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Für den Fall der Fälle: So kündigen Sie Versicherungen

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Wer sich zu sehr über seine Versicherung ärgert, sollte lieber aussteigen. Für die Vertragsauflösung sind jedoch wichtige Fristen zu beachten. Eine Beitragserhöhung oder ein Schadenfall ist meist ein Anlass, schnell und leicht aus dem Vertrag zu kommen.


Gesetzliche Krankenversicherung

(1) Ordentliche Kündigung
- Termin: möglich für jeden, der mindestens 18 Monate bei der Kasse versichert war. Der Wechsel in eine private Krankenversicherung ist für freiwillig Versicherte jederzeit möglich.
- Fristen/Sonderregelungen: zwei Monate vorher kündigen. Kündigungsbestätigung der alten Kasse ist Voraussetzung für die Aufnahme in eine neue.

(2) Kündigung bei Beitragserhöhung
- Termin: Hebt die Kasse ihren Beitragssatz an, darf man bis zum Ende des Monats kündi-gen, der auf den Erhöhungsmonat folgt. Dies gilt auch bei Kassenfusionen.
- Fristen/Sonderregelungen: Eintritt in die neue Kasse einen Monat später. Beispiel: Kasse hebt zum 1.3. an, bis 30.4. kündigen, ab 1.5. bei der neuen Kasse versichert.

Private Krankenversicherung

(1) Ordentliche Kündigung
- Termin: zum Ende des Versicherungsjahrs (meist Kalenderjahr) oder bis zum vereinbarten Vertragsende. Sofort kündbar, wenn der Kunde in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird.
- Fristen/Sonderregelungen: drei Monate. Auch einzelne Tarife (z.B. nur der Zahntarif) dürfen separat gekündigt werden.

(2) Kündigung bei Beitragserhöhung
- Termin: möglich, sobald die Erhöhung wirksam wird.
- Fristen/Sonderregelungen: innerhalb eines Monats nach Zugang der änderungsmittei-lung.

Privatversicherungen

z.B. Gewässerschäden, Tierhalter-, Privat-, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Hausrat, Glas, Unfall, Wassersport, Wohngebäude, Rechtsschutz

(1) Ordentliche Kündigung
- Termin: zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahrs. Bei Verträgen, die länger als 5 Jahre laufen: erstmals zum Ende des fünften Jahres, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres.
- Fristen/Sonderregelungen: drei Monate. Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen der Altverträge Ost.

(2) Kündigung im Schadensfall
- Termin: nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahrs. Sonderregelung Rechtsschutz: Kündigung nach dem zweiten und jedem weiteren versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von zwölf Monaten. Kündigung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahrs nach Ablehnung der Leistung durch den Versicherer, obwohl Leistungspflicht bestand.
- Fristen/Sonderregelungen: innerhalb von vier Wochen ab Leistung oder Ablehnung. Sonderfall Rechtsschutz: innerhalb eines Monats ab Deckungszusage mit vier Wochen Frist. Bei abgelehnter Leistung binnen vier Wochen.

(3) Kündigung bei Beitragserhöhung
- Termin: Bei Verträgen vor 1.1.1991: unterschiedlich nach Sparte. In der Regel ist eine Kündigung möglich bei einer Erhöhung um mehr als zehn Prozent zum Vorjahr oder um mehr als 20 Prozent in den letzten drei Jahren. Bei Verträgen, die zwischen 1.1.1991 und 28.7.1994 geschlossen wurden: Kündigung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirksam wird
? vorausgesetzt, der Beitrag steigt um mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 25 Prozent zum Erstbeitrag. Ab 29.7.1994: Kündigung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirksam wird. Bei Rechtsschutz: kündbar bei Erhöhung um mehr als 15 Prozent gegenüber Vorjahr oder um mehr als 30 Prozent in den letzten drei Jahren.
- Fristen/Sonderregelungen: innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung über die Erhöhung. Sonderegelung bei Rechtsschutz.

KFZ - Versicherung

(1) Ordentliche Kündigung
- Termin: zum Ende des Versicherungsjahrs, meist Ende des Kalenderjahrs.
- Fristen/Sonderregelungen: ein Monat, bei älteren Kaskoverträgen drei Monate.

(2) Kündigung im Schadensfall
- Termin: nach allen versicherten Schäden mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahrs.
- Fristen/Sonderregelungen: binnen eines Monats ab Leistung oder Ablehnung.

(3) Kündigung bei Beitragserhöhung
- Termin: nach jeder Erhöhung zu dem Termin, ab dem die Erhöhung gilt.
- Fristen/Sonderregelungen: binnen vier Wochen ab Erhalt der Mitteilung.

Lebensversicherung/Private Rentenversicherung

(1) Ordentliche Kündigung
- Termin: zum Ende des Versicherungsjahrs, bei Ratenzahlung auch mit Frist von einem Monat zum Schluss jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahrs.
- Fristen/Sonderregelungen: ein Monat.

(2) Kündigung bei Leistungskürzung
- Termin: wie oben. Beitragsfreistellung ist aber meist die bessere Variante.
- Fristen/Sonderregelungen: ein Monat.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Ordentliche Kündigung - Termin: zum Ende des Versicherungsjahrs, bei Ratenzahlung auch mit Frist von einem Monat zum Schluss jedes Zahlungsabschnitts, jedoch frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahrs.
- Fristen/Sonderregelungen: ein Monat. Für Zusatzversicherungen gilt die Frist der Hauptversicherung.


Ansprechpartner: Fachanwalt für Versicherungsrecht Heiko Wenzel
Rechtsanwalt (m/w) im Bereich Steuerrecht - Legal Tribune Online
17.08.16 - 12:15 Uhr


Steuerrecht: Fried Frank beginnt Neuaufbau mit Noerr-Partnerin - JUVE
05.08.16 - 13:06 Uhr


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