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Kündigung wegen des Verdachts eines Versicherungsbetrugs


Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zu Lasten von deßen Haftpflichtversicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Voraußetzung einer derartigen Verdachtskündigung ist aber, daß starke Verdachtsmomente vorliegen, die auf objektiven Tatsachen beruhen.

Die vier Kläger waren bei der beklagten Landeshauptstadt als Kraftfahrer von Müllfahrzeugen beschäftigt. Sie verursachten zahlreiche Unfälle, die über die Versicherung G. abgerechnet wurden. Wegen des Verdachts, ein Teil dieser Unfälle sei vorsätzlich in Betrugsabsicht herbeigeführt worden, erstattete die G. Strafanzeige. Am 16. September 2004 hörte die von der Ermittlungsbehörde über Einzelheiten informierte Beklagte die Kläger an. Alle bestritten die Vorwürfe. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte die Beklagte die Arbeitsverhältniße fristlos und vorsorglich fristgerecht.

Mit der Klage haben sich die Kläger gegen die Kündigungen gewandt und geltend gemacht, es lägen keine hinreichenden objektiven Umstände vor, die einen dringenden Tatverdacht für eine vorsätzliche Unfallverursachung ergäben. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, den von den vier Klägern verursachten Verkehrsunfällen liege ein erkennbares Schema zu Grunde.

Alle vier Kündigungßchutzklagen waren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz erfolgreich. Auf die Revision der Beklagten hat das BAG in drei Fällen den Rechtßtreit zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Im vierten Fall wurde die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zu Lasten von deßen Haftpflichtversicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

Voraußetzung einer derartigen Verdachtskündigung ist aber, daß starke Verdachtsmomente vorliegen, die auf objektiven Tatsachen beruhen und geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnißes notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören, und daß der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dabei sind an die Darlegung und Qualität der Verdachtsmomente strenge Anforderungen zu stellen.

Auf Grund der Häufigkeit der Unfälle und der weiteren Umstände bestehen in drei der vier vorliegenden Fälle hinreichende Verdachtsmomente, denen im weiteren Verfahren noch nachzugehen ist. Im vierten Fall gibt es hingegen keinen hinreichenden Verdacht.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Heiko Wenzel
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