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Mandantenbrief August 2005

CIRCULEX > Mandantenbriefe > August 2005

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Steuerrecht:

Wirtschaftsrecht:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang

Arbeitsrecht

Formvorschriften: Schriftformerfordernisse im Arbeitsrecht - Das sollten Sie wissen

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen die Schriftformerfordernisse bzw. Schriftformzwänge im Arbeitsrecht beachten. Dies ist durch die aktuelle Rechtsprechung insbesondere bei befristeten Arbeitsverhältnissen relevant. Dieser Beitrag gibt Ihnen eine Übersicht, was in welcher Form schriftlich festgehalten werden muss.

Befristungen können viele Gründe haben
Befristete Arbeitsverträge müssen in der Regel einen Sachgrund haben. Was ein solcher Sachgrund ist, schreibt § 4 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge vor:

  • Vorübergehender Bedarf: Der (Zusatz-)Bedarf an der Arbeitskraft besteht nur zeitweilig. Die anfallende Arbeit kann in absehbarer Zeit wieder mit dem bisherigen Mitarbeiterstamm bewältigt werden.

  • Vertretung: Der befristet Beschäftigte vertritt einen anderen Arbeitnehmer, zum Beispiel während einer längeren Erkrankung oder Schwangerschaft/Elternzeit. Die Möglichkeit des Abschlusses eines befristeten Arbeitsverhältnisses für Vertretungen in der Elternzeit ergibt sich bereits aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 21 BErzGG).

  • Erprobung: Diese Befristung soll helfen, die Eignung des Arbeitnehmers zu testen. Die Probezeit darf sechs Monate betragen, in Ausnahmen (zum Beispiel: längere Arbeitslosigkeit) bis 18 Monate.

  • Anschlussbeschäftigung nach Ausbildung/Studium: Damit erhalten junge Arbeitnehmer die Möglichkeit, zeitnah nach der Ausbildung/Studium einschlägige Berufserfahrungen zu erwerben.

  • In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe: Das Interesse an der Befristung geht vom Arbeitnehmer aus. Beispiel: Eine Mitarbeiterin kann nur ein paar Monate arbeiten, weil sie ihre kranke Mutter in Pflege nehmen muss.

Will der Arbeitgeber eine Vertretung einstellen, hat er die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag nur für einen bestimmten Zeitraum mit dem Mitarbeiter einzugehen. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf des Zeitraums, für den das Arbeitsverhältnis eingegangen wurde. Eine Kündigung ist nicht mehr erforderlich.

Beispielformulierung im Arbeitsvertrag:
§ … Befristung
Der/die Mitarbeiter(in) wird für die Zeit des Beschäftigungsverbots und der Mutterschutzfristen der Mitarbeiterin ... (Name), längstens aber bis zum Ablauf des ... (Datum) eingestellt.

Befristung ohne sachlichen Grund
Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist gemäß § 14 Absatz 2 Teilzeit und Befristungsgesetz bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer kann der Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden.

Musterformulierung im Arbeitsvertrag:
§ Beginn / Befristung
Das Arbeitsverhältnis beginnt am … (Datum) und endet mit Ablauf des ... (Datum), ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf.

Schriftformerfordernis
Die Befristung und damit das Arbeitsverhältnis auf Zeit kommt nur wirksam zu Stande, wenn die Befristung schriftlich vereinbart wurde. Fehlt es an der schriftlichen Vereinbarung, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen, für das die gesetzlichen Bedingungen gelten.

In einem jüngst verhandelten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob die Schriftform auch gewahrt ist, wenn die mündliche Abrede nach Arbeitsantritt schriftlich fixiert wird. Grundsätzlich gilt zwar, dass die Arbeitsvertragsparteien Abreden und Bedingungen auch nach Arbeitsantritt festlegen können. Die Befristung muss aber schon vor Arbeitsantritt vereinbart werden.

Begründet wurde dies vom Gericht wie folgt: Ist die Schriftform vorgeschrieben und wird sie nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Eine nachträgliche Befristung oder auch die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts kommen nicht in Betracht (BAG, 7 AZR 198/04).

Abmahnung
Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer verhaltensbedingt kündigen - weil er beispielsweise dauernd ohne plausible Begründung 30 Minuten zu spät kommt -, dann sollte er die Abmahnung schriftlich aussprechen. Denn eine Kündigung ohne mindestens eine vorherige Abmahnung wird von den Gerichten nicht akzeptiert. Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht die Faustregel: Keine Kündigung ohne Abmahnung. Damit der Arbeitgeber die Abmahnung beweisen kann, sollte er zunächst mündlich abmahnen und dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abmahnung aushändigen. Anschließend sollte er sich den Erhalt der schriftlichen Abmahnung mit Datum und Uhrzeit bestätigen lassen.

Auflösungsvertrag und Kündigung
Auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung ist nach § 623 BGB die Schriftform erforderlich. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BAG (2 AZR 659/03) auch, wenn nach einem Streitgespräch sowohl der Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber die Kündigung in aller Ernsthaftigkeit aussprechen. Denn das gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis soll Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und außerdem der Rechtssicherheit dienen (Klarstellungs- und Beweisfunktion).

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Betriebsrat: Keine Mitbestimmung bei der Zuweisung eines Außendienstmitarbeiter-Büros

Der Betriebsrat hat nicht darüber mitzubestimmen, nach welchen Kriterien der Arbeitgeber erfolgreichen Außendienstmitarbeitern, die leistungsabhängig vergütet werden, ein eigenes besonders ausgestattetes Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) begründete diese Entscheidung damit, dass die Zuweisung bestimmter Arbeitsmittel keine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung und Entgeltfestsetzung sei. Dies gelte auch, wenn mit diesen Mitteln größere Arbeitserfolge erzielt würden. Die Zuweisungskriterien seien auch keine mitbestimmungspflichtigen Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BAG, 1 ABR 22/04).

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Kündigungsrecht: Kündigung durch einen Vertreter

Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung (§ 623 BGB) ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.

Dies machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Zahntechnikerin deutlich, die bei der in Form einer GbR betriebenen Gemeinschaftspraxis dreier Zahnärzte beschäftigt war. Als sie gekündigt wurde, fiel ihr auf, dass das Kündigungsschreiben nur von zwei Zahnärzten unterschrieben war. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarzts fehlte die Unterschrift. Die Zahntechnikerin hielt die Kündigung daher mangels Schriftform für unwirksam und erhob Kündigungsschutzklage.

Das BAG gab ihr Recht. Soweit in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt seien, reiche es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichne. Eine solche Kündigungserklärung enthalte keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handele, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet sei (BAG, 2 AZR 162/04).

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Arbeitslosengeld: Ehrenamtlicher Bereitschaftsdienst schließt Arbeitslosigkeit nicht aus

Ein Bereitschaftsdienst als ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr steht der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn sich der Versicherte in seiner Privatwohnung, nicht in einer Einrichtung der Feuerwache auf- und bereithält.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem einem Versicherten die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert worden war. Der Mann war im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst der Stadt tätig und wohnte in einer von ihm gemieteten Wohnung neben der Feuerwache. Diese Wohnung war ausschließlich für Feuerwehrleute vorgesehen und mit der Wache über eine Klingel verbunden. Etwa jeden dritten Tag wurde der Mann zu Bereitschaftsdiensten von 16.30 Uhr bis 7.30 Uhr herangezogen. In dieser Zeit musste er in der Wohnung erreichbar sein. Außerdem nahm er rund 11 Stunden pro Woche an Feuerwehreinsätzen, Übungen und Schulungen teil. Er erhielt hierfür eine Aufwandsentschädigung von ca. 550 EUR pro Monat. Die Arbeitsagentur lehnte es ab, Arbeitslosengeld zu zahlen, weil der Kläger eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausübe.

Das LSG verurteilte die Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Arbeitslosengeld. Während des Bereitschaftsdiensts habe der Mann lediglich anwesend sein müssen. Er habe über seine Zeit frei verfügen und sogar schlafen dürfen. Von einer Arbeitsbereitschaft könne nicht gesprochen werden. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssten zudem unterschieden werden. Anders als der Bereitschaftsdienst sei die Arbeitsbereitschaft eine Zeit "wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung". Bezeichnend sei auch, dass der Mann sich in seiner Privatwohnung aufhalten durfte und nicht in der Feuerwache sein musste. Ein Vergleich mit einem Arzt, der sich im Krankenhaus in einem Ruheraum aufhalte, sei nicht berechtigt (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 55/03).

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Baurecht

Bauforderungen: Auch bei insolventen Auftraggebern sind Werklohnforderungen durchsetzbar

Dieses Problem tritt im Baubereich öfter auf: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers ist mangels Masse abgewiesen worden und der Bauunternehmer hat noch Forderungen. Diese muss er noch nicht "abschreiben". Das "Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen" (GSB) bietet Chancen, an das Geld zu kommen, indem man sich beim Geschäftsführer oder Prokuristen des Auftraggebers schadlos hält.

Das belegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. Ein Bauunternehmen war von einem Generalunternehmer (GU) mit Maurerarbeiten für eine Wohnanlage beauftragt worden. Der GU wiederum hatte den Auftrag von einem Bauträger erhalten. Der Bauträger finanzierte das gesamte Projekt mittels eines Bankkredits. Der GU erhielt sein Geld direkt von der Bank nach Maßgabe des Baufortschritts ausgezahlt. Den Werklohn für die Maurerarbeiten blieb er schuldig, weil er noch während der Baumaßnahme in Vermögensverfall geraten war. Der Bauunternehmer ging vor Gericht.

Das OLG bejahte einen Schadenersatzanspruch des Bauunternehmens gegen den Geschäftsführer aus § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit §§ 1, 5 GSB und verurteilte ihn zur Zahlung. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Geschäftsführer vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 1 Absatz 1 GSB verstoßen habe. Danach ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses zur Befriedigung von Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus auf Grund eines Werkvertrags beteiligt sind. Verletzt er diese Pflicht, haftet er mit seinem Privatvermögen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Geschäftsführers zurückgewiesen hat (OLG Stuttgart, 4 U 105/04; BGH, VII ZR 243/04).

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Haftungsrecht: Statiker haftet für unterlassene Prüfung des Bodengutachtens

Der Tragwerksplaner haftet neben dem Bodengutachter gesamtschuldnerisch, wenn er auf erkennbare Fehler des Bodengutachtens nicht hingewiesen hat und es dadurch zu einem Schaden gekommen ist. Hierzu muss er ungeeignete Untersuchungsmethoden des Baugrundgutachters (z.B. zu große Bohrabstände, zu geringe Bohrtiefe, Ungeeignetheit einer Spiralbohrung) erkennen können.

Mit dieser Entscheidung begründete das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Haftung eines Statikers, der auf erkennbare Fehler des Bodengutachtens nicht hingewiesen hatte. Hierdurch war es zu Schäden des Bauwerks gekommen. Durch die Prüfungspflichten würden zwar hohe Anforderungen an den Statiker gestellt. Diese hohen Anforderungen erschienen dem OLG aber gerechtfertigt. Das Gutachten eines Baugeologen liefere dem Statiker die Grundlage für seine Planung. Er müsse die Gutachten verstehen und interpretieren sowie bei Unklarheiten gezielt nachfragen können. Unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden sehr erheblichen Schäden bei falscher Planung sei der Statiker daher neben dem Baugeologen haftbar. Dieses Verschulden mag deutlich geringer als das des Baugeologen sein, sei aber prinzipiell gegeben (OLG Frankfurt a.M., 23 U 308/03).

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Verkehrssicherungspflicht: Haftung auch nach Abzug von Baustelle

Die dem Subunternehmer im Tiefbau obliegende Verkehrssicherungspflicht endet nicht mit der Beendigung seiner Tätigkeit und dem Abzug von der Baustelle. Er muss die von ihm geschaffene Gefahrenquelle sichern. Hierzu kann er entweder selbst für eine dauerhafte Absicherung während seiner Abwesenheit sorgen oder die Verantwortung jemand anderem übertragen.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) München einen Bauunternehmer. Dieser hatte als Subunternehmer auf einer Tiefbaustelle nach Fertigstellung der von ihm übernommenen Bauleistungen die Baustelle geräumt. Hierbei hatte er keine weitere Absicherung vorgenommen. Als ein Radfahrer nachts gegen die quer über den Radweg verlaufende provisorische Wasserversorgungsleitung fuhr, stürzte dieser und verletzte sich dabei schwer.

Das OLG war der Ansicht, dass für den Schaden des Radfahrers der Subunternehmer einstehen müsse. Er habe die von ihm verlegten Schlauchleitungen unzureichend gesichert. Es seien weder Warnhinweise noch eine Beleuchtung vorhanden gewesen. Damit habe er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese sei auch nicht durch sein Abziehen von der Baustelle beendet gewesen. Er hätte vielmehr die von ihm geschaffene Gefahrenquelle sichern müssen. Dazu hätte er entweder selbst für eine dauerhafte Absicherung während seiner Abwesenheit sorgen oder die Verantwortung jemand anderem übertragen müssen (OLG München, 7 U 3820/04).

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Verkehrssicherungspflicht: Bauunternehmer haftet nicht immer für Schäden durch Bauzaun

Kommt es durch einen umstürzenden Bauzaun zu einem Schaden, ist der Bauunternehmer nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er diesen ordnungsgemäß aufgestellt hat und der Bauzaun ohne sein Wissen später von einem Dritten umgestellt wurde.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken die Klage eines Autofahrers gegen einen Bauunternehmer zurück. Stein des Anstoßes war ein Bauzaun. Dieser war umgestürzt und hatte den Pkw des Autofahrers beschädigt.

Das OLG wies die Schadenersatzklage des Autofahrers zurück. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers sei nicht nachgewiesen. Das OLG sei nach der Anhörung von Zeugen vielmehr zu der Auffassung gelangt, dass der Bauunternehmer den Bauzaun ordnungsgemäß und verkehrssicher aufgestellt hätte. Nachdem er mit seinen Arbeiten an der Baustelle fertig gewesen sei, habe er den Bauzaun für weitere Arbeiten anderer Betriebe stehen gelassen. Der Bauzaun wurde später durch einen anderen Unternehmer verschoben, so dass ein verkehrsunsicherer Zustand hervorgerufen wurde. Der Bauunternehmer sei auch nicht verpflichtet gewesen, in bestimmten Zeitintervallen den Zaun zu kontrollieren. Dies gelte insbesondere, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Zaun in einem erheblichen Umfang bewegt werden würde (OLG Saarbrücken, 3 U 630/03).

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VOB/A: Bauunternehmer muss die Ausschlusskriterien beachten

Nimmt ein Bauunternehmer an einer öffentlichen Ausschreibung teil, sollte er sich informieren, welche Unterlagen der Auftraggeber als "Ausschlusskriterien" fordert. Fehlt auch nur einer der geforderten Leistungsnachweise, kann ihn das den Auftrag kosten, selbst wenn er das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat.

Das gilt sogar, wenn ihn der Auftraggeber auf sein Versäumnis hingewiesen und ihm zugestanden hat, den fehlenden Eignungsnachweis nachzureichen. Bemerkt das ein Wettbewerber und reicht einen Nachprüfungsantrag ein, muss der Bauunternehmer von der Ausschreibung ausgeschlossen werden. So lautet eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer des Bundes (Vergabekammer Bund, VK 1-35/05).

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Familien- und Erbrecht

Kindesunterhalt: Wann greift die Ersatzhaftung der Großeltern?

Die Ersatzhaftung der Großeltern wird auf Grund einer geringeren Leistungsfähigkeit (oder -willigkeit) der vorrangig Unterhaltspflichtigen bedeutsam. Einen Überblick über die Rechtslage gibt Ihnen die folgende Aufstellung:

  • Gesetz: Nach § 1607 Abs. 1 BGB haften die Großeltern nur, wenn ein vorrangig Unterhaltspflichtiger nicht leistungsfähig ist. Eltern sind grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig, soweit sie unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen außer Stande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts den Kindesunterhalt zu gewähren. Ihnen steht gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern aber nur der notwendige Selbstbehalt von 730 EUR bei Nichterwerbstätigen und 840 EUR bei Erwerbstätigen zu.

    Nach § 1607 Abs. 2 BGB tritt die Ersatzhaftung ein, wenn die Rechtsverfolgung gegen die vorrangig haftenden Eltern im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, also z.B. wenn

    • der vorrangig haftende Verwandte unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält

    • und im Inland kein vollstreckungsfähiges Vermögen vorhanden ist.

Zwar muss grundsätzlich die ein minderjähriges Kind betreuende Mutter bei unbekanntem Aufenthalt des leistungsfähigen Vaters auch den Barunterhalt des Kindes sicherstellen. Eine Ersatzhaftung der Großeltern kommt aber in Betracht, wenn sie dazu nicht in der Lage ist oder die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB vorliegen. Erschwert ist die Rechtsverfolgung im Inland, wenn dem vorrangig Unterhaltspflichtigen Einkommen fiktiv zugerechnet worden ist, dieser aber tatsächlich Sozialhilfe bezieht.

  • Darlegungslast: Wer einen nachrangig unterhaltspflichtigen Verwandten gemäß § 1607 Abs. 1 BGB auf Unterhalt in Anspruch nimmt, muss darlegen und beweisen, dass der vorrangig Verpflichtete nicht leistungsfähig ist. Dieser muss also tatsächlich und rechtlich wegen voller oder teilweiser Leistungsunfähigkeit ausfallen, obwohl alle Erwerbsobliegenheiten ausgeschöpft sind.

    Bei einer gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ist deshalb nicht ausschließlich auf das aktuelle Einkommen abzustellen, sondern auch auf die Vermögensverhältnisse. Auch ein möglicher Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB ist für die Leistungsfähigkeit von Bedeutung. Zur Schlüssigkeit der Ersatzhaftung gehören auch Angaben zu den Einkommensverhältnissen der das Kind betreuenden Mutter. Zwar steht nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB der Betreuungsunterhalt dem Barunterhalt gleich. Dennoch ist der den Betreuungsunterhalt leistende Elternteil im Verhältnis zu den in Anspruch genommenen Großeltern nach § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig unterhaltspflichtig.

  • Bedarf des Enkels: Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Berechtigten. Entscheidend dafür sind die Verhältnisse des Barunterhaltspflichtigen. Diese sind auch maßgeblich bei der Ersatzhaftung von Großeltern. Deshalb erhöht sich der Unterhaltsbedarf eines Kindes nicht, wenn die Großeltern in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

  • Leistungsfähigkeit der Großeltern: Höchstrichterlich nicht geklärt ist, welcher Selbstbehalt den Großeltern zusteht. Die Haftung des Großvaters wird dadurch eingeschränkt, dass der Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau dem Unterhaltsanspruch des Enkelkindes vorgeht.

  • Mehrheit von Großeltern: Alle Großeltern haften untereinander als gleichrangige Teilschuldner.

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Kindergeld: Berechnung des Kindergelds für volljährige Kinder ist verfassungswidrig

Eltern haben für volljährige Kinder nur Anspruch auf Kindergeld, wenn deren Jahreseinkommen 7.680 EUR im Jahr nicht übersteigt (§ 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz). Wird die Grenze um einen EUR überschritten, entfallen sämtliche kindbedingten Vergünstigungen für ein ganzes Jahr.

Seit Jahren gab es heftige Diskussionen, welches Einkommen maßgebend sei. Laut Gesetz handelt es sich in erster Linie um die nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Summe der Einkünfte. Das sind die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten. Sonderausgaben bleiben daher unberücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun entschieden, dass diese Praxis gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Einkünfte des Kindes müssten vielmehr um die vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge gemindert werden. Nur dieser Betrag sei netto zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet. Durch die derzeitige Nichtberücksichtigung würden Eltern von Kindern mit sozialversicherungspflichtigen Einkünften benachteiligt. Zweck der Begrenzung sei, Eltern mit Kindereinkommen unter dem Existenzminimum finanziell zu entlasten. Dieses Ziel könne aber nur umgesetzt werden, wenn Sozialabgaben berücksichtigt würden, da diese Gelder weder Eltern noch Kind zur Verfügung stünden (BVerfG, 2 BvR 167/02).

Hinweis: Durch die neue Sichtweise können viele nachträglich Kindergeld beanspruchen. Die Familienkassen müssen die Abgaben an Renten- und Krankenkasse mindernd berücksichtigen. Doch auch beim Finanzamt kommen Vergünstigungen wieder in Betracht, die es mit dem Anspruch auf Kindergeld gibt:/p>

  • Kinderfreibetrag
  • Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
  • Haushaltsfreibetrag (bis einschließlich 2003)
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (ab 2004)
  • Ausbildungsfreibetrag
  • Höhe des Eigenanteils bei den außergewöhnlichen Belastungen
  • Übertrag des Behinderten-Pauschbetrags vom Kind auf die Eltern
  • Schulgeld als Sonderausgabe
  • Kinderzulage für das selbst genutzte Eigenheim

Sofern wegen der Einkommensgrenzen kein Antrag auf Kindergeld und steuerliche Berücksichtigung gestellt worden ist, kann dies bei der Agentur für Arbeit nachgeholt und beim Finanzamt in noch offenen Steuerbescheiden geltend gemacht werden. Gegen Bescheide sollte binnen eines Monats Einspruch eingelegt und eine Neuberechnung der Kindeseinkünfte nachgereicht werden. Es reicht nicht, sich nur ans Finanzamt zu wenden. Denn seit 2004 wird hier der Anspruch auf Kindergeld auch gegengerechnet, wenn er nicht gezahlt wurde.

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Verbraucherinsolvenz: Unterhaltspflichten bleiben bestehen

Befindet sich ein Unterhaltspflichtiger im Verbraucherinsolvenzverfahren, befreit ihn dies nicht von seinen Zahlungspflichten.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hin. Der Insolvenzverwalter müsse dem Unterhaltspflichtigen den unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens belassen. Hieraus müssten die Unterhaltspflichten bestritten werden. Der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens richte sich entsprechend auch nach den jeweiligen Unterhaltspflichten: je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten, desto höher der Pfändungsfreibetrag (OLG Koblenz, 7 UF 900/04).

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Erbrecht: Durchgestrichenes Testament gilt als widerrufen

Streicht ein Erblasser den Text seines Testaments und zusätzlich seine Unterschrift komplett durch, ist davon auszugehen, dass er diese Verfügung widerrufen hat.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) wies in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass das widerrufene Testament zur Auslegung eines späteren, unvollständig gebliebenen Testaments herangezogen werden könne. Voraussetzung sei, dass der Erblasser dieses Testament gemeinsam mit dem widerrufenen Testament in einem Umschlag verschlossen aufbewahrt habe. Das BayObLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Erblasser bei der Streichung des ersten Testaments offenbar nicht die Absicht gehabt habe, die bisherigen Erben zu enterben. Die Streichung habe aus Sicht des Erblassers nur der Vorbereitung des neuen Testaments dienen sollen. Sie habe erst und nur soweit gelten sollten, als durch das in Vorbereitung befindliche neue Testament eine inhaltlich abweichende Regelung getroffen worden sei. Durch die gemeinsame Verwahrung beider Testamente in einem einzigen Umschlag habe der Erblasser zum Ausdruck gebracht, dass für ihn bis zuletzt beide Testamente Relevanz gehabt hätten (BayObLG, 1Z BR 93/04).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Altmietverträge: Alle Anwendungsfälle des neuen Kündigungsrechts auf einen Blick

DAm 1.6.05 ist das Gesetz über Kündigungsfristen bei so genannten Altmietverträgen in Kraft getreten. Das Gesetz bereinigt eine lange Zeit der Ungewissheit. Nachstehend wird zusammengefasst, wann es anwendbar ist und welche zeitlichen Abläufe zu beachten sind.

Inhalt des neuen Gesetzes
Das Gesetz besteht inhaltlich nur aus einem einzigen Satz: Danach gelten die alten Kündigungsfristen aus der Zeit vor der Mietrechtsreform nicht für Kündigungen, die ab dem 1.6.05 zugehen, wenn diese durch AGB vereinbart worden sind. Für diesen Fall gilt vielmehr das neue Recht über Kündigungsfristen (§ 573c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Das heißt: Durch das neue Gesetz verkürzt sich die Kündigungsfrist für Mieter auf 3 Monate, für Vermieter auf 3, 6 oder 9 Monate je nach Überlassungsdauer.

Wann ist das neue Recht sachlich anwendbar?
Der Anwendungsbereich des neuen Rechts umfasst die überwiegende Zahl der heute noch fortbestehenden Wohnraummietverhältnisse, die in der Zeit vor der Mietrechtsreform abgeschlossen wurden. Voraussetzungen sind:

  • unbefristeter Altmietvertrag (geschlossen vor dem 1.9.01) über Wohnraum;

  • Formularklausel, durch die die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. (wörtlich oder sinngemäß) vereinbart worden sind. Es gelten dazu die über das Vorliegen einer AGB entwickelten Rechtsgrundsätze;

  • ordentliche Kündigungserklärung (des Mieters oder Vermieters), deren Zugang ab dem 1.6.05 erfolgt.

Rechtsfolge: Es gilt statt der für beide Parteien je nach Überlassungsdauer gemäß AGB und § 565 Abs. 2 BGB a.F. geltenden bis zu zwölfmonatigen Kündigungsfrist die (kürzere) Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB, also für den Mieter die dreimonatige (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB) und für den Vermieter die dreifach gestaffelte, im Höchstfall neunmonatige Frist (§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB).

Das neue Gesetz ist bei Altmietverträgen nicht anwendbar bei:

  • Individualvereinbarungen über Kündigungsfristen; sie gelten weiter;

  • abweichenden Formularklauseln, d.h. solche, die eine Regelung über die ordentliche Kündigungsfrist abweichend von § 573c Abs. 1 BGB und zugleich abweichend von § 565 Abs. 2 BGB a.F. enthalten.

Beispiele: keine Anwendbarkeit des neuen Rechts:

  • Vermieter V. und Mieter M. haben formularmäßig Kündigungsfristen vereinbart, die mit einer anderen Anzahl von Staffelungen oder anderen Zwischenzeiten zwischen den Staffelungen als in § 565 Abs. 2 BGB a.F. geregelt sind.

  • Die von V. und M. vereinbarten Kündigungsfristen sind gestaffelt, aber länger als diejenigen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. Hier spricht die Abweichung von den alten gesetzlichen Kündigungsfristen gerade dafür, den Gestaltungswillen ebenso wie bei Individualvereinbarungen zu schützen (BT-Drucksache 15/4134, S. 4).

  • Der Mietvertrag von V. und M. sieht vor, dass die Kündigung (mit gestaffelten Fristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F.) nur zum Ende bestimmter Kalendermonate zulässig ist.

Wann ist das neue Recht zeitlich anwendbar?
Das neue Gesetz regelt den zeitlichen Rahmen seiner Anwendung ausdrücklich selbst, indem es auf "Kündigungen, die ab dem 1.6.05 zugehen" abstellt. Es bezieht sich also nur auf "Neukündigungen".

Beispiele: Neues Recht oder altes Recht?
Fall 1: Die Kündigung des Mieters M. ist vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dem Vermieter V. zugegangen, die (damals gültige, längere) Kündigungsfrist ist bereits vor diesem Stichtag abgelaufen.

Lösung zu Fall 1: Hier ist altes Recht anwendbar. Der gesamte Entstehungstatbestand hat sich unter Geltung des alten Rechts verwirklicht.

Fall 2: Die Kündigung des M. ist vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dem V. zugegangen, die (eventuell längere) Kündigungsfrist war jedoch zu diesem Stichtag noch nicht abgelaufen.

Lösung zu Fall 2: Hier kann erneut - nach In-Kraft-Treten des neuen Rechts - gekündigt werden und zwar mit den kürzeren, sich aus § 573c Abs. 1 BGB ergebenden Fristen. Es war schon für den vergleichbaren Fall des In-Kraft-Tretens des MietRRG anerkannt, dass Mieter oder Vermieter durch erneute Kündigung nach dem 31.8.01 die Verkürzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate für den Mieter, auf 3, 6 oder 9 Monate für den Vermieter ausnutzen können. Die erste Kündigung verbraucht nicht das Recht zu weiteren zulässigen Kündigungen. Es können also bei anderem Sachverhalt oder bei Gesetzesänderungen mehrere Kündigungen durch dieselbe Mietpartei hintereinander ausgesprochen werden.

Fall 3: Die Kündigung des M. geht dem V. erst nach dem 1.6.05 zu.

Lösung zu Fall 3: Der gesamte Vorgang der Kündigung richtet sich nach neuem Recht, unabhängig davon, wann der Mietvertrag geschlossen wurde.

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Schönheitsreparatur: Wer zu farbig streicht muss doppelt zahlen

Ein Mieter ist in der geschmacklichen Ausgestaltung der Mieträume grundsätzlich weitgehend frei. Er darf dabei aber nicht die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist.

Mit dieser Begründung verurteilte das Kammergericht (KG) einen Mieter zur Finanzierung erneuter Schönheitsreparaturen. Der Mieter hatte zwar kurz vor seinem Auszug neu renoviert. Der Vermieter konnte sich jedoch mit den blau, rot, moosgrün und gelb mit einem zweifarbigen braunen Muster gestrichenen Wänden nicht anfreunden. Zudem beanstandete er, dass die Türrahmen teilweise mit Wandfarbe überstrichen waren. Er verlangte daher die Kosten für eine erneute Renovierung ersetzt.

Das KG hielt die Empörung des Vermieters für berechtigt. Der Mieter hätte durch seine Schönheitsreparaturen den Zustand der Mietsache verschlechtert. Schönheitsreparaturen müssten so erledigen werden, dass der Vertragspartner keinen Schaden erleide. Gegen diese Nebenpflicht verstoße der Mieter, wenn seine Arbeiten zu einer "Verschlimmbesserung" geführt hätten. Handele er schuldhaft, stehe dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch zu. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Erst dadurch, dass der Mieter die Wohnung auf eine Art und Weise gestaltet habe, die nicht dem allgemein üblichen Geschmack entspreche, habe er diese in einen nicht oder nur sehr schlecht vermietbaren Zustand versetzt. Allein durch diese Pflichtverletzung sei die Notwendigkeit der Durchführung von erneuten Schönheitsreparaturen vor einer Neuvermietung entstanden (KG Berlin, 8 U 211/04).

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WEG: Einigung über Standort der Mülltonnen

Mangels abweichender Bestimmung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung kommt der Einzeichnung des Standorts der Müllbehälter im Aufteilungsplan keine verbindliche Wirkung zu. Die Wohnungseigentümer können daher mit Stimmenmehrheit eine Verlegung des Standorts beschließen.

Mit dieser Entscheidung beendete das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Streit mehrerer Wohnungseigentümer, der am Standort der Mülltonnen entbrannt war. Das BayObLG machte deutlich, dass die Wohnungseigentümer wirksam eine Verlegung des Mülltonnenstandorts beschließen konnten. Zur Begründung führte es aus, dass eine Einzeichnung der Mülltonnen im Aufteilungsplan einem solchen Beschluss nicht entgegenstehe. Der Aufteilungsplan habe nämlich die Aufgabe, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen. In der Praxis werde als Aufteilungsplan meist ein vom Architekten gezeichneter Bauplan verwendet. Der Plan enthalte deshalb üblicherweise zusätzliche Einzeichnungen, wie etwa Bepflanzungen oder den Platz für die Müllbehälter. Soweit in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung keine ausdrückliche Bestimmung hierzu getroffen sei, hätten diese zusätzlichen Einzeichnungen keine wohnungseigentumsrechtliche Bedeutung. Da im vorliegenden Fall weder die Teilungserklärung noch die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung über den Standort der Müllbehälter enthalten würden, sei der Standort nicht verbindlich festgelegt. Sei aber keine verbindliche Festlegung vorhanden, könnten die Wohnungseigentümer einen anderen Standort mit Mehrheit beschließen, weil es dabei um den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gehe (BayObLG, 2Z BR 73/04).

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Verbraucherrecht

Mietwagen: Autovermieter haftet bei Bedienungsfehlern

Autovermieter müssen den vollen Schaden tragen, der durch einen Bedienungsfehler des Mieters entstanden ist. Die vertragliche Haftungsfreistellung "nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung" greife nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die einem Mieter gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung gewährte Haftungsfreistellung erfasse auch Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, insbesondere durch Schaltfehler (BGH, XII ZR 107/01).

Beachten Sie: Wie der BGH hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock entschieden. Dort ging es um einen Fehler beim Betanken des Mietfahrzeugs (OLG Rostock, 3 U 85/03).

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Gebrauchtwagen: Händler schuldet Austauschmotor bei "Kolbenfresser"

Erleidet ein moderner Mittelklassewagen bei einem Kilometerstand von nur 88.000 km einen schweren Motorschaden, obwohl der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden in einem technischen Mangel des Wagens angelegt war.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. der Klage eines Käufers stattgegeben, der von dem Verkäufer die Ersatzkosten für einen Austauschmotor verlangte. Der Käufer hatte bei dem Gebrauchtfahrzeughändler einen über vier Jahre alten Opel Vectra Diesel mit einem Kilometerstand von 80.146 km gekauft. Vier Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erlitt dieses bei einem Kilometerstand von 88.000 km einen schweren Motorschaden ("Kolbenfresser"). Der Käufer musste einen Austauschmotor einsetzen lassen. Die Kosten in Höhe von 5.107,02 Euro verlangte er von dem Verkäufer, weil das Fahrzeug mangelhaft gewesen sei. Der Verkäufer meinte zwar, dass die Ursache des Motorschadens ungeklärt sei. Zudem habe der Käufer einen Nachweis dadurch vereitelt, dass er den beschädigten Motor im Austausch weggegeben hatte.

Die Klage hatte dennoch Erfolg. Das OLG ging davon aus, dass das gekaufte Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Der Käufer könne deshalb Schadenersatz in Gestalt des Betrags verlangen, der zur Herstellung eines mangelfreien Zustands erforderlich war. Der Käufer habe von einem modernen Mittelklassewagen mit Dieselmotor ohne weiteres eine Kilometerleistung in deutlich sechsstelligem Umfang erwarten können. Wenn das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 88.000 km unvermittelt einen schweren Motorschaden erleide und nichts auf ein schadensursächliches Fehlverhalten des Benutzers deute, spreche dies dafür, dass der Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst angelegt war. Es komme dann auf den exakten technischen Ursachenzusammenhang nicht mehr an. Bedienungsfehler als Schadensursache hat das OLG ausgeschlossen, weil angesichts der Einfachheit der technischen Bedienung eines modernen Kraftwagens und des Stands der Technik ein Kolbenfresser nicht ernstlich durch Bedienungsfehler hervorgerufen werden könne (OLG Frankfurt a.M., 24 U 198/04).

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Neuwagenhandel: Stornopauschale von 15 Prozent anerkannt

Die Bestellung eines Neuwagens ist grundsätzlich bindend. Das gilt auch, wenn eine geplante Finanzierung in Form eines Leasing-Vertrags später scheitert.

Das hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Streit zwischen einem Autohaus und einem Käufer zu Gunsten des Autohauses entschieden. Der Käufer hatte einen neuen BMW 330d bestellt. Unter der Rubrik "Besondere Vereinbarungen" stand der Hinweis "Leasing-Fahrzeug". Man ging davon aus, dass die Firma des Vaters des Käufers den Pkw leasen würde. Das funktionierte aber nicht. Noch bevor der Käufer die schriftliche Bestätigung erhalten hatte, kündigte er seine Bestellung. Das Autohaus bestand auf Vertragserfüllung und verlangte später die Stornopauschale von 15 Prozent des Kaufpreises, rund 6.000 Euro. Damit hatte es in beiden Instanzen Erfolg. Das OLG hat die vierwöchige Bindungsfrist für Neuwagenkunden und die 15-Prozent-Pauschale bei Abnahmeverweigerung anerkannt (OLG Bamberg, 5 U 147/04).

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Versicherungsrecht: Auslegung der "Bauherrenklausel" in der Privathaftpflichtversicherung

In der gesetzlichen Privathaftpflichtversicherung ist der Versicherungsnehmer als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens als Inhaber eines Einfamilienhauses versichert. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten mitversichert. Die Versicherung entfällt jedoch, sofern eine bestimmte Bausumme je Bauvorhaben überschritten wird (sog. Bauherrenklausel). Oftmals ist jedoch unklar, wann dieser Versicherungsausschluss greift.

Dies war auch in folgendem Rechtsstreit der Fall. Ein Versicherungsnehmer hatte bei der Renovierung seines Einfamilienhauses im 1. OG statt eines Fensters eine Außentür aus Glas eingebaut. Es wurde jedoch weder ein Balkon noch eine Brüstung vorgebaut. Über ein Jahr nach Abschluss der Umbauarbeiten öffnete bei einer Feier ein Gast überraschend diese Tür und trat nach außen. Dabei stürzte er auf die darunter gelegene Terrasse und zog sich schwere Verletzungen zu. Der Versicherungsnehmer verlangte von seiner Privathaftpflichtversicherung die Freistellung von Ansprüchen aus diesem Schadenereignis. Die Versicherung lehnte ihre Einstandspflicht unter Berufung auf die so genannte Bauherrenklausel ab.

Das OLG entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers, dass ein Versicherungsfall gegeben sei. Dieser sei nicht als Bauherr i.S. der o.g. Klausel anzusehen. Für den Unfall sei zwar die Tatsache mitursächlich geworden, dass bei den Renovierungsarbeiten eine ungesicherte Fenstertür eingebaut worden sei. Dafür hafte der Versicherungsnehmer jedoch nach Sinn und Zweck der Bauherrenklausel nicht als Bauherr, sondern als Hauseigentümer. Die Bauherrenklausel erfasse nämlich nur Haftpflichtfälle während der Bauphase, nicht aber Sicherheitsrisiken, die sich erst nach Abschluss der Bauarbeiten als Folge verbliebener Baumängel verwirklichen. Sie greife nur solange ein, als tatsächlich Bauarbeiten auf dem Grundstück stattfänden und soweit diese ursächlich für den Schadeneintritt seien. Werde das Haus dagegen nach Beendigung der Bauarbeiten zu Wohnzwecken genutzt, hafte der Inhaber als Hauseigentümer. Die typische Gefahr von Bauarbeiten sei dann nicht mehr gegeben. Eine hinreichend klare Abgrenzung der Haftung als Bauherr zu der als bloßer Hauseigentümer ergebe sich aus der Feststellung, ob zum Zeitpunkt des Unfalls noch Bauarbeiten stattfanden oder ob sich der Unfall im Zusammenhang mit der Wohnnutzung zugetragen hat. Im vorliegenden Fall stünden die Unfallursachen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Bewohnen des Anwesens, nicht aber mit den Bauarbeiten. Üblicherweise hätte der Versicherungsnehmer einen schweren Tisch vor die Tür geschoben. Dieser sei vor der Feier beseitigt worden, so dass es zu dem Unfall kommen konnte (OLG Karlsruhe, 19 U 189/04).

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Haftungsrecht: Beim Tennisdoppel kann Haftung ausgeschlossen sein

Die für sportliche Kampfspiele entwickelten Grundsätze zum Haftungsausschluss gelten auch, wenn beim Tennisdoppelspiel einer der beiden Doppelpartner den anderen verletzt und die Verletzung auf einem nicht mehr als nur geringfügigen Regelverstoß beruht.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Klage eines Tennisspielers zurückgewiesen. Dieser hatte eine Gehirnerschütterung erlitten, als ihn sein Doppelpartner beim Zurückschlagen eines Balls mit dem Schläger am Kopf traf.

Das OLG wies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, nach der unter dem Gesichtspunkt des treuwidrigen Selbstwiderspruchs bei sportlichen Kampfspielen ein Haftungsausschluss für Verletzungen bestehe, soweit der Schädiger die Regeln der Sportart nicht verletzt habe. Dies folge daraus, dass der Teilnehmer an einer solchen Sportart grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehme, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien. Im vorliegenden Fall gelte jedoch die Besonderheit, dass das Doppelspiel im Tennis kein Kampfspiel sei, da die Doppelpartner nicht gegeneinander, sondern miteinander spielen würden. Dies könne jedoch zu keiner anderen Beurteilung führen, da auch das Tennisspiel wegen seiner Schnelligkeit ein erhebliches Gefahrenpotenzial berge. Gerade beim Doppelspiel bestehe die Gefahr, dass es zwischen den Doppelpartnern zu einem Abstimmungsfehler oder einem Missverständnis komme. Auch wenn es in den internationalen Tennisregeln Vorschriften dafür gebe, welcher der beiden Doppelpartner einen Ball zurückzuschlagen habe, könne ein Verstoß hiergegen nur als geringfügige Regelverletzung gelten. Da im vorliegenden Fall kein Hinweis dafür vorliege, dass der Schädiger sich nicht mehr spieltypisch verhalten habe, müsse der Haftungsausschluss greifen (OLG Düsseldorf, I-15 U 78/04).

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Verkehrsrecht

Behindertenparkplatz: Auf Dauer des Falschparkens kommt es nicht an

Behindertenparkplätze sind grundsätzlich für Fahrzeuge behinderter Fahrer durchgängig freizuhalten.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Jena hin. Es machte deutlich, dass ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug jederzeit abgeschleppt werden könne. Auf die Dauer des verbotswidrigen Parkens komme es nicht an. Den den Abschleppvorgang anordnenden Hilfsbeamten könne ebenso wenig wie einem Parkplatz suchenden Behinderten ein Zuwarten zugemutet werden (OLG Jena, 4 U 965/04).

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Versicherungsrecht: Zur Auslegung der "Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung

Verursacht der Schädiger den Schaden an einem Fahrzeug nicht als Führer bei dessen Gebrauch, greift der Haftungsausschluss der "Benzinklausel" nicht.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in folgenden Fall: Der Kläger begehrt Versicherungsschutz von seiner privaten Haftpflichtversicherung. Eines Tages waren die Scheiben des Transporters, der dem angestellten Maurermeister von seinem Arbeitgeber für Fahrten zu Baustellen überlassen worden war, vereist. Deshalb stellte er wie auch in vielen Jahren zuvor einen Heizlüfter in den Wagen. Nachdem er ihn angestellt hatte, ging er zum Frühstücken in seine Wohnung zurück. Als er ca. 10 Minuten später zurückkam, war im Innern des Wagens durch den Heizlüfter ein Brand entstanden. Den Schaden seines Arbeitgebers in Höhe von ca. 6.700 Euro wollte er nun von seiner Haftpflichtversicherung ersetzt haben. Die beklagte Versicherung hat Leistungen im Hinblick auf die "Benzinklausel" abgelehnt. Danach ist "nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs ... wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden". Sinn und Zweck dieser Klausel ist es, Überschneidungen zwischen Versicherungsfällen der Kraftfahrtzeughaftpflichtversicherung und solchen, für die die Privathaftpflicht eintritt, zu vermeiden.

Das OLG gab dem Kläger Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Der Haftungsausschluss der "Benzinklausel" sei nach Auffassung des Senats nicht einschlägig. Das ergebe sich daraus, dass der Kläger den Schaden nicht als Führer beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht habe. Die Anwendung der "Benzinklausel" (also die Zuordnung zum Risikobereich der Kraftfahrzeugversicherung) setzte voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nah eingesetzt werde. Es müsse sich dabei also ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklichen oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgehen. Durch das Enteisen der Scheiben habe der Kläger zwar seinen Fahrtantritt vorbereitet. Bei dieser Verrichtung habe sich jedoch nicht die spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht. Vielmehr habe sich ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhafte (OLG Karlsruhe, 19 U 33/05).

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Haftungsfrage: Schaden durch parkendes Wohnmobil

Hat sich der Eigentümer eines Wohnmobils bei einem Grundstückseigentümer informiert, ob er dort parken dürfe, trifft ihn kein Verschulden, wenn später durch das parkende Wohnmobil eine automatisch ausfahrende Markise beschädigt wird.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in folgendem Fall: Ein Autofahrer hatte sein Wohnmobil auf einem Privatparkplatz vor einem Haus abgestellt, nachdem er zuvor den Pächter der Ladenräume im Erdgeschoss telefonisch um Erlaubnis gefragt hatte. Am nächsten Morgen fuhr die über dem Schaufenster des Ladens montierte Markise auf Grund der Sonneneinstrahlung automatisch aus und stieß gegen das geparkte Wohnmobil. Während das Wohnmobil unversehrt blieb, wurde die Markise erheblich beschädigt. Der Hauseigentümer verlangte Ersatz für die beschädigte Markise.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Dem Autofahrer sei kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Er habe vor dem Abstellen seines Wohnmobils den nutzungsberechtigten Pächter um Erlaubnis gefragt. Dieser habe ihn nicht auf die wetterbedingte Ausfahrautomatik hingewiesen. Am Haus habe sich auch kein Warnhinweis auf die sich selbst bewegende Markise befunden. Ohne eine solche Warnung brauche niemand damit zu rechnen, dass der Ausfahrvorgang automatisch erfolge und deshalb beim Parken vor dem Haus ein größerer Abstand zu wahren sei. Ein Schadenersatzanspruch bestehe auch nicht nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG), denn der Schaden sei nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten. Zwar sei das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" weit auszulegen. Ansprüche seien aber nur gegeben, wenn sich bei dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt hätten. So würden ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge, wie beim unerlaubten Halten in der zweiten Reihe oder in eine Fahrbahn hineinragend, als "im Betrieb" gelten. Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück ende jedoch der Betrieb. Der Autofahrer habe sein Wohnmobil vollständig auf dem Privatgrundstück abgestellt. Als in den Morgenstunden die Markise ausgefahren sei, habe das Fahrzeug dort immer noch mit abgestelltem Motor geparkt. Daher liege die Haftungsvoraussetzung "bei dem Betrieb" nicht vor (OLG Karlsruhe, 1 U 247/04).

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Stolperfalle: Kommune muss bei Sturz Schadenersatz leisten

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat eine Großstadt aus dem östlichen Ruhrgebiet zum Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verurteilt. Geklagt hatte eine 75-jährige Frau. Diese war mit dem Fuß an einer mindestens 1,7 cm hohen Kante einer auf dem Marktplatz angelegten Entwässerungsrinne hängen geblieben. Beim Sturz hatte sie mehrfache Brüche des rechten Unterarms erlitten.

Das OLG hat zur Amtshaftung der Gemeinde ausgeführt: Das gute Erscheinungsbild des neu hergerichteten Marktplatzes mit den nur an einzelnen Stellen angelegten Entwässerungsrinnen begründe bei einem Fußgänger eine erhöhte Erwartungshaltung dahin, den Platz gefahrlos betreten zu können. Da der Marktplatz aber entgegen dieser Erwartung nicht ohne weiteres erkennbare Stolperstellen aufweise, stelle die zu dem Sturz führende Aufkantung der Entwässerungsrinne eine "Falle" und damit eine sicherungsbedürftige Gefahrenquelle dar. Allerdings müsse sich die Klägerin einen Mitverschuldensanteil von 1/3 anspruchsmindernd zurechnen lassen. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn sie besser aufgepasst hätte (OLG Hamm, 9 U 43/04).

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Steuerrecht

Polnische Saisonarbeiter: Vereinbarung über Sozialversicherungspflicht

Seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1.5.2004 gilt auch für polnische Saisonarbeiter die so genannte Wanderarbeitnehmerverordnung. In der Praxis haben die Auswirkungen dieser Neuerung zu Anlaufschwierigkeiten bei deutschen Arbeitgebern und auch bei polnischen Arbeitnehmern geführt. Um komplizierte Rückabwicklungen zu vermeiden, haben die zuständigen Verbindungsstellen der deutschen und polnischen Sozialversicherungsträger nun eine Vereinbarung abgeschlossen. Diese hilft im Ergebnis den deutschen Landwirten und den polnischen Saisonarbeitern gleichermaßen. Im Einzelnen gilt:

Regelung für die Vergangenheit (1.5.2004 bis 30.6.2005)
Für die Beschäftigung polnischer Saisonarbeiter in Deutschland gelten in diesem Zeitraum ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften und für die Beschäftigung der Saisonarbeiter in Polen ausschließlich die polnischen. Hierfür muss die Beschäftigung bis zum 30.6.2005 aufgenommen worden sein. Damit gelingt es, die möglichen und berechtigten Nachforderungen der polnischen Sozialversicherungsträger abzuwenden. Rückwirkende Belastungen deutscher Landwirte werden damit nicht zum Tragen kommen.

Regelung für die Zukunft (ab 1.7.2005)
Für alle polnischen Saisonarbeiter in Deutschland, die vom 1.7.2005 an eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, gelten uneingeschränkt und im vollen Umfang die Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Das bedeutet, dass für

  • polnische Arbeitnehmer, die in ihrem bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten die polnischen Rechtsvorschriften gelten. Für sie müssen in Polen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Damit ändert sich die Sozialversicherungspflicht dieses Personenkreises.

  • polnische Arbeitnehmer, die während ihres unbezahlten Urlaubs in Deutschland als Saisonkraft arbeiten, die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Sie müssen in Deutschland unfallversichert sein, und für sie ist eine private Krankenversicherung vom Arbeitgeber abzuschließen. Dies war schon vor dem 1.5.2004 so. In diesen Fällen sind ggf. die Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. zur kurzfristigen Beschäftigung zu beachten.

  • in Polen arbeitslose Personen, die in Deutschland als Saisonarbeitskraft tätig sind, die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Danach müssen die betroffenen Personen in Deutschland unfallversichert sein und der Arbeitgeber muss eine private Krankenversicherung abschließen. Auch dies war schon vor dem 1.5.2004 so und auch in diesen Fällen sind ggf. die Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. zur kurzfristigen Beschäftigung zu beachten.

  • in Polen nicht erwerbstätige Personen (z.B. Hausfrauen, Rentner, Studenten) ebenfalls die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Auch dieser Personenkreis muss in Deutschland unfallversichert sein und auch hier ist eine private Krankenversicherung vom Arbeitgeber abzuschließen. Diese Verfahrensweise entspricht ebenfalls der bisherigen Praxis.

  • in Polen selbstständige Personen, die eine Saisonarbeit in Deutschland ausüben, bislang unterschiedliche Rechtsauffassungen bei der versicherungsrechtlichen Zuordnung bestehen. Die zuständigen Behörden bemühen sich deshalb um eine Klärung durch die europäische Verwaltungskommission. Bis ein einvernehmliches Ergebnis vorliegt, akzeptieren die beiden Verbindungsstellen in Polen und in Deutschland folgende Vorgehensweise: Soweit keine Bescheinigung nach Vordruck E 101 vorgelegt wird, wird sowohl der gesetzliche Unfallversicherungsschutz als auch der Krankenversicherungsschutz über eine private Krankenversicherung in Deutschland sichergestellt (Bundesministerium für Gesundheit und Soziales, Pressemitteilung vom 23.6.2005).

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Ein-Prozent-Regelung: Drei Klarstellungen auf einen Blick

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen zur Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz im Rahmen der pauschalen Ein-Prozent-Regelung geäußert. Hierbei ging es zum einen um die Kosten für ein Navigationsgerät sowie zum anderen um vom Arbeitgeber übernommene Sonderkosten. Darüber hinaus hat sich die Oberfinanzdirektion Nürnberg zu den Auswirkungen auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Fahrzeugs durch einen Kostenersatz Dritter geäußert. Dazu folgende Einzelheiten:

  • Navigationsgerät ist als Sonderausstattung zu erfassen
    Die Kosten für ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät sind in die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz einzubeziehen. Generell maßgebend ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Aufpreise für zusätzlich eingebaute Ausstattungen erhöhen den Listenpreis eines Pkw entsprechend. Hiermit werden pauschal sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Pkw ergeben.

    Diese vereinfachte Regelung gestattet es nicht, einzelne unselbstständige Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zu trennen. Denn besteuert wird die private Nutzbarkeit des konkreten Fahrzeugs. Daher ist es auch unerheblich, ob das Navigationsgerät eine Telekommunikationseinrichtung im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist. Die werkseitig fest eingebaute Anlage ist kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzen getrennt vom privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte. Die Verwendung des Geräts während der Fahrt dient allein dem Gebrauch des Firmenwagens und erfüllt keinen eigenständigen Zweck. Die Vorteile aus der Nutzung des Navigationsgeräts während der Privatfahrten sind daher als unselbstständiger Bestandteil im Nutzungsvorteil enthalten (BFH, VI R 37/04).

  • Sonderaufwendungen als zusätzlicher Vorteil noch nicht geklärt
    Stellt die Übernahme von Maut, Parkgebühren, Anwohner-Parkberechtigungen, Vignetten oder eines ADAC-Schutzbriefs durch den Arbeitgeber einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar, sofern die Aufwendungen nicht direkt mit der beruflichen Nutzung im Zusammenhang stehen? Oder sind diese Kosten mit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regel abgegolten? Der Bundesfinanzhof hat hierzu selbst noch keine Entscheidung getroffen, vielmehr - auszugsweise - folgende Fragen an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit der Bitte um Stellungnahme gerichtet:

    • Gehören Maut, Parkgebühren, Anwohner-Parkberechtigungen, Vignetten oder ADAC-Schutzbriefe zu den über § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz erfassten Kosten?

    • Welche Aufwendungen sollen grundsätzlich in die Bemessung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung einfließen?

    Hinweis: Arbeitgeber sollten die strittigen Kosten weiterhin in ihre Steuerberechnung einbeziehen, die betroffenen Arbeitnehmer aber auf dieses laufende Verfahren hinweisen (BFH, VI R 37/03).

  • Kostenerstattungen Dritter mindern Gesamtkosten
    Die Gesamtkosten eines Fahrzeugs sind für die Privatnutzung sowohl bei der Fahrtenbuch- als auch bei der Ein-Prozent-Regelung maßgebend. Hierbei mindern laut Finanzverwaltung Kostenerstattungen von dritter Seite die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Kosten und Erstattungsleistung besteht. Eine Minderung der Gesamtkosten ist auch vorzunehmen, wenn die Erstattung wegen des Zuflussprinzips erst im Folgejahr vereinnahmt wird (OFD Nürnberg, S 2145 - 47/St 31).

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Kapitalertragsteuerabzug: Ab 2006 auch für Zinsen aus Beitragsdepots

Ab dem Jahr 2006 müssen Versicherer die Kapitalertragsteuer von den Zinsen aus Beitragsdepots einbehalten und abführen. Der Kapitalertragsteuersatz für diese Zinsen beträgt dann wie bei anderen Zinseinkünften auch 30 und nicht wie bei steuerpflichtigen Lebensversicherungen 25 Prozent. Zusätzlich ist noch der Solidaritätszuschlag zu beachten. Dazu folgende Einzelheiten:

Üblicherweise wird eine Lebens- oder Rentenversicherung mit monatlichen Beitragszahlungen abgeschlossen. Es gibt aber auch Fälle, in denen durch eine Prämienvorauszahlung des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ein verzinsliches Guthaben deponiert und die Prämie jeweils bei Fälligkeit von dem Beitragsdepotkonto abgebucht wird. Die Zinsen für die Beitragsvorauszahlung gehören für den einzahlenden Versicherungsnehmer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind im Jahr der Gutschrift auf dem Beitragsdepot zu versteuern. Von den Zinsen für die Beitragsvorauszahlungen mussten die Versicherer bislang keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen.

Hinweis: Von der Neuregelung sind ab dem 1.1.2006 neu begründete Depots betroffen. Entscheidender Zeitpunkt ist der Abschluss des Depot- und nicht der des Versicherungsvertrags. Die Neuregelung wirkt sich auch auf die Depotsumme aus. Sie muss künftig höher sein als bislang, wenn das Depot am Ende der festgelegten Laufzeit aufgebraucht sein soll (BMF-Schreiben IV C 1 - S 2400 - 10/05).

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Kindergeld: Getrennt lebende Eltern dürfen Berechtigten bestimmen

Das Gesetz sieht vor, dass das Kindergeld nur an einen der möglichen Berechtigten auszuzahlen ist. Grundsätzlich ist es nach dem so genannten Obhutsprinzip an denjenigen zu zahlen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Gehört ein Kind getrennt lebender Eltern sowohl zum Haushalt des Vaters als auch zum Haushalt der Mutter, erhält der Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, den die Eltern als Berechtigten zum Empfang der Leistung bestimmt haben. Eine vor der Trennung der Eltern getroffene Bestimmung der Berechtigten bleibt solange wirksam, bis sie von einem Elternteil widerrufen wird.

Hinweis: Der Ehegatte, der nach der Trennung kein Kindergeld erhält, es aber bekommen will, kann bei der Familienkasse seine Zustimmung widerrufen. Können sich die Ehegatten nicht über die künftige Kindergeldauszahlung einigen, kann zur Klärung ein Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt werden. Das Gericht bestimmt dann den künftigen Kindergeldempfänger. Erfolgt die Betreuung überwiegend durch ein Elternteil, steht diesem grundsätzlich das Kindergeld zu (BFH, III R 91/03).

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Rabattbesteuerung: Auch anwendbar bei verbilligter Wohnungsüberlassung

Sachbezüge, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zukommen lässt, werden unter Abzug eines Rabattfreibetrags und mit einem Abschlag von 4 Prozent bewertet. Zur Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags muss der Vorteil zwar auch weiterhin auf Leistungen gewährt werden, mit denen der Arbeitgeber selbst am Markt in Erscheinung tritt. Das Produkt, auf welches der Rabatt gewährt wird, muss aber nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören. Im Fall einer verbilligten Wohnungsüberlassung kann die Rabattbesteuerung z.B. zum Zuge kommen, wenn der Arbeitgeber kein Wohnungsunternehmen betreibt, aber im gleichen Umfang Wohnungen auch an Dritte vermietet. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof im folgenden Fall:

Eine Stadt überließ an einen ihrer Mitarbeiter, der als Schulhausmeister tätig war, eine Wohnung. Bei dieser Hausmeisterwohnung handelte es sich um eine nicht speziell für die Tätigkeit ausgestattete Wohnung, die in Einzelfällen auch fremden Dritten im Rahmen eines normalen Mietverhältnisses überlassen wurde.

Hinweis: Auf Grund dieser Entscheidung kann bei einer Wohnungsüberlassung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nun sicher öfter die Rabattbesteuerung des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Überprüft werden muss dafür zunächst, wie viele Wohnungen der Arbeitgeber überhaupt vermietet. In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob mindestens die Hälfte dieser Wohnungen an fremde Dritte vermietet werden ("gleicher Umfang"). Kann man auch den letzten Prüfungsschritt bejahen, steht einer Anwendung der Rabattbesteuerung grundsätzlich nichts mehr im Weg (BFH, VI R 46/03).

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Werbungskosten: Keine Pauschale bei gleichartigen Betriebsausgaben

Der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von zurzeit 920 EUR kann nicht neben gleichartigen Betriebsausgaben aus einer selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Die Ausgaben sind vielmehr im Wege der Schätzung auf die beiden in Betracht kommenden Einkunftsarten aufzuteilen. Die Richtigstellung des Werbungskostenabzugs kann rechnerisch dann auch durch die Kürzung der Betriebsausgaben vorgenommen werden. Diesem Ergebnis lag folgender Urteilsfall zu Grunde:

Ein Jurist war sowohl als Angestellter als auch freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. Im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit wurden unter anderem Kosten für ein Arbeitszimmer, Fachliteratur und Bürobedarf als Betriebsausgaben angesetzt. Bei den Werbungskosten, die auf die nichtselbstständige Tätigkeit entfielen, wirkten sich nur die Fahrten zur Arbeit aus. Da der Werbungskosten-Pauschbetrag durch diese Fahrten nicht ausgeschöpft wurde, kürzte das Finanzamt die Betriebsausgaben um diese Differenz. Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus:

Beide Tätigkeiten sind nach den Ausführungen des Finanzgerichts Köln als vergleichbar anzusehen. Es besteht ein so enger Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten, dass Aufwendungen zumindest zum Teil ihrer Natur nach weder ausschließlich zu der einen noch zu der anderen Einkunftsart gehörten. Bei den Werbungskosten sind deshalb nur spezifische Aufwendungen zu berücksichtigen, die allein mit der nichtselbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

Hinweis: Von dieser Entscheidung sind viele Berufstätige betroffen. Denn es kommt häufig vor, dass Angestellte ihre beruflichen Kenntnisse zusätzlich freiberuflich als Fachautor oder Dozent nutzen oder umgekehrt Selbstständige z.B. noch tageweise in Festanstellung arbeiten. Negativ kann sich das Ergebnis des Urteils auswirken, wenn Arbeitnehmer nebenher als Journalist oder Dozent tätig sind. Wird neben den Werbungskosten für das Angestelltenarbeitsverhältnis für die freie Autoren- oder Vortragstätigkeit eine Betriebsausgaben-Pauschale für die Nebentätigkeit geltend gemacht, ist vorstellbar, dass das Finanzamt insoweit auch in diesem Fall die Werbungskosten kürzt. Da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist, sollten alle Betroffenen ihre Veranlagungsfälle offen halten (FG Köln, n.rkr., 2 K 5754/01).

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Wirtschaftsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: UMAG passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat am 8. Juli das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts - kurz UMAG - gebilligt. Dieses neue Recht bringt Modernisierungen und Veränderungen an den Rahmenbedingungen unserer Aktiengesellschaften. Es tritt zum 1. November 2005 in Kraft.

Folgende Kernanliegen des künftigen Rechts sind besonders hervorzuheben:

  • Die Haftungsklage, sprich die Schadenersatzklage der Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte wegen Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen, wird in der Durchsetzung verbessert, da Minderheitsaktionäre unter erleichterten Voraussetzungen die Klage erzwingen können.

  • Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt.

  • Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung wird modernisiert und auf internationale Gepflogenheiten umgestellt.

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Vorsteuerabzug: Vorsicht bei elektronischen Rechnungen

Der Versand von Rechnungen per E-Mail nimmt zu. Oft werden bessere Konditionen versprochen, wenn die Rechnung per E-Mail versendet werden darf - gerade Telefonnetzbetreiber werben damit.

Was für den Privatmann günstig sein kann, bringt dem Unternehmer möglicherweise Nachteile. Denn elektronische Rechnungen berechtigen nur unter den engen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) zum Vorsteuerabzug. Vor allem elektronische Telefonrechnungen erfüllen die Voraussetzungen oft nicht.

Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen
Eine Rechnung darf nur mit Ihrer Zustimmung elektronisch versendet werden (§ 14 Abs. 1 S. 2 UStG). Die Zustimmung bedarf aber keiner bestimmten Form. Das heißt: Sie gilt auch als erteilt, wenn Sie die elektronische Zusendung schweigend hinnehmen.

Elektronische Rechnungen berechtigen nur zum Vorsteuerabzug, wenn die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Das kann gemäß § 14 Abs. 3 UStG geschehen durch

  • eine qualifizierte elektronische Signatur oder

  • elektronischen Datenaustausch ("Electronic Data Interchange", EDI) mit einer zusätzlichen zusammenfassenden Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde.

Prüfung und Aufbewahrung der elektronischen Rechnung
Elektronische Rechnungen müssen elektronisch archiviert werden. Der Originalzustand des Dokuments muss jederzeit überprüfbar sein. Das setzt unter anderem Folgendes voraus:

  • Die Signaturberechtigung des Signierenden wird überprüft und das Ergebnis der Prüfung dokumentiert. Dazu muss mit Hilfe des "öffentlichen Schlüssels" der Signierende identifiziert werden. Dann muss per Anfrage beim zuständigen "Trust-Center" geprüft werden, ob das Zertifikat des Signierenden bekannt und gültig ist.

  • Die elektronische Rechnung muss auf einem Datenträger gespeichert werden, der Änderungen nicht mehr zulässt.

  • Der Signaturprüfschlüssel und das qualifizierte Zertifikat müssen aufbewahrt werden.

  • Der Eingang der elektronischen Rechnung, die Archivierung und gegebenenfalls die Konvertierung in ein unternehmenseigenes Format und die weitere Verarbeitung müssen protokolliert werden.

Wichtig: Die elektronischen Rechnungen dürfen keinesfalls in Papierform aufbewahrt werden. Denn vorgeschrieben ist eine Aufbewahrung im Original. Der Ausdruck einer E-Mail-Rechnung ist zum Beispiel lediglich eine Kopie der Originalrechnung.

Fax-Rechnungen
Als elektronische Abrechnung gelten auch per Telefax übermittelte Rechnungen, die von und/oder an ein Computer-Telefax bzw. Fax-Server übermittelt werden. Auch bei diesen Dokumenten ist eine qualifizierte elektronische Signatur und eine elektronische Archivierung des Dokuments erforderlich.

Dagegen sind Rechnungen, die von Standard-Fax zu Standard-Fax übermittelt werden, in Papierform aufzubewahren: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Rechnungsempfänger die eingehende Telefax-Rechnung in ausgedruckter Form aufbewahrt und auch der Rechnungsaussteller einen Ausdruck der Rechnung aufbewahrt (R 184a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 Umsatzsteuer-Richtlinien).

Beachten Sie: Wird das Telefax auf Thermopapier gedruckt, muss eine Kopie auf Papier aufbewahrt werden, damit die Lesbarkeit gewährleistet ist.

Telefonrechnungen
Gerade Telefonrechnungen werden mittlerweile häufig elektronisch versendet, indem lediglich die Rechnung als Dateianhang zur E-Mail gesendet wird. In einem solchen Fall müssen Sie von der Telefongesellschaft eine Rechnung in Papierform oder eine Abrechnung mittels elektronischer Signatur verlangen.

Wenn auf der Telefonrechnung auch Entgelte für die Nutzung von Call-by-Call-Verbindungen stehen, darf Ihnen der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden, weil die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Verbindungsnetzbetreibers fehlt. Das ergibt sich aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz (S 7281 A - St 44 5).

Fazit
Elektronisch übermittelte Rechnungen bergen die Gefahr, dass bestimmte Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt sind und der Vorsteuerabzug nicht gewährt wird (oft erst nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung). Machen Sie daher im Zweifel von Ihrem Recht Gebrauch und verlangen Sie eine Rechnung in Papierform.

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Ordnungsgeld: Persönliches Erscheinen des Geschäftsführers vor Gericht

Ist das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers einer GmbH angeordnet, kann bei dessen Nichterscheinen ein Ordnungsgeld nur gegen die GmbH, nicht aber gegen den Geschäftsführer persönlich angeordnet werden.

Mit dieser Entscheidung erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. den Ordnungsgeldbeschluss gegen einen Geschäftsführer für unwirksam. Der Geschäftsführer war trotz persönlicher Ladung in einem Zivilprozess gegen die GmbH nicht zum Termin erschienen. Er hatte seine Abwesenheit mit einer Geschäftsreise entschuldigt, gleichwohl hatte das Gericht ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt.

Zu Unrecht, entschied nun das OLG. Der Geschäftsführer sei hier als gesetzlicher Vertreter der GmbH geladen worden. Er sei damit Vertreter der Partei des Rechtsstreits. Durch diese Funktion trete er aber nicht an die Stelle der Partei. Prozesspartei bleibe weiterhin die juristische Person, also die GmbH. Nach der Zivilprozessordnung könne bei einem Ausbleiben aber nur gegen die Partei selbst ein Ordnungsgeld verhängt werden. Zudem greife noch ein weiterer Gesichtspunkt: Mit der Vorladung einer Partei vor Gericht werde das Ziel verfolgt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt so umfassend und so rasch wie möglich zu klären. Es obliege daher der Partei und nicht ihrem gesetzlichen Vertreter, das Verfahren zu fördern. Entsprechend müsse auch die Partei selbst und nicht ihr gesetzlicher Vertreter die durch das Nichterscheinen bedingten Folgen tragen. Schließlich könne auch das gegen die Gesellschaft selbst festgesetzte Ordnungsgeld ein künftiges Erscheinen des gesetzlichen Vertreters oder einer bevollmächtigten Person zur Folge haben. Auch die juristische Person spüre den festgesetzten Betrag und könne ihren Geschäftsführer zur Rechenschaft ziehen (OLG Frankfurt a.M., 19 W 16/05).

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Betriebsaufgabe: Abfindung eines Pensionsanspruchs

Erhält ein Gesellschafter anlässlich der Aufgabe des Betriebs eine Einmalzahlung als Abfindung für seinen Pensionsanspruch, ist darin eine Minderung des Aufgabegewinns der Gesellschaft zu sehen. Auch Aufwendungen der Personengesellschaft, die zur Beendigung von Schuldverhältnissen getätigt werden, bis dahin aber durch den laufenden Betrieb veranlasst waren, können zu den Veräußerungs- und Aufgabekosten gehören.

Beim Gesellschafter selbst stellt die Abfindung eine Sondervergütung dar, die seinen Anteil am Aufgabegewinn erhöht. Diese durch den Bundesfinanzhof bestätigte Zuordnung der Abfindungszahlung führt bei dem Gesellschafter zu einem gesteigerten Gewinnumfang, der der ermäßigten Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz unterliegt (BFH, IV R 22/03).

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Wegzugsbesteuerung: Zinslose Stundung bis zur gesetzlichen Neuregelung

Endet die Besteuerung in Deutschland durch Wegzug, müssen die stillen Reserven einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft aufgedeckt und versteuert werden. Dann wird laut Außensteuergesetz ein fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert.

Im März letzten Jahres hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die französische Wegzugsbesteuerung mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Aus diesem Grund hätte auch die mit der französischen vergleichbare deutsche Regelung im Außensteuergesetz geändert werden müssen Da dies bislang aber noch nicht umgesetzt worden ist, leitete die EU-Kommission zwischenzeitlich gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren ein.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun reagiert und erklärt, dass die beim Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weiterhin festgesetzte Steuer bis zu einer gesetzlichen Neuregelung von Amts wegen zinslos zu stunden ist. Das gilt so lange, bis der Besitzer

  • die Anteile veräußert,

  • in ein Drittland verzieht oder

  • dem deutschen Finanzamt nicht jedes Jahr schriftlich seine Anschrift mitteilt und bestätigt, dass sich die Anteile noch in seinem Eigentum befinden.

Hinweis: Ein Verkauf der wesentlichen Beteiligung nach dem Wegzug muss dem deutschen Finanzamt mitgeteilt werden. Ist der bei dieser späteren Veräußerung entstehende Steuerbetrag geringer als der fiktiv ermittelte Betrag, wird die Differenz erlassen. Betroffene sollten in noch offenen Verfahren einen Antrag auf Stundung stellen, da diese Grundsätze in allen Fällen anzuwenden sind, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (BMF-Schreiben, IV B 5 - S 1348 - 35/05).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 beträgt 1,17 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat August 2005

Im Monat August 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 10.8.2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 10.8.2005.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 15.8.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.

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