdings entschied das Finanzgericht (FG) München darüber hinaus, dass die Vorsteuer aus dem Kaufpreis für den Smoking dennoch berücksichtigungsfähig sein kann. Das im Umsatzsteuergesetz für solche Fälle verankerte Abzugsverbot verstoße nämlich gegen die 6. EG-Richtlinie. Der Selbstständige kann sich in diesem Fall also direkt auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen, wenn er die Garderobe fast ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Der Vorsteuerabzug steht ihm dann uneingeschränkt zu. Anders wäre der Fall allerdings zu beurteilen, wenn der Smoking auch in der Freizeit getragen wird. Hier werden die Kosten auch der privaten Nutzung zugerechnet.
Hinweis: Unternehmer in vergleichbaren Situationen sollten ihre Bescheide bis zur Entscheidung über die anhängige Revision offen halten (FG München, 14 K 3585/03, Revision beim BFH unter V R 25/06).
Wirtschaftsrecht
Der Deutsche Corporate Governance Kodex wurde im Juni zum dritten Mal seit dem Jahr 2002 geändert.
Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und -überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden. So soll das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften gestärkt werden. Der Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Erst durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger werden die Änderungen des Kodex für börsennotierte Aktiengesellschaften relevant. Die Veröffentlichung der jüngsten Anpassungen ist dort nun aktuell erfolgt. Für die Rechtsfolge des § 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger maßgebend. § 161 AktG lautet:
§ 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
Der inhaltliche Schwerpunkt der diesjährigen Änderungen liegt in Anpassungen an das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Ergänzung, in der die einzelnen Teile der Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder im Einzelnen beschrieben werden. Der Kodex empfiehlt nun außerdem, dass eine normale Hauptversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein sollte. Ziel ist es, die Hauptversammlung als wichtiges aktienrechtliches Beschlussorgan wieder stärker ins Bewusstsein zu bringen. Deshalb ist es sinnvoll, sie zeitlich zu straffen und sie inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen strategischen Fragen des Unternehmens zurückzuführen.
Hinweis: Bekannt gemacht wird - wie auch schon 2003 und 2005 - lediglich eine Neufassung des Kodex. Die Änderungen gehen daraus nicht hervor. Diese - wie auch die früheren Fassungen des Kodex - können jedoch im Archiv auf der Webseite der Corporate-Governance-Kommission www.corporate-governance-code.de abgerufen werden.
Die bisherigen Instrumente zur Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit "Überbrückungsgeld" und "Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG") werden nun in einem Gründungszuschuss zusammengefasst. Die gesetzlichen Regelungen sind am 1.8.2006 in Kraft getreten.
Gründer erhalten danach zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer ersten Phase nach der Gründung einen Zuschuss in Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes. In dieser Zeit wird zusätzlich eine Pauschale von 300 EUR gezahlt, die eine freiwillige Absicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungen ermöglicht. In einer zweiten Förderphase wird nur noch die Pauschale gezahlt. Die erste Phase (neun Monate) ist als Pflichtleistung, die zweite (sechs Monate) als Ermessensleistung ausgestaltet, d.h., ein Rechtsanspruch besteht hier nicht.
Hinweis: Gefördert wird auch hier nur, wer arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbstständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich. Zum Zeitpunkt des Förderbeginns muss ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten bestehen. Während der Förderung wird ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld verbraucht. Grundlage für die Fördermöglichkeit ist weiterhin das Gutachten einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Vorhabens.
Gerät ein Paket während des Transports in Verlust, kann der Nachweis für seinen Inhalt im Wege des Anscheinsbeweises auch allein durch eine Rechnung des Absenders geführt werden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe müssten für einen solchen Anscheinsbeweis allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
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Zum einen müsse die Rechnung vor Übergabe des Pakets an den Versender erstellt worden sein. Ausreichend sei auch der Tag der Versendung, da der Absender hier noch nicht wissen könne, dass das Paket später verloren gehe.
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Zum anderen müsse die Rechnung vollständig mit dem verlorenen Paket korrespondieren, also gerade für diese spezielle Sendung ausgestellt worden sein.
Hinweis: Diese Wertberechnungsmöglichkeit greift nur ein, wenn keine Höchstwert- oder Haftungsgrenze vereinbart wurde. Diese ist oft in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Paketversender enthalten (OLG Karlsruhe, 15 U 58/04).
Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft fortführt, unter bestimmten Voraussetzungen für alle alten geschäftlichen Schulden des früheren Inhabers.
Diese gesetzliche Vorschrift präzisierte nun das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall eines Unternehmers, der vom Verpächter des Betriebsgrundstücks auf ausstehende Pacht in Anspruch genommen wurde. Seine Einlassung, mit der alten Firma nichts zu tun zu haben, ließ das OLG nicht gelten. Die Haftung wegen Fortführung der Firma sei begründet, wenn der das Geschäft fortführende Kaufmann die den Namen der bisherigen Gesellschaft prägenden drei Großbuchstaben weiterverwende, den Betriebsstandort weiternutze, einen Teil der Maschinen übernehme, einen Teil der Arbeitnehmer weiterbeschäftige und auf seiner Internet-Homepage als Referenzobjekte Leistungen der bisherigen Gesellschaft aufführe. Der Unternehmer müsse daher für die alten Pachtverbindlichkeiten einstehen (OLG Rostock, 3 U 117/04).
Gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) spricht es, wenn die Gesellschaft mit ihm einen Beratervertrag abgeschlossen hat, der alle typischen Merkmale eines Vertrags über eine freie Mitarbeit enthält. Zu diesen Merkmalen gehören z.B.:
- fehlende Regelungen zum Urlaubsanspruch,
- fehlende Regelungen zur Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
- fehlende Regelungen zu sonstigen Sozialleistungen,
- keine Überstundenvergütung bei freier Gestaltung der Arbeitszeiten.
Liegt ein solcher Fall vor, bedeutet dies, das der Geschäftsführer im Gegenteil selbstständig auf eigenes Unternehmerrisiko arbeitet und er seine Leistungen nebst Umsatzsteuer der GmbH ausdrücklich in Rechnung stellen muss. Dafür entfallen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsleistungen bei der GmbH als Arbeitgeberin.
Denn nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin hat die Einstufung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen. Dabei spricht gegen die Einstufung einer selbstständigen Tätigkeit nicht allein der Umstand, dass es sich um den alleinigen Geschäftsführer einer GmbH handelt. Denn auch dieser kann als Unternehmer gelten. Die Organstellung als Geschäftsführer der GmbH steht dem nicht entgegen.
Hinweis: Wichtig ist allerdings, dass es sich bei den Tätigkeiten des Geschäftsführers in diesen Fällen nicht um einfache Tätigkeiten handelt, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist (FG Berlin, 9 K 2574/03).
Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt 1,95 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
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für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,95 Prozent
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für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,45 Prozent
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für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,95 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Im Monat September 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. September 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. September 2006.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. September 2006.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. September 2006.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. September 2006.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 14. September 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
HINWEIS: Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen.- Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt er ausschließlich auf eigenes Risiko. CIRCULEX übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir, stets eine persönliche Beratung einzuholen.
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