Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Steuerrecht:
Wirtschaftsrecht:
Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde und stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zu Stande gekommen ist, muss der Arbeitgeber nur Annahmeverzugsvergütung zahlen, wenn der Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung angeboten hat.
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Der Arbeitgeber hatte nach der vermeintlich vereinbarten Beendigung eine Abfindung auf das Konto der Arbeitnehmerin überwiesen. Diese erschien in der Folge nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz, sandte ihre Dienstschlüssel zurück und nahm die ihr zugesandten persönlichen Gegenstände entgegen. Erst nach sieben Monaten machte sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend und nach einem Dreivierteljahr bot sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Ihre Klage auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit zwischen dem vom Arbeitgeber zu Unrecht angenommenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der Arbeitsleistung war erfolglos. Sie hätte nach Ansicht des BAG ihre Arbeitsleistung sofort anbieten müssen (BAG, 5 AZR 19/05).
Nicht gewährter Urlaub ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG]). Bei der Altersteilzeit im Blockmodell stellt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase allerdings keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne dar.
Sind am Ende der Arbeitsphase noch Urlaubsansprüche offen, müssen diese nicht abgegolten werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Eine Abgeltung komme nur zum Ende der Freistellungsphase in Betracht. Voraussetzung sei aber, dass die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen seien. Grundsätzlich würde jedoch ein übertragener Urlaubsanspruch am 31. März des Folgejahrs (es sei denn, tarif- oder einzelvertraglich sind andere Verfallfristen geregelt) verfallen.
Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer ging am 1. Februar 2003 in die zweijährige Freistellungsphase. Vier Tage Resturlaub aus 2002 hatte er wegen einer angeordneten Urlaubssperre nicht nehmen können. Den ganzen Januar 2003 war er arbeitsunfähig krank gewesen. In diesem Fall verfallen die vier Tage aus 2002 mit dem 31. März 2003, die zwei Tage anteiliger Urlaub für Januar 2003 mit dem 31. März 2004. Eine Abgeltung zum Ende der Freistellungsphase am 31. Januar 2005 scheidet aus.
Beispiel 2: Hätte der Arbeitnehmer lediglich eine einjährige Freistellungsphase mit seinem Arbeitgeber vereinbart, hätte er am 31. Januar 2004 (Ende der Freistellungsphase) noch Anspruch auf Abgeltung der beiden Urlaubstage für Januar 2003, weil der Urlaubsanspruch erst am 31. März 2004 verfällt.
Stellt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase einen Urlaubsantrag, wandelt sich der verfallene Urlaubs- in einen Schadenersatzanspruch um, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsnahme zu vertreten hat. Das wäre wiederum nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer die restliche Zeit der Arbeitsphase krank ist (BAG, 9 AZR 143/04).
Bei der Urlaubsgewährung und insbesondere bei der Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das nächste Kalenderjahr gilt:
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Der Urlaubsanspruch muss normalerweise im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG).
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Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG). Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG). Durch Tarifvertrag kann ein längerer Übertragungszeitraum vereinbart werden.
Kann der Urlaub wegen Krankheit oder Unfall während des Übertragungszeitraums nicht genommen werden, verfällt der Anspruch. Gleiches gilt, wenn die Urlaubsgewährung auf Grund eines Beschäftigungsverbots für eine Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutzgesetz unmöglich war.
Dem steht ebenfalls der Fall gleich, dass ein Urlaubsanspruch bis zum Ende des Übertragungszeitraums als Folge der Freistellung im Rahmen des Altersteilzeitmodells nicht erfüllt werden konnte.
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Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, muss eine Abgeltung erfolgen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Nach der Auffassung des BAG entsteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt zu haben.
Endet dagegen nach Ausscheiden des Arbeitnehmers die Arbeitsunfähigkeit im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum so rechtzeitig, dass bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis der Urlaub hätte verwirklicht werden können, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
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Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums den Urlaub nicht und hat er dies zu vertreten, tritt nach Zeitablauf an dessen Stelle als Ersatzanspruch ein Urlaubsanspruch in gleicher Höhe.
Der Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 BGB ist gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen ergreift.
Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hin. Habe der Arbeitgeber Anhaltspunkte für einen zur Kündigung führenden Sachverhalt, könne er Ermittlungen anstellen und insbesondere den Betroffenen anhören. In dieser Zeit beginne die Kündigungsfrist nicht zu laufen. Fristbeginn sei erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermittlungen abgeschlossen und die Kenntnis des Kündigungssachverhalts habe. Unerheblich sei, ob die Maßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren.
Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des LAG sowohl bei einer Tatkündigung als auch bei einer Verdachtskündigung. Bei einer Verdachtskündigung müsse die Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung erfolgen. Bei der Tatkündigung sei die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers grundsätzlich erforderlich, damit dieser Gelegenheit erhalte, entlastende Umstände vorzubringen. Erst dann habe der Arbeitgeber die Kenntnis aller für und gegen die Kündigung sprechenden Umstände, die für den Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB maßgeblich seien (LAG Hamm, 19 (9) Sa 232/05).
Baurecht
Von welcher Bemessungsgrundlage ist der vereinbarte Sicherheitseinbehalt bzw. die zu erbringende Bankbürgschaft vorzunehmen? Ist der Brutto- oder der Nettorechnungsbetrag maßgeblich? Die Antwort finden Sie im folgenden Beitrag.
Grundsätzliches zum Sicherheitseinbehalt
Nach § 14 Absatz 2 VOB/A wird empfohlen, dass Auftraggeber von ihren Auftragnehmern für die Vertragserfüllung als Sicherheit fünf Prozent und für die Gewährleistung drei Prozent der Auftragssumme einbehalten sollen. In der Praxis haben sich jedoch Einbehalte von zehn Prozent für die Vertragserfüllung bzw. fünf Prozent für die Gewährleistung eingespielt.
§ 17 Absatz 6 Nummer 1 VOB/B regelt, dass der Einbehalt von der "Zahlung" vorzunehmen ist. Das heißt: Der Einbehalt ist von dem Betrag zu berechnen, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer schuldet. Ob der Einbehalt nun vom Brutto- oder vom Nettorechnungsbetrag einbehalten wird, hängt somit entscheidend davon ab, ob der Auftraggeber die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.
Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b UStG
Ist der Auftraggeber nach §13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer, weil sein Subunternehmer Bauleistungen abrechnet oder weil ein im Ausland ansässiges Unternehmen über in Deutschland steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen abgerechnet hat, ist der Sicherheitseinbehalt stets vom Nettobetrag zu berechnen. Schließlich schuldet der Auftraggeber dem Subunternehmer in den Fällen des § 13b UStG ja nur den Nettobetrag.
Beispiel: Die Hoch- und Tiefbau AG erhält von einem Subunternehmer eine Rechnung über netto 200.000 EUR, für die § 13b UStG gilt. Es wurde für Gewährleistung eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft von fünf Prozent vereinbart. In diesem Fall beträgt der Sicherheitseinbehalt also 10.000 EUR.
Umsatzsteuer/Vorsteuer: Die Hoch- und Tiefbau AG muss in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung jedoch die volle Umsatzsteuer in Höhe von 32.000 EUR und Vorsteuer in gleicher Höhe anmelden (200.000 EUR x 16 Prozent). Es liegt keine Minderung des Entgelts vor.
Subunternehmer schuldet die Umsatzsteuer
Werden Leistungen abgerechnet, für die § 13b UStG nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel Kranvermietung), wird der Einbehalt aus dem Bruttobetrag berechnet. In solchen Fällen schuldet der Auftraggeber dem Subunternehmer nämlich den Bruttobetrag.
Beispiel: Die Hoch- und Tiefbau AG bekommt von einem Unternehmer eine Rechnung über 50.000 EUR zuzüglich 8.000 EUR Umsatzsteuer, wobei § 13b UStG nicht greift. Es wurde ein Sicherheitseinbehalt von fünf Prozent vereinbart. Der Einbehalt beträgt in diesem Fall 2.900 EUR (fünf Prozent von 58.000 EUR).
Umsatzsteuer/Vorsteuer: Da ein Sicherheitseinbehalt keine Minderung des Entgelts darstellt, schuldet der Rechnungsaussteller die vollen 8.000 EUR Umsatzsteuer und der Auftraggeber kann die volle Vorsteuer in Höhe von 8.000 EUR geltend machen.
Wichtig: Ist als Sicherheit für die Vertragserfüllung ein Einbehalt von 10 Prozent oder für die Gewährleistung von fünf Prozent vereinbart, und wird dieser Einbehalt in einem 13b-Fall versehentlich vom fiktiven Bruttobetrag vorgenommen, wird die 10 Prozent- bzw. fünf Prozent-Höchstgrenze überschritten, die die VOB maximal zulässt. Das kann im Extremfall dazu führen, dass der Werkvertrag unwirksam wird.
Bemessungsgrundlage für die Bauabzugssteuer
Liegt für einen Nachunternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, müssen 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und ans Finanzamt abgeführt werden. Obwohl die Gegenleistung bei Anwendung des § 13b UStG im Nettorechnungsbetrag besteht, fordert der Gesetzgeber hier den Einbehalt vom Bruttobetrag.
Beispiel: Der Bauherr erhält eine Rechnung für Bauleistungen über netto 100.000 EUR, für die er die Bauabzugssteuer einbehält und abführt. Es liegt ein Fall des § 13b UStG vor. Zudem ist ein Sicherheitseinbehalt von 10 Prozent vereinbart.
Auf den Sicherheitseinbehalt wird die Bauabzugssteuer erst angewandt, wenn dieser an den Nachunternehmer ausbezahlt wird.
Ist vereinbart, dass eine Gewährleistungsbürgschaft durch die Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft abgelöst werden kann, muss der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt an den Unternehmer auszahlen.
Diese Entscheidung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH). Unterlasse der Auftraggeber dies und lasse er auch eine vom Unternehmer gesetzte Nachfrist verstreichen, den Einbehalt auf ein Sperrkonto einzuzahlen, habe er das Recht auf jede Sicherheit verloren. Er müsse dann den aus der Schlussrechnung zurückgehaltenen Betrag auszahlen und auch die Bürgschaft zurückgeben (BGH, VII ZR 11/04).
Bauträger müssen es sich künftig sehr genau überlegen, ob sie sich auf eine Rückabwicklung des Vertrags einlassen oder reklamierte Mängel beseitigen. Das gilt vor allem, wenn der Eigentümer schon einige Jahre in der Wohnung wohnt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich entschieden, dass sich der Nutzungsvorteil des Eigentümers nur nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen der tatsächlichen Nutzung und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren berechnet. Bemessungsgrundlage für die Wertminderung durch die Bewohnung ist dabei nicht der Kaufpreis, sondern der tatsächliche Wert der mangelhaften Immobilie. Folge im konkreten Fall: Der Eigentümer musste nur einen Nutzungsvorteil von 9.331 EUR zahlen - und nicht den fiktiven Mietzins, den der Bauträger angesetzt hatte. Der hätte sich auf 47.462 EUR belaufen.
Wichtig: Bei einer Rückabwicklung im Wege des Großen Schadenersatzes muss der Bauträger dem Eigentümer auch noch die Finanzierungskosten ersetzen. Wer als Bauträger in eine ähnliche Lage kommt, sollte also eine schnelle Entscheidung herbeiführen, ob der Mangel beseitigt oder der Vertrag rückabgewickelt wird. Nach dieser Entscheidung ist die Mangelbeseitigung meist der günstigere Weg (BGH, VII ZR 325/03).
Der Hauptschuldner kann die Verpflichtung des Bürgen nicht per Rechtsgeschäft verändern.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Fall hin, in dem die ursprünglich vereinbarte förmliche Abnahme durch eine konkludente Abnahme ersetzt wurde. Dies stelle nach Ansicht des OLG eine nachträgliche Vereinbarung dar, die den Bürgen nicht binde. Solle nämlich die Bürgschaft die vertragsgemäße Gewährleistung für fertig gestellte und abgenommene Arbeiten sicherstellen, müsse die Haftung des Bürgen von der ursprünglich vereinbarten förmlichen Abnahme abhängen. Anderenfalls werde dem Bürgen möglicherweise ein Streit darüber aufgenötigt, ob eine konkludente Abnahme in Kenntnis eines Mangels erfolgt sei oder nicht (OLG Köln, 17 U 170/03).
Familien- und Erbrecht
Nach geltendem Recht muss ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, ein so genanntes Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaats beibringen. Hierin wird bestätigt, dass nach dem Recht dieses Staats kein Hindernis für eine Ehe besteht. Viele Staaten stellen diese Zeugnisse jedoch nicht oder nur eingeschränkt aus oder die Bescheinigung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Daher können die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen, die je nach Heimatstaat verschieden sind, von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden. Für diese Entscheidungen sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig.
Den Befreiungsantrag kann das heiratswillige Paar allerdings nicht selbst stellen. Er wird vielmehr vom zuständigen Standesbeamten bei der Anmeldung zur Eheschließung entgegengenommen und dem Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung vorgelegt.
Heiratswillige Paare können sich vorab bereits durch die "Kölner Liste online" über die Voraussetzungen eines erfolgreichen Befreiungsantrags informieren. Diese Liste gliedert sich in Allgemeine Hinweise zum Verfahren für den Bezirk des OLG Köln und in ein alphabetisches Länderverzeichnis, in dem von "Ägypten" bis "Zypern" die je nach Heimatland unterschiedlichen Anforderungen an eine Befreiung näher dargestellt sind. Die "Kölner Liste online" kann ab sofort unter www.olg-koeln.nrw.de unmittelbar auf der Startseite ("Aktuelles") sowie über die Rubrik "Aufgaben" aufgerufen werden.
Aufstockungsunterhalt wird unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau hin, deren Ehe 1999 geschieden wurde. Sie verlangte erst ab 2001 nachehelichen Unterhalt. Nach Ansicht des BGH sei es belanglos, dass die Frau den Unterhalt erst zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht habe, obwohl das Scheidungsurteil schon seit 1999 rechtskräftig sei. Allein ausschlaggebend sei eine Aufstockungslage zum Zeitpunkt der Ehescheidung (BGH, XII ZR 211/02).
Die Kosten für den halbtägigen Besuch eines Kindergartens stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie sind von den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle umfasst.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg die Klage eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater zurück. Die über den bereits gezahlten Regelbetrag hinausgehende Unterhaltsforderung sei unbegründet. Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der halbtägige Besuch eines Kindergartens heutzutage die Regel sei. Die hierfür entstehenden Kosten würden daher üblicherweise bei Kindern ab dem 3. Lebensjahr anfallen. Sie seien daher durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle gedeckt. Mit diesen Pauschalen seien die durchschnittlichen, über einen längeren Zeitraum anfallenden Lebenshaltungskosten des Kindes abgedeckt (OLG Nürnberg, 10 UF 395/05).
Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung sollen Nachlass und Erben geschützt werden. Häufig geschieht die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, weil die Erben noch minderjährig sind.
Die Dauer einer Testamentsvollstreckung richtet sich vorrangig nach den Anordnungen des Erblassers. Angeordnet werden kann
- eine feste Laufzeit,
- ein Endtermin,
- eine auflösende Bedingung und
- eine Koppelung an ein Ereignis.
Die Dauer ist auf maximal 30 Jahre begrenzt. Im Zweifel wird die angeordnete Dauer durch Auslegung ermittelt. Es ist zwischen der Dauer des Testamentsvollstreckeramts und der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden. Endet nur das Testamentsvollstreckeramt, ist zu prüfen, ob das Nachlassgericht einen Nachfolgetestamentsvollstrecker ernennen muss, falls ein solcher nicht bereits durch letztwillige Anordnung bestimmt ist. Bei Erlöschen des Testamentsvollstreckeramts läuft die Testamentsvollstreckung grundsätzlich weiter, es sei denn, der erklärte oder durch Auslegung ermittelte Wille des Erblassers geht dahin, dass damit auch die Testamentsvollstreckung enden soll. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sich Ehegatten gegenseitig zu Testamentsvollstreckern einsetzen.
Gesetzliche Fälle der Beendigung des Testamentsvollstreckeramts sind
- Versterben des Testamentsvollstreckers,
- Unwirksamkeit,
- Kündigung durch den Testamentsvollstrecker und
- Entlassung durch das Nachlassgericht.
Diese Regelungen beziehen sich nicht auf die Vollstreckung selbst, außer der Erblasser hat insoweit auch die Beendigung der Vollstreckung angeordnet. Erlischt nur das Amt, muss ein Nachfolger bestimmt werden. Mangels einer Benennung durch den Erblasser erfolgt dies durch das Nachlassgericht.
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Der Energiepass für Gebäude trifft Aussagen über die energetische Qualität der Gebäudeaußenhaut einschließlich Dach, Fenster und Türen, Heizungstechnik sowie Abgaswärmeverluste. Grundlage ist die EU-Gesamtgebäudeenergieeffizienz-Richtlinie vom 16.12.02. Diese Richtlinie sollte bis zum 4.1.06 in nationales Recht umgesetzt werden. Obwohl der Gesetzgebungs- und Verordnungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, wird in der Praxis bereits oft nach dem Energiepass gefragt. Die folgenden Ausführungen stellen daher eine - vorläufige - Information dar.
1. Für wen muss der Energieausweis ausgestellt werden?
Der Pass ist für alle privaten und öffentlichen Gebäude ohne Unterschied auszustellen, ob sie zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden. Ausnahmen gelten für selbstgenutzte Einfamilienhäuser, solange sie nicht veräußert werden. Für Baudenkmäler sind Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Energieausweises möglich. Gleiches gilt, wenn die energetische Sanierung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde.
2. Wer stellt den Energiepass aus?
Der Energiepass kann von Architekten, Bauingenieuren oder sonst bauvorlageberechtigten Personen, Handwerkern und Schornsteinfegern mit spezieller und nachgewiesener Zusatzausbildung (Zertifizierung) ausgestellt werden. Augenblicklich gilt er nur für neu zu errichtende Gebäude. Künftig soll er auch für Bestandsimmobilien gelten.
Die Deutsche Energieagentur unterhält eine Ausstellerdatenbank zertifizierter Aussteller im Internet (www.zukunft-haus.info.de; kostenlose Hotline: 0800 736734).
3. Mit welchem Preis muss gerechnet werden?
Die Erstellungskosten werden momentan je nach Verfahren mit 300 bis 1.500 EUR beziffert.
4. Für welchen Zeitraum gilt der Energiepass?
Der Energiepass gilt für zehn Jahre. Danach muss er aktualisiert werden.
5. Nach welchen Vorgaben wird der Energiepass ausgestellt?
Ein spezielles Verfahren zur Berechnung der energetischen Qualität des Gebäudes ist momentan vom Gesetzgeber noch nicht ausgewählt. In Betracht kommen sowohl ein bedarfskennwert-orientiertes Verfahren als auch eine Berechnung auf Verbrauchsgrundlage. Dazu muss die ausführende Verwaltungsvorschrift (AVV) erst erlassen und die EnEV novelliert werden.
6. Welche Daten und Unterlagen muss der Hauseigentümer beibringen und wo können sie beschafft werden?
Es sind die Bauunterlagen einzureichen. Sind sie nicht vorhanden, können sie bei der Bauaufsichtsbehörde beschafft werden. Insbesondere von Interesse sind neben Grundrisszeichnungen energetische Berechnungen der bauvorlageberechtigten Person, die gemeinsam mit dem Bauantrag vor Realisierung des erstellten Bauvorhabens eingereicht worden sind, vor allem Wärmedämmwerte der verbauten Scheiben für Fenster, Balkontüren o.a.
Neben technischen Unterlagen zu Heizungs- und Klimaanlagen sind auch Rechnungen von Bedeutung, aus denen das Kaufdatum sowie Art und Umfang des verbauten sonstigen Materials zur Installation der Heizung (wie z.B. Leitungsquerschnitte von Zu- und Abflusssträngen) sowie verwendetes Isolationsmaterial hervorgehen. Vor allem sollten sich aus den Unterlagen die Berechnung der Heizlast nach DIN 12831, die Auswahl der Heizungsanlage nach Art, Größe und Fabrikat sowie die Bestimmung der Anlagenaufwandszahl nach DIN 4107-10 für mögliche Alternativen ergeben.
7. Wie wirkt sich der Energiepass auf die Werthaltigkeit der Immobilie aus und wie kann man gegensteuern?
Eine große Gefahr des Energieausweises liegt in einer unmittelbaren Beeinflussung des Immobilienwerts. Der Energiepass ist beim Verkauf der Immobilie und bei ihrer Vermietung vorzulegen. Unterlegt man die bisher von der DENA entwickelten Bewertungskriterien für die energetische Qualität, ist zu befürchten, dass die Bestandsimmobilien einen sehr schlechten energetischen Qualitätsausweis im unteren Drittel der gewählten Skala erfahren. Dies schlägt unmittelbar auf die Höhe des Kaufpreises sowie auf die Höhe der erzielbaren Mieten durch. Beide werden nach unten tendieren. Dies gilt im Fall der Vermietung vor dem Hintergrund des bestehenden Mietermarkts mit einem Überangebot von Wohnungen ohnehin.
Soweit möglich, ist mit den unter 6. genannten Unterlagen sowie mit vorhandenen Schornsteinfegermessprotokollen (CO²-Emission) und parallelen Messprotokollen beauftragter Firmen zur Heizungswartung gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer "möglichst kostengünstigen Lösung" über Verbände, Handwerker, Bekannte o.a. der energetische Bedarf des eigenen Gebäudes zu prüfen. Diese Prüfung im Vorfeld des Energiepasses macht unter folgenden Aspekten Sinn:
Ist der Energiepass erst einmal Pflicht, wird es zu einem Auftragsstau im Hinblick auf die dann gewünschten energetischen Qualitätsverbesserungen kommen. Einzelne Gewerke sollten im Sommer durchgeführt werden, wie z.B. der Einbau neuer Heizungen, Fenster oder grundlegender Dämmarbeiten an der Gebäudeaußenhaut und im Dachbereich.
Insbesondere die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet zinsgünstige Darlehen zur energetischen Qualitätsverbesserung von Gebäuden an. "Tagesfrische Konditionen" können unter www.kfw.de im Internet abgerufen werden.
8. Welche Auswirkungen hat der Energiepass im laufenden Mietverhältnis?
Dem Mieter stehen keine Mietminderungsrechte zu, wenn die im Energieausweis ausgewiesene energetische Qualität des Gebäudes tatsächlich nicht besteht. Ebenso wenig ergeben sich Schadenersatzansprüche, wenn der Mieter etwa direkt mit dem Energieversorger höhere Verbräuche abrechnen muss als sie im Energiepass ausgewiesen sind.
Auch wenn der Energieausweis bei der Neuvermietung vorzulegen ist, wird er nicht zum Bestandteil des Mietvertrags und damit erst recht nicht zu einer zugesicherten Eigenschaft. Denn der Vermieter hat keinerlei darauf gerichteten Erklärungswillen, sondern genügt schlicht seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Vorlage des Energiepasses. Der Energiepass ist auch nicht mit dem Mietvertrag zu verbinden und wird dadurch nicht Vertragsbestandteil. Er ist nur vorzulegen. Der Ausweis bleibt im Eigentum des Vermieters.
9. Wie können die Mieter an den Kosten des Energiepasses beteiligt werden?
Wird ein Architekt oder Ingenieur mit der Erstellung des Energiepasses beauftragt, sind die Herstellungskosten als Baunebenkosten im Rahmen der Mieterhöhung nach Modernisierung anrechnungsfähig. Denn zu den Baunebenkosten gehören auch die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen.
10. Sind Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften zu beachten?
Bei Eigentümergemeinschaften stellt sich die Frage, ob nicht ein Eigentümer auf der Grundlage einer ggf. "schwachen" Klassifizierung des Objekts einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Anspruch auf Energieeinsparmaßnahmen erwirbt, da dann ein technisch-wirtschaftlicher Standard etabliert wird, der zu einer Verpflichtung der Eigentümer zur Durchführung einer so genannten modernisierenden Instandsetzung führt. Anspruchsgrundlage könnten §§ 14, 15 WEG sein. Ein solcher Anspruch ist wahrscheinlich. Obwohl der Energieausweis keine Rechtspflichten begründen soll und nur der Information dient, wird der Anspruch von einzelnen Eigentümern gestellt werden, wenn diese zeitnah ihre Wohnung verkaufen/vermieten wollen, um mit bestmöglich ausgewiesenem energetischen Standard einen möglichst hohen Preis zu erzielen.
Soweit sich dies im konkreten Falle abzeichnet, sollten die Instandhaltungsrücklagen frühzeitig aufgestockt werden. Anderenfalls drohen kurzfristige Nachschusspflichten.
Betreibt ein Hauseigentümer eine moderne Gaszentralheizung, muss der Schornstein nicht mehr zwingend jährlich gereinigt werden.
Diese Entscheidung traf nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Hauseigentümers, der seinen Schornstein nicht mehr alljährlich vom Schornsteinfeger reinigen lassen wollte. Er habe einen neuen Gasheizkessel einbauen lassen, der den Brennstoff völlig rückstandsfrei verbrenne. Deshalb sei eine Kontrolle des Schornsteins ausreichend und eine Reinigung nur bei einer tatsächlichen Verschmutzung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit gerechtfertigt.
Dieser Auffassung ist das OVG nach Anhörung eines Sachverständigen für Schornstein- und Feuerungstechnik gefolgt. Die vorgesehene jährliche Kehrpflicht von Schornsteinen sei unnötig und belaste den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig. Zwar diene die Reinigung der Schornsteine der Erhaltung der Feuersicherheit. Diese könne auch bei modernen Gasfeuerungsanlagen dadurch beeinträchtigt werden, dass Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper, Ablagerungen von Blättern und Ähnliches zu Verengungen oder Verstopfungen des Leitungsquerschnitts führten. Jedoch würden solche Gefahrensituationen keine zwingende jährliche Reinigung vorschreiben. Vielmehr würden die öffentlichen Sicherheitsbelange ausreichend gewahrt, wenn regelmäßig eine Anlagenkontrolle erfolge, z. B. durch Ausspiegelung. Eine Reinigung des Schornsteins müsse nur bei Bedarf erfolgen.
Hinweis: Diese Entscheidung hat nicht nur für Hauseigentümer Auswirkungen. Da es sich bei den Reinigungskosten um umlagefähige Nebenkosten handelt, ist der Mieter ebenso betroffen. Er sollte bei seinem Hauseigentümer sicherstellen, dass unnötige Reinigungen vermieden werden (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10105/05.OVG).
Wohnt in einem Mehrfamilienhaus auch ein unter Polizeischutz stehender Staatsanwalt, müssen die Nachbarn die mit den Überwachungsmaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen auch über lange Zeit hinnehmen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Weil gegen den Staatsanwalt Morddrohungen ausgesprochen wurden, wurde das betreffende Mehrfamilienhaus seit mehreren Jahren ständig überwacht. Unter anderem fanden regelmäßige Personenkontrollen statt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr der mit der jahrelangen Überwachung verbundene Eingriff in ihre Grundrechte nicht mehr zuzumuten sei. Die Klage gegen die Überwachungsmaßnahmen wies bereits das Verwaltungsgericht ab.
Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Lebensgefahr für den Staatsanwalt bestehe nach wie vor. Die Belastungen der Klägerin durch die Überwachungsmaßnahmen seien auch verhältnismäßig, da sie zum Schutz des Lebens anderer unvermeidbar seien. Zwar verkenne das Gericht nicht, dass die Personenkontrollen, denen die Klägerin und ihre Besucher ausgesetzt seien, sowie die tägliche Konfrontation mit der Existenz eines kriminellen Milieus als hochgradig belastend empfunden würden. Dem Staatsanwalt sei ein Wohnungswechsel jedoch nicht zuzumuten, zumal hierdurch die Problematik lediglich verlagert werde. Die Wohnung werde von ihm und seiner Ehefrau als gleichsam letzter Raum ihrer Privatsphäre angesehen. Außerdem komme die Ermittlungstätigkeit des Staatsanwalts im Bereich der organisierten Kriminalität dem Staat und der Allgemeinheit zugute, weil sie dem Schutz des Einzelnen vor schweren Straftaten diene. Sein Beruf habe zu einer erheblich reduzierten privaten Lebensweise geführt und ein Wohnungswechsel würde die soziale Isolierung weiter verstärken. Die Einschränkungen für den Staatsanwalt und seine Ehefrau gingen insgesamt weit über das hinaus, was die Klägerin und die anderen Mitbewohner an Belastungen hinzunehmen hätten (OVG Rheinland-Pfalz, 12 A 10951/04.OVG).
Der Ausbau eines Speichers zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der damit verbundenen intensiveren Nutzungsmöglichkeit regelmäßig die übrigen Wohnungseigentümer in ihren Rechten beeinträchtigt und daher deren Zustimmung bedarf.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. Es wies aber auch darauf hin, dass es keine Regel ohne Ausnahme gebe. Bestehe nämlich wie im zu Grunde liegenden Fall die Wohnanlage aus selbstständigen Einfamilienhäusern, liege kein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil für die anderen Wohnungseigentümer vor. Die Wohnnutzung des einzelnen Raums im Dachgeschoss innerhalb der Wohnung lasse keine Belegung des Hauses mit weiteren Personen erwarten. Entsprechend ergebe sich keine wesentlich intensivere und damit auch störendere Nutzung. Folge sei, dass die anderen Wohnungseigentümer keine Beseitigung des Ausbaus verlangen könnten (OLG München, 34 Wx 28/05).
Verbraucherrecht
Ein Anerkenntnis des Schädigers kann schon in der Inauftraggabe der Reparatur einer Sache liegen.
Das musste sich ein Versicherungsnehmer sagen lassen, der bei der Jagd den Bockdrilling eines Jagdfreunds beschädigt hatte. Nach Meldung des Schadenfalls bei seiner Jagdhaftpflichtversicherung gab er die Reparatur in Auftrag und bezahlte die Rechnungssumme. Der Versicherer sagte in Unkenntnis davon zunächst die Regulierung zu. Später lehnte er aber ab und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab in diesem Fall dem Versicherer Recht. Dieser sei nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch anzuerkennen oder zu befriedigen. Damit solle verhindert werden, dass sich Versicherungsnehmer und Dritte auf Kosten des Versicherers arrangieren und dadurch dem Versicherer die ihm allein zustehende Herrschaft der Fallbearbeitung nehmen. Gegen diese Obliegenheit habe der Versicherungsnehmer verstoßen. Schon die Erteilung des Reparaturauftrags stelle ein bedingungswidriges Anerkenntnis dar, da er sich dadurch vertraglich gegenüber der Reparaturfirma auch zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichte. Zwar sei ausnahmsweise auch eine Reparatur bzw. die Befriedigung des Geschädigten ohne Zustimmung des Versicherers möglich, wenn die Verweigerung offenbar unbillig wäre. Erforderlich seien aber Umstände, die eine unterbleibende oder verzögerte Schadensregulierung für jeden anständigen Menschen auf den ersten Blick als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen würde. Die Belastung gesellschaftlicher Beziehungen rechtfertige ebenso wenig wie die Gefährdung langjähriger Geschäftsbeziehungen einen Verstoß gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot. Eine Jagdfreundschaft könne daher nicht als solche Ausnahme gelten (OLG Hamm, 20 U 231/04).
Eine "vorsätzliche Ausführung einer Straftat" liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelt.
Das ist das Ergebnis der Klage eines Versicherungsnehmers, der nur einen Führerschein für Kleinkrafträder hatte. Er verletzte sich bei einer Fahrt mit einem Motorroller, für den der Führerschein nicht galt. Der Versicherer berief sich auf den Ausschluss "Ausführung einer vorsätzlichen Straftat". Der Versicherungsnehmer meinte, es fehle am Vorsatz, weil er von einem ausländischen Fahrzeugverleiher erfahren habe, mit dem Führerschein dürfe dieser Roller gefahren werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ließ dies jedoch nicht gelten und wies seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil ab. Wenn der Versicherungsnehmer einem mit Rücksicht auf die Unzuverlässigkeit der Auskunft vermeidbarem Verbotsirrtum unterlegen sei, berühre das nach der hier maßgeblichen strafrechtlichen Sichtweise den Vorsatz nicht. Dann greife auch der Ausschluss (OLG Hamm, 20 U 104/05).
Wann liegt nur eine "konstruktionsbedingte Eigentümlichkeit" vor, die nicht unter die Sachmängelhaftung fällt?
Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken befassen. Es ging im Wesentlichen um die Innenverkleidung eines VW Sharan, Baujahr 1996, den der Kläger im Juli 2002 für 12.000 EUR gekauft hatte. Die Innenverkleidung wies auffällige "schlitzartige Verformungen" auf. Die Kfz-Händlerin hielt diese Verformungen für eine "konstruktionsbedingte Eigentümlichkeit" und nicht für einen Sachmangel. Es handele sich um eine die Verkehrssicherheit nicht berührende Bagatelle, die dem Käufer bekannt gewesen sei. Dieser Argumentation schloss sich das OLG nicht an und verurteilte die Händlerin zur Rückzahlung des Kaufpreises. Auch wenn es sich um einen Konstruktionsfehler handele, müsse das Autohaus im Rahmen seiner Sachmängelhaftung dafür geradestehen. Der Käufer habe nicht damit rechnen müssen, ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mit derart "optisch unschönen Verformungen" der Innenverkleidung zu erhalten. Der Mangel sei "erheblich" im Sinne der Vorschriften über den Vertragsrücktritt. Auch die Optik des Innenraums sei wichtig. Die Verformungen würden ins Auge springen und ein schlechtes Licht auf den Fahrzeugeigentümer werfen. Auf die niedrigen Reparaturkosten von knapp 300 EUR konnte die Händlerin nicht verweisen, weil das Gericht von einem unbehebbaren Mangel ausging. Auch das Argument "Mangel war bekannt" zog nicht. Der Käufer hatte den Wagen vor Abschluss des Kaufvertrags nicht besichtigt (OLG Saarbrücken, 1 U 567/04).
Wird ein Patient nicht rechtzeitig vor einer Operation über die Risiken aufgeklärt, muss ihm der Krankenhausbetreiber im Fall eines Schadeneintritts Ersatz leisten.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Patienten, der wegen Schmerzen die Ambulanz eines Krankenhauses aufgesucht hatte. Am nächsten Tag wurde er in dem Krankenhaus operiert. Die Operation - es handelte sich um eine Leistenbruchoperation - war mit erheblichen Risiken verbunden, weil der Patient bereits zweimal voroperiert worden war. Nach der Operation verwirklichten sich diese Risiken, unter anderem wurde der Patient impotent.
Das OLG verurteilte den Betreiber des Krankenhauses zum Schadenersatz, weil er nicht beweisen konnte, dass die Krankenhausärzte den Patienten rechtzeitig über die Risiken der Operation aufgeklärt hatten. Eine Aufklärung am Tag der Operation genüge dabei nicht. Erforderlich sei vielmehr eine Aufklärung mindestens am Vortag. Der Patient müsse so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren könne. Eine Aufklärung, die erst am Tag der Operation erfolge, sei - von Notfällen abgesehen - regelmäßig zu spät (OLG Koblenz, 5 U 676/05).
Wird ein Flugpassagier zum gebuchten Termin auf Grund einer Vorverlegung des Flugs um fünfzehn Stunden nicht befördert, muss ihm Schadenersatz geleistet werden, da eine Vertragsverletzung gegeben ist.
Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Frankfurt a.M. hin. Im Urteilsfall ging es um einen Flug, den die Fluggesellschaft aus Gründen der Auslastung 15 Stunden vorverlegt hatte. Die Passagiere wurden darüber nicht informiert. Als sie rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen erschienen, teilte man ihnen mit, das gebuchte Flugzeug sei seit Stunden abgeflogen. Weitere Unterstützungsleistungen erfolgten nicht. Alle Passagiere mussten sich bei anderen Fluggesellschaften einen Ersatzflug besorgen.
Das AG sprach ihnen nun die Kosten des Ersatzflugs als Schadenersatzleistung zu. Flugpassagiere seien nicht verpflichtet, sich den Flug 48 Stunden vor Abflug rückbestätigen zu lassen bzw. zu einem verfrühten Zeitpunkt zu fliegen. Die Einbeziehung von Beförderungsbedingungen müsse bei Vertragsschluss erfolgen. Eine abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme auf der Homepage des Flugunternehmens genüge nicht. Die Fluggesellschaft könne sich daher nicht auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen. In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen war die Pflicht festgehalten, sich 48 Stunden vor geplantem Rückflug bei der Fluggesellschaft zu melden, um den Rückflug rückbestätigen zu lassen. Eine derartige Verpflichtung zu vereinbaren sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch müsse dies mit dem Flugpassagier bei Abschluss des Beförderungsvertrags geschehen (AG Frankfurt a.M., 30 C 142/05).
Verkehrsrecht
Ein Geschädigter verstößt in der Regel nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er in einem Totalschadensfall sein Unfallfahrzeug zum Restwertbetrag laut Schadensgutachten veräußert, ohne abzuwarten, ob der Versicherer nach Empfang des Schadensgutachtens ein höheres Restwertangebot übermittelt.
Mit dieser Entscheidung stärkt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Stellung des Unfallgeschädigten. Geschehen war Folgendes: Nach einem Unfall des Klägers am 10.12.04 rechnete sein Anwalt unter Vorlage eines Gutachtens mit Schreiben vom 17.12.04 auf Totalschadenbasis ab. Am 20.12.04 verkaufte der Kläger seinen Wagen für 5.000 EUR (= Restwert lt. Gutachten) an ein Autohaus. Am 22.12.04 ging bei seinem Anwalt ein Kaufangebot i.H.v. 10.400 EUR ein, obwohl dieser, wie ausdrücklich mitgeteilt, dafür keine Empfangsvollmacht hatte. Der Kläger selbst erhielt vom Angebot erst am 29.12.04 Kenntnis. Die Versicherung legte ihrer Abrechnung den höheren Restwert zugrunde. Die Klage auf den Differenzbetrag war erfolgreich.
Das OLG hat im Verhalten des Klägers keinen Verstoß gegen die gesetzliche Schadensminderungspflicht gesehen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Hiernach darf das Unfallfahrzeug sogar schon vor Zuleitung des Schadengutachtens veräußert werden (BGH, VI ZR 132/04, OLG Düsseldorf, I-1 U 128/05).
Selbst bei hohem Reparaturkostenaufwand ist ein merkantiler Minderwert eines beschädigten und fachgerecht reparierten Kfz nicht anzunehmen, wenn der Schaden kein eigentlicher Verkehrsunfallschaden war und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Pkw-Eigentümers. Beim Besuch einer Waschstraße war sein Wagen beschädigt worden. Das OLG entschied, dass er neben dem Ersatz des Sachschadens keine Entschädigung für einen merkantilen Minderwert verlangen könne. Nach den hier gegebenen Umständen sei der Handelswert des Wagens nicht gemindert. Der Schaden stelle keinen eigentlichen "Unfallschaden" dar, er betreffe die Fahrzeugstruktur nicht. Ein Kaufinteressent, der deshalb auf eine Verringerung des Kaufpreises dringen würde, wäre nicht recht ernst zu nehmen. Darüber hinaus handele es sich bei dem Wagen um ein sehr gesuchtes, wertstabiles Fahrzeugmodell. "Fadenscheinige" Versuche, den Preis eines solchen Wagens zu drücken, seien in diesem Rahmen von vornherein praktisch aussichtslos (OLG Frankfurt a.M., 24 U 111/05).
Für die Einordnung eines Kfz als Lkw oder Pkw ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen. Der Einordnung in den Zulassungspapieren kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
Diese Feststellung traf nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es machte deutlich, dass für die Unterscheidung von Pkw und Lkw auf die gesetzliche Legaldefinition im Personenbeförderungsgesetz zurückgegriffen werden müsse. Danach sei im vorliegenden Fall bei dem Sprinter der Marke Daimler-Chrysler von einem Lkw auszugehen, obwohl es sich laut Fahrzeugschein um einen Pkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t handele. Das OLG argumentiert wie folgt: Das Fahrzeug sei nach seiner konkreten Bauart und Einrichtung nicht (auch nicht wahlweise) zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport bestimmt. Es sei mit einer separaten Ladefläche ausgestattet, die durch eine dauerhaft installierte und mit Nieten an der Fahrzeugkarosserie befestigten Wand von der mit einer Sitzbank versehenen Fahrgastzelle abgetrennt gewesen sei. Der Laderaum sei seitlich mit Holz beplankt gewesen, der Fahrzeugboden mit Holzplatten ausgelegt, die an der Bodengruppe festgenietet waren. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass das betreffende Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung der Klasse M 1, die sich auf Pkw bezieht, besessen habe und dementsprechend im Kfz-Schein als Pkw bezeichnet werde (OLG Hamm, 1 Ss OWi 272/05 und 1 Ss OWi 402/04).
Wer als erwachsener Radfahrer verbotswidrig auf einem links befindlichen Fuß- und Radweg fährt und auch eine für ihn "rot" zeigende Ampel nicht beachtet, wodurch es zu einer Kollision mit einem anderen Radfahrer kommt, dem allenfalls ein geringfügiges Zuschnellfahren vorzuwerfen ist, muss den entstandenen Schaden alleine tragen.
Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle eine Radfahrerin zum vollständigen Ersatz des Schadens des Radfahrers, mit dem sie zusammengestoßen war. Das OLG wies darauf hin, dass die Radfahrerin unstreitig verbotswidrig auf dem linksseitigen Fuß- und Radweg gefahren sei. Hätte sie sich vorschriftsmäßig verhalten und zunächst den rechtsseitigen Radweg benutzt, um dann die Straße zu überqueren, wäre sie für den entgegenkommenden Radfahrer frühzeitig erkennbar gewesen. Der Zusammenstoß hätte dann in der konkreten Art und Weise nicht geschehen können. Die Radfahrerin hätte es demnach in der Hand gehabt, nur durch ihr verkehrsgerechtes Verhalten den Unfall zu vermeiden. Wenn sie aber schon verbotswidrig auf dem linksseitigen Fuß- und Radweg fuhr, hätte sie die links befindliche Autofahrerampel beachten müssen. Dabei hätte sie in Rechnung stellen müssen, dass von links kommende Radfahrer "grün" hatten und daher in einem Zug über die Straße fahren würden. Selbst wenn sie meinte, die Ampel gelte für sie nicht, hätte sie wegen des zu erwartenden Querverkehrs rechtzeitig anhalten und vom Fahrrad steigen müssen. Auch dann wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Damit trägt sie letztlich allein die Schuld. Ein den geschädigten Radfahrer möglicherweise treffender Schuldvorwurf, dass er unter den gegebenen Umständen relativ schnell mit dem Fahrrad gefahren ist, tritt daher im Verhältnis zu dem groben Verkehrsverstoß der Radfahrerin völlig zurück (OLG Celle, 14 U 83/05).
Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig. Er hat auf Grund dessen das anhängige Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob die maßgebliche Vorschrift im Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern verfassungsmäßig ist, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.
In dem Urteilsfall klagen ein freiberuflicher Rechtsanwalt und seine Ehefrau, Eltern von sechs minderjährigen Kindern. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1997 machten sie für sich und ihre Kinder entrichtete Krankenversicherungsbeträge in Höhe von ca. 33.300 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der gesetzlichen Höchstbetragsregelung nur ca. 10.000 EUR als Sonderausgaben. Die Eltern vertraten daraufhin die Auffassung, dass die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungswidrig sei. Insbesondere Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit müssten im Vergleich zu Arbeitnehmern höhere Beträge für die Existenzsicherung ausgeben, die steuerlich aber nicht berücksichtigt würden. Ein solcher Versicherungsschutz sei mit Beiträgen in Höhe des Sonderausgaben-Höchstbetrags nicht zu erreichen. Außerdem bliebe der erhöhte Aufwand von Steuerpflichtigen mit mehreren Kindern unberücksichtigt.
Hinweis: Das gegenständliche Verfahren betrifft das Streitjahr 1997. Die Fachwelt ist sich zur Zeit noch uneins darüber, ob und wie sich dieses Verfahren auch auf andere Veranlagungszeiträume auswirkt: Denn obwohl die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen bereits Gegenstand eines Vorläufigkeitsvermerks in den Einkommensteuerbescheiden ist, ist unklar, ob dieses neue beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren ebenfalls davon umfasst wird. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich hierzu noch nicht verbindlich geäußert.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass sich ab dem Veranlagungszeitraum 2005 die steuerrechtliche Einordnung von Beiträgen zur Krankenversicherung geändert hat. Damit stellt sich weiter die Frage, ob das hier beschriebene Verfahren auch Auswirkungen für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2005 entfalten kann. Solange das BMF den Vorläufigkeitsvermerk aber nicht ausdrücklich auf diesen Fall ergänzt, besteht auch hier keine abschließende Rechtssicherheit.
In vergleichbaren Fällen kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nur angeraten werden, die weitere Vorgehensweise entweder (individuell) mit dem eigenen Berater abzuklären oder aber - rein vorsorglich - in allen noch offenen Fällen Einspruch einzulegen. Würde sich nach dem eingelegten Einspruch dann zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass dies "vergeblich" war, würde es lediglich zu einer Zurückweisung des Einspruchs durch das Finanzamt kommen (BFH, X R 20/04).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich zur Behandlung von Berufsausbildungskosten anlässlich der gesetzlichen Neuregelungen aus dem Jahr 2004 wie folgt geäußert:
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Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Allerdings können Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, grundsätzlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu einem Betrag in Höhe von 4.000 EUR im Kalenderjahr berücksichtigt werden.
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Findet allerdings eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z.B. eines Ausbildungsdienstverhältnisses wie das Referendariat zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen oder zum Studium abkommandierte bzw. beurlaubte Bundeswehroffiziere oder für ein Promotionsstudium beurlaubte Geistliche) statt, liegen Werbungskosten/Betriebsausgaben vor. Wird die Erstausbildung oder das Erststudium dagegen lediglich vom Arbeitgeber finanziell gefördert, können keine Werbungskosten/Betriebsausgaben zum Ansatz kommen.
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Kosten für eine weitere Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium fallen unter die Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren inländischen steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Hinweis: Zu den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können bis zu dem Betrag von 4.000 EUR im Kalenderjahr z.B. als Sonderausgaben abgezogen werden:
- Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur,
- Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort,
- Mehraufwand für Verpflegung,
- Mehraufwand wegen auswärtiger Unterbringung, sowie
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (BMF, IV C 8 - S 2227 - 5/05).
Wer einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreichen bzw. ändern wollte, konnte dies bisher nur schriftlich tun. Denn jeder Freistellungsauftrag muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erteilt werden, auf dem die Unterschrift des Kunden vorgesehen ist. Allerdings war es bislang auch schon möglich, einen Freistellungsauftrag per Telefax zu erteilen. Trotzdem war dieses Prozedere vor allen Dingen für Kunden von Online-Banken ein Ärgernis. Dies kann sich nun ändern, da die Erteilung oder Änderung eines Freistellungsauftrags neuerdings auch online möglich ist.
Wollen die Banken von der Online-Abwicklung Gebrauch machen, müssen sie gewährleisten, dass die Unterschrift ihrer Kunden durch eine elektronische Authentifizierung z.B. in Form des banküblichen gesicherten PIN-/TAN-Verfahrens erfolgt. Hierzu wird zur Identifikation des Kunden die PIN verwendet und die Unterschrift durch die TAN ersetzt.
Hinweis: Liegt ein Freistellungsauftrag vor, zahlen Banken auch im Jahr 2006 Zinsen an Alleinstehende in Höhe von 1.370 EUR und an zusammenveranlagte Ehegatten in Höhe von 2.740 EUR steuerfrei aus. Ab dem 1.1.2007 soll der Sparerfreibetrag nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung allerdings weiter gesenkt werden. Im Gespräch ist die Senkung des Sparerfreibetrags auf 750 EUR für Alleinstehende und auf 1.500 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten (BMF, IV C 1 - S 2404 - 31/05).
Hinweis: Damit ist ein Unternehmer an seine einmal getroffene Wahl gebunden, die er in einem Jahresabschluss getroffen hat, der einem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde liegt (BFH, X R 32/03).
Die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten sind gemäß den Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster gilt dies allerdings nicht für Gewerbetreibende und Freiberufler.
Denn der Gesetzgeber hat mit dieser auf die Arbeitnehmer begrenzten Steuerbefreiung zum einen die Nutzung und Akzeptanz des Internets fördern wollen. Zum anderen sollte der Erfassungs- und Bewertungsaufwand bei Arbeitgebern vermieden werden, den er im Hinblick auf eine nur begrenzte Freistellung ansonsten leisten müsste. Damit ist die Zielrichtung der Steuerbefreiung eine andere als bei Unternehmern. Im Ergebnis ist in dieser Ungleichbehandlung damit auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu sehen. Die vorgenommene Beschränkung auf Arbeitnehmer ist ferner sachgerecht, da Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten regelmäßig ein Interesse daran haben, die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen einzuschränken. Dieser Interessengegensatz fehlt beim Unternehmer.
Eine Erweiterung dieser Steuerbefreiung auf die Gewinneinkünfte würde die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Ein Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung von Telefon und PC angewiesen ist. Daher ist auch nach Auffassung der Finanzverwaltung eine steuerlich unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern in diesem Punkt sachlich gerechtfertigt.
Hinweis: Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Der Bundesfinanzhof hat nun abschließend zu entscheiden, ob Gewerbetreibende und Freiberufler ihren Gewinn um den privaten Anteil an Telekommunikationskosten erhöhen müssen oder ob auch sie die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können. Betroffene sollten ihre Bescheide offen halten (FG Münster, 12 K 3383/03 E, n.rkr.).
Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußert und erhält der veräußernde Gesellschafter als Entgelt dafür börsengängige Aktien, bestimmt sich der Veräußerungspreis selbst dann nach dem Kurswert der Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung, wenn der Veräußerer der Anteile sich dazu verpflichtet hat, die Aktien innerhalb einer Sperrfrist nicht zu veräußern.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig Holstein ist bei einem solchen Tauschgeschäft als Veräußerungspreis für die GmbH-Anteile der Wert der eingetauschten Aktien am maßgebenden Stichtag anzusetzen und nicht der nach Ablauf der Sperrzeit festzustellende Wert der Aktien. Denn der Zeitpunkt der Veräußerung sei der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den Aktien auf den veräußernden Gesellschafter übergegangen ist. Bei der vereinbarten Sperrfrist handele es sich um eine persönliche Verpflichtung des Veräußerers, die den Wert der übernommenen Anteile zum Übergabetag aber nicht beeinträchtigt. Kursanstieg oder Kursverluste der Aktien sind steuerlich unbeachtliche Vorgänge auf der privaten Vermögensebene. Durch das eingegangene Kursrisiko sind die erworbenen Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht weniger wert gewesen als der damalige aktuelle Börsenkurs. Der Verlust ist erst in der Folgezeit eingetreten.
Hinweis: Diese statische Sichtweise ist vergleichbar mit der Bemessungsgrundlage im Erbfall. Auch hier ist der Börsenkurs am Todestag maßgebend, selbst wenn die Erben erst einmal nicht über das Depot verfügen können und die Wertpapiere im Kurs sinken. Eine Ausnahme davon wäre allenfalls denkbar, wenn am Veräußerungsstichtag bereits konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Kursentwicklung erkennbar wären (FG Schleswig-Holstein, 3 V 147/05, rkr.).
Bei der Vermittlung von Grundkenntnissen in Word oder Excel mittels eines Computerkurses liegt die Vermutung nahe, dass dies heutzutage zum Allgemeinwissen gehört und somit in den Privatbereich fällt. Das hat weiterhin zur Folge, dass Aufwendungen für diese Grundlagenvermittlung grundsätzlich nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen hat die Kosten für eine solche Fortbildung im vollen Umfang als Werbungskosten anerkannt, da es im konkreten Fall einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen erkannte.
Der Steuerpflichtige, ein Lagerist ohne hauseigenen PC, hatte eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt, wonach die Maßnahme zwingend notwendig war, um für den Arbeitsplatz wesentliche Grundkenntnisse zu erlangen. Dem Finanzamt hatte diese Bescheinigung nicht ausgereicht, um die Kursaufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Das Finanzgericht hingegen hat diese ablehnende Haltung als rechtswidrig eingestuft, da sich aus der Arbeitgeber-Bescheinigung ein eindeutiger objektiver Zusammenhang mit der Berufstätigkeit ergibt. Die Fortbildung des Steuerpflichtigen war danach zwingend erforderlich und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden. Zudem sprechen Prüfung und entsprechendes Abschlusszertifikat für die berufliche Veranlassung, da dies regelmäßig nur im Arbeitsleben von Vorteil ist, um eine entsprechende Qualifikation nachweisen zu können.
Hinweis: Um das Argument der privaten Veranlassung zu entkräften, sollten sich Arbeitnehmer vor der Buchung eines entsprechenden Kurses eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über die berufliche Notwendigkeit der Maßnahme ausstellen lassen. Nur so ist gewährleistet, dass die anschließend anfallenden Aufwendungen beim Arbeitnehmer als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Neben den Kursgebühren sind auch die Kosten für die jeweiligen Fahrten zu den Schulungsterminen, für die Fachunterlagen und bei längerer Abwesenheit auch Verpflegungsmehraufwendungen abziehbar (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 1944/03).
Wirtschaftsrecht
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Ab dem 1. Januar 2007 können unter der Internet-Adresse www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Hierzu zählen u.a. Registereintragungen oder Jahresabschlüsse. Anleger, Geschäftspartner und Verbraucher müssen sich die wesentlichen Unternehmensinformationen künftig nicht mehr aus verschiedenen Datenbanken zusammensuchen, sondern können sie ohne nennenswerten Aufwand gebündelt über das Unternehmensregister im Internet abrufen. Für die Unternehmen ist auch die im Entwurf vorgesehene elektronische Führung der Handelsregister von großer Bedeutung. Da die Unterlagen künftig elektronisch eingereicht werden, können Vorgänge elektronisch bearbeitet werden und damit Eintragungen schneller erfolgen.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
Spätestens bis zum 1. Januar 2007 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren sieht der Entwurf unter anderem vor, dass über Anmeldungen zur Eintragung grundsätzlich "unverzüglich" zu entscheiden ist; zudem sollen die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert werden.
Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden - eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Ob die Bekanntmachung für einen Übergangszeitraum wie bisher auch in Tageszeitungen erfolgen muss, werden die Bundesländer in eigener Verantwortung regeln.
Und so kann das Verfahren in der Praxis ablaufen: Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, begibt er sich zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die mit der Anmeldung einzureichenden Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen elektronischen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst; zudem sind die Daten dann für jedermann über das Internet einsehbar (z.B. www.unternehmensregister.de).
2. Offenlegung der Jahresabschlüsse
Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut.
3. Elektronisches Unternehmensregister - www.unternehmensregister.de
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Schaffung eines zentralen Unternehmensregisters vor, über das die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral elektronisch abgerufen werden können. Damit wird eine zentrale Stelle geschaffen, an der alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, gebündelt zum Online-Abruf zur Verfügung stehen ("one stop shopping"). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten.
Mit dem Gesetzesvorhaben werden die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der 1. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, Teile der EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie Beschlüsse der Regierungskommission Corporate Governance umgesetzt. Der Regierungsentwurf kann unter www.bmj.bund.de abgerufen werden.
Der GmbH-Geschäftsführer ist für die sorgfältige Führung der Geschäfte verantwortlich. Dazu gehört auch das ordnungsgemäße Abführen von Beiträgen an die zuständigen Einzugsstellen. Dafür haftet der Geschäftsführer gegebenenfalls sogar mit seinem Privatvermögen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch kürzlich klargestellt, dass Beiträge zur Urlaubskasse des Baugewerbes (ULAK) nicht von der persönlichen Haftung umfasst sind.
Beachten Sie: Auch wenn bei den ULAK-Beiträgen Entwarnung gegeben werden kann, so bleiben doch eine Reihe von Haftungsfallen. An erster Stelle zu nennen sind hier die rechtzeitige Bezahlung von Steuern und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Bei letzteren ist gar eine Haftungsverschärfung eingetreten. Seit dem 1. August 2004 ("Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit") haftet der Geschäftsführer nämlich persönlich für alle Sozialbeiträge und nicht mehr "nur" für die Arbeitnehmeranteile (BAG, AZR 542/04).
Das Registergericht kann die Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH ablehnen, wenn eine zur Übernahme des Amts geeignete und bereite Person weder vom Antragsteller vorgeschlagen noch durch die Tatsacheninstanzen auch unter Beteiligung der Organe des Handelsstands gefunden werden kann.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer GmbH. Die beiden jeweils hälftig beteiligten Gesellschafter stritten sich über die Wirksamkeit der sofortigen Abberufung des als Geschäftsführer bestellten einen Gesellschafters. Die Abberufung war durch den anderen Gesellschafter in einer von ihm allein abgehaltenen Gesellschafterversammlung erfolgt. Gleichzeitig hatte er beim Registergericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragt. Das Gericht hatte eine Bestellung abgelehnt.
Das OLG erklärte diese Ablehnung unter zwei Gesichtspunkten für rechtmäßig. Zum einen sei ein Notgeschäftsführer nur zu bestellen, wenn ein für die Vertretung der Gesellschaft unentbehrlicher Geschäftsführer fehle und ein dringender Fall gegeben sei. Von einem dringenden Fall könne jedoch nicht ausgegangen werden, wenn das Fehlen des Geschäftsführers auf Differenzen der Gesellschafter beruhe. Hier müssten sich die Gesellschafter untereinander einig werden oder die Wirksamkeit der Abberufung gerichtlich klären lassen. Zum anderen hätte auch trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten keine zur Übernahme des Amts bereite Person zur Verfügung gestanden. Da niemand zur Annahme eines solchen Amts gesetzlich verpflichtet werden könne, sei die Bestellung eines Notgeschäftsführers damit schon "mangels Masse" nicht möglich (OLG Frankfurt a.M., 20 W 280/05).
Die Arbeitsverwaltung kann sich bei einem Anspruch auf Beitragserstattung nicht auf Verjährung berufen, wenn bei der Betriebsprüfung unzulässig nur Stichproben durchgeführt wurden. Bei einer Gesellschaft mit einem Gesellschafter/Geschäftsführer und einem Angestellten ist eine Stichprobenprüfung nicht ausreichend.
Diese Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz erging in einem Fall, in dem ein Versicherter seit 1989 als Geschäftsführer einer GmbH tätig war. Darüber hinaus war bei der GmbH lediglich ein weiterer Angestellter tätig. Für den Versicherten wurden von Anbeginn seiner Tätigkeit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit bezahlt, weil man davon ausging, er sei abhängig beschäftigt. Diese Beurteilung wurde 1994 und 1995 durch die jeweils zuständigen Krankenkassen und 1999 durch den Rentenversicherungsträger bestätigt. 2002 kam die Krankenkasse dann zu dem Ergebnis, dass der Versicherte als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter/Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt ist. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seit 1998 wurden erstattet. Für die vor 1998 erhobenen Beiträge berief sich die Arbeitsverwaltung auf Verjährung.
Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die erstinstanzliche Entscheidung, nach der alle Beiträge zurückzuzahlen seien. Zwar verjähre der Beitragserstattungsanspruch nach vier Jahren. Jedoch müsse bei der Berufung auf diese Einrede Ermessen ausgeübt werden. Wenn es zur Beitragszahlung durch ein fehlerhaftes Handeln eines Versicherungsträgers gekommen sei, liege eine unbillige Härte vor, die die Berufung auf die Verjährungseinrede nicht zulasse. Bei einem Unternehmen mit einem Gesellschafter/Geschäftsführer und einem weiteren Mitarbeiter bestehe keine Veranlassung, die Betriebsprüfung auf Stichproben zu beschränken (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 5/05).
Die KfW-Mittelstandsbank führt die "Mikro 10"-Darlehensvariante nach der Testphase seit März 2005 im Jahr 2006 als reguläre Programmvariante fort. Mit dem Programm wird ein Finanzierungsbedarf zwischen 5.000 EUR - 10.000 EUR abgedeckt. Damit wird Gründern und jungen Unternehmen der Zugang zu kleinvolumigen Krediten erleichtert.
"Mikro 10" ist so ausgestaltet, dass die KfW-Mittelstandsbank die wesentlichen Risiken aus der Kreditgewährung übernimmt. Hierzu gewährt die KfW der durchleitenden Hausbank eine 80-prozentige Haftungsfreistellung, die teilweise durch die Bürgschaft des Europäischen Investitionsfonds abgesichert ist.
Hinweis: Die Eckpunkte von "Mikro 10" gestalten sich wie folgt:
- Zielgruppe: Gründer und kleine Unternehmen, bis zu drei Jahre nach Aufnahme der Selbstständigkeit
- Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln: Bis zu 100 Prozent
- Darlehensbetrag: 5.000 EUR - 10.000 EUR
- Zinssatz (Stand: 28.12.2005): 8,93 Prozent p.a. effektiv
- Laufzeit: 2-5 Jahre
- Tilgung: Beginn nach sechs Monaten, dann halbjährlich. Die Hausbank kann mit dem Kunden flexible Rückzahlungsvereinbarungen treffen.
Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beträgt 1,37 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Im Monat Februar 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. Februar 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. Februar 2006.
Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 15. Februar 2006.
Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 15. Februar 2005.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am Dienstag, den 15. August 2006 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am Mittwoch, den 15. Februar 2006 und Dienstag, den 15. August 2006 zu zahlen sind. Im Monat August 2006 können sich durch regionale Feiertage Abweichungen ergeben. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am Montag, den 13. Februar 2006 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 20. Februar 2006 für die Grund- und Gewerbesteuerzahler. Diese Frist gilt nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck.
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