Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Steuerrecht:
Wirtschaftsrecht:
Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind an sich rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge in Höhe von zwölf bzw. fünf Prozent zur Rentenversicherung. Dieser Pauschalbeitrag steht jedoch den normalen Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung nicht gleich. Deshalb kann der betroffene Arbeitnehmer auch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und durch eigene Beiträge den Arbeitgeberanteil auf volle 19,5 Prozent aufstocken. Dies gilt auch für Beschäftigte in der Gleitzone. Dazu folgende Einzelheiten:
1. Die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung bewirken:
Zum einen erreicht der Arbeitnehmer durch die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Pauschalbeiträge einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Dadurch erhöht sich der Rentenanspruch des Arbeitnehmers lediglich "anteilig". Denn bei der Ermittlung der Zuschläge wird der Arbeitsverdienst nicht in vollem Umfang, sondern nur in dem Verhältnis angerechnet, in dem der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 12 Prozent zu dem vollen Beitragssatz von 19,5 Prozent steht.
Daneben erwirbt der Arbeitnehmer Beitragsmonate für die verschiedenen Wartezeiten. Auch hier werden durch den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers die Beitragsmonate nur anteilig angerechnet. Außerdem zählen die Wartezeitmonate nicht zu den Pflichtbeitragsmonaten, so dass der Arbeitnehmer nicht den Schutz gegen Erwerbsminderung aufrechterhält. Diese Monate können auch keinen früheren Rentenbeginn begründen, was sich unter anderem auf die vorgezogene Altersrente auswirken kann.
Im Ergebnis hat sich der geringfügig entlohnte Beschäftige, der 400 Euro pro Monat verdient, damit einen monatlichen Rentenanspruch von 2,62 Euro (unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts West in Höhe von 26,13 Euro) und 3,2 Wartemonate "erarbeitet".
Hinweis: Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten, die ein monatliches Entgelt von 400 Euro pro Monat erarbeiten, gelten die gleichen Regeln. Da der private Arbeitgeber hier aber nur fünf Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein monatlicher Rentenanspruch von 1,09 Euro und 1,3 Wartezeitmonate.
2. Die Aufstockung durch den Arbeitnehmer bewirkt:
Bei Verzicht des Arbeitnehmers auf die Rentenversicherungsfreiheit muss er selbst den Differenzbetrag zwischen dem Pauschalbeitrag, den der Arbeitgeber entrichtet und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 Prozent zahlen. So ergibt sich, wieder ausgehend von einem Monatslohn von 400 Euro, im betrieblichen Bereich ein Aufstockungsbetrag von 30 Euro (= 7,5 Prozent von 400 Euro). Im Privathaushalt wären dies 58 Euro (= 14,5 Prozent von 400 Euro). Durch diese Aufstockung erwirbt der Arbeitnehmer einen monatlichen Rentenanspruch von 4,26 Euro.
Hinweis: Da eine Mindestbemessungsgrundlage beachtet werden muss (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil müssen zusammen monatlich mindestens 30,23 Euro = 19,5 Prozent von 155 Euro betragen), muss der Arbeitnehmer bei einem Verdienst von unter 155 Euro mehr als 7,5 bzw. 14,5 Prozent zuzahlen.
Durch die Aufstockung des Rentenbeitrags erhöhen sich die Rentenansprüche, und der Arbeitnehmer erhält die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer, die in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung den vollen Arbeitnehmeranteil zahlen. Insbesondere werden die Beitragsmonate in vollem Umfang für folgende Ansprüche bzw. Wartezeiten berücksichtigt:
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Aufrechterhaltung des Schutzes gegen Erwerbsminderung
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Anspruch auf eine Rehabilitationsleistung
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Anrechnung aller Monate auf die Wartezeit (für den Anspruch auf Rente überhaupt, für die vorgezogene Altersrente von Frauen oder für die vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren)
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Anrechnung auf die nachzuweisende Pflichtversicherung von 121 Monaten für Frauen, die eine vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten wollen.
Der Vorteil der Aufstockung liegt also weniger in dem höheren Rentenspruch. Interessant ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer durch relativ geringe Beiträge Zugang zum vollen Leistungsspektrum der Rentenversicherung hat. Insbesondere zum Erreichen von Wartezeiten kann eine Aufstockung der Beiträge durchaus sinnvoll sein.
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BErzGG zu beantragen. Das ist auch zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war. Ein Anspruch auf Beschäftigung in dieser Zeit kann aber aus betrieblichen Gründen ausgeschlossen sein.
So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf die Klage einer Arbeitnehmerin, die als Diätassistentin in Vollzeit in einem Krankenhaus tätig war. Nach der Geburt ihres Kindes hatte sie Elternzeit für die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes genommen. Nach einem halben Jahr beantragte sie die Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 15,4 Stunden. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, er habe für die Dauer der Elternzeit einen Diätassistenten als Ersatz befristet bis zum Ende der Elternzeit eingestellt. Weder dieser noch ein anderer bei ihm beschäftigter Diätassistent habe sich auf Nachfrage dazu bereit erklärt, seine Arbeitszeit entsprechend zu reduzieren.
Die Vorinstanzen haben die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit abgewiesen. Die Klage blieb auch vor dem BAG erfolglos. Ausnahmsweise könne sich im vorliegenden Fall der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstünden. Habe der Arbeitgeber nämlich für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit sei, ihre Arbeitszeit zu verringern, und seien auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, müsse der Arbeitgeber die betreffende Arbeitnehmerin nicht über seinen Bedarf hinaus beschäftigen (BAG, 9 AZR 233/04).
Lädt das Gericht eine Partei des Rechtsstreits persönlich, darf diese nicht ohne weiteres dem Termin fernbleiben. Das Gericht kann sonst ein Ordnungsgeld verhängen.
Dies musste sich der Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren sagen lassen. Er war vom Gericht zum Gütetermin persönlich geladen worden. Im Termin trat für ihn aber lediglich seine Rechtsanwältin auf, die einen Vergleich abschloss. Dieser wurde seitens des Klägers später widerrufen. Der Kläger begründete seine Abwesenheit damit, dass die Parteien ursprünglich vereinbart hätten, nicht zum Termin zu erscheinen. Kurzfristig hätten sich die Prozessvertreter anders entschieden und hätten ihn nicht mehr erreicht. Das Arbeitsgericht verhängte nach schriftlicher Anhörung gegen den Kläger ein Ordnungsgeld von 250 EUR.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein wies die Beschwerde des Klägers gegen den Ordnungsgeldbeschluss zurück. Es reiche in der Regel nicht aus, wenn der Prozessvertreter ohne den persönlich geladenen Mandanten allein erscheine. Nur dieser habe unmittelbare Kenntnis von dem der Klage zu Grunde liegenden tatsächlichen Geschehensablauf. Auch der Abschluss eines Widerrufsvergleichs durch den Prozessvertreter lasse die Anwesenheitspflicht der Partei persönlich nicht entfallen. Der Gütetermin diene nicht nur dem Versuch einer gütlichen Einigung, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung. Die Erörterung des Sach- und Streitstands mit den Parteien persönlich und deren Prozessvertretern diene der höheren Transparenz und der leichteren Fallbearbeitung für alle Prozessbeteiligten. Der Kläger könne sich auch nicht mit der Begründung entschuldigen, seine Prozessbevollmächtigten hätten ihn am Tag vor dem Gütetermin nicht mehr erreicht: Er war persönlich geladen und deshalb verpflichtet, dem Gericht direkt mitzuteilen, wenn er aus zwingenden Gründen nicht erscheinen hätte können. Dies habe er unterlassen. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgelds sei aus Sicht des LAG bei einem gesetzlichen Rahmen von 5 EUR bis 1.000 EUR nicht zu beanstanden gewesen (LAG Schleswig-Holstein, 2 Ta 37/05).
Vereitelt die Arbeitsverwaltung ein Beratungsgespräch, kann sie später die Förderung einer Weiterbildung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einer vorgeschalteten Beratung und ihrer Zustimmung.
Mit dieser Begründung gab das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz der Klage eines gelernten Elektroinstallateurs statt, der später im IT-Bereich gearbeitet hatte. Als er arbeitslos wurde, hielt die Arbeitsagentur zu seiner Wiedereingliederung berufliche Weiterbildungsmaßnahmen für erforderlich. Einer geplanten Maßnahme stimmte der Arbeitsberater mündlich zu, falls der Kläger von dem Unternehmen, das den Kurs durchführen wollte, aufgenommen werde. Diese Maßnahme wurde jedoch nicht durchgeführt. Daraufhin nahm der Kläger erfolgreich an einem Eignungstest für eine andere Qualifizierungsmaßnahme teil. Als er um ein Beratungsgespräch bei der Arbeitsagentur bat, war der zuständige Arbeitsberater in Urlaub. Dessen Vertreterin weigerte sich, ein Gespräch zu führen und verwies den Kläger auf die Zeit nach Rückkehr des Beraters aus dem Urlaub. Der Kläger gab einen Kurzantrag auf Förderung ab und trat die Maßnahme an. Später wurde die Förderung abgelehnt, weil vor deren Beginn kein Beratungsgespräch stattgefunden habe.
Das LSG verurteilte die Arbeitsagentur zur Förderung der Maßnahme. Die Verwaltung könne sich nicht auf die fehlende Beratung berufen, da sie selbst ein entsprechendes Gespräch vereitelt und die Förderung einer vergleichbaren Maßnahme zugesagt habe. Beide Kurse seien vergleichbar und auf eine Berufschance als Systemadministrator gerichtet gewesen (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 36/03).
Baurecht
Immer wieder stellen sich im Tagesgeschäft folgende Fragen: Kann der Bauunternehmer gefahrlos auf Basis der vom Architekten vorgelegten Pläne bauen? Wann muss er den Auftraggeber darauf hinweisen, dass eine Ausführung auf Basis von Plänen, die nicht mehr mit denen übereinstimmen, die Vertragsinhalt waren, den Werkerfolg nicht erzielen kann?
Die Risiken sind groß: Unterlässt der Bauunternehmer den Bedenkenhinweis und ist das Werk später mangelhaft oder gar unbrauchbar, verliert er im Zweifel seinen Werklohnanspruch bzw. haftet für Schadenersatzansprüche des Bauherrn.
Hinweise, wie sich der Bauunternehmer in der Praxis verhalten sollte, enthält eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach gilt in diesem Fall ausnahmsweise der Grundsatz: "Schweigen ist Silber, Reden ist Gold". Der BGH sieht es als seine Mindestaufgabe an, den Architekten nach den Gründen für die Abweichung zu fragen und außerdem zu klären, ob diese Abweichung mit dem Auftraggeber abgestimmt ist. Führt er die Arbeiten dagegen stillschweigend aus, hat er nach Ansicht des BGH eine gewichtige Ursache für den Schaden gesetzt. Diesen hätte er nämlich bei gebotener Prüfung und Mitteilung von Bedenken an den Auftraggeber verhindern können (BGH, VII ZR 328/03).
Ein Architekt haftet nur bei fehlerhafter Planung, nicht aber für eine mangelhafte Bauaufsicht. Ist Letztere - neben einer fehlerhaften Ausführung - verantwortlich dafür, dass das Werk mangelhaft ist, kann der Architekt die Haftung im Innenverhältnis voll auf das Bauunternehmen abwälzen.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, die durch einen Nichtannahme-Beschluss des Bundesgerichtshofs rechtskräftig geworden ist (OLG Koblenz, 8 U 397/03).
Damit der Bauunternehmer schneller an seinen Werklohn kommt, hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 die "Fertigstellungsbescheinigung" in § 641a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschaffen. Danach steht es der Abnahme gleich, wenn er von einem Gutachter eine Bescheinigung erhält, dass das Werk fertig gestellt und frei von Mängeln ist.
Dieses Instrument ist für den Bauunternehmer aber nur interessant, wenn er auch die Kosten für den Sachverständigen erstattet bekommt. Das ist nicht der Fall, wenn er auf Basis der Fertigstellungsbescheinigung Werklohnklage im gewöhnlichen Erkenntnisverfahren gegen den Auftraggeber erhebt. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden.
Die Auslagen für den Sachverständigen erhält der Bauunternehmer im Rahmen der Verfahrenskosten nur in folgenden Fällen erstattet:
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Er hat gegen den Auftraggeber einen materiell-rechtlichen Anspruch. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht wegen Mängeln verweigert hat und sich daher gemäß § 286 BGB mit der Abnahme in Verzug befindet.
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Es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Zivilprozessordnung (ZPO). Das ist der Fall, wenn der Bauunternehmer im Wege der Urkundsklage nach §§ 592 ff. ZPO vorgeht, weil er die Fertigstellungsbescheinigung benötigt, um die Fälligkeit seines Werklohnanspruchs zu begründen.
(LG Frankenthal, 8 T 142/04)
Soll ein Tagebau im Rahmen der Rekultivierung mit Abfällen verfüllt werden, ist über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme grundsätzlich im bergrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Das zuständige Bergamt muss sicherstellen, dass der Einbau der Abfälle auf den Nachbargrundstücken keine schädlichen Bodenveränderungen hervorruft.
Hierauf wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hin. Im Streitfall hatte das rheinland-pfälzische Bergamt dem Betreiber einer Tongrube in der Eifel gestattet, zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche näher bestimmte Abfälle zu verfüllen. Gegen den Bescheid klagten eine Ortsgemeinde und zwei Bürger, die Eigentümer von Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft der Tongrube sind. Nach Ansicht der Kläger diene die Verfüllung hauptsächlich der Beseitigung der Abfälle, so dass ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Kläger machten außerdem geltend, die Abfälle würden zur Anreicherung von Schadstoffen auf ihren Grundstücken führen.
Die Klagen blieben in allen Instanzen ohne Erfolg. Das BVerwG billigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Abfälle stofflich verwertet würden. Der Betreiber des Tagebaus komme mit der Verfüllung seiner bergrechtlichen Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nach. Darum errichte er keine Abfallbeseitigungsanlage. Anders als die Vorinstanzen hielt das BVerwG aber die Prüfung für geboten, ob die Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnung erfüllt seien. Diese Vorschriften seien anwendbar, weil das Bundesberggesetz Einwirkungen auf den Boden durch Verfüllung bergbaufremder Abfälle nicht regele. Mit der Beachtung der bodenschutzrechtlichen Anforderungen im bergrechtlichen Verfahren werde verhindert, dass die Verfüllung der Abfälle zu schädlichen Bodenveränderungen führe und bei den Eigentümern benachbarter Grundstücke entsprechende Sanierungspflichten entstehen könnten. Ob die Verfüllung der Abfälle tatsächlich gegen bodenschutzrechtliche Vorschriften verstoße und ob die Schadstoffe die Grundstücke der Kläger trotz vorhandener Tonbarrieren erreichen könnten, hätten die Vorinstanzen nicht aufgeklärt. Darum müsse der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden (BVerwG, 7 C 26.03).
Familien- und Erbrecht
Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) den Bundesministerien, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet.
Das FamFG soll dafür sorgen, dass die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit künftig nach einem modernen, klar strukturierten und vor allem lesbaren Verfahrensrecht verhandelt werden. Erstmals soll es eine zusammenhängende Ordnung des Verfahrens geben, über die die anderen Zweige der Gerichtsbarkeit bereits verfügen.
Zum Hintergrund: Die Freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein Verfahren innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es dient der Regelung vorwiegend privatrechtlicher Angelegenheiten wie Nachlass-, Register-, Betreuungs- und Unterbringungssachen. Das Verfahren richtet sich bislang nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) aus dem Jahre 1898. Das Verfahren in Familiensachen ist zurzeit teilweise in der Zivilprozessordnung, teilweise im FGG und teilweise in der Hausratsverordnung geregelt.
Das FamFG soll diese unübersichtliche und schwer durchschaubare Rechtszersplitterung beenden. Vorgesehen ist, für Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Verfahrensrecht aus einem Guss zu schaffen. Vorgesehen ist, dass sich das neue Gesetz in zwei Teile gliedert. Ein Allgemeiner Teil soll die Regelungen zu den wichtigsten übergreifenden Verfahrensfragen enthalten. In einem Besonderen Teil sollen Vorschriften über das Verfahren in den einzelnen Familiensachen, in Betreuungs- und Unterbringungssachen sowie in Registersachen und unternehmensrechtlichen Angelegenheiten enthalten sein.
Zu den geplanten Regelungen im Einzelnen:
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Das Gesetz definiert, wer Verfahrensbeteiligter ist und welche Rechte damit verbunden sind. Die Verfahrensgarantien der Beteiligten werden erstmals ausdrücklich geregelt. Einvernehmliche Konfliktlösungen zwischen den Beteiligten sollen gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt werden.
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Die Reform harmonisiert den Rechtsmittelzug mit dem dreistufigen Instanzenzug anderer Verfahrensordnungen. Um zügig Rechtssicherheit zu schaffen, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet.
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Zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens ist vorgesehen, dass sämtliche Streitigkeiten mit Bezug zu Trennung und Scheidung künftig vom Großen Familiengericht verhandelt werden. Das soll ineffiziente und alle Beteiligten belastende Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassungen von Gerichten vermeiden.
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Umgangs- und sorgerechtliche Verfahren sollen durch die Einführung eines obligatorischen frühen ersten Termins nach einem Monat beschleunigt werden.
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Das Scheidungsverfahren wird für kinderlose Paare vereinfacht, die sich vorab über Unterhalt (in notarieller Form) und Hausrat geeinigt haben. Durch den Wegfall des Anwaltszwangs werden diese Verfahren auch billiger.
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Die Regelungen über das Betreuungs- und Unterbringungsverfahren sollen durch die Anpassung an den neuen Allgemeinen Teil klarer strukturiert und damit auch für den Nichtjuristen verständlicher werden.
Die Düsseldorfer Tabelle ist zum 1.7.05 aktualisiert worden. Neben den Bedarfssätzen für die Unterhaltsberechtigten haben sich auch die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen geändert.
Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren |
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
bis 1300 EUR |
204 EUR |
247 EUR |
291 EUR |
335 EUR |
1300 - 1500 EUR |
219 EUR |
265 EUR |
312 EUR |
359 EUR |
1500 - 1700 EUR |
233 EUR |
282 EUR |
332 EUR |
382 EUR |
1700 - 1900 EUR |
247 EUR |
299 EUR |
353 EUR |
406 EUR |
1900 - 2100 EUR |
262 EUR |
317 EUR |
373 EUR |
429 EUR |
2100 - 2300 EUR |
276 EUR |
334 EUR |
393 EUR |
453 EUR |
2300 - 2500 EUR |
290 EUR |
351 EUR |
414 EUR |
476 EUR |
2500 - 2800 EUR |
306 EUR |
371 EUR |
437 EUR |
503 EUR |
2800 - 3200 EUR |
327 EUR |
396 EUR |
466 EUR |
536 EUR |
3200 - 3600 EUR |
347 EUR |
420 EUR |
495 EUR |
570 EUR |
3600 - 4000 EUR |
368 EUR |
445 EUR |
524 EUR |
603 EUR |
4000 - 4400 EUR |
388 EUR |
470 EUR |
553 EUR |
637 EUR |
4400 - 4800 EUR |
408 EUR |
494 EUR |
582 EUR |
670 EUR |
über 4800 EUR |
nach den Umständen des Einzelfalls |
Leben Eltern in einem Pflegeheim, müssen ihre erwachsenen Kinder nur in einem beschränkten Maße Unterhalt zahlen.
Dies verdeutlichte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und gab damit einer Frau Recht, die vom Sozialamt in Anspruch genommen worden war. Dieses hatte Ersatz für die Heimunterbringungskosten der Mutter gefordert. Weil die Frau den geforderten Betrag nicht zahlen konnte, wollte das Sozialamt den Betrag über eine Grundschuld am Haus der Frau sichern. Nach dem Tod der Frau sollte das Haus dann verwertet werden.
Das BVerfG hielt diese "Stundungsvariante" für einen krassen Widerspruch zu allen Vorschriften, der jeder Rechtsgrundlage entbehre. Das Gesetz sehe eine Unterhaltspflicht nur vor, wenn der Berechtigte bedürftig und der Verpflichtete zeitgleich zu einer Zahlung fähig sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Elternunterhalt nicht mit dem Kindesunterhalt vergleichbar sei. Er habe nicht nur nachrangiges Gewicht, sondern sei auch vom Umfang der Verpflichtung deutlich eingeschränkt. Die nachrangige Behandlung des Elternunterhalts entspreche der grundlegend anderen Lebenssituation, in der die Unterhaltspflicht jeweils zum Tragen komme. Es müsse berücksichtigt werden, dass ein seinen Eltern zum Unterhalt verpflichtetes Kind
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i.d.R. längst eine eigene Familie gegründet hätte,
-
sich Unterhaltsansprüchen seiner eigenen Kinder und seines Ehegatten ausgesetzt sähe und
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für sich selbst und für die eigene Altersabsicherung zu sorgen hätte.
Dazu trete nun ein Unterhaltsbedarf eines oder beider Elternteile. Diesen unterschiedlichen "Zahlungspflichten" habe der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er sichergestellt habe, dass dem Kind ein seinen Lebensumständen entsprechender eigener Unterhalt verbleibe.
Die vom Gesetzgeber dem Elternunterhalt zugewiesene, relativ schwache Rechtsposition werde durch die neuere Entwicklung der Gesetzgebung aus jüngerer Zeit noch untermauert. Mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge ("Riester-Rente") habe der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen. Dies müsse berücksichtigt werden, wenn der angemessene Unterhalt bestimmt werde, der einem unterhaltspflichtigen Kind verbleiben dürfe (BVerfG, 1 BvR 1508/96).
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will.
Diesen Grundsatz stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Fall auf: Die Eltern hatten für ihre minderjährigen Kinder je ein Sparbuch angelegt. Als Kontoinhaber hatten sie dabei das jeweilige Kind und als Antragsteller den Großvater angegeben. Dieser überwies je 50.000 DM auf die Konten. Die Eltern bevollmächtigten den Großvater gegenüber der Bank dazu, über die Sparkonten zu verfügen. Die Sparbücher verwahrte der Großvater. Er löste später die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich. Nachdem die Kinder von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie die Vollmacht und verklagten den Großvater auf Zahlung.
Zu Unrecht, entschied der BGH. Die Kinder hätten keinen Anspruch gegen den Großvater. Es läge nahe, dass der Großvater ihnen die Sparguthaben auf den Todesfall zugewendet habe. Folge hieraus sei, dass die Kinder erst im Zeitpunkt seines Todes Inhaber der Sparguthaben werden sollten - soweit er vorher nicht anders darüber verfügt habe. Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lasse für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zu. Entscheidend sei, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden sollte. Ein wichtiges Indiz könne sein, wer das Sparbuch in Besitz nehme. Das ergibt sich daraus, dass die Bank durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs dem Berechtigten gegenüber frei werde. Vorliegend habe der Großvater die Sparbücher behalten. Die Eltern hätten ihn zugleich gegenüber der Bank bevollmächtigt, über die Konten zu verfügen. Die Kinder hätten auch nichts von den Sparguthaben gewusst. In diesem Fall müsse davon ausgegangen werden, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zum Tod vorbehalten wolle (BGH, X ZR 264/02).
Die Widerrufswirkung der Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung tritt wegen der gesetzlichen Fiktion der Widerrufsabsicht unabhängig vom Willen des Erblassers ein.
Das musste sich eine Frau sagen lassen, die die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt hatte. Sie war mit dem Erblasser in zweiter Ehe verheiratet. Der Erblasser hatte sie mit notariellem Testament, das amtlich verwahrt wurde, als Alleinerbin eingesetzt. Das Testament wurde dem Erblasser jedoch persönlich zurückgegeben. Aufzeichnungen darüber waren nicht vorhanden. Die Frau hat das beschädigte Original des Testaments in den Dokumenten des Erblassers gefunden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) wies ihren Antrag zurück. Durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung sei das notarielle Testament widerrufen worden. Auf den Willen des Erblassers komme es für die Widerrufswirkung auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Widerrufsabsicht nicht an. Selbst eine Verletzung der Belehrungspflicht, die hier nicht festgestellt wurde, habe auf die Widerrufswirkung keine Auswirkung. Es liege auch keine wirksame Anfechtung des Widerrufs vor, da kein Irrtum des Erblassers über die Widerrufswirkung der Rückgabe bestehe. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass er über die Rückgabe des Testaments nicht belehrt worden wäre. Insbesondere könne dies nicht aus den Überresten des beschädigten Originaltestaments geschlossen werden. Auf Grund des Widerrufs und mangels einer anderen Verfügung von Todes wegen, trete die gesetzliche Erbfolge ein. Dies schließe eine Alleinerbenstellung der Frau aus. Sie müsse sich das Erbe mit den sieben Kindern des Erblassers aus erster Ehe teilen.
Hinweis: Die Widerrufswirkung (§ 2256 BGB) tritt beim notariellen Testament ein, wenn
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seitens des Erblassers ein Antrag auf Rückgabe gegeben ist,
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die Rückgabe höchstpersönlich an ihn erfolgte und
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er zum Zeitpunkt der Antragstellung testierfähig gewesen ist.
Die Rücknahme eines eigenhändigen Testaments hat dagegen keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Testaments (BayObLG, 1Z BR 103/04).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf zur Neuregelung der akustischen Wohnraumüberwachung beschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 3. März 2004 die akustische Wohnraumüberwachung im Grundsatz für verfassungsgemäß erklärt, zugleich aber gefordert, dass im Gesetz Regelungen getroffen werden müssen, um den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung vor Abhörmaßnahmen zu schützen. Dieser Vorgabe trägt der Gesetzesentwurf Rechnung, der die Anordnungs- und Durchführungsvoraussetzungen für die akustische Wohnraumüberwachung deutlich erhöht und eine Vielzahl rechtsstaatlicher Sicherungsinstrumente vorsieht.
Wesentliche Inhalte der neuen Regelung sind:
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Es muss der Verdacht einer besonders schweren Straftat gegeben sein. Dies ist nur bei solchen Straftaten der Fall, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht. Insbesondere sind hier Kapitaldelikte wie Mord und Totschlag, banden- oder gewerbsmäßige Verbreitung von Kinderpornografie sowie Straftaten terroristischer Vereinigungen einbezogen.
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Vertrauliche Gespräche zwischen sich nahe stehenden Personen, die keinen Bezug zu Straftaten aufweisen ("Kernbereich privater Lebensgestaltung"), dürfen nicht abgehört werden. Die akustische Wohnraumüberwachung darf deshalb nur noch angeordnet werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass keine Äußerungen aus diesem absolut geschützten Bereich erfasst werden.
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Beim Abhören von Gesprächen in Privatwohnungen muss deshalb in der Regel live mitgehört werden, um das Abhören unverzüglich zu unterbrechen, wenn solche Gespräche geführt werden.
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Das Abhören von Gesprächen mit Berufsgeheimnisträgern (Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Ärzten, Beratungsstellen für Schwangerschaftskonflikte oder Betäubungsmittelabhängigkeit, Abgeordnete, Medienmitarbeiter etc.) ist unzulässig.
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Werden im Einzelfall solche Gespräche dennoch versehentlich erfasst, so sind die Aufzeichnungen zu löschen. Die erlangten Informationen dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden. Ausnahme: Zur Abwehr bestimmter schwerwiegender Gefahren, z.B. durch bevorstehende terroristische Anschläge.
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Die akustische Wohnraumüberwachung darf nur von eigens dafür eingerichteten spezialisierten Kammern bestimmter Landgerichte angeordnet werden.
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Die anordnende Kammer ist über den Verlauf der Maßnahme zu unterrichten. Damit ist sichergestellt, dass die Kammer jederzeit die Unterbrechung der Maßnahme oder deren Abbruch anordnen kann.
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Nach dem Abschluss der Überwachung sind die betroffenen Personen (Beschuldigte, sonstige überwachte Personen, Inhaber und/oder Bewohner der überwachten Wohnung) zu benachrichtigen, damit sie die Möglichkeit erhalten, die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Durchführung der Maßnahme nochmals gerichtlich überprüfen zu lassen.
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Die Landesjustizverwaltungen müssen über die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag jährlich detailliert über die Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung berichten. Diese Berichtspflicht wird gegenüber dem geltenden Recht auf 12 Berichtspunkte ausgebaut, um die parlamentarische Kontrolle der akustischen Wohnraumüberwachung nach Art. 13 Abs. 6 GG zu stärken.
Ein Mieter gerät nicht rückwirkend mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen in Verzug, wenn er dazu verurteilt wird, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters für Zeiträume zuzustimmen, die vor Rechtskraft des Zustimmungsurteils liegen.
Diese mieterfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, dessen Vermieter im Februar 2001 die Zustimmung zu einer Erhöhung der Kaltmiete verlangte. Da der Mieter sein Einverständnis mit der Mieterhöhung verweigerte, erwirkte der Vermieter im Dezember 2002 ein rechtskräftiges Urteil. Danach wurde der Mieter verurteilt, einer Erhöhung der Miete ab Mai 2001 zuzustimmen. Als der Mieter den Differenzbetrag zahlte, verlangte der Vermieter zusätzlich die Zahlung von Verzugszinsen aus den monatlichen Erhöhungsbeträgen.
Der BGH hielt diese Forderung für unbegründet. Zwar müsse der Mieter die Erhöhungsbeträge für den vergangenen Zeitraum ab Mai 2001 nachzahlen. Diese Schuld werde jedoch erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Zustimmungsurteil rechtskräftig werde. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete setze nach dem Willen des Gesetzgebers eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraus. Stimme der Mieter der Änderung nicht freiwillig zu, trete die Vertragsänderung erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils ein. Der Gesetzgeber habe keine Rückwirkung der Änderung auf den Beginn des Zeitraums angeordnet, für den der Mieter die erhöhte Miete schulde. Deshalb könne der Mieter auch nicht rückwirkend mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge in Verzug geraten. Entsprechend habe der Vermieter keinen Anspruch auf Verzugszinsen (BGH, VIII ZR 94/04).
Bei den in Apartments für betreutes Wohnen einer Seniorenwohnlage anfallenden Abfällen handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen, für die eine abfallrechtliche Grundgebühr zu entrichten ist.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Landkreises, der nach seiner Abfallgebührensatzung für die Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen neben einer Leistungsgebühr, die sich nach Zahl und Größe des Abfallgefäßes bestimmt, zusätzlich für jeden auf dem Grundstück bestehenden Haushalt Grundgebühren erhebt. Für Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Verwaltung ist dagegen nach der Satzung lediglich eine Leistungsgebühr zu entrichten. Die Klägerin betreibt eine Seniorenwohnanlage mit Wohneinheiten für betreutes Wohnen und Pflegeplätzen. Der Landkreis berechnete neben einer Leistungsgebühr Grundgebühren in Höhe von jeweils rund 60 EUR für jedes der 62 Apartments. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Ihrer Ansicht nach würden die Apartments für betreutes Wohnen keine selbstständigen Haushalte im abfall- bzw. abfallgebührenrechtlichen Sinne darstellen. Vielmehr seien die dort anfallenden Abfälle als gewerbliche Abfälle anzusehen, für die lediglich eine Leistungsgebühr festgesetzt werden dürfe.
Das OVG sah dies jedoch nicht so. Die in den Apartments einer Seniorenwohnanlage anfallenden Abfälle würden vielmehr Abfälle aus privaten Haushaltungen darstellen, wenn dort eine private Haushalts- und Lebensführung stattfinde. Davon sei im konkreten Fall angesichts der mit den Bewohnern der Apartments abgeschlossenen Heimvereinbarung auszugehen. Nach dieser Vereinbarung verpflichte sich die Klägerin ausdrücklich, die Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern. Die Bewohner könnten sich selbst versorgen. Jede Wohneinheit verfüge über eine Kochgelegenheit. Während Frühstück und Abendessen nur gegen eine zusätzliche Vergütung im Restaurant eingenommen werden könnten, sei zwar das Mittagessen von dem monatlich zu zahlenden Entgelt umfasst, könne aber von den Bewohnern auch selbst zubereitet werden. Damit stehe das eigenverantwortliche Wohnen der älteren Menschen im Vordergrund. Diese erhielten daneben lediglich zusätzliche Serviceleistungen (z.B. Notrufsystem), die gerade die Fortführung der selbstbestimmten Haushaltsführung ermöglichten. Von daher unterscheide sich ihre Lebensführung nicht in erheblicher Weise von einer solchen bei Verbleib in der eigenen Wohnung (OVG Rheinland-Pfalz, 12 A 11963/04.OVG).
Verbraucherrecht
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften beschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht, solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens die Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach Deutschland zurückkehrt.
Dieser "Fluchtweg in die Verjährung" soll versperrt werden. Es lässt sich nie völlig ausschließen, dass ein Täter wegen guter Kontakte ins Ausland flüchtet oder wegen finanzieller Möglichkeiten im Ausland Unterschlupf findet. Das darf aber nicht dazu führen, dass er damit der Strafverfolgung in Deutschland entgehen kann, obwohl sein Aufenthaltsort bekannt ist und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Deshalb soll die Möglichkeit geschaffen werden, Täter ohne Rücksicht auf die Dauer des Auslieferungsverfahrens verfolgen zu können, wenn sie nach Deutschland zurückkehren. Die Neuregelung sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen ausländischen Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst wieder zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Regelung soll auf alle Verfahren angewendet werden, die zur Zeit ihres In-Kraft-Tretens anhängig sind.
Auch ein sog. verdecktes Treuhandkonto ist ein reines Privatkonto. Derjenige, der mit einem solchen Konto den Rechtsschein erweckt, er sei Inhaber des dazugehörigen Vermögens, muss sich hieran auch im Rahmen der bei einzelnen Leistungen erforderlichen Bedürftigkeitsprüfung durch die Agentur für Arbeit festhalten lassen. Gibt er dieses Vermögen bei der Frage nach seinen finanziellen Verhältnissen nicht an, so beantwortet er die Fragen grob fahrlässig wahrheitswidrig.
Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Arbeitslosen. Dieser hatte bei einem Antrag auf Leistungen der Arbeitsverwaltung verschiedene Konten mit insgesamt mehr als 100.000 DM nicht angegeben. Alle Fragen nach Vermögen, Freistellungsaufträgen, Bargeld und Bankvermögen hatte er verneint. Nachdem die Arbeitsverwaltung von dem Vermögen erfahren hatte, teilte der Arbeitslose mit, es handele sich bei den Geldern um das Vermögen seiner Großmutter. Die Großmutter gab ergänzend an, das Vermögen solle eingesetzt werden, wenn sie in einem Pflegeheim untergebracht werden müsse. Dann reiche ihre Altersrente nicht aus. Sie habe auch immer selbst eine Kontovollmacht gehabt. Das LSG entschied, dass die Arbeitsverwaltung ihre Leistungsbewilligung zu Recht aufgehoben habe. Der Arbeitslose sei wegen dieses Vermögens nicht bedürftig. Er habe uneingeschränkt auf das Vermögen zugreifen können. Ein nicht nach außen getretener Wille zur Errichtung eines Treuhandkontos sei unbeachtlich (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 84/03).
Verschweigt eine Versicherungsnehmerin beim Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags anzeige- und offenbarungspflichtige Arztbesuche, kann hierin eine arglistige Täuschung liegen. Die Versicherung kann dann eine Zahlung verweigern.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe aufmerksam. Geklagt hatte eine Frau, die mit der beklagten Versicherung einen Rentenversicherungsvertrag für den Fall der Berufsunfähigkeit abgeschlossen hatte. Bei der Frage nach ambulanten ärztlichen Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen in den letzten fünf Jahren gab sie nur ausgeheilte Verspannungen im Nackenbereich an. Zudem führte sie verschiedene Arztbesuche wegen Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund an. Dagegen verschwieg sie Behandlungen durch einen Internisten, den Hausarzt, einen Neurologen und einen Orthopäden. Hier waren jeweils Behandlungen erforderlich gewesen. Als sie später eine Treppe hinunterstürzte, zog sie sich erhebliche Verletzungen zu. Seither ist sie durchgehend arbeitsunfähig. Die beklagte Versicherung lehnte die Zahlung von Leistungen wegen arglistiger Täuschung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen ab.
Das OLG gelangte ebenfalls zu der Überzeugung, dass die Klägerin arglistig getäuscht habe. Sie habe mit wissentlich falschen Angaben bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen wollen. Dabei sei sie sich bewusst gewesen, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen angenommen hätte, wenn sie wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte. Der Nachweis der Arglist folge hier aus der Auswahl der angegebenen und verschwiegenen Arztbesuche. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Antragstellerin eine Diagnose wie eine Aortenklappeninsuffizienz vergesse und eine länger andauernde Behandlung mit fünf Injektionen wegen Stressbelastung durch den Internisten aus dem Gedächtnis entschwinde, während im gleichen Zeitraum vorgenommene befundfreie Vorsorgeuntersuchungen detailgenau in Erinnerung geblieben seien. Die Klägerin habe bewusst nur solche Ärzte angegeben, bei denen eine Nachfrage des Versicherers zu einem positiven Ergebnis für sie geführt hätte. Bei vollständiger Beantwortung der Fragen hätte jedoch die Versicherung den Versicherungsvertrag zumindest nicht so abgeschlossen. Sie hätte den Abschluss vielmehr von weiteren Untersuchungen abhängig gemacht und bezüglich des Herzklappenfehlers einen Ausschluss oder einen Prämienaufschlag gefordert (OLG Karlsruhe, 12 U 391/04).
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München zeigt, wie wichtig Prospektangaben im Kfz-Handel sind. Im Urteilsfall hatte das Autohaus Ende März 2003 einen 100 PS starken Polo "Highline" an eine langjährige Kundin verkauft. Bald darauf beschwerte sie sich darüber, dass der Polo mit Superplus gefahren werden müsse. Sie sei davon ausgegangen, Normalbenzin tanken zu können, vielleicht auch Super, keinesfalls aber Superplus. Laut Herstellerprospekt vom Oktober 2002 war bei einem Polo "Highline" auch Normalbenzin zulässig. Die Richter gaben der Kundin Recht: Das Autohaus müsse sich an den Angaben im Prospekt Stand Oktober 2002 festhalten lassen. Denn es konnte nicht nachweisen, dass es der Kundin vor Vertragsabschluss im März 2003 den aktualisierten Prospekt vorgelegt hatte, in dem keine Betankung mit Normalbenzin vorgesehen war (OLG München, 18 U 2176/04).
Der Käufer eines fabrikneuen Pkw wird arglistig getäuscht, wenn ihm eine Delle in der hinteren Türe verschwiegen wird, die mit einem Aufwand von 390 Euro gespachtelt und neu lackiert werden musste. Das entschied das Landgericht (LG) Gießen zu Lasten eines Kfz-Händlers. Der Händler verteidigte sich damit, nur sein "örtliches Personal", nicht sein Verkaufsangestellter habe von dem Schaden gewusst. Ohne Erfolg: Bei einem Neuwagen sind selbst Kleinschäden zu offenbaren, so die Richter. Ob der Verkäufer vom Schaden wusste, ist unerheblich. Werde der Verkäufer nicht informiert, sei dies ein Organisationsmangel (LG Gießen, 4 O 269/04).
Verkehrsrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Monaten mehrere grundsätzliche Urteile zum Thema "Unfallersatz-Mietwagen" gesprochen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick:
Differenziertes Tarifgefüge im Mietwagenmarkt
Am Mietwagenmarkt gibt es ein differenziertes Tarifgefüge.
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Mobilitätstarif: Viele Autohäuser und Werkstätten bieten ihren Kunden für die Dauer eines Werkstattaufenthalts ihres Fahrzeugs Ersatzfahrzeuge zu sehr niedrigen (nahezu symbolischen) Preisen (zehn bis zwanzig Euro), dem so genannten "Mobilitätstarif" an. Die Fahrzeuge sind regelmäßig vollkaskoversichert. Für den Schadenfall wird vereinbart, dass der Kunde die Selbstbeteiligung in üblicher Höhe übernehmen muss. Der Mobilitätstarif deckt die Eigenkosten nicht. Das Autohaus subventioniert die Kosten im Kundenbindungsinteresse. Der Kunde zahlt die Mietwagenrechnung sofort bei Abholung seines Fahrzeugs nach der Wartung bzw. Reparatur.
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Unfallersatztarif: Kommt der Kunde mit einem Haftpflicht-Unfallschaden in die Werkstatt, wird ihm in der Regel ein Mietfahrzeug zum "Unfallersatztarif" vermietet. Dieser übersteigt den Mobilitätstarif um ein Vielfaches. Vollkaskoschutz ist in der Regel nicht im Preis enthalten, sondern wird erst gegen einen weiteren Pauschalbetrag gewährt. Der Kunde zahlt bei Abholung des reparierten Fahrzeugs nicht, die Versicherungsleistung wird abgewartet.
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Normaltarif: Der "Normaltarif" spielt im Werkstattalltag fast keine Rolle, im Bereich der Geschäftsreisen ist er Standard. Mietet man ein Fahrzeug am Flughafen, am Bahnhof oder beim lokalen Vermietbüro, wird der "Normaltarif" berechnet. Der zu erwartende Mietpreis muss per Kreditkartendeposit oder Kaution "vorausbezahlt" werden. Den Vollkaskoschutz gibt es nur gegen gesonderte Zahlung. Der "Normaltarif" liegt deutlich über dem Mobilitäts- und ebenso deutlich unter dem Unfallersatztarif.
Die Versicherer wollen den Unfallersatztarif nicht anwenden. Begründung: Er sei nur so teuer, weil die Kräfte des Markts ausgeschaltet seien. Der Unfallkunde habe selbst kein Interesse an einem niedrigen Mietpreis, denn er brauche ihn nicht selbst zu zahlen.
Die Linie des Bundesgerichtshofs
Mit mehreren wichtigen Entscheidungen hat der BGH sich zu der Frage geäußert, welcher Tarif für Unfallersatz-Mietwagen anwendbar ist:
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Der "Mobilitätstarif" ist kein Maßstab für die Berechnung der zu erstattenden Kosten für einen Unfallersatzwagen.
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Ausgehend vom "Normaltarif" ist ein spezieller höherer "Unfallersatztarif" nur gerechtfertigt, wenn darin Leistungen des Vermieters enthalten sind, die über den Umfang des Normaltarifs hinausgehen (BGH, VI ZR 74/04, VI ZR 160/04, VI ZR 151/03 und VI ZR 300/04). Beispiele:
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Vorfinanzierung des Mietwagenkostenbetrags durch den Vermieter bis zur Begleichung durch den Versicherer.
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Ausfallrisiko mit Restforderungen.
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Höherer Vorhalteaufwand: "Normaltarifanmietungen" sind regelmäßig vorangemeldete Anmietungen. Im Unfallersatzsegment gibt es unvermutete Anmietnotwendigkeiten. Es kommt nicht darauf an, ob das im Einzelfall relevant wird, da generell vorgehalten werden muss.
In den entschiedenen Fällen lag der Unfallersatztarif bis zu 89 Prozent über dem Normaltarif. Das konnte der BGH kaufmännisch nicht nachvollziehen. Er hat die Verfahren an die jeweiligen Oberlandesgerichte zurückverwiesen. Dort wird jetzt betriebswirtschaftlich ermittelt, mit welchem Zuschlag auf den Normaltarif der Mehraufwand des Vermieters zu bewerten ist.
Zwischenergebnis: Dem Grunde nach hat der BGH den "Unfallersatztarif" also gebilligt, wenn darin Mehrleistungen im Vergleich zum Normaltarif enthalten sind. Der Mehrpreis muss aber kaufmännisch im Verhältnis zum Normaltarif der Höhe nach erklärbar sein. Die Erklärung, die hohen Unfallersatztarife müssten die niedrigen Mobilitätstarife quersubventionieren, ist nicht tragfähig.
Zuschlag für die Vollkaskoversicherung?
Ist der Zuschlag auf den Mietpreis, der für die Haftungsbefreiung analog Vollkaskoversicherung zu bezahlen ist, vom Versicherer des Schädigers zu erstatten? Der BGH hat diese Frage wie folgt beantwortet (BGH, VI ZR 74/04):
Mit dem Mietfahrzeug trägt der Geschädigte generell ein höheres Risiko als bei Benutzung seines eigenen Wagens. Oft hat der Mietwagen nämlich einen höheren Wert als das eigene Fahrzeug. Vom BGH in diesem Urteil nicht angesprochen, aber doch offensichtlich ist auch: Einen Schaden am Mietfahrzeug muss der Nutzer beseitigen lassen, am eigenen Fahrzeug kann er sich entscheiden, den Schaden unrepariert zu lassen.
Bisher haben viele Gerichte den Vollkaskozuschlag nur zugesprochen, wenn das Fahrzeug des Geschädigten ebenfalls entsprechend versichert war. Der BGH gesteht nun aber auch demjenigen den Haftungsbefreiungszuschlag grundsätzlich zu, dessen eigenes Fahrzeug nicht vollkaskoversichert ist. Allerdings lässt er offen, ob im Einzelfall nur ein Teil des Zuschlags vom Versicherer übernommen werden müsse. Das zu entscheiden sei Sache des Einzelfalls.
Fragebögen der Versicherer
Gerne verschicken die Versicherer Fragebögen an die Geschädigten und an die vermietenden Kfz-Betriebe. Damit wollen sie nachweisen, dass der Vermieter vermeintliche Belehrungspflichten nicht erfüllt hat. Ziel: Der Versicherer versucht, vom Geschädigten an ihn abgetretene Ansprüche wegen Beratungsverschuldens gegen den Vermieter geltend zu machen.
Der BGH hat entschieden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer nicht davon abhängt, dass der Geschädigte Ansprüche wegen Beratungsverschuldens gegenüber dem Vermieter an den Versicherer abtritt (BGH, VI ZR 160/04). Die Fragebögen gehen also schadenrechtlich ins Leere.
Der Tatrichter muss eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben, wenn er vom Fahrverbot nicht absehen will. Das gilt insbesondere, wenn der Tatrichter den Betroffenen für die Dauer des Fahrverbots auf "Urlaub" verweisen will.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines angestellten Außendienstmitarbeiters deutlich. Der Amtsrichter hatte das Fahrverbot gegen ihn wie folgt begründet: "Den Betroffenen trifft die Verhängung des Fahrverbots nicht als eine erhebliche Härte. Eine drohende Gefährdung der beruflichen Existenz konnte nicht festgestellt werden. Auf Grund der dem Betroffenen zugebilligten Möglichkeit, das Fahrverbot binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft zu verbüßen, ist es ihm möglich, etwaige Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit durch die Inanspruchnahme eines Teils des Jahresurlaubs von insgesamt 30 Tagen für das Jahr 2005 abzumildern."
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Das OLG führte aus, dass es zur Begründung nicht ausreiche, lediglich eine "drohende Gefährdung der beruflichen Existenz" zu verneinen, ohne näher darzulegen, worin die Gefährdung besteht oder bestehen könne. Auch soweit der Amtsrichter die "Gefährdung der beruflichen Existenz" mit dem Hinweis auf § 25 Abs. 2a StVG verneinen wolle, seien keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden. Der Betroffene könne nur auf seinen Urlaub verwiesen werden, wenn feststehe, dass er tatsächlich noch über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfüge, den er innerhalb der Frist des § 25a Abs. 2 StVG auch "an einem Stück" abwickeln könne. Das lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Es spreche nur pauschal von einem Teil des Jahresurlaubs, der in Anspruch genommen werden könne.
Hinweis: Das Fahrverbot und die daraus resultierenden Folgen müssen für den Betroffenen noch verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass der Betroffene ggf. auf Wünsche seines Arbeitgebers hinsichtlich seiner Urlaubsplanung Rücksicht nehmen muss und seinen Urlaub nicht frei gestalten und wählen kann. Der Tatrichter kann vom Fahrverbot absehen, wenn feststeht, dass die gewünschte Erziehungswirkung auch mit einer empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann und ein Fahrverbot nicht erforderlich ist, um ihn zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten (OLG Hamm, 2 Ss OWi 817/04).
Eine einfache Rötung der Haut ist keine Körperverletzung. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und eine Autofahrerin vom Vorwurf der Körperverletzung (§ 223 StGB) freigesprochen. Diese hatte mit ihrem Kraftfahrzeug das Rotlicht an einer Kreuzung übersehen und war mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen, welches durch die Wucht des Aufpralls umgeworfen wurde. Dabei erlitt ein in diesem Fahrzeug auf dem Rücksitz befindlicher Schüler eine zehn Zentimeter lange Hautrötung am Hals, als sein Sicherheitsgurt hieran entlang streifte.
Entgegen den Vorinstanzen, welche die Autofahrerin zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 EUR (insgesamt somit 600 EUR) und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt hatten, verneinte das OLG das Vorliegen einer strafrechtlich erheblichen Körperverletzung. Die körperliche Unversehrtheit des Kindes sei nicht beeinträchtigt worden, da keine Verletzungsfolgen im Sinne einer Substanzschädigung eingetreten seien. Zwar könne eine Prellung oder eine Hautabschürfung zu einer solchen führen. Dazu müsse sie aber über eine nur geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgehen. Eine bloße Rötung der Haut reiche hierfür nicht aus. Auch eine Verletzung des körperlichen Wohlbefindens liege nicht vor, weil das Kind keine Schmerzen erlitten habe (OLG Karlsruhe, 1 Ss 4/05).
Überfährt ein Kraftfahrer eine auf die Straße gestürzte Radfahrerin, kann er sich nicht auf höhere Gewalt berufen und damit seine aus der allgemeinen Betriebsgefahr resultierende Haftung ausschließen.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in folgendem Fall: Eine Radfahrerin wollte an einer Bushaltestelle vorbeifahren. Dabei wurde sie versehentlich von einem dort wartenden Schüler angestoßen und fiel schließlich auf die Fahrbahn. Dort wurde sie von einem Fahrzeug überfahren und erlitt erhebliche Verletzungen.
Das OLG sah zwar eine Mithaftung der Radfahrerin zu 1/3 als gegeben an, weil sie angesichts des Gedränges an der Bushaltestelle nicht abgestiegen war und das Rad nicht geschoben hatte. Das Gericht folgte aber auch nicht der Auffassung des beklagten Autofahrers, der Unfall sei durch höhere Gewalt verursacht worden. Höhere Gewalt liege nur vor, wenn es sich um eine Einwirkung von außen handele, die außergewöhnlich und nicht abwendbar sei. Auch wenn den Autofahrer hier keine Schuld treffe, der Unfall für ihn also nicht abwendbar gewesen sei, fehle es doch an den übrigen Voraussetzungen. Mit dem Sturz habe sich vielmehr ein typisches Betriebsrisiko des Autoverkehrs verwirklicht. Der Autofahrer müsse daher anteilig für den Schaden der Radfahrerin aufkommen (OLG Celle, 14 U 231/04).
Steuerrecht
Wird die Bundestagswahl wie geplant auf den 18.9.2005 vorgezogen und der Bundestag aufgelöst, hat dies Auswirkungen auf fast alle laufenden Gesetzesvorhaben. Einige Gesetze werden wohl noch vor der Sommerpause verabschiedet, andere werden in`s Stocken geraten oder stehen je nach Wahlausgang sogar vor dem Aus. In jedem Fall sollten Sie aber auf alles vorbereitet sein. Hier ein Überblick für Unternehmer:
Wichtige Gesetzentwürfe für Unternehmer
Das Bundeskabinett hat am 4.5.2005 sowohl dem Gesetzentwurf zur "Sicherung der Unternehmensnachfolge" als auch dem Gesetzentwurf zur "Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen" zugestimmt. Nach den ursprünglichen Plänen sollen diese Änderungen am 1.7.2005 im Bundestag beschlossen werden. Das Zustandekommen der Vorhaben ist zurzeit aber fraglich. Verbindet der Bundeskanzler diese Abstimmung nämlich mit der Vertrauensfrage, wären die Steuersenkungspläne im Falle eines Misstrauensvotums hinfällig. Ansonsten könnten beide Gesetzesvorhaben noch wie geplant realisiert werden. Dazu im Einzelnen:
Gesetzentwurf zur "Sicherung der Unternehmensnachfolge"
Entlastungen bei der Erbschaftsteuer
Ziel des geplanten Gesetzes zur "Sicherung der Unternehmensnachfolge" ist nicht die Begünstigung einer bestimmten Personengruppe, sondern verstärkt die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen. Die Generationenfolge in mittelständischen Familienunternehmen soll deshalb von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass von Todes wegen oder zu Lebzeiten übertragene Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen soll über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden. In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer ganz. Die Steuerentlastung wird auf ein begünstigtes Vermögen von 100 Mio. Euro begrenzt. Liegt der Wert darüber, bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Besteuerung. Bei knapp über dieser Grenze liegenden Erwerben findet eine Sonderregelung Anwendung. Danach darf die Erbschaft- und Schenkungsteuer für den Gesamterwerb höchstens 50 Prozent des Betrags ausmachen, der die 100 Mio. Euro Grenze übersteigt. Bei einem knapp über dieser Grenze liegenden Betriebsvermögen würde hingegen eine Steuer von mehr als 19 Mio. Euro anfallen, dem Erwerber verblieben dabei nur rund vier Fünftel des Vermögens, das ihm bei einer geringfügigen Unterschreitung der Grenze zur Verfügung gestanden hätte. Da solches dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz widerspricht, wird zunächst höchstens die Hälfte des 100 Mio. Euro übersteigenden Betrags als fällige Steuer festgesetzt.
Von der neuen Vergünstigung ausgenommen ist nicht produktives Vermögen, das dem Grunde nach der Vermögensverwaltung dient.
Weiterhin sollen Anteile an Kapitalgesellschaften zukünftig nicht mehr nach dem Stuttgarter Verfahren bemessen werden, sofern Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt waren. Stattdessen erfolgt die Bewertung wie bei Personenunternehmen ausschließlich nach den Bilanzansätzen.
Hinweis: Diese Änderungen sollen für alle Erwerbe nach dem 31.12.2005 gelten.
Neben dem Vorschlag der Regierung hat das Land Bayern unter dem 4.5.2005 einen Gesetzesantrag mit gleichem Namen eingebracht, der neben den vorgenannten Punkten folgende zusätzliche Einzelheiten beinhaltet:
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Nicht produktiv verwendetes Betriebsvermögen wird zwar wie im Regierungsentwurf nicht begünstigt, kann aber über einen gebildeten Abzugsposten erst einmal mindernd berücksichtigt werden.
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Die zu stundende Steuer soll auch laut dem bayerischen Entwurf zum Ende eines jeden Jahres in Höhe eines Zehntels des ursprünglichen Betrags erlöschen. Mindestens soll dies jedoch in Höhe von 5.000 Euro geschehen, so dass die gesamte Steuer bei geringem Vermögen auch schon eher wegfallen kann.
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Für die Gegenfinanzierung wird das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 Einkommensteuergesetz etwa für Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen auf 43 Prozent gemindert. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Ausgaben sind mit 57 Prozent zu erfassen.
Gesetzentwurf zur "Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen"
In dem Gesetzentwurf zur "Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen" sollen die Maßnahmen umgesetzt werden, die Gegenstand des so genannten Job-Gipfels vom 17.3.2005 waren. Dies sind auszugsweise:
1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Durch eine Tarifsenkung soll sich der Körperschaftsteuersatz ab 2006 von 25 auf 19 Prozent vermindern. Die Gesamtbelastung auf Unternehmensebene (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) sinkt damit zum Beispiel bei einem unterstellten Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent von derzeit 38,65 Prozent auf künftig 33,37 Prozent. Durch dieses Vorhaben würde es sich für Kapitalgesellschaften in 2005 besonders lohnen, Einnahmen ins kommende Jahr zu verschieben, Ausgaben vorzuziehen sowie Rückstellungsposten in 2005 besonders großzügig zu bemessen.
2. Erleichterungen für Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer
Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer für Personengesellschaften und Einzelunternehmen soll sich von 180 auf 200 Prozent erhöhen. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bis zu einem Hebesatz von 379 Prozent neutralisiert, was in den meisten Gemeinden immer noch nicht zu einer vollen Entlastung führt. Die höhere Anrechnung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 gelten.
3. Erleichterungen bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken
Veräußerungserlöse beim Verkauf von betrieblichen Grundstücken sollen nur zur Hälfte besteuert werden. Dies gilt allerdings nur für zwischen 2006 und 2008 abgeschlossene Kaufverträge. Die Maßnahme soll es Unternehmen erleichtern, sich von nicht betriebsnotwendigen Immobilien zu trennen.
Die hälftige Besteuerung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass Grund und Boden sowie Gebäude im Verkaufszeitpunkt mehr als zehn Jahre zum Anlagevermögen des Betriebs gehört haben und die Maßnahme nicht im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe steht. Darüber hinaus muss eine Veräußerung an Dritte erfolgen. Der bisherige Besitzer darf das Grundstück anschließend nicht weiterhin für eigene betriebliche Zwecke nutzen. Es darf sich also nicht um betriebsnotwendigen Immobilienbesitz handeln.
Hinweis: Diese Änderungsvorschrift zählt zu den Maßnahmen der Gegenfinanzierung. Das Bundesministerium der Finanzen erhofft sich zusätzliche Einnahmen aus Verkäufen, die ohne diese in Aussicht gestellte Steuerentlastung nicht durchgeführt würden.
Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit dem Verkauf von Betriebsgrundstücken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden ebenfalls bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen. Ergibt sich aus dem Verkauf ein Verlust, wird dieser unverändert in voller Höhe berücksichtigt.
Gesetzentwurf zur "Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht"
Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH
Das Bundeskabinett hat am 1.6.2005 den Entwurf eines Gesetzes zur "Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht" beschlossen. Darin ist vorgesehen, das Mindeststammkapital einer GmbH von derzeit 25.000 Euro auf 10.000 Euro abzusenken. Das Gesetz soll zum 1.1.2006 in Kraft treten (Gesetzentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, Bundesrats-Drucksache vom 6.5.2005, 322/05; Gesetzesantrag zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, Bundesrats-Drucksache vom 4.5.2005, 341/05; Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbestimmungen, Bundesrats-Drucksache vom 6.5.2005, 321/05; Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht - MindestKapG - vom 1.6.2005).
Hat ein volljähriges, sich in der Ausbildung befindliches Kind eigene Einkünfte und Bezüge von aktuell mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr, verlieren die Eltern den Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Bei der Ermittlung dieses Grenzbetrags waren bislang nur Werbungskosten oder Betriebsausgaben der Kinder zum Abzug zugelassen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen hingegen blieben unberücksichtigt. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Handhabung zumindest bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die für ein volljähriges Kind im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses abgeführt werden, verfassungswidrig ist. Denn die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber direkt abgeführt. Weder das Kind noch die Eltern können darüber verfügen. Von den Bezügen und Einkünften dürfen aber nur diejenigen Leistungen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung tatsächlich geeignet sind.
Hinweis: Diese erfreuliche Entscheidung wird dazu führen, dass viele Eltern von volljährigen Kindern in der Berufsausbildung weiterhin Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten werden. Da die Gewährung von Kindergeld wiederum eine Voraussetzung für die Bewilligung der Kinderzulage im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes ist, können sich für die Eltern sogar noch weitergehende Entlastungen ergeben. Unter anderem ist ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag ebenso eine Vorraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags und für den Sonderausgabenabzug von Schuldgeld, so dass auch dadurch betroffene Eltern zusätzlich profitieren können. Noch nicht abschließend geklärt ist zum jetzigen Zeitpunkt die Frage, inwieweit auch bereits bestandskräftige Kindergeldbescheide von dem Urteil profitieren können. Ein Ansatzpunkt für eine Änderung dieser Bescheide könnten insbesondere die speziellen Kindergeldänderungsvorschriften (§ 70 Absatz 2 bis 4 Einkommensteuergesetz) sein. Erfolgsaussichten könnten Änderungsanträge so bis weit in die Vergangenheit hinein haben. Nach den abgabenrechtlichen Vorschriften käme eine maximale vergangenheitsbezogene Änderung über einen Zeitraum von fünf Jahren in Betracht. Denkbar wäre grundsätzlich auch die Wiederaufnahme von rechtskräftig beendeten Kindergeldverfahren nach § 134 Finanzgerichtsordnung. Allerdings kann dies in der Praxis sehr schwierig werden. Beachtet werden muss insbesondere, dass die Wiederaufnahme grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes geschehen muss (BVerfG, 2 BvR 167/02).
Steuerpflichtige können für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter eine Rücklage bilden. Diese darf für nach dem 31.12.2000 beginnende Wirtschaftsjahre 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten. Auf diese Weise wird es im Vorgriff auf zukünftige Investitionen ermöglicht, eine den Gewinn mindernde und somit Eigenkapital schonende Rücklage zu bilden. Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen wird jedoch ein Gewinnzuschlag für ungerechtfertigt gebildete Ansparrücklagen erhoben.
Existenzgründer genießen bei der Bildung einer Ansparrücklage Privilegien (§ 7g Absatz 7 Einkommensteuergesetz). So beträgt zum Beispiel der Investitionszeitraum sechs statt zwei Jahre. Außerdem können Ansparrücklagen bis maximal 307.000 Euro gebildet werden, obwohl normalerweise nur maximal 154.000 Euro zulässig sind. Als Existenzgründung kommt auch die Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs zu einem bestehenden Unternehmen in Betracht ("wesentliche Erweiterung").
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zu den Anforderungen an den Nachweis für die "beabsichtigten" Investitionen Folgendes näher ausgeführt: Handelt es sich um die Neugründung oder die wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs und bezieht sich die Bildung einer Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, müssen die Investitionsgüter am maßgeblichen Stichtag (= Bildung der Ansparrücklage) bereits verbindlich bestellt worden sein.
Hinweis: Die Aufstellung eines kurze Zeit nach dem maßgeblichen Stichtag erstellten Investitionsprogramms als Grundlage für die Ansparrücklage kann die verbindliche Bestellung nicht ersetzen (BFH, X R 38/02).
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die monatliche Lohn- und Gehaltszahlung hinaus einen Betrag zur Verfügung stellt, der mit den normalen Bezügen nicht oder nicht sofort erreicht werden kann. Meist werden diese Darlehen zinslos bzw. zinsverbilligt gewährt.
Ohne Bedeutung ist die Laufzeit des Darlehens. Damit das Arbeitgeberdarlehen aber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn wird, muss das Darlehen seit dem 1.1.2004 mit einem Effektivzinssatz von mindestens 5,0 Prozent verzinst werden. Wird das Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz überlassen, entsteht nach Lohnsteuerrichtlinien aus dem Differenzbetrag (vereinbarter Zins ./. Mindestzins von 5,0 Prozent) ein steuerpflichtiger Zinsvorteil. Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Beispiel einen Kredit zu einem Effektivzins von 4 Prozent, gilt die Differenz bis zu 5 Prozent also grundsätzlich als geldwerter und damit zu versteuernder Vorteil.
Dieser pauschalierte Ansatz ist laut Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.3.2005 jedoch dann nicht zulässig, wenn der allgemeine Marktzins unter dem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Mindestzinssatz liegt. Dazu folgende Einzelheiten:
Der Urteilsfall betraf das Jahr 1999. Der Zins für das Arbeitgeberdarlehen betrug effektiv 4,99 Prozent bei einer zehnjährigen Bindung. Der Arbeitgeber versteuerte Zinsvorteile von 1,01 Prozent, da im Streitjahr der nach den Lohnsteuerrichtlinien zu Grunde zu legende Durchschnittszinssatz bei 6 Prozent lag. Zwar akzeptierten die Richter in ihrer Entscheidung, dass die Verwaltung einen durchschnittlichen Zinssatz festsetzt, bei dessen Unterschreiten ein geldwerter Vorteil angenommen werden darf. Doch muss diese Typisierung wegen möglicher Schwankungen jährlich überprüft und realitätsnah festgesetzt werden. Da dies nicht geschehen ist, sind die Zinssätze der Deutschen Bundesbank maßgebend. Im maßgeblichen Zeitraum berechnete die Bundesbank durchschnittliche Effektivzinssätze von rund 5 Prozent, so dass in dem Urteilsfall kein zinsverbilligtes Darlehen gegeben war.
Hinweis: Die Hypothekenzinsen sind derzeit sehr günstig. Ein fünfjähriges Darlehen ist aktuell für deutlich unter vier Prozent Effektivzins erhältlich. Damit sollten Arbeitgeber überprüfen, ob die Höhe der versteuerten Zinsvorteile nicht ggf. anzupassen ist. Zu beachten ist weiter, dass der Zinsvorteil grundsätzlich keiner Besteuerung unterliegt, wenn die Summe des Arbeitgeberdarlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 Euro beträgt (FG Köln, 10 K 999/01).
Gut sechs Monate ist Hartz IV in Kraft. Gut sechs Monate gibt es das Arbeitslosengeld II. Wie nicht anders zu erwarten war, ergehen jetzt die ersten Entscheidungen dazu:
1. Nachträgliche Aufnahme der Hartz-Klausel in die Lebensversicherung möglich
Hartz IV gewährt bekanntlich jedem Empfänger von Arbeitslosengeld II und dessen Partner einen Freibetrag für die private Altersvorsorge. Er beträgt 200 Euro pro vollendetem Lebensjahr, insgesamt maximal 13.000 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass der Altersvorsorge-Vertrag eine Auszahlung vor Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausschließt (so genannte "Hartz-Klausel").
Im Urteilsfall hat ein Arbeitsloser seinen Lebensversicherungsvertrag nachträglich so ergänzt, dass die Leistung aus der Lebensversicherung erst nach seinem Eintritt in den Ruhestand verwertet werden kann, soweit die gesetzlich vorgesehenen Hartz IV-Freibeträge für ihn und seine Frau nicht überschritten werden. Das Sozialgericht Münster sieht den dadurch ausgelösten "nachträglichen" Vermögensschutz als "von den zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten" gedeckt. Die erst im Nachhinein getroffenen Vereinbarungen verstoßen nicht gegen Treu und Glauben, weshalb dem Arbeitssuchenden die Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (SGB II) von der Behörde ohne Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherung zu gewähren sind.
Hinweis: Die Umstellung der Lebensversicherung kann sogar bis kurz vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld II erfolgen. Im Urteilsfall lagen nur drei Tage dazwischen (SG Münster, S 16 AS 26/05 ER).
2. Keine Anrechnung der Eigenheimzulage bei unwiderruflicher Abtretung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass die Eigenheimzulage im Sinne des Sozialgesetzbuches II eine zweckgebundene Einnahme und somit privilegiertes Einkommen darstellt. Ihre Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zufließen zu lassen. Um eine Anrechnung der Eigenheimzulage wirksam zu vermeiden, hält es das Gericht für notwendig, dass ein Verwendungsnachweis vorgelegt wird. Dieser muss die Bestätigung darüber enthalten, dass die Eigenheimzulage tatsächlich zur Herstellung oder Anschaffung des selbst genutzten Wohnungseigentums eingesetzt wird. Unerheblich dabei ist, ob die Abtretung dem Finanzamt gegenüber angezeigt worden ist und ob die Eigenheimzulage zunächst zu Händen der Antragsteller ausgezahlt wird.
Mit dieser rechtlichen Beurteilung des Landessozialgerichts geht die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion vom 27.5.2005 nicht ganz konform. Nach den Ausführungen der Bundesregierung ist die Eigenheimzulage grundsätzlich bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen anzurechnen, da es sich bei der Eigenheimzulage um eine staatliche und von der Bedürftigkeit abhängigen Fürsorgeleistung handelt. Deshalb müssen alle vorrangig zur Verfügung stehenden Einnahmen berücksichtigt werden und könnten dazu führen, dass diese Leistungen vermindert werden oder gar wegfallen. Etwas anderes kann allerdings auch nach den Ausführungen der Bundesregierung gelten, wenn der Anspruch der Eigenheimzulage abgetreten worden ist. Im Gegensatz zum LSG hält die Bundesregierung aber eine gültige Abtretung für erforderlich. D.h., die Abtretung muss dem Finanzamt gegenüber schriftlich mitgeteilt werden und die Eigenheimzulage darf nicht an den Steuerpflichtigen, sondern muss direkt an den neuen Gläubiger ausgezahlt werden.
Hinweis: Um in diesen Fällen ganz sicher zu gehen, sollten Betroffene deshalb ganz besonders darauf achten, dass die Abtretung dem Finanzamt gegenüber angezeigt und die Eigenheimzulage direkt auf ein Konto des Gläubigers überwiesen wird (LSG Niedersachsen-Bremen, L 8 AS 39/05 ER; Bundesregierung, Antwort vom 27.5.2005, Bundestags-Drucksache 15/5547).
Für den Fall, dass auf der Telekom-Rechnung auch Anrufe über andere Anbieter aufgelistet sind, so genannte Call-by-Call-Verbindungen, zeigt sich die Finanzverwaltung jetzt großzügig. Meistens fehlt es in den Telekom-Rechnungen an der nach dem Umsatzsteuergesetz notwendigen Umsatzsteuernummer des Drittanbieters. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 18.4.2005 ist der Vorsteuerabzug aus Call-by-Call-Anrufen zulässig, wenn die Entgelte für diese Verbindungen gesondert ausgewiesen sind. Somit können Unternehmer bis auf weiteres aus den Rechnungen der Deutschen Telekom auch hinsichtlich der Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, da die Finanzverwaltung insoweit aus Vereinfachungsgründen die Telekom als Leistenden ansieht.
Hinweis: Unternehmer, die sich ihre Telefonrechnung per E-Mail zuschicken lassen, sollten stets zusätzlich eine Rechnung in Papierform verlangen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, können sie auch auf das Angebot der Telekom eingehen und sich die Abrechnung mittels elektronischer Signatur online zustellen lassen. Verzichten Sie darauf, besteht die berechtigte Gefahr, dass der Vorsteuerabzug insgesamt versagt wird (OFD Koblenz, S7281A - St 44 5 A).
Wirtschaftsrecht
Das Bundeskabinett hat das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung beschlossen.
Mit der Änderung des AWG werden die Bußgeld- und Strafbestimmungen bei Verstößen gegen Embargos auf Grund von Sicherheitsratsresolutionen der Vereinten Nationen geändert. Verstöße gegen autonome Embargos der EU werden künftig hinsichtlich der Bestrafung wie Verstöße gegen Embargos der Vereinten Nationen behandelt. Dies trägt der politischen Bedeutung von EU-Embargos Rechnung. Derzeit bestehen insbesondere Embargos der EU gegen Burma/Myanmar und Simbabwe.
Die Mindeststrafe beträgt künftig sechs Monate statt bisher zwei Jahre. Die Mindeststrafe von zwei Jahren war von Vertretern der Justiz als unangemessen hoch kritisiert worden. Die Senkung der Mindeststrafe auf sechs Monate ermöglicht es den Staatsanwaltschaften, bei geringfügigen Verstößen von den Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung nach der StPO Gebrauch zu machen. Schwerwiegende Verstöße werden weiter als Verbrechen geahndet, so dass die abschreckende Wirkung nicht vermindert wird.
Für Außenwirtschaftsprüfungen sieht das Gesetz eine ausdrückliche Regelung für die Einsichtnahme in elektronisch gespeicherte Unterlagen vor. Außerdem schafft das Gesetz die Voraussetzung dafür, dass die Einfuhrliste als Anlage zum AWG künftig nur noch genehmigungspflichtige Waren und solche Waren enthält, deren Einfuhr besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt (Einfuhrkontrollmeldungen, vorherige Einfuhrüberwachung, Vorlage von Ursprungszeugnissen, Ursprungserklärungen oder Einfuhrlizenzen). Dadurch, dass die Einfuhrliste nicht mehr sämtliche Waren des Statistischen Warenverzeichnisses enthält, wird der Umfang der Einfuhrliste erheblich reduziert und so leichter handhabbar.
Wurde das erarbeitete Wertguthaben eines Arbeitnehmers aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert, kann der GmbH-Geschäftsführer des Arbeitgebers für den entstandenen Schaden persönlich haftbar sein.
Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall eines Arbeitnehmers, der mit seinem Arbeitgeber, der X-GmbH, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart hatte. Die X-GmbH wurde insolvent, als der Arbeitnehmer sich noch in der Arbeitsphase befand. Als sich herausstellte, dass die X-GmbH die Ansprüche des Arbeitnehmers auf das Wertguthaben aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht abgesichert hatte, verklagte der Arbeitnehmer den Geschäftsführer der X-GmbH persönlich.
Das LAG bestätigte, dass ihm dieser zum Schadenersatz verpflichtet sei. Eine solche Schadenersatzpflicht komme in Betracht, wenn
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für den Geschäftsführer vorhersehbar sei, dass die Vergütungsansprüche, für die der Arbeitnehmer vorleiste, wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht erfüllt werden könnten,
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er wissen müsse, dass eine geeignete Insolvenzsicherung für die Wertguthaben nicht bestehe und
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er es unterlasse, den Arbeitnehmer hierüber aufzuklären.
Zudem liege ein Verstoß gegen die guten Sitten vor, wenn der Geschäftsführer zuvor bei dem Arbeitnehmer den Eindruck erweckt habe, es bestehe eine geeignete Insolvenzsicherung (LAG Düsseldorf, 9 (6) Sa 96/04).
Es ist unzulässig, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher im Internet zur Abgabe von Bestellungen aufzufordern, wenn auf der Internetseite auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nur unter dem Punkt "mich" in der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" hingewiesen wird.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm aufmerksam. Anlass war der Rechtsstreit eines gewerblichen Verkäufers, der ein Produkt aus dem Bereich des Computerzubehörs im Internet bei ebay angeboten hatte. In dem Angebot wurde der Artikel näher beschrieben. Zudem enthielt das Angebot einige kurze Angaben zur Abwicklung des Kaufs. Die Internetseite enthielt jedoch keine Belehrung über ein Widerrufsrecht des Käufers. Zu einer solchen Belehrung konnte ein Interessent nur gelangen, wenn er den Punkt "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" anklickte. Diesen Hinweis hielt das OLG für nicht ausreichend. Auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers müsse vielmehr klar und verständlich hingewiesen werden. Unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und dem Punkt "mich" in dem Angebot des Verkäufers vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Käufers, da eine Belehrung über das Widerrufsrecht kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei (OLG Hamm, 4 U 2/05).
Eine GmbH & Co. KG erfüllt für das Streitjahr 1993 nicht die Voraussetzungen zur Gewährung einer erhöhten Investitionszulage gemäß § 5 Investitionszulagengesetz 1993, wenn sie bei der Antragstellung nicht selbst in die Handwerksrolle eingetragen gewesen ist. Denn das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle bezieht sich auf den Betrieb, in dem die Investitionen tatsächlich getätigt werden. Nicht ausreichend ist es, wenn nur die Komplementär-GmbH oder der beschränkt haftende Kommanditist eingetragen ist.
Da eine GmbH & Co. KG selbst in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, besteht keine Veranlassung das Merkmal der Eintragung von der Komplementär-GmbH oder dem beschränkt haftenden Kommanditisten auf die GmbH & Co. KG zu übertragen.
Hinweis: Eine wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der Kommanditgesellschaft sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister die eigene Eintragung in die Handwerksrolle beantragen (BFH, II R 2/03).
Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 beträgt 1,21 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
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für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,21 Prozent
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für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,71 Prozent
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für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,21 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
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vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
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vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
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vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
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vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
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vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
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vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
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vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
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vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
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vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Im Monat Juli 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10.6.2005.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10.6.2005.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10.6.2005.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10.6.2005.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10.6.2005.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 13.6.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.
HINWEIS: Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen.- Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt er ausschließlich auf eigenes Risiko. CIRCULEX übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir, stets eine persönliche Beratung einzuholen.
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